1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der von ihm eingegangenen Unternehmensbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Anspruch.
Es handelt sich um eine Schiffsbeteiligung zwecks Erwerbs und Betriebs eines Handelsschiffes mit eigener Bereederung und dessen Einsatz auf den internationalen Fracht- und Chartermärkten. Die MS B. ist ein Vollcontainer-Schiff der Panamax-Klasse mit einer Tragfähigkeit von 51.400 tdw und einer Stellplatzkapazität von 4.330 TEU.
Die Beklagten sind Gründungskommanditistinnen der Beteiligungsgesellschaft, die Beklagte zu 1) ferner Treuhänderin, die Beklagte zu 2) Emissionshaus und die Beklagte zu 3) Vertragsreederin.
Vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nahm die Lange Vermögensberatung GmbH durch ein Informationsschreiben vom 14.05.2008 Kontakt mit dem Kläger auf. Der Emissionsprospekt vom 28.03.2008 (Anl. K2) wurde dem Kläger vor der Zeichnung auf dem Postwege zur Verfügung gestellt. Es erfolgte keine weitere Beratung. Jegliche Informationen entnahm der Kläger aus dem Emissionsprospekt.
Unter dem 09.06.2008 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Fonds mit einer Zeichnungssumme von 15.000,00 €. Ein Agio fiel nicht an. Die Beitrittserklärung wurde am 13.06.2008 angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung verwiesen (Anl. K1).
Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 600,00 €.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurden die Beklagten von dem Klägervertreter unter Fristsetzung bis 07.05.2014 aufgefordert, Schadensersatz in Höhe von 16.748,58 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bzw. gegen Übertragung der Kommanditanteile zu leisten (vgl. Anl. K4). Die Beklagten lehnten eine Regulierung mit Schreiben vom 17.04., 05.05. und 07.05.2014 ab.
Der Kläger macht geltend, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung auf. Insbesondere seien Anlageziele und Anlagepolitik, Marktentwicklung, Charterraten, erzielbare Erträge und Einsatztage sowie Betriebs- und Nebenkosten und die Betriebskosteneskalation, Bunkerkosten, Rendite und Prognosen, Ausschüttungen und Erträge, Erfahrungswerte sowie Fungibilität und Volatilität und rechtliche Risiken unzureichend bzw. unzutreffend dargestellt. Es fehlten im Prospekt Informationen über mögliche Restriktionen und nötige Investitionen hinsichtlich international reglementierter Regionen mit Kontrolle des Ausstoßes an Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe (sog. SECAs, Sulphur Emission Control Areas), den Konsequenzen der Abschaffung der sog. Linienkonferenzen und eine Darstellung der Leercontainerproblematik. Schließlich fehle ein Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften.
Ihm sei ein Schaden in Höhe der Beteiligungssumme von 15.000,00 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zuzüglich entgangenem Gewinn von 2% für eine durchschnittliche anderweitige Verzinsung des Kapitals zu erstatten nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.184,05 €. Wäre er ordnungsgemäß über eine Investition in den Schiffsfonds aufgeklärt worden, hätte er sich gegen eine solche Investition entschieden und in Wertpapiere, Aktien etc. investiert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.400,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2014 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2% seit dem 09.06.2008 bis zum 10.01.2011 aus einem Betrag von 15.000,00 € sowie seit dem 11.01.2001 bis Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 14.400,00 € zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2014 zu zahlen,
3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1. Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag in Höhe von 15.000,00 €, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA 103648,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligung gemäß Ziffer 3. seit dem 08.05.2014 im Annahmeverzug befinden,
5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3. genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen,
6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Kläger aus oder im Zusammenhang der Zeichnung der in Ziffer 3. genannten Beteiligung entstehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, der fehlerfreie Prospekt habe den Kläger zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
1. Ansprüche aus Prospekthaftung kommen nicht in Betracht.
a. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 Börsengesetz kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages verjähren (vgl. BGH v. 03.12.2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412; v. 07.12.2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077).
b. Soweit der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche auf die uneigentliche Prospekthaftung im weiteren Sinne und Aufklärungspflichtverletzungen gemäß §§ 280, 311 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB stützt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Im Vorfeld des Beitritts eines Anlegers trifft die Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die Pflicht, diesen ordnungsgemäß aufzuklären (vgl. BGH v. 09.07.2013 – II ZR 9/12, NZG 2013, 980; v. 14.05.2012 – II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289). Wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (vgl. BGH v. 01.03.2011 - II ZR 16/10, NZG 2011, 551; v. 23.04.2012 – II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937). Der Vertragspartner des Anlegers, etwa der Treuhand- oder Gründungskommanditist, haftet wegen § 278 BGB auch, wenn seinem Verhandlungsgehilfen ein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. BGH v. 01.03.2011, aaO; v. 01.10.1984 – II ZR 158/84, NJW 1985, 380; Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 311 BGB Rn. 71).
