LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2016 - 413 HKO 42/15
Fundstelle
openJur 2016, 1222
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 136.108,28

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 2.949,81 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.914,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 1.023,96 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

jeweils € 154,10 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen;

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Handelsvertreterausgleichs, auf Rückzahlung geleisteter Miet- bzw. Serviceentgelte für das Stationscomputersystem und für sog. Cash-Management-Units (insbesondere Tresor und Geldautomaten; nachfolgend: CMU) sowie auf Erteilung einer Schlussabrechnung in Anspruch.

Die Parteien verbindet ein Tankstellenvertrag RBA vom 16./20.02.2007 (nachfolgend auch: TVV, Anlage K 2).

Auf dessen Grundlage betrieb die Klägerin in der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 13.10.2014 - nach Kündigung durch die Beklagte - die S..-Station in der R.. Straße ... in (PLZ)E.. (OBN 769).

Weiterhin betreibt die Klägerin demgemäß seit dem 06.03.2007 die S..-Station A.. M..X in (PLZ)K.. (OBN 1389) sowie seit dem 10.03.2008 die S..-Station G.. D..X in (PLZ)S.. (OBN 1175), wobei die Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagte Kraftstoffe vertrieb bzw. noch vertreibt (Agenturgeschäft gemäß Ziffer 3 des TVV) und überdies auf den drei Stationen in erheblichem Umfang im eigenen Namen und für eigene Rechnung Geschäfte betrieb bzw. betreibt (Eigengeschäft nach Ziffer 7.3 lit. b) bis f) TVV), vor allem das Shopgeschäft.

Auf der Basis des TVV (Ziffer 0.7) verpachtete die Beklagte an die Klägerin die drei Tankstellengrundstücke mit Baulichkeiten und den dazugehörigen tanktechnischen Einrichtungen (Ziffer 7.1 TVV).

Zusätzlich vermietete die Beklagte der Klägerin nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV das Stationscomputer-System nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) zu einem Mietzins von € 360,00 netto je Station und Monat, mithin zunächst insgesamt monatlich € 1.080,00 netto (€ 1.285,20 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station in E.. € 720,00 netto (€ 856,80 brutto). Die Klägerin wurde nach Ziffer 13 des TVV zu dessen Nutzung verpflichtet.

Das Stationscomputer-System besteht aus verschiedenen Einzelgeräten, namentlich dem Kassenarbeitsplatz, dem Büroarbeitsplatz, sowie Zusatzgeräten und einem sog. mobilen Daten-Erfassungsgerät (nachfolgend: MDE), das der mobilen Datenerfassung von Barcodes von Shopwaren dient. Die Software stellte die Beklagte kostenlos zur Verfügung. Nach Ziffer 4 der Anlage 8 rüstete die Beklagte unter Übernahme der Gebühren die Stationen mit einem Telekommunikationsanschluss zwecks Anbindung des Stationscomputer-Systems an ihr Rechenzentrum aus.

Unter dem 09./13.06.2009 (Anlage K 4) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV zwecks Einführung eines sog. integrierten Cash-Management-Konzeptes (nachfolgend: iCash), für das die Klägerin jeweils € 864,27 brutto abzüglich einer Erstattung von € 250,00 netto (€ 297,50 brutto), mithin je Monat und Station € € 476,28 netto (566,77 brutto), insgesamt € 1.428,83 netto (€ 1.700,31 brutto) und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Station E.. € 952,55 netto (€ 1.133,54 brutto) zu zahlen hatte.

Das System besteht aus mehreren vertraglichen Komponenten zur Geldverwahrung und zur Gestellung eines Dienstleistungsangebotes der Tankstation, gerichtet auf Bargeldabhebung vom Bankkonto mittels Karte in Gestalt eines vom Stations-Personal bedienten Geldautomaten der D.. P.. Bank AG. Im Zuge dessen kam es zu einer Eröffnung eines Kontos der Klägerin bei der D.. P.. Bank AG und dem Abschluss eines sog. Miet- und Servicevertrages über die erforderliche Hard- und Software (CMU, Vertragsmuster Anlage B 1) zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft D.-L. I. T. GmbH, die sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ihres sog. Service-Partners W. N. I. GmbH bediente. Die Hardware besteht dabei aus einem Ein- und Auszahlungsmodul (iCash 15), einem Notenmodul/Tresor (iCash 50) sowie einem Steuerungs-PC nebst Monitoreinheit.

