OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00
Fundstelle
openJur 2011, 15544
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 1539/98
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 335,40 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die vorliegende Rechtssache hat aus den vom Kläger dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Ist eine Tatsachen- oder Rechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, kann die Berufung nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.

Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 2794/98.A -.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht (weiter) dargelegt.

Der Kläger ist anteilig zur Erstattung von Kosten herangezogen worden, die die beklagte Ordnungsbehörde durch die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung des 1997 verstorbenen Bruders aufgewendet hat. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach erstattungspflichtig ist, weil die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (VOL) vom 7. August 1980 (GV NRW S. 756) bestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung nicht veranlasst hatten, die Bestattung daher zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Wege der Ersatzvornahme notwendig war (§§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) und der Kläger als Bruder des Verstorbenen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL bestattungspflichtig gewesen ist. Die Bestattungspflicht sei Bestandteil des gewohnheitsrechtlichen und in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Totenfürsorgerechts, das auch den Geschwistern des Verstorbenen als "nächsten Angehörigen" zustehe und als Kehrseite des Fürsorgerechts die moralische Verpflichtung beinhalte, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Daher begründe § 2 Abs. 1 VOL keinen einer eigenen formalgesetzlichen Grundlage bedürftigen Eingriffstatbestand, sondern regle lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die ordnungsbehördlichen Einzelheiten, die bei Ausübung des gewohnheitsrechtlich begründeten Totenfürsorgerechts zu beachten seien.

Der Kläger hat hierzu als grundsätzlich bedeutsam die Fragen aufgeworfen,

- ob Geschwister von Verstorbenen zur Erstattung der Kosten für deren Bestattung verpflichtet sind bzw. herangezogen werden dürfen,

- ob hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage (§ 2 VOL oder Gewohnheitsrecht) existiert, (insbesondere)

- ob, falls § 2 VOL als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, die Einbeziehung von Geschwistern in den Kreis der Verpflichteten aus verfassungsrechtlichen Gründen einer unmittelbaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf und ob diese Vorschrift sonst wirksam ist.

Diese Fragen beziehen sich unter Einbeziehung des weiteren Vortrags des Klägers zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangig auf die in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht der Geschwister, mithin auf die Handlungspflicht, deren Nichterfüllung die Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW und die Kostenerstattungspflicht des "Pflichtigen" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) ausgelöst hat.

Die so umrissenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Senats, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung mit verallgemeinerungsfähigen Aussagen zugänglich sind, bereits geklärt sind. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung,

vgl Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl. 1998, 347; Beschlüsse vom 4. März 1996 - 19 A 194/96 -, vom 21. Februar 1996 - 19 A 3347/95 -, vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99, und vom 29. August 1995 - 19 E 617/95 -,

ausdrücklich auch in Bezug auf Geschwister von im Wege der sofort vollzogenen Ersatzvornahme bestatteten Verstorbenen,

vgl. Urteile vom 19. Juli 1996 - 19 A 2393/96 - und vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -; Beschlüsse vom 12. Oktober 1998 - 19 A 3998/98 -, vom 19. April 1994 - 19 A 2644/92 - und vom 26. April 1993 - 19 A 761/92 -,

entschieden, dass § 2 Abs. 1 VOL - dieser Vorschrift entspricht nunmehr § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000, GV NRW S. 757 - für die in dieser Rechtsvorschrift genannten Personen die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht und damit auch - dem Grunde nach - die Bestattungskostenpflicht nach den angeführten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass in Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlage der öffentlich- rechtlichen Bestattungspflicht der in § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL genannten Angehörigen nicht ein Rechtssatz des Gewohnheitsrechts ist. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 1 B 149.94 -, Buchholz 408.1 Nr. 2 zum Senatsbeschluss vom 19. April 1994 - 19 A 2644/92 -.