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH v. 26.09.2005 – II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178; v. 23.04.2012 – II ZR 2011/09, NZM 2012, 813).
Diese Verpflichtung ist durch die Übergabe des Emissionsprospekts erfüllt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (vgl. BGH v. 14.06.2007 – III ZR 300/05, WM 2007, 1507; v. 31.03.1992 - XI ZR 70/91, DB 1992, 1287).
(1) Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung liegen Prospektfehler des streitgegenständlichen Emissionsprospekts vom 28.03.2008 (Anl. K2) nicht vor.
(a) Die Anlageziele und die Anlagepolitik werden entgegen der klägerischen Ansicht im Prospekt hinreichend dargestellt. Erläuterungen finden sich auf Seite 10, 23 ff., 27 ff. und 64 des Prospekts (Anl. K2). Der Prospekt gibt an, welchen Realisierungsgrad das Projekt hat (S. 64). Über die Mittelverwendung gibt die Investitionsrechnung (S. 42) Auskunft. Der Prospekt nennt alle wesentlichen abgeschlossenen Verträge und Finanzinformationen (S. 67 f., 90 f.). Aus den Prospektangaben ist ohne Weiteres für den Leser ersichtlich, dass es sich um eine Einschiffsgesellschaft handelt, d. h. dass Anlageobjekt lediglich ein Schiff ist. Im Übrigen finden sich die Risikohinweise auf Seite 15. Die Gesetzmäßigkeiten des Marktes werden im Prospekt dargestellt, so etwa auf Seite 16, 19 und 30. Der Prospekt muss nicht darüber aufklären, dass alternative Fondskonstruktionen ggf. eine bessere Risikomischung aufweisen würden.
(b) Der Kläger rügt zu Unrecht, die Marktentwicklung werde unvollständig dargestellt. Der Prospekt stellt auf Seite 28 die Wachstumsraten im Containerhafenumschlag, die Flottenentwicklung und den Auftragsbestand dar. Der Kläger geht fehl, wenn er eine Täuschung des Anlegers über das zukünftige Abwrackpotential und dessen Auswirkungen auf die Charterraten behauptet. Zum Abwrackpotential trifft der Prospekt keine Aussage. Die Weltflotte der Containerschiffe wird auf Seite 29 dargestellt. Der Prospekt weist darauf hin, dass der Trend zu größeren Schiffen mit höherer Ladekapazität anhalte. Die Wechselhaftigkeit der Ratenentwicklung im Chartermarkt wird auf Seite 16, 19 und 30 dargestellt. Im hier relevanten Größensegment seien insgesamt 265 Schiffe in Fahrt und weitere rund 183 sollen bis zum Jahr 2010 ausgeliefert werden. Auf ein Abwracken älterer Schiffe wird nicht rekurriert und entgegen der klägerischen Behauptung nicht suggeriert, ein Abwracken führe zu einer Stabilisierung der Charterraten. Der Kläger postuliert zudem ein stagnierendes Handelsvolumen und lässt, wie die Beklagten zutreffend anführen, die von ihnen substantiiert vorgetragene Steigerungsrate des Welthandelsvolumens, die in der Zeit von 2003 bis 2008 deutlich über den Anstieg der Frachtkapazitäten hinausging, außer Acht.
(c) Die Charterratenentwicklung und die erzielbaren Erträge stellt der Prospekt zutreffend und ausreichend dar. Es handelt sich insofern um eine Prognose, eine feste Charterrate für die Anschlussbeschäftigung wird nicht zugesagt. Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH v. 21.03.2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Es ist vielmehr ausreichend, dass die Prognose durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar ist (vgl. BGH v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303). Die Prognose ist nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH v. 17.07.1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862; v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1789).