Die Klägerin hat seit dem Jahre 2011 bis zum 10.09.2015 vorgenannte Zahlungen geleistet in Höhe von insgesamt € 137.881,38, davon teilweise an die vertraglich eingebundene Leasinggesellschaft.

1.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, diese Zahlungen sei rechtsgrundlos erfolgt und zurückzugewähren, auch soweit sie an die Leasinggesellschaft gegangen sei, da diese lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ der Beklagten anzusehen sei.

Die vertraglichen Regelungen seien mit § 86 a Abs. 1 HGB unvereinbar.

Für die Frage, ob ein Arbeitsmittel als Unterlage im Sinne des Gesetzes zu gelten habe, sei eine Unterscheidung zwischen Hard- und Software unerheblich. Das Kassen- und Bürocomputersystem sei erforderliche Gegenstelle zum Anschluss der Datenfernleitung. Insbesondere für die im Wettbewerb gebotenen kurzfristigen Preisanpassungen sei dies unerlässlich. Gleiches gelte für das iCash und das MDE. Das iCash sei mit der Kasse verbunden. Es handele sich um ein einheitliches System. Eine andere Betrachtung liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Regelung hinaus.

2.

Die Beklagte schulde überdies einen restlichen Handelsvertreterausgleich in Höhe von € 47.481,00 brutto (€ 39.900,00 netto) bezüglich der Station in E... Von einem unstreitigen Ausgleichsanspruch von € 52.360,00 brutto (€ 44.000,00 netto) habe die Beklagte zu Unrecht einen Betrag von € 39.900,00 netto abgezogen.

Die zugrunde gelegte Vereinbarung über eine Einstandszahlung vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7) sei eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Zahlung sei unangemessen hoch und verstoße gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen das Transparenzgebot. Sie sei zudem eine sittenwidrige Knebelung und als unangemessene Benachteiligung zu werten.

Die Klägerin hat ferner mit Schriftsatz vom 10.12.2015 die Anfechtung der Regelung wegen arglistiger Täuschung erklärt mit der Begründung, die Beklagte habe die Klägerin bewusst darüber im Unklaren gelassen, dass die Tankstelle für ein halbes Jahr wegen Umbaus gänzlich geschlossen gewesen sei. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie die Vereinbarung über die Einstandszahlung nicht unterzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Stammkunden danach abgewandert und zum größten Teil verloren seien. Die Neukundenklausel sei demgemäß wertlos.

3.

Schließlich verlangt die Klägerin mit ihrer Klage die Erteilung einer nachvollziehbaren Schlussabrechnung für die Station E.. als Auskunft gemäß § 87 c HGB.

Die vorgelegte Liste (Anlage K 11) sei unzureichend. Sie tauge nicht für eine Überprüfung der genannten Positionen. Auch eine Schlusssumme, die gefordert oder auszuzahlen sei, fehle.

Die Klägerin beantragt,

I.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 185.362,38

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ausjeweils € 2.985,51 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ausjeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Juli 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ausjeweils € 1.950,21 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich Oktober 2014 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ausjeweils € 1.300,14 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich Juni 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ausjeweils € 166,60 pro Monat seit dem 1. eines Monats für die in der Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich September 2015 monatlich entstandenen Forderungen,

nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus€ 47.481,00 seit dem 24.06.2015

zu zahlen;

II.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausstehende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.107,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.12.2104) zu zahlen;

III.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der Station E.. (OBN 769) eine nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, die Rückzahlung der streitgegenständlichen Vergütungen könne die Klägerin nicht verlangen, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Bestimmungen seien mit den grundlegenden Wertungen des Gesetzes in § 86 a Abs. 1 HGB vereinbar. Die Rückforderung könne sich im Übrigen nicht an die Beklagte richten, soweit die Zahlungen an die Leasinggesellschaft geflossen seien.

Eine Forderung auf restlichen Handelsvertreterausgleich stehe der Klägerin nicht zu. Die Einstandszahlungsvereinbarung sei wirksam, insbesondere schon deshalb, weil eine Neukundenklausel enthalten sei, die als hinreichende Kompensation anzuerkennen sei.

Die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von € 7.581,00 sei im Übrigen schon deshalb unschlüssig, weil dieser Betrag dem Ausgleichsanspruch nicht entgegengesetzt bzw. aufgerechnet worden sei.