Einer weiteren argumentativen Vertiefung dieser Rechtsauffassung in der angeführten Senatsrechtsprechung bedurfte es nicht, weil die positive Normierung der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht, auch soweit sie Geschwister trifft, eindeutig war und ist. Durch die Ausführungen in der Antragsschrift sieht sich der Senat zu folgenden Erläuterungen veranlasst: Es konnte und kann im Hinblick auf die positivrechtliche Normierung der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht in der genannten Rechtsverordnung dahinstehen, ob ein Rechtssatz des Gewohnheitsrechts existierte, aus dem sich eine öffentlichrechtliche, mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchsetzbare Bestattungspflicht von Angehörigen - auch von Geschwistern - ergab. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ein dahingehender gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der dem Landesrecht angehört hätte, jedenfalls durch auf landesgesetzlicher Grundlage beruhende ordnungsbehördliche Verordnungen wie die hier maßgebliche Verordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 abgelöst worden. Die Ablösung eines dahingehenden gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes beruht in diesem Fall darauf, dass er nach der ihrerseits gewohnheitsrechtlich anerkannten, für alle Arten der Normsetzung geltenden Kollisionsregel, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt normiert wird (Derogation des früheren Rechts),

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 1997 - 8 B 247.97 - und vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 -, NVwZ 1991, 1074, ferner vom 31. August 1978 - 7 B 127.77 -, DVBl. 1979, 116 (118), zur Möglichkeit des Außerkrafttretens von Gewohnheitsrecht durch positives Gesetzesrecht,

infolge späteren denselben Lebenssachverhalt regelnden gesetzten Rechts außer Kraft getreten ist.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die vom Kläger unter 3. b) der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen nach der Existenz einer gewohnheitsrechtlichen Bestattungspflicht von Geschwistern Verstorbener und nach der Zulässigkeit eines Schlusses von dem Totenfürsorgerecht auf eine entsprechende Pflicht ebenso wenig der Klärung wie die angerissene Frage, ob ein Grundrechtseingriff seine Rechtsgrundlage ohne gesetzliche Ermächtigung allein in Gewohnheitsrecht finden kann.

Vgl. zur Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs auf der Grundlage - nur - vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechts: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1973 - 2 BvR 667/72 -, BVerfGE 34, 293 (303), vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 -, BVerfGE 28, 21 (28) und vom 28. Juni 1967 - 2 BvR 143/61 -, BVerfGE 22, 114 (121), jeweils zu Art. 12 GG; BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 1994 - 8 L 1854/92 -, DVBl. 1994, 871 (872); H. Dreier, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. 1, 1996, Art. 2 Abs. 1 Rdnr. 269 und Fußn. 134; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, 2. A., Art. 2 Rdnr. 90 und Fußn. 134; generell ablehnend: Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 15. A., 1999, Rdnr. 263 sowie Erichsen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, § 152 Rdnr. 35.

Der angeführten Rechtsprechung des Senats liegt weiter zugrunde, dass § 2 Abs. 1 VOL mit höherrangigem Recht vereinbar und wirksam ist; auch insoweit sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Die in § 2 Abs. 1 normierte Bestattungspflicht - auch die von Geschwistern - verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Diese findet ihre Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG u. a. in der verfassungsmäßigen Ordnung; darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen.

Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 (36 ff.), vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (303, 306) sowie Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 (2129).

Mit der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit öffentlichrechtlichen (zumal ordnungsbehördlich durchsetzbaren) Handlungspflichten und auch nicht mit finanziellen Nachteilen belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind. Die in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht greift in dieses Recht ein. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, weil sich die Vorschrift im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält.

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die auf dem Gebiet der landesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen ist § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG); danach können das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen. Die hier in Rede stehende ordnungsbehördliche Verordnung hat der für den Geschäftsbereich Gesundheit zuständige Minister erlassen. Die verordnete Bestattungspflicht nach § 2 Abs. 1 VOL unterliegt nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es für die Normierung einer Bestattungspflicht - auch von Geschwistern - einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedurft hätte.

Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen in zu regelnden grundlegenden Sachbereichen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt, richtet sich zunächst nach den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen, wobei ein Gewaltenmonismus in Form eines alles umfassenden Parlamentsvorbehalts zu vermeiden ist. Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet "wesentlich" in der Regel wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden.

Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251 f.) und Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (268, 274); VerfGH NRW, Urteile vom 9. Februar 1999 - VerfGH 11/98 -, NJW 1999, 1243 (1244) und vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, DVBl. 1993, 1209 (1210).

Der Parlamentsvorbehalt soll gerade auch bei der Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und beim Ausgleich kollidierender Grundrechte sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet, den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten und das Parlament anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (307 f.) und Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386 (403 f.); VerfGH NRW, Urteil vom 9. Februar 1999, a.a.O.

Nach diesen Maßstäben bedurfte es keiner Regelung der Bestattungspflicht - auch von Geschwistern Verstorbener - unmittelbar durch Parlamentsgesetz. Die Auferlegung dieser Handlungspflicht - und die daran nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts anknüpfende Kostenerstattungspflicht - sind nicht von wesentlicher Bedeutung im vorgenannten Sinne. Sie stellen keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von solcher Intensität dar, die es geböte, die Pflicht selbst und den Kreis der Pflichtigen durch eine Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zu legitimieren.

Die in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht der Angehörigen einschließlich der Geschwister dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, DVBl. 2001, 1066 (1067).

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass jeder menschliche Leichnam bestattet wird. Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eine Verletzung des in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung zu verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen.

Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. A., S. 117.

Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, der ebenfalls mit dem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (230) = NJW 1974, 2018 (2020) und Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, Buchholz 408.2 Nr. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217 (218) und vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261 (262).

Die öffentlichrechtliche Pflicht zur Bestattung überträgt der Staat zunächst den Angehörigen, weil entsprechend den tradierten Anschauungen des ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung und nach alltäglicher Praxis ohnedies davon auszugehen ist, dass diese ihrem verstorbenen Familienmitglied eine würdige Bestattung bereiten; erst wenn keine Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen vorhanden sind oder nicht für die Bestattung sorgen, greift er mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein.

Vgl. Gaedke, a.a.O.

Der Bestattungspflicht der Angehörigen liegt letztlich das Recht der Totenfürsorge zugrunde, das als subjektiv-öffentliches Recht heute aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, a.a.O.,

als privatrechtliche Position Ausfluss bzw. Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert, und den nächsten Angehörigen zusteht. Es umfasst die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte. Die Totenfürsorge begründet indes nicht nur ein Recht, sie hat als öffentlich- rechtliche ebenso wie als zivilrechtliche Position seit je her auch Pflichtencharakter.

Vgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April 1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269 (270 f.); BGH, Urteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 und vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 -, FamRZ 1978, 15; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Mai 1993 - 4 U 3/93 -, FamRZ 1993, 1493; OVG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1963 - VI B 40/61 -, DÖV 1964, 557; ferner v. Staudinger/Boehmer, BGB, V. Band, 11. A., 1954, § 1922 Rdnr. 150; Gaedke, a.a.O., S. 118; schließlich Kießling, in: NJW 1969, 533 (536 f.), der rechtshistorisch das Institut der Totenfürsorge aus dem entscheidend ein Auftrags- und Pflichtmoment enthaltenden Muntbegriff herleitet.

Dieser Pflichtencharakter wird im Zivilrecht als Nachwirkung der familienrechtlichen Beziehung wie die Totenfürsorge im Allgemeinen als gewohnheitsrechtlich begründet angesehen.

Vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1992 und vom 26. Oktober 1977, jeweils a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Mai 1993, a.a.O.; ferner KG, Urteil vom 24. Januar 1969 - 16 U 1010/68 -, FamRZ 1969, 414 (415); LG Bonn, Urteil vom 3. März 1993 - 5 S 72/92 -, Rechtspfleger 1993, 448; Gaedke, a.a.O., S. 118.

Im öffentlichen Recht ist er in fast allen Bundesländern ebenso wie in Nordrhein-Westfalen heute durch neue Rechtsvorschriften geregelt.

Der Personenkreis der aus der Totenfürsorge privatrechtlich und öffentlichrechtlich zur Bestattung Verpflichteten und die Rangfolge wurde zunächst nach den allgemein verbreiteten Vorstellungen bestimmt, die "vom Herkommen und der bestehenden Sitte für die Nähe der familienrechtlichen Beziehung als maßgebend erachtet" wurden;

vgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April 1937, a.a.O.

Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I, S. 380),

abgedruckt bei Gaedke, a.a.O., S. 333 ff.,

wurde für die Bestimmung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen und auch der Reihenfolge unter vorrangiger Berücksichtigung des Willens des Verstorbenen die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung als richtungsweisend bzw. maßgebend angesehen, wonach als Angehörige der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie und auch u. a. die Geschwister galten.

Vgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April 1937, a.a.O., S. 271 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Mai 1993, a.a.O.; KG, Urteil vom 24. Januar 1969, a.a.O.; v. Staudinger/Böhmer, a.a.O.; RGRK-BGB, 11. A., 1960, V. Band, § 1968 Anm. 4.