Nach diesen Maßstäben liegt kein Prospektfehler vor. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass die prognostizierten Chartereinnahmen aus ex ante-Sicht im Zeitpunkt der Prospektierung nicht vertretbar gewesen seien. Die Marktschwankungen der Charter werden auf Seite 30 dargestellt, die Risiken der Anschlussbeschäftigung auf Seite 16. Der Prospekt macht deutlich, dass es sich insofern für die Anschlusscharter um marktabhängige Prognosen handelt. Die klägerseits vorgelegten Statistiken vermögen keine Anhaltspunkte für einen Prospektfehler zu begründen. Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf eine Statistik für 1997-2001 (S. 34 der Klagschrift) Schwankungen der Charterraten vorträgt, wird auf dieses Risiko im Prospekt ausreichend hingewiesen. Die weitere Statistik (S. 35 der Klagschrift) belegt für die Zeit vor Prospektierung zunächst einen Anstieg, dann einen leichten Abfall und eine erneute Stabilisierung. Es ist nicht vom Kläger vorgetragen oder ersichtlich, dass bei Prospektierung zwingend von einem erheblichen Abfall der Charterraten auszugehen war, zumal die abgeschlossene Festcharter bis 2014 die Ertragseinbrüche nach der Weltwirtschaftskrise ab 2009 überbrückte.
Im Prospekt wird deutlich gemacht, dass nach der fünfjährigen Festcharter mit der Reederei APL, einer der größten Linienreedereien der Welt, mit einer Tagesrate von 29.150,00 USD die Anschlussbeschäftigung etwas niedriger mit 28.000,00 USD kalkuliert wurde. Der Prospekt weist darauf hin, dass es bisher für die Größenklasse von Containerschiffen ab 4.000 TEU und insbesondere für die großen Panamax- und Post-Panamax-Schiffe noch keinen durchgängig dokumentierten Chartermarkt gebe, der die Ermittlung einer langfristigen Durchschnittscharter erlaube. Daher verfängt es nicht, wenn der Kläger geltend macht, es sei der durchschnittliche Charterertrag der Schiffsklasse in den letzten zehn Jahren zugrunde zu legen. Der Prospekt rechnet mit einer niedrigeren Charterrate für die Anschlussbeschäftigung. Bei einer aktuellen 1-Jahres-Charterrate für Schiffe mit 4.400 TEU von ca. 38.000,00 USD erscheint die angenommene Prognose von 28.000,00 USD nicht unvertretbar, zumal der langfristige 10-Jahres-Durschnitt der 1-Jahres-Charterrate für kleinere Schiffe mit 3.500 TEU bei rund 26.200,00 USD lag. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Schwankungen und insbesondere ein Abschwung der Charterraten im Prospektierungszeitpunkt derart vorhersehbar war, dass die veranschlagte Tagescharter am Markt nicht erzielbar und daher die Annahme der prognostizierten Charter unvertretbar gewesen wäre. Selbst unter Zugrundelegung der klägerseits vorgetragenen Zahlen von durchschnittlich 10,7 TEU pro Tag (vgl. S. 35 der Klagschrift) käme man bei den vom Kläger angesetzten 2.760 TEU auf eine Tagescharter von 29.532,00 USD.
Gleiches gilt für die klägerische Behauptung, wegen des branchenüblichen Wechsels von Zeit- in Reisecharter sei eine langfristige Kalkulation mit optimalen Zeitcharterbedingungen eine Täuschung der Anleger. Dies ist nach vorstehenden Erwägungen abzulehnen, zumal der Prospekt nicht, wie der Kläger behauptet, die Charterraten als Konstante aus anfänglicher Zeitcharter fortschreibt, sondern die Volatilität der Ratenentwicklung und die Abhängigkeit der Charterraten von der Schwankungen unterworfenen Marktentwicklung offenlegt (vgl. S. 16, 30).