Auch die Erteilung einer Schlussabrechnung sei nicht zu verlangen. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis handele und die zwei weiteren Stationen nach wie vor betrieben würden. Für alle drei Stationen werde ein Agenturkonto geführt, über das bezüglich der beiden Stationen täglich abgerechnet werde. Der aus der Aufstellung (Anlage K 11) ersichtliche Betrag von € 20.380,89 sei der Klägerin gutgeschrieben worden. Gegenseitige Restforderungen aus dem Betrieb der Station E..r bestünden nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von € 136.108,28 der geleisteten Entgelte für das Stationscomputersystem und das iCash aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB zu; die weitergehende Rückforderung ist unbegründet.

1.

Dabei hat die Rückabwicklung auch insoweit im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu erfolgen, als die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung (Leistung) in der Weise erfolgt ist, dass Zahlung an Dritte, eine Leasinggesellschaft, bewirkt wurde. Dies folgt daraus, dass es sich nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung um ein einheitliches Vertragsverhältnis der Parteien handelt, das die Leistungsbeziehung der Klägerin zur Beklagten regelt. Dem Zahlungsweg über diejenigen, derer sich die Parteien zwecks Bereitstellung von Leistung und Gegenleistung bedienen, kommt in einem derartigen sog. Mehrpersonenverhältnis keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 812 BGB Rn. 54 m.N).

2.

Die Leistungen sind zurückzugewähren, da die vertraglichen Vereinbarungen, auf denen die Zahlungen für das Stationscomputersystem - ausschließlich des MDE-Gerätes - und das iCash-Konzept beruhten, unwirksam sind, namentlich die Regelungen dazu nach Ziffer 7.1 Satz 2 TVV nach Maßgabe der Anlage 8 zum TVV (Anlage K 3) sowie gemäß sog. Nachtrag Nr. 12 zum TVV vom 09./13.06.2009 (Anlage K 4).

a.

§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i.S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i.S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.

b.

Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn 20; Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 – 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).

Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10NJW 2011, 2423, 2425 f., Rn 23 f. m.N.).

c.

Nach diesem Maßstab sind die vorgenannten Vertragskomponenten in Gestalt des Stationscomputersystems und des iCash als erforderliche Unterlagen zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.

Als Unterlage sind die Komponenten schon deshalb zu betrachten, weil die in Rede stehende Verbindung aus Hard– und Software im Rahmen der modernen Daten- und Vertragsabwicklungsverarbeitung die Aufgaben erfüllt, die bei Einführung der Vorschrift Papier-Unterlagen zukam.

Diese Komponenten waren auch erforderlich für die Handelsvertretertätigkeit der Klägerin.

Der BGH (a.a.O., Rn 30) hat für eine aus der Unternehmer-Sphäre stammende Business-Software eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass eine einheitliche Betrachtung auch insoweit geboten sei, als einzelne Komponenten grundsätzlich der selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen seien. Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass der Vertragsgegenstand die Nutzung des auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Softwarepaketes zu einem einheitlichen Preis umfasste, das nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Produkt zu gelten habe. Diese Erwägung hat entsprechend für die hier gewählte Kombination aus Hard- und Software zu gelten.

Das Gericht vermag keine tragfähigen und handhabbaren Differenzierungsgesichtspunkte zu erkennen, die eine teilweise Aufrechterhaltung und Aufteilung des vom Unternehmer verlangten Entgelts nach den Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts rechtfertigen könnten. Dabei kommt auch zum Tragen, dass die hier gewählte Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelsvertreter nicht lediglich die Anpreisung, die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen übernimmt, sondern die gesamte Durchführung des Kraftstofferwerbs durch die Kunden der Tankstelle – inklusive Übergabe der Ware, Entgegennahme der Bezahlung und Abrechnung – vom Handelsvertreter abgewickelt wird. Das rechtfertigt es, auch die weiteren Funktionen des Stationscomputersystems und des iCash bei der Abrechnung des Agenturgeschäfts in die Bewertung einzubeziehen, etwa auch die Übersendung des Datenbestandes zur Auswertung und Abrechnung an die Beklagte. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass es sich bei dem Stationscomputersystem - ergänzt für den Bargeldaustausch durch das iCash – um die zentrale Steuerungseinheit für die reibungslose Abwicklung des gesamten Kraftstoffgeschäftes der Beklagten von der Anlieferung bis zur Erlösabführung und Preiskontrolle handelt, der produktspezifische Zusammenhang demnach gegeben ist (vgl. LG Essen, Urteil vom 27.08.2015 – 43 O 30/15, BeckRS 2015, 20237). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie im Einzelnen die technische Umsetzung der Preiskontrolle über die Hard- und Software bewerkstelligt wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat darauf verwiesen, dass auch die - hier nicht in Rechnung gestellten - Kosten für Wartung und systemkonforme Nutzung der Datenleitung als erforderliche Unterlage anzusehen seien, da allein über diese Datenleitung die Preisfestsetzungen erfolgten (Hinweisbeschluss vom 28.10.2014 – 15 U 11/14). Die Beklagte hat indes keine nachvollziehbare Darstellung geliefert, wo eine solche Datenleitung anzuschließen sein soll, wenn nicht an das Stationscomputersystem. Dann aber ist nur die höchstrichterlich vorgegebene, zutreffende und hier zugrunde gelegte einheitliche Betrachtung vorzugswürdig.

d.

Die Klägerin kann - unabhängig von einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung - Rückzahlung auch der auf die vorgenannten Komponenten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge verlangen, da sie im Falle der Rückabwicklung zur Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet ist.

e.

Unbegründet ist die Klage, soweit sie gerichtet ist auf die Rückzahlung des Entgelts für die Überlassung des MDE-Gerätes.

Die dafür entrichtete Vergütung in Höhe von € 11,90 brutto monatlich für die jeweiligen Vertragszeiträume, insgesamt € 1.773,10, kann die Klägerin nicht zurückverlangen, weil die zugrunde liegende Vereinbarung wirksam ist und damit ein Rechtsgrund besteht.

Die vereinbarte Überlassung des Barcode-Lesers hat keinen – auch nur anteilig - erkennbaren Bezug zum Agenturgeschäft, dient ausschließlich der Erleichterung des Eigengeschäfts des Klägers und ist daher nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Die Klägerin hat keine Geschäftsvorgänge aufgezeigt, nach denen dieses Gerät im Agenturgeschäft einzusetzen wäre. Zwar ergibt sich aus Ziffern 2.7, 7.3 des TVV, dass die Klägerin auch Schmierstoffe anzubieten hat, bei denen ein Einsatz des Gerätes im Hinblick auf die Produktverpackung denkbar wäre. Zugleich ist aber in Ziffer 4.3 des TVV bestimmt, dass diese Güter als Shopwaren, also im Eigengeschäft, abzusetzen sind. Wenn jedoch bei diesem Gerät – anders als bei den vorgenannten Komponenten, etwa auch zum Bargeldhandling im iCash - keinerlei Bezug zum Agenturgeschäft herzustellen ist, scheidet eine Einbeziehung dieser Komponente unter dem Gesichtspunkt der ansonsten gebotenen einheitlichen Betrachtung aus.

3.

Die Zinsforderung ist nur wie tenoriert nach den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB begründet.

a.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) unter Fristsetzung zum 05.12.2014 zur Zahlung von € 129.580,74 aufgefordert; hinsichtlich der weiter begründeten Positionen kommt allein § 291 BGB zum Zuge.

Der Zinsanspruch war gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu titulieren, da es sich bei dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise den höheren Zinssatz anzuwenden fehlen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Bereicherungsanspruch als Äquivalent für die erbrachte Leistung anzusehen wäre (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 BGB Rn. 27 m.N.).

b.

Eine Zinszahlung ab den geltend gemachten früheren Zeitpunkten unter dem Gesichtspunkt des §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB scheidet aus, da diese nur auf tatsächlich gezogene Nutzungen anzuwenden sind (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 BGB Rn. 11 m.N.). Die Klägerin hat einen solchen Nachweis jedoch nicht erbracht. Ihr Vortrag erschöpft sich in Spekulation. Der Verweis darauf, das Gegenteil sei „lebensfremd“, reicht vorliegend nicht aus. Auf mutmaßlich gezogene Nutzungen ist vielmehr lediglich in Fällen abzustellen, in denen etwa ein Darlehen als Betriebsmittel eingesetzt wurde, bei Ansprüchen gegen eine Bank oder solchen, die gerichtet sind auf die Herausgabe von Wertpapieren (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. m.N.); daran fehlt es hier.

c.

Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 812, 818 Abs. 4, 819, 291 BGB sind ebenso wenig vorgebracht. Eine positive Kenntnis der Beklagten von dem fehlenden Rechtsgrund ist nicht dargetan oder ersichtlich.

d.

Auf §§ 352, 353 HGB kann die Klägerin die früher einsetzende Zinspflicht ebenfalls nicht gründen, weil diese nur für beiderseitige Handelsgeschäfte, nicht aber auf Bereicherungsansprüche zum Zuge kommt (BGH, NJW 1983, 1423; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 352 HGB Rn. 1).

e.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes zur – weitergehenden – Zinspflicht auf das Urteil des LG Hamburg vom 05.06.2015 (418 HKO 152/14) verweist, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Entscheidung, weil Ausführungen zur tenorierten Zinsforderung dort nicht enthalten sind.

4.

Die Klägerin kann von der Beklagten eine Restzahlung von € 47.481,00 brutto (= € 39.900,00 netto) gemäß § 89 b HGB nicht verlangen.

Die trotz der Vereinbarung über den Handelsvertreterausgleich grundsätzlich mögliche Aufrechnung greift durch, denn die Beklagte hat gegen die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Einstandszahlung.

a.

Der Anspruch folgt aus der Vereinbarung der Parteien vom 16./20.02.2007 (Anlage K 7), nach der sich die Klägerin verpflichtet hat, für die „Übernahme der sich im Betrieb befindlichen Tankstelle, insbesondere für die Nutzung der vorhandenen Kundenbeziehungen“ einen Betrag von € 39.900,00 netto zu zahlen.

b.

Diese Abrede ist wirksam.

aa.

Ein Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB ist darin nicht zu erkennen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung bis zum Vertragsende gestundet worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728) oder aber eine zureichende Gegenleistung fehlte, die hier indes in der „Neukundenklausel“ (§ 3) zu erkennen ist, nach der die ab Beginn des Tankstellenvertrages vorhandenen Kunden als von dem Handelsvertreter selbst geworben behandelt werden (OLG München, Urteil vom 04.12.1996 – 7 U 3915/96, NJW-RR 1997, 986 ff.).

Ein unangemessen hoher Übernahmepreis ist hier nicht dargetan oder ersichtlich angesichts der über alle Geschäftsbereiche erzielten Jahresprovisionen und des danach bei der Abwanderungsprognose über fünf Jahre zu ermittelnden Altkundenabzuges, der in der Größenordnung der Zahlung liegen würde. Gegenteilige Zahlen, die eine andere Bewertung trügen, hat die Klägerin nicht mit Substanz dargelegt.

Als hinreichende Gegenleistung ist im Übrigen die Neukundenklausel zu erkennen, der der Klägerin bei kurzfristiger Beendigung des Vertrages die Möglichkeit eröffnet hätte, den Altkundenabzug mit Verweis auf die Klausel abzuwehren. Ein Vorteil, der sich umso mehr vorteilhaft zugunsten des Tankstellenbetreibers auszuwirken geeignet ist, je früher das Vertragsverhältnis beendet wird.

bb.

Zugleich scheidet eine Bewertung der Regelung als sittenwidrig gemäß § 138 BGB aus, denn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht erkennbar. Es ist Sache der Klägerin, die Chancen und Risiken der Vereinbarung bei Vertragsschluss abzuwägen; § 138 BGB ist keine „Preisnorm“ (BGH, Urteil vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, NJW 1981, 1206).

cc.

Keine andere Bewertung folgt daraus, dass es sich um eine Formularklausel handelt.

aaa.

Eine Überprüfung nach dem Maßstab des § 308 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht, denn diese Regelung ist nicht einschlägig, wenn der Handelsvertreter durch die Einstandszahlung ein Entgelt dafür leistet, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks seine Geschäftsverbindungen zu Dritten zur Verfügung stellt; Prüfungsmaßstab bleibt vielmehr die Generalklausel des § 307 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1981 – I ZR 209/79, NJW 1982, 181).

bbb.

§ 307 BGB wäre verletzt, wenn das gesetzliche Leitbild der Risikoverteilung im Handelsvertreterrecht durch die getroffene Regelung unangemessen verschoben worden wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Zahlungsnachteil aufgewogen wird durch hinreichend gewichtige Vorteile, wie sie hier in der ausgleichsrechtlichen Anerkennung des Altkundenstamms als von der Klägerin geworben zu sehen ist (vgl. OLG München, a.a.O., S. 987). Dies wird auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten entkräftet, denn der Vorteil verbliebe der Klägerin und wäre entsprechend höher, je kürzer das Vertragsverhältnis bestanden hätte, da der Anteil der abgewanderten Altkunden geringer und der Zurechnungsvorteil des Umsatzes der von ihr als geworben zu wertenden Kunden entsprechend höher wäre.

ccc.