Inzwischen haben fast alle Bundesländer den Kreis der Bestattungspflichtigen durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich geregelt. In all diesen Regelungen sind ebenso wie in § 2 Abs. 1 VOL die (volljährigen) Geschwister eines Verstorbenen ausnahmslos in den Kreis der Bestattungspflichtigen einbezogen worden.

Baden-Württemberg: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 86); Bayern: Art. 15 Abs. 2 Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 770); Berlin: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1995 (GVBl. S. 608); Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Thüringen: § 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR S. 159 i.V.m. Art. 9 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889); Bremen: § 17 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1982 (GBl. S. 627), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (GBl. S. 129); Hamburg: § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 4 lit i Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 14. September 1988 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 (GVBl. S. 290); Hessen: § 12 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. S. 193); Rheinland-Pfalz: § 9 Abs. 1 Nr. 5 Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 65); Sachsen: § 18 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321); Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 (GVBl. S. 395).

In Übereinstimmung mit diesem seit langem tradierten, längst gemeindeutschen Rechtsbestand hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL generell abstrakt und insofern auch typisierend in den Kreis der ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen außer den Ehegatten, den Abkömmlingen und Eltern auch die Geschwister einbezogen. Die Einbeziehung der Geschwister in die Bestattungspflicht unter Anknüpfung an die Totenfürsorge, wie sie in den landesrechtlichen Regelungen erfolgt ist, drängt sich von der Natur der Sache her schon deshalb auf, weil deren Inhabern grundsätzlich die Bestimmung von Ort und Art der Bestattung zusteht und deren gegebenenfalls erforderliche ordnungsrechtliche Inpflichtnahme im Interesse der Konfliktvermeidung auf eine im Einklang mit dem familienrechtlichen Pflichtenkreis stehende Bestattung angelegt ist. Angesichts dessen, dass seit Alters her die Bestattung Verstorbener den nächsten Angehörigen obliegt und dies, auch soweit es um die Totenfürsorge von Geschwistern geht, einer weit verbreiteten bzw. vorherrschenden Anschauung in der Gesellschaft entspricht, ist die den gemeindeutschen Rechtsbestand berücksichtigende Normierung der Bestattungspflicht in der in § 2 Abs. 1 VOL geschehenen Weise kein Akt neuartiger politischer Gestaltung. Insofern war die Normierung der Bestattungspflicht und des Personenkreises der Pflichtigen unter Einbeziehung der Geschwister des Verstorbenen für das soziale Zusammenleben nicht von einem Gewicht, das eine in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zu treffende Leitentscheidung verlangt hätte. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Intensität der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. In § 2 Abs. 1 VOL ist dem Inhalt und Gegenstand nach nur das als Pflicht normiert, was einer schon seit langer Zeit bestehenden Verpflichtung zur Totenfürsorge entspricht, nämlich den verstorbenen Familienangehörigen würdig zu bestatten. Soweit die Bestattungspflicht als öffentlichrechtliche, mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchsetzbare Pflicht ausgestaltet ist, sind die rechtlichen Auswirkungen nicht so gravierend, dass sie nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber hätten bestimmt werden dürfen. Bei - mit Blick auf den abstraktgenerellen Rechtssatz nur veranlasster - typisierender Betrachtungsweise kommt die Pflicht auf dem Gebiet des Ordnungsrechts nur zum Tragen, wenn die Bestattungspflicht nicht durch die Pflichtigen erfüllt wird. Der Verstoß gegen die Bestattungspflicht als solcher bleibt aber sanktionslos, weil er keine Ordnungswidrigkeit ist (vgl. § 19 VOL). Soweit die Bestattungspflicht mit Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt wird, kommt wegen der grundsätzlich zwingenden Bestattungsfrist von 120 Stunden (§ 4 Abs. 1 VOL) typischerweise eine Ersatzvornahme und die Heranziehung zu deren Kosten nach den eingangs angeführten vollstreckungsrechtlichen Vorschriften in Betracht. Die darin begründete, an die Bestattungspflicht anknüpfende Geldleistungspflicht entfaltet keine wesentliche, den Parlamentsvorbehalt auslösende Belastung. Sie ist gemäß § 14 Abs. 1 KostO NRW in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt auf die Kosten in Höhe des notwendigen Mindestaufwandes für eine einfache Erdbestattung bzw., falls zulässig und kostengünstiger, für eine Feuerbestattung.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 - und vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 -, a.a.O., S. 349 f.