(d) Hinsichtlich der der Kalkulation zugrunde gelegten Einsatztage ist kein Prospektfehler ersichtlich. Der Prospekt weist auf Seite 16 darauf hin, dass die prospektierten Einnahmetage auf Erfahrungswerten beruhen und höhere Ausfallzeiten („off-hire“) zu niedrigeren Einnahmen führen, die das Ergebnis der Emittentin belasten können. Der Kläger trägt auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht substantiiert vor, warum die Annahme von 355-360 Einsatztagen zu beanstanden sein sollte. Weshalb der Abschluss einer Reisecharter zwingend höhere Ausfallzeiten zur Folge haben soll, erläutert er nicht. Sein Vortrag bleibt rein spekulativ. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits im Jahr 2008 verbindliche Aussagen zu den konkret ab 2014 anfallenden Ausfalltagen möglich gewesen wären. Das Risiko höherer Ausfallzeiten wird im Prospekt zutreffend und ausreichend dargestellt.
(e) Im Hinblick auf die Betriebskosten trägt der Kläger vor, diese seien mit jährlich 1,25 Millionen USD zu niedrig kalkuliert worden. Auf Seite 49 des Prospekts werden die Schiffsbetriebskosten pro Tag mit 5.700,00 USD kalkuliert mit einer jährlichen Steigerung ab 2010 von 3%, sowie kalkulierten Kosten für Trockendock- und Klassearbeiten für 2014 und 2019. Sofern der Kläger sich auf die Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank und die Betriebskostenstudie 2013 von Moore Stephens beruft, die insofern von Betriebskosten von 3,35 Millionen USD (statt 2,08 Millionen USD wie der Prospekt) ausgehen, mangelt es zum einen an Bezug zu dem konkreten streitgegenständlichen Schiff und verkennt zum anderen die erforderliche ex ante-Prüfung, die er durch eine ex post-Betrachtung ersetzt.
Gleiches gilt für die klägerseits monierte Steigerungsrate von 3%. Die zitierten Betriebskostenstudien können insofern für die Überprüfung der Prognose ebenfalls nicht herangezogen werden. Es fehlt jeglicher Vortrag der Klägerseite dazu, dass die Rate tatsächlich in Bezug auf das streitgegenständliche Schiff zu niedrig und damit unvertretbar war. Auf Seite 19 des Prospekts wird im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schiffsbetriebskosten auf Erfahrungswerten beruhen und das Risiko von Überschreitungen der Kostenansätze besteht. Dass die Rate von 3% unvertretbar wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
(f) Der Kläger rügt zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen angesichts aufgrund internationaler Verträge (u.a. MARPOL) geltender sog. „Sulphur Emission Control Areas (SECAs)“, d. h. Regionen, in denen der Ausstoß von Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe kontrolliert werden soll. Der Kläger trägt auch auf gerichtlichen Hinweis hin keine konkreten Auswirkungen auf das hier allein streitgegenständliche Schiff MS B. vor. Es ist daher nicht feststellbar, dass die MS B. als Neubau, die erst 2009 in den Dienst gestellt wurde, von Nachrüstmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wäre.
(g) Hinsichtlich der zu erwartenden Bunkerkosten ist ebenfalls auf die Darstellung zu den Schiffsbetriebskosten auf Seite 19 des Prospektes zu verweisen. Auch insofern dringt der Kläger nicht mit seiner Berufung auf Mehrkosten wegen SECA-Regionen durch. Er beschränkt sich auch insofern auf abstrakte, teilweise spekulative Annahmen und hat nicht substantiiert dargetan, dass die MS B. für den Verbrauch schwefelarmer Kraftstoffe nicht geeignet gewesen wäre. Einen rasanten Anstieg der Bunkerkosten hat er ins Blaue hinein behauptet, zumal die Beklagten zutreffend unter Bezugnahme auf das eigene Datenmaterial des Klägers (S. 50 der Klagschrift) auf den Zusammenhang hoher Kraftstoffpreise und hoher Charterraten verweisen.
(h) Der Kläger rügt zu Unrecht, die prognostizierten Renditen seien im Prospekt unzutreffend dargestellt. Eine feste Rendite sagt der Prospekt nicht zu, weder in der Ergebnisprognose auf Seite 40 f. noch in der Wirtschaftlichkeitsprognose auf Seite 46 f. Im Übrigen gilt auch hier, dass eine Haftung für einen Prospektfehler nur in Betracht kommt, wenn die Prognose ex ante nicht vertretbar war.
Die Ergebnisprognose macht deutlich, welche Auszahlungen der Anleger bei Eintreten des prognostizierten Verlaufs erwarten darf. Hinsichtlich der klägerseits gerügten fehlerhaften Berücksichtigung von Einsatztagen, Charterraten und Betriebskosten wird auf obige Ausführungen verwiesen. In der Wirtschaftlichkeitsprognose auf Seite 46 des Prospekts sind diese Faktoren vertretbar berücksichtigt. Die Wirtschaftlichkeitsprognose zeigt, dass von dem Reedereiüberschuss Zinsen und Tilgungen abzuziehen sind, bevor es zu Auszahlungen an die Anleger kommen kann. Der Prospekt stellt in den Sensitivitätsanalysen dar, wie die Auszahlungen an den Anleger je nach Veräußerungserlös, Schiffsbetriebskosten, Charterraten, Währungskursen oder Zinsniveau variieren können (S. 52 f.).
Entgegen der klägerischen Ansicht geht der Prospekt von einem Wertverlust des Schiffes aus (vgl. Seite 47, 52) und weist darauf hin, dass die Höhe des erzielbaren Verkaufserlöses von der Marktsituation und dem Erhaltungszustand des Schiffes abhängt; das Risiko eines niedrigeren oder gar keines Veräußerungserlöses hätte negative Auswirkungen auf die Rentabilität (S. 19). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, es sei bereits seit 2000 eine Überkapazität im Markt bekannt gewesen. Er beruft sich auf Überkapazitäten von Werften, die nicht zwingend eine Überkapazität von Frachtraum zur Folge hätte, da insofern weniger Schiffe geordert würden als Produktionskapazitäten der Werften vorhanden sind.
(i) Im Hinblick auf die Ausschüttungen und Erträge gilt ebenfalls unter Bezugnahme der vorstehenden Erläuterungen, dass der Kläger insofern nicht dargetan hat, dass die Prognose des Prospektes auf unvertretbaren Annahmen beruhte. Der Prospekt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Auszahlungen die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals beinhalten (vgl. S. 46, Fußnote 1)). Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei gewinnunabhängigen Entnahmen wird auf Seite 12 f., 17, 40/41, 46 und 61 des Prospekts dargestellt. Der Gesellschaftsvertrag mit der insofern einschlägigen Regelung in § 16 wird ebenfalls wörtlich abgedruckt auf S. 107-109 des Prospekts.
(j) Im Hinblick auf die im Prospekt angenommenen Erfahrungswerte begründet der klägerische Vortrag keinen Prospektmangel. Der Kläger macht geltend, der Prospekt gehe hinsichtlich der Ertragsprognosen von falschen Vergangenheitsrenditen aus, da statt des Verlustzuweisungsmodells seit 2006 nur noch das Tonnagesteuermodell (§ 5a EStG) anzusetzen sei. Mit Angaben zur Ausschüttungsperformance werde eine konkrete Aussage zu den kalkulierten Rendite und deren Grundlage umgangen. Insofern sind aber die steuerrechtliche Betrachtung und die handelsrechtliche Betrachtung zu trennen, da erstere sich jeweils auf den einzelnen Anleger bezieht. Im Übrigen macht der Prospekt deutlich, dass die geplanten Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen stammen, mit denen auch eingesetztes Kapital zurückfließt.
(k) Ein Prospektfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb vor, weil die sog. Linienkonferenzen eingestellt wurden. Der Kläger macht geltend, auf diesen Konferenzen der Schifffahrtsunternehmen seien horizontale Verschiffungspreise und -bedingungen vereinbart und Frachtraten festgelegt worden. Der Wegfall dieser Kartelle habe sich seit dem Jahre 2000 angekündigt und zu einem Markteinbruch geführt, was absehbar gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Der Kläger verkennt, dass für das hier streitgegenständliche Schiff eine fünfjährige Festcharter vereinbart war. Konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage des Schiffes trägt der Kläger nicht vor, zumal die angebliche Preisstabilität der Vergangenheit nicht mit der unstreitigen Volatilität des Marktes in Einklang zu bringen wäre.
(l) Im Hinblick auf die fünfjährige Festcharter scheidet auch ein Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Leercontainerproblematik aus. Der Kläger trägt hier vor, die Charterratenkalkulation müsse unter Abzug von mindestens 10-30% für regelmäßige Leercontainertransporte erfolgen. Er verkennt, dass es im Rahmen der fünfjährigen Festcharter nicht relevant ist, ob das Schiff voll beladen oder ganz oder teilweise mit Leercontainern bestückt ist. Auf ein etwaiges Risiko bei der Anschlussbeschäftigung wird im Hinblick auf das Verwendungsrisiko auf Seite 16 des Prospekts hingewiesen.
(m) Die Fungibilität der Beteiligung wird, anders als der Kläger meint, ausreichend im Prospekt auf Seite 17, 56 und 128 dargestellt. Der Gesellschaftsvertrag mit den entsprechenden Regelungen, insbesondere § 17 zum Zustimmungserfordernis (Seite 109 des Prospekts), wird wörtlich abgedruckt. Die Ansicht des Klägers, die Formulierung auf Seite 17, eine Veräußerung sei „gegebenenfalls nicht, nur schwer oder nur zu einem geringen Wert zu verwirklichen“, relativiere die Verkaufsmöglichkeit, vermag nicht zu überzeugen. Es wird für den Leser deutlich, dass die Beteiligung – sofern dies überhaupt vom Anleger gewollt ist - unter Umständen nicht verkauft werden kann. Ebenso ist zutreffend, wie auf Seite 17 ausgeführt, dass es keinen liquiden Markt für den Verkauf von Fondsanteilen gebe. Für den Anleger wird damit erkennbar, dass die Beteiligung nicht ohne Weiteres auf einem Markt mit stabiler Nachfrage und Angebot handelbar ist.
(n) Die Volatilität des Markt- und Zinsniveaus wird im Prospekt auf Seite 19 und 30 dargestellt. Die Sensitivitätsanalysen auf Seite 52 f. zeigen exemplarisch die Abhängigkeit der Prognose von den einzelnen Faktoren auf. Auf das Risiko des Totalverlusts wird auf Seite 15 zum „Maximalrisiko“ und auf Seite 18 hingewiesen, so dass dem Anleger die Folge der Volatilität bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals hinreichend vor Augen geführt wird.
(o) Rechtliche Risiken wie beispielsweise die Nichtanerkennung der Kommanditistenhaftung werden auf Seite 15 des Prospekts erörtert. Alle wesentlichen Verträge für die Beteiligung sind im Prospekt abgedruckt. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten anderen rechtlichen Risiken keine Erwähnung im Prospekt gefunden haben sollten. Im Hinblick auf die allgemeine Kommanditistenhaftung gilt das unter (i) Gesagte.
(p) Auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften weist der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls hin. Der Gesellschaftsvertrag, insbesondere die Regelung in § 6 Nr. 5 f), auf die der Kläger sich beruft, ist im Prospekt abgedruckt (Seite 102 f. des Prospekts). Die Information ist damit unmittelbar im Prospekt enthalten. Im Übrigen hat der Beirat gemäß § 6 Absatz 5 derartigen Rechtsgeschäften zuzustimmen.
(2) Die ordnungsgemäße Aufklärung durch den Prospekt setzt voraus, dass dieser dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wurde, dass dieser sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229; OLG München v. 04.06.2014, aaO).
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wurde ihm der Prospekt vor der Zeichnung auf dem Postwege übersandt. Er macht nicht geltend, dass dies nicht rechtzeitig vor der Zeichnung geschah. Die Umstände der Zeichnung trägt er nicht weiter vor. Dem Anleger obliegen Darlegung und Beweis, dass ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, da ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft (vgl. HansOLG v. 14.02.2014 – 11 U 164/13). Es ist daher mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers davon auszugehen, dass ihm der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung stand. Soweit er Anteile zeichnete, ohne ausreichende Gelegenheit gehabt zu haben, den Prospekt vollständig zur Kenntnis zu nehmen, liegt dies in seinem eigenen Verantwortungsbereich.
c. Die Zurechnung von Beraterverschulden kommt nicht in Betracht, da unstreitig keine weitere Beratung stattgefunden und der Kläger sämtliche Informationen dem Emissionsprospekt entnommen hat.
2. Ein Schadensersatzanspruch kommt nach vorstehenden Ausführungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auf eine etwaige Verjährung der Ansprüche kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben auch die weiteren Ansprüche des Klägers auf Freistellung und Feststellung sowie die Nebenforderungen in der Sache keinen Erfolg.
III.