LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 9 Sa 333/15
Fundstelle
openJur 2016, 1088
  • Rkr:

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015 - Az.: 7 Ca 3022/14 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD-K von 1.832,86 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,85 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit vom 22,47 Stunden) zu vergüten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2014 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 2,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2014 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2014 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2014 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.659,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird ebenso wie die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5%, die Beklagte zu 95%.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob und mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis vom BAT in den TVöD überzuleiten ist und welche Vergütungsansprüche sich hieraus ergeben.

Die Beklagte betreibt eine Rehabilitationsklinik. Sie war und ist nicht mitgliedschaftlich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber (VKA) lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Am 01.01.2002 erwarb die N. AG die Gesellschaftsanteile der Beklagten. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2001 als Krankenschwester im Schicht- und Wechseldienst in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22,47 h tätig. Die Klägerin war zuletzt in die Vergütungsgruppe BAT KR 5a eingruppiert.

Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 26.09.2001, Bl. 13 GA.

§ 2 dieses Arbeitsvertrags regelt Folgendes:

Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die FRR erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind.

Zum 01.10.2005 erfolgte die Überleitung des BAT auf den TVöD. Im Zuge dieser Überleitung versuchte die Beklagte, mit der zuständigen Gewerkschaft ver.di einen Notlagentarifvertrag zu verhandeln, was jedoch scheiterte. Die Umstellung vom BAT auf den TVöD per 01.10.2005 wurde nicht umgesetzt und die Tariferhöhungen nicht weitergegeben. Die Beklagte wendete stattdessen den BAT weiter an.

Am 09.04.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung, Bl. 16 - 22 GA. Sie bestimmt zunächst unter I. ihren Geltungsbereich. Gemäß ihrer Ziffer II. sollen Rechtswirkungen unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Beklagter erzeugt werden, deren Inhalt jedoch in mit den Arbeitnehmern zu schließenden Änderungsvereinbarungen einbezogen werden sollte. Ziffer V. regelt personelle Maßnahmen, Ziffer VII. die Auswirkungen auf die Individualverträge, unter anderem ein Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen, die statische Geltung des BAT mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung TVöD) sowie die Eingruppierung und Entgelthöhe entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007, wobei Bewährungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit weiter vorgenommen werden. Im Gegenzug übernahm die Muttergesellschaft der Beklagten eine zeitlich befristete Entgeltgarantie bis zum 31.05.2014 und es wurde die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen eingeschränkt. Gemäß Ziffer IX. 2 ist die Betriebsvereinbarung ab dem 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündbar, ansonsten verlängert sie sich um ein Jahr. Ausdrücklich heißt es insoweit auszugsweise in VII: Änderungen der Individualverträge in Ziffern 3 - 5:

"3.Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVöD).

4.Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007 (Bewährungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen).

5.Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (N.)."

Ziffer 8 enthält folgende Regelung:

"Die Änderungsvereinbarung endet mit dem Auslaufen dieser Betriebsvereinbarung."

Ferner bestimmt Ziffer X mit der Überschrift "Nachwirkungen":

1.Nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung oder nach der (Sonder-)Kündigung erhalten die Beschäftigten ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen u.a. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen. Nachzahlungen erfolgen für die vergangenen Jahre nicht.

Vergütungsanpassungen erfolgen dann entsprechend den vertraglichen Regelungen, wobei ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden.

Die Laufzeit der Individualänderungsverträge endet mit der der Betriebsvereinbarung. In den Individualverträgen wird die Betriebsvereinbarung als Bestandteil in Bezug genommen und zum individualrechtlichen Bestandteil.

In Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung bot die Beklagte der Klägerin am 15.04.2008 einen Änderungsvertrag an (Bl. 23/24 GA), den diese am 16.04.2008 annahm. Dieser enthält folgende Regelungen:

1.Nach dem von Ihnen und der Fachklinik S./S. GmbH & Co. KG derzeit geschlossenen Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und diesen ergänzende Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären Sie sich damit einverstanden, dass der BAT statisch mit Stand 31.01.2003 vor Überleitung in den TVöD gilt. Dies bedeutet, dass nachfolgende Änderungen, Ersetzungen und Ergänzungen des BAT für das Arbeitsverhältnis mit Ihnen nicht gelten sollen, sofern in diesem Schreiben nicht etwas anderes geregelt ist.