Ist der zu den Kosten in zulässiger Höhe herangezogene Bestattungspflichtige Erbe, hätte er ohnehin von Rechts wegen (vgl. § 1968 BGB) die Kosten der standesgemäßen Bestattung zu tragen. Anderenfalls kann er von dem zur Kostentragung verpflichteten Erben oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei weiteren privatrechtlich Bestattungspflichtigen (anteilig) Erstattung beanspruchen. Unzumutbaren Härten, zu denen die Kostenerstattungspflicht im Einzelfall führen mag, kann auf der Ebene des Verwaltungshandelns im jeweiligen Verfahren Rechnung getragen werden.

Ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Begründung der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht und die Bestimmung des Kreises der ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen worden ist, genügt auch die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung in § 26 OBG den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll bei der Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit ist genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch Auslegung oder durch Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lassen, wobei der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der gesetzlichen Regelung wie auch die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden können. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme bzw. der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab, zu der ermächtigt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 277 f.; VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, DVBl. 1992, 1161 (1163).

Gemessen daran genügt § 26 Abs. 1 OBG dem Bestimmtheitsgebot. Auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts ist insofern anerkannt, dass eine Generalermächtigung zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung trotz ihrer Weite - auch unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts - mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen grundsätzlich vereinbar ist. Grund hierfür ist, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der ordnungsrechtlichen Generalklausel durch Rechtsprechung und Lehre in jahrzehntelanger Entwicklung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 -, DVBl. 1999, 1745 (1748); OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE -, NVwZ 2001, 223 (224 f.); Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. A., 1986, 493 f.

Die Regelung der Bestattungspflicht weist keine Besonderheiten auf, für deren Behandlung die polizeiliche Generalklausel auch mit Blick auf die durch Rechtsprechung und Wissenschaft erreichte Präzisierung keine hinreichend eindeutigen und für den Bürger voraussehbaren Maßstäbe liefert. Die in § 26 OBG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der "Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" legen mit Blick auf Inhalt und Zweck der Ermächtigung für das Gebiet des Bestattungsrechts hinreichend bestimmt "Tendenz und Programm" der ordnungsrechtlichen Rechtssetzungsbefugnisse fest. Es ist, ohne dass es einer weiteren Konkretisierung im Ordnungsbehördengesetz bedurft hätte, davon auszugehen, dass, wie im Vorstehenden ausgeführt, die Bestattung Verstorbener der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, nämlich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Totenruhe, die typischerweise nach der Lebenserfahrung im Einzelfall drohen, wenn die rechtzeitige Bestattung einer Leiche unterbleibt. Das Unterlassen der nach der Verordnung gebotenen Bestattung stellt mithin eine ein generelles Gebot rechtfertigende abstrakte Gefahr dar. Nach Inhalt und Zweck der Gefahrenabwehr und dem Gesamtzusammenhang des Ordnungsbehördengesetzes schließt auf dem Gebiet des Bestattungsrechts die Ermächtigung zu generellen Regelungen zur Gefahrenabwehr auch die Normierung von Handlungspflichten, deren Erfüllung die betreffende abzuwehrende Gefahrenlage verhindert, und die Bestimmung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen ein, so dass insofern auch im Hinblick auf das Ausmaß der Verordnungsermächtigung keine Bedenken gegen deren Bestimmtheit bestehen. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nämlich, wie sich aus §§ 17, 18 OBG ergibt, gegen Personen zu richten, die für die Gefahr verantwortlich sind. Verantwortlich ist nach § 17 Abs. 1 OGB eine Person, die durch ihr Verhalten, mithin auch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung, eine Gefahr verursacht. Zwar ist in § 26 OBG der Kreis der Handlungspflichtigen für einzelne zu regelnde Sachbereiche, so auch für das Gebiet des Bestattungsrechts, nicht nach abstrakten, an den Sachbereich anknüpfenden Merkmalen umschrieben. Dies ist verfassungsrechtlich aber auch nicht geboten. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich bestimmte Einzelheiten der aufgrund einer Ermächtigung rechtlich möglichen Verordnung nicht sämtlich schon aus der gesetzlichen Ermächtigungsnorm ergeben. Dem Sinn einer Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive entspricht es vielmehr, dass dem Verordnungsgeber eine Entscheidungsfreiheit verbleibt, innerhalb deren ihm ein Gestaltungsermessen zusteht. Voraussehbar muss für den betroffenen Bürger nicht der konkrete Inhalt der Rechtsverordnung sein, sondern nur, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Für das Gebiet des Bestattungsrechts konnte der Gesetzgeber in Gestalt des Rechts und der Pflicht zur Totenfürsorge einen tradierten und weithin in der Bevölkerung respektierten Bestand an Rechts- und Pflichtenkreisen voraussetzen, der sich als Leitlinie für eine Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber nach ordnungsrechtlichen Maßstäben anbot. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber dadurch, dass er für den Zweck der Gefahrenabwehr die nähere Ausgestaltung der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht einschließlich der Bestimmung des Kreises der Pflichtigen der Exekutive überlassen hat, nicht den Rahmen des Voraussehbaren verlassen. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung des Kreises der Bestattungspflichtigen war auch nicht unter Berücksichtigung der Intensität des Grundrechtseingriffs geboten. Wie oben dargelegt, bewirkt die in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht keinen erheblich gravierenden Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Normierung der Bestattungspflicht und des pflichtigen Personenkreises in § 2 Abs. 1 VOL hält sich in dem durch die Ermächtigung in § 26 OBG gezogenen Rahmen. Diese Regelungen dienen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der Abwehr einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Bedenken dagegen, dass insofern eine generelle, im Sinne von § 22 Abs. 2 OBG einheitliche Regelung für das ganze Land geboten ist, sind nicht ersichtlich.

Ob und in welcher Weise der Verordnungsgeber der oben bezeichneten abstrakten Gefahr begegnet, liegt in seinem Ermessen. Dieses findet seine Grenzen in höherrangigem Recht. Das Ermessen bindet vor allem der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich verschiedene Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine von der Norm vorgenommene Differenzierung sich nicht durch einen vernünftigen, sich aus den vorgefundenen Unterschieden oder sonst wie nach der Eigenart des jeweiligen Regelungsgegenstandes sich ergebenden Grund rechtfertigen lässt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Bei generell- abstrakten Regelungen ist - wie hier - eine weite Gestaltungsfreiheit des Normgebers zu berücksichtigen, der unter Einsatz von Generalisierungen und Typisierungen innerhalb der genannten, an Gerechtigkeit und Willkür ausgerichteten Grenzen frei ist, die Merkmale für eine ungleiche Behandlung zu bestimmen.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -, NVwZ 1999, 1016 (1017) und vom 10. März 1995 - 14 S 779/94 -, NVwZ-RR 1995, 517 (523).

Gemessen daran verstößt die Bestimmung des Kreises der Bestattungspflichtigen unter Einschluss von Geschwistern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es leuchtet ohne weiteres als sachlich begründet ein, dass der Verordnungsgeber für die Zwecke ordnungsrechtlichen Handelns an das seit langem ausgebildete Recht und die Pflicht der Totenfürsorge, dass nämlich Durchführung und Bestimmung von Art und Ort der Bestattung unter Achtung des letzten Willens des Verstorbenen den nächsten Angehörigen einschließlich der Geschwister zusteht und obliegt, angeknüpft hat und sich auch von den tradierten, in weiten Teilen der Bevölkerung respektierten bzw. in der Gesellschaft vorherrschenden Anschauungen zur Totenfürsorge hat leiten lassen, wonach die Verstorbenen von ihren nächsten Angehörigen einschließlich (erforderlichenfalls) der Geschwister bestattet werden. Mit § 2 Abs. 1 VOL hat er die öffentlich- rechtliche Bestattungspflicht so normiert, wie es weithin in Kreisen der Regelungsadressaten zu erwarten war und wie es gemeindeutschem Rechtsbestand entspricht. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass sich im Einzelfall die ordnungsbehördliche Inpflichtnahme an diejenigen Angehörigen richtet, denen ohnehin nach familienrechtlichen Grundsätzen die Bestattung obliegt. Die unterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 VOL aufgeführten bestattungspflichtigen Angehörigen und insbesondere der Geschwister im Vergleich mit Familienangehörigen wie Verschwägerten und Verwandten dritten Grades in der Seitenlinie, die nicht in den Kreis der öffentlichrechtlichen Bestattungspflichtigen einbezogen sind, ist bei typisierender Betrachtungsweise sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Erstere dem Verstorbenen aufgrund der familiären Beziehung näher stehen und für die Bestattung eher einstehen als die nach Grad und Linie entfernteren Angehörigen. Gerade bei Geschwistern ist die größere familiäre Nähe in der gemeinsamen Abstammung und typischerweise im gemeinsamen Aufwachsen begründet, mögen sich auch die Lebensläufe der Geschwister auseinander entwickeln. In der familiären Nähe zum Verstorbenen liegt auch der sachliche Grund für die Gleichbehandlung von Geschwistern mit den bestattungspflichtigen Abkömmlingen und Eltern des Verstorbenen.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht die öffentlich- rechtliche Bestattungspflicht der Geschwister Verstorbener nicht mit der Folge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zur Rechtsordnung im Übrigen und ist insofern auch nicht systemwidrig. Zwar sind Geschwister, da nicht in gerader Linie verwandt, nach dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht (vgl. § 1601 BGB) im Verhältnis zueinander nicht unterhaltspflichtig; sie werden in Anknüpfung an das Fehlen einer Unterhaltspflicht auch nicht beispielsweise für sozialhilferechtliche Aufwendungen für einen Bruder oder eine Schwester in die Pflicht genommen. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen. Die Bestattungspflicht, die ihren tradierten rechtlichen Grund in der Totenfürsorge findet, hat zu der Unterhaltspflicht unter Lebenden keinen Bezug. Insofern führt sie nicht, wie der Kläger meint, zu einer Pflichtenerweiterung im Todesfall.

Auch sonst ist es nicht so, dass die Rechtsordnung auf das Geschwister-Verhältnis keine Rücksicht nähme. Geschwister sind gemäß § 1589 S. 2 BGB in der Seitenlinie verwandt. Sie sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) des Strafgesetzbuches (StGB) Angehörige im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass sie bei bestimmten Straftaten straffrei bleiben (vgl. §§ 139 Abs. 3, 258 Abs. 6 StGB) oder gemäß §§ 247, 263 Abs. 4, 265 a Abs. 3, 266 Abs. 3, 294 StGB derart privilegiert sind, dass eine Strafverfolgung nur auf Antrag erfolgt; ferner steht auch Geschwistern unter bestimmten Voraussetzungen das Strafantragsrecht zu bzw. geht auf sie über (vgl. §§ 77 Abs. 2 Satz 2, 194 Abs. 2, 232 Abs. 2 StGB). Im Prozessrecht steht schließlich Geschwistern nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO), § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 98 VwGO mit Rücksicht auf die Zwangslage des zur Wahrheit verpflichteten Zeugen, der befürchten muss, einem Angehörigen zu schaden, das Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es trifft danach nicht zu, dass nach der Rechtsordnung Geschwister beziehungslos nebeneinander stünden.

Die Regelung der Bestattungspflicht in § 2 Abs. 1 VOL ist schließlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie ist geeignet, den mit ihr im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr erfolgten Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten, zu erreichen. Unter Berücksichtigung des prinzipiell weiten Gestaltungsermessens des Normgebers in Bezug auf die Zwecktauglichkeit generellabstrakter Regelungen und der deshalb eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206 (215); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 1995, a.a.O., S. 521,

lässt sich nicht feststellen, dass die Normierung der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht und des Kreises der Bestattungspflichtigen schlechthin ungeeignet ist, den abstrakten Gefahren entgegenzuwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung einer menschlichen Leiche drohen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass insofern der Einsatz ordnungsrechtlicher und erforderlichenfalls vollstreckungsrechtlicher Instrumente gegen Bestattungspflichtige ein effektives Mittel ist, eine ordnungsgemäße Bestattung durchzusetzen.

Die Regelung der Bestattungspflicht in § 2 Abs. 1 VOL einschließlich der Erstreckung der Bestattungspflicht auf Geschwister ist für den genannten Zweck auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, welches mildere Mittel in gleicher Weise geeignet sein könnte, der genannten abstrakten Gefahr präventiv zu begegnen. Insbesondere würde eine - durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geforderte - Herausnahme von Geschwistern aus dem Kreis der Pflichtigen das ordnungsrechtliche Instrumentarium entscheidend schwächen. Gerade in den in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht selten vorkommenden Fällen, in denen ein sonstiger nach § 2 Abs. 1 VOL Bestattungspflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorhanden oder (wirtschaftlich) nicht zur Bestattung in der Lage ist, erweist sich die Inpflichtnahme von (vorhandenen) Geschwistern zur Bestattung im Interesse einer effektiven Durchführung einer ordnungsgemäßen Bestattung bzw. auch zur Kostenerstattung als geboten.

Mit der Bestattungspflicht ist den in § 2 Abs. 1 VOL aufgeführten Personenkreis auch keine unzumutbare Belastung auferlegt. Den Bestattungspflichtigen wird, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Totenfürsorge ergibt, zunächst nur das aufgegeben, wozu sie nach der familienrechtlichen Rechts- und Pflichtenstellung ohnehin verpflichtet sind. Die Ausgestaltung der Bestattungspflicht als mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchsetzbare Pflicht führt, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Intensität des Grundrechtseingriffs ergibt, nicht zu unzumutbaren Folgen für die Pflichtigen. Zu nachteiligen Auswirkungen kommt es danach vorrangig auf der Ebene der Kostenerstattung nach ordnungsbehördlicher Durchführung der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme. Die Heranziehung zu den Kosten ist aber typischerweise keine unzumutbare Belastung. Die Kostenerstattungspflicht ist zum einen, wie in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, nach § 14 Abs. 1 KostO NRW aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Höhe nach begrenzt auf den notwendigen Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten, gegebenenfalls auf den notwendigen Mindestaufwand für eine Feuerbestattung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, a.a.O., S. 349.

Zum anderen ist die Ordnungsbehörde gehalten, bei mehreren Bestattungspflichtigen ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung der Pflichtigen zur Kostenerstattung im Einzelfall sachgerecht auszuüben und hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; dies kann bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Geschwistern eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten. (In dieser Weise hat im vorliegenden Fall im Übrigen auch der Beklagte sein Ermessen ausgeübt).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1993 - 19 A 761/92 -.

Schließlich hat die Behörde, was ebenfalls in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, von Rechts wegen zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie deshalb ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz mit Blick auf den notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde.

Vgl OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996 - 19 A 2393/96 -.

Eine unbillige Härte kann auch in der Sache, nämlich in dem familiären Verhältnis des Kostenpflichtigen zum Verstorbenen liegen. Sie kann dann gegeben sein, wenn in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1579 BGB der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht oder - was allerdings in Bezug auf Geschwister nicht unmittelbar in Betracht kommt - längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, a.a.O., S. 100 f.

Eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW kann allerdings grundsätzlich nicht schon daraus hergeleitet werden, dass im Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen eine familiäre Verbundenheit nicht mehr besteht, weil sich die Familienangehörigen auseinander gelebt haben. Denn die Bestattungspflicht stellt - in Anknüpfung an den Rechts- und Pflichtenkreis der Totenfürsorge - auf den Status als Angehöriger ab und ist grundsätzlich unabhängig von der im Einzelfall im Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen (noch) gegebenen Nähe zum Verstorbenen und von der von vielen innerfamiliären Faktoren beeinflussten Intensität der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, a.a.O., S. 348.

Danach ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch dann die Heranziehung - auch von Geschwistern - zu den Bestattungskosten nicht unzumutbar ist, wenn eine persönliche Verbundenheit mit dem Verstorbenen bei dessen Ableben nicht mehr bestanden hat. Ob über die vorgenannten Ausnahmefälle hinaus in weiteren dem Gewicht nach vergleichbaren Fällen innerfamiliären Fehlverhaltens des Verstorbenen der innere Grund der Bestattungspflicht naher Angehöriger eine Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht im Wege der unbilligen Härte verlangt oder zulässt und insofern ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, hat der Kläger nicht im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.

Auch die Voraussetzungen der vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass aus den von ihm dargelegten allgemeinen rechtlichen Erwägungen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Der Kläger war bestattungspflichtig. Dies folgt aus der - nach dem Vorstehenden verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschrift des § 2 VOL. Ernstliche Zweifel daran, dass die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme in der noch streitigen Höhe aus in seinem Einzelfall liegenden Gründen zulässig ist, hat der Kläger mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die vorliegende Rechtssache nicht auf, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Senats erreichten Klärung ohne über das normale Maß hinausgehenden Aufwand beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe des noch streitigen Kostenbetrages beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).