Ebenso wenig ist - insbesondere aus dem vorgenannten Gesichtspunkt - ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot gemäß § 305 c Abs. 1 BGB herzuleiten.

Es ist nicht erkennbar, dass es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, denn dass eine Zahlung, die ausdrücklich für den Einstand geschuldet wird, nicht zugleich die Einräumung von unbefristeten Nutzungsrechten über die Vertragsdauer hinaus enthält, liegt nicht fern. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Überraschungsmoments ist nicht dargetan oder ersichtlich, denn es sind keine Tatsachen - etwa im Hinblick auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen - vorgebracht, nach denen die Klägerin mit der in Rede stehenden Regelung nicht hätte zu rechnen brauchen.

cc.

Die Abrede ist auch nicht - wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2015 erstmals ausführt - wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 BGB wirksam angefochten worden und nichtig. Eine Täuschungshandlung der Beklagten durch aktives Tun, etwa in Gestalt falsch angegebener Umsatz- bzw. wirtschaftlicher Kennzahlen, ist nicht vorgebracht. Eine solche durch Unterlassen, d.h. das Verschwiegen von Tatsachen, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht nach Maßgabe des § 242 BGB besteht. Entscheidend ist dabei, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist es grundsätzlich – und gerade auch im kaufmännischen Verkehr – Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 BGB Rn. 5 m.N.). Diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Bei der vorgebrachten halbjährlichen Schließung reicht es angesichts der höchstrichterlichen Maßstäbe zur Stammkundeneigenschaft und Abwanderungsprognose schon nicht aus, pauschal geltend zu machen, es sei davon auszugehen, dass alle Stammkunden „abgewandert“, also als solche verloren seien. Es ist jedenfalls kein Informationsgefälle dargetan oder erkennbar, dass die Klägerin gehindert oder davon entbunden hätte, vor Vertragsschluss selbst zu prüfen, ob das Objekt geeignet sein könnte, ihre wirtschaftlichen Erwartungen zu erfüllen.

5.

Die Klägerin hat keinen fälligen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 87 c Abs. 3 HGB gerichtet auf eine „nachvollziehbare Schlussabrechnung“.

Nach dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter - in Ergänzung zur hier nicht gegenständlichen monatlichen Provisionsabrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB und des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB - Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, wobei diese Rechte nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können (§ 87 c Abs. 5 HGB).

Soweit die Klägerin eine „Schlussabrechnung“ verlangt, ist dies indes auf dieser rechtlichen Grundlage nicht zu beanspruchen. Nach Ziffer 15. des Tankstellenvertrages RBA haben die Parteien vereinbart, dass während der Vertragslaufzeit über die beiderseitigen Forderungen, namentlich die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Auskehrung der vereinnahmten Verkaufserlöse, Zahlung von Pachten und andere Vergütungen einerseits, andererseits die Provisionsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten durch Rechnungen (Gutschriften) seitens der Beklagten abzurechnen war und der Beklagten gemäß Ziffer 15.6 des Vertrages gestattet, dies in elektronischer Form zu tun. Dies ist geschehen. Was die Klägerin an den Abrechnungen bzw. im Rahmen ihres Klagbegehrens konkret an der Aufstellung gemäß Anlage K 11 und den dazu gegebenen schriftsätzlichen Erläuterungen beanstandet, wäre bei – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert – nachgewiesenen begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit ggfs. zum Gegenstand eines Antrages nach § 87 c Abs. 4 HGB zu machen, gerichtet auf die Einsichtnahme in Bücher bzw. Urkunden. Eine weitere („Schluss“-) Abrechnung, wie sie die Klägerin hier pauschal verlangt, ist derzeit nicht geschuldet.

6.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe geltend gemachter € 1.107,45 nach dem RVG folgt nach anwaltlicher Fristsetzung zur Zahlung gemäß Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 5) zum 05.12.2014 aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 200.362,38 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG: Zahlungsantrag € 185.362,38 und Antrag auf Schlussabrechnung € 15.000,00).