2.Sie erklären sich damit einverstanden, dass für die Eingruppierung und Entgelthöhe die abgerechnete und Ihnen mitgeteilte Eingruppierung und Entgelthöhe gemäß der Entgeltabrechnung Oktober 2007 gilt. Für Mitarbeiter, die wegen Elternzeit, Wegfall Lohnfortzahlung o.ä. im Oktober 2007 keine Vergütung erhalten haben, gilt die Entgelthöhe, die sich bei vertragsgemäßer Arbeitsleistung nach dem für sie geltenden Entgeltrahmen der Fachklinik (Stand Oktober 2007) ergeben hätte. BAT-Bewährungsaufstiege und BAT-Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen.

3.Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichten Sie mit Wirkung zum 01.01.2007 für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung auf die Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bereits in den Vorjahren gewährtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht zurückgefordert. Für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung erhalten Sie eine jährliche Sonderzahlung von 300,00 € (Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig). Die Sonderzahlung wird im Mai 2008 fällig, ab 2009 jeweils im November eines Jahres.

4.Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend den durchschnittlichen Entgeltveränderungen im Konzern (N.).

5.Ab dem Jahr 2009 gilt für die Entgelterhöhungen die Ziffer 4., mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVöD.

6.Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten ab dem 01.01.2008 die gesetzlichen Regelungen. Es wird vom Arbeitgeber ein Zuschuss nach § 22 TVöD für 6 Wochen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gewährt.

7.Die vorliegende Änderungsvereinbarung endet mit den in der Betriebsvereinbarung schriftlich festgelegten Beendigungsmöglichkeiten.

8.Die vorliegende Änderungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 95 % der "BAT-Beschäftigten" (=226 Mitarbeiter / Verträge im Betrieb) gleichlautende Änderungsvereinbarungen bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Bis dahin stellt die von Ihnen unterschriebene Änderungsvereinbarung nur ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags dar.

9.Sollte dieses Quorum (gemäß Ziff. 8) nicht erreicht werden, erhält die N. Geschäftsführungs-GmbH von den Parteien dieser Änderungsvereinbarung das unwiderrufliche Recht, dennoch durch einseitige schriftliche Erklärung die unterzeichnete Betriebsvereinbarung und diese Änderungsvereinbarung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft zu setzen. In diesem Fall gilt auch diese individuelle Änderungsvereinbarung.

10.Die Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrags. Deren inhaltliche Bestandteile werden für diesen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest vereinbart. Sie sollen arbeitsvertraglich unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gelten. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung verliert seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung.

11. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich, die oben zitierte Betriebsvereinbarung in Papierform erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom 04.06.2014 kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung zum 31.08.2014. Dabei besteht der Betriebsrat aus neun Mitgliedern. Die Sitzungen des Betriebsrates fanden in der Vergangenheit mittwochs statt. Insoweit existiert eine Geschäftsordnung vom 30.06.2010 und eine weitere Geschäftsordnung vom 25.06.2014. In deren § 1 heißt es zum Geltungsbereich, dass sie für die Dauer der laufenden Amtszeit des Betriebsrates gelten. § 4 Abs. 1 und 2 heißt es jeweils auszugsweise:

"(1) Die Sitzungen des Betriebsrates finden in der Regel wöchentlich, und zwar an jedem Mittwoch um 11.00 Uhr statt. Regulär soll die Sitzung um 15.15 Uhr beendet werden.

(2) …. Die Tagesordnung zur Betriebsratssitzung soll bis Montagnachmittag vor der Betriebsratssitzung den Mitgliedern des Betriebsrates im Betrieb zugehen."

Die Amtszeit des Betriebsrates endete, soweit hier von Interesse am 19.05.2014. Am 02.06.2014 verfasste der Betriebsratsvorsitzende die Ladungen zur ordentlichen Betriebsratssitzung vom 04.06.2014 (Bl. 71 GA), die mittwochs um 11.00 Uhr stattfand und ausweislich des Protokolls um 15.45 Uhr endete. Die Ladungen enthielten auch die Tagesordnung, in der unter anderem der Beschluss über die Kündigung der vorgenannten Betriebsvereinbarung aufgeführt war. In der Sitzung vom 04.06.2014 trugen sich sieben Betriebsratsmitglieder in die Anwesenheitsliste ein. Das achte Betriebsratsmitglied, Herr T., führte das Protokoll (Bl. 72 - 76 GA.). Das neunte Betriebsratsmitglied, Herr H., war nicht anwesend. Dieser hatte vom 02.06.2014 bis zum 04.06.2014 jeweils Nachtdienst. In der Anwesenheitsliste wurde in der Spalte "Verhindert" neben seinem Namen das Wort "fehlt" eingetragen. Ausweislich des Protokolls beschloss der Betriebsrat mit den anwesenden acht Mitgliedern den Beschluss, die Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 zu kündigen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Vergütung.

Das Entgelt der Klägerin im September 2005 bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage betrug umgerechnet in Vollzeit 2.590,39 € brutto. Es setzte sich zusammen aus:

Art

Summe

Grundvergütung

1.113,43 €

Ortszuschlag

335,58 €

Kinderzuschlag

Allgemeine Zulage

62,70

1.511,71

Im Juli 2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.785,89 € im August 2014 in Höhe von 1.772,46 €.

Im September 2014 zahlte sie insgesamt 1.807,91 €, bestehend aus:

Grundvergütung

1.225,90

Ortszuschlag

369,49

Allgemeine Zulage

69,04

Schichtzulage

35,79

Sonderbonus

6,70

Nachtdienst

1,92

Sonntagszuschlag

25,13

Samstagszuschlag

0,32

EFZ

73,62

Im Oktober 2014 zahlte sie insgesamt 1.762,68 €, bestehend aus:

Grundvergütung

1.225,90

Ortszuschlag

369,49

Allgemeine Zulage

69,04

Schichtzulage

35,79

Sonderbonus

6,70

Nachtdienst

1,92

Sonntagszuschlag

49,36

Samstagszuschlag

4,48

Im November 2014 zahlte sie insgesamt 1.775,84, bestehend aus:

Grundvergütung

1.225,90

Ortszuschlag

369,49

Allgemeine Zulage

69,04

Schichtzulage

35,79

Sonderbonus

6,70

Nachtdienst

1,92

Feiertag

33,95

Sonntagszuschlag

24,23

Samstagszuschlag

0,64

Urlaub

8,18

Im November 2014 zahlte die Beklagte keine Sonderzahlung aus.

Mit ihrer am 05.11.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13.11.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin eine Nachzahlung der Vergütung nach der aktuellen Entgelttabelle TVöD/VKA ab September 2014 verlangt sowie die Feststellung ihrer Eingruppierung und die Feststellung, dass die Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Sie hat die Klage mit einem am 30.12.2014 eingegangen Schriftsatz für die Monate Oktober und November 2014 einschließlich der Sonderzahlung nach § 20 TVöD erweitert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, spätestens mit dem Ende der Betriebsvereinbarung sei auch die Änderungsvereinbarung entfallen, so dass ab dem 01.09.2014 aufgrund der ursprünglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der TVöD/VKA Anwendung finde. Da die Änderungsvereinbarung rückwirkend entfalle, werde das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.10.2005 in den TVöD/VKA übergeleitet. Es müsse also nachvollzogen werden, wie sich das Tarifgehalt entwickelt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden wäre. Die Regelung in Ziffer X der Betriebsvereinbarung fände keine Anwendung, sie sei unklar und intransparent. Aufgrund der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entfalte sie keine unmittelbare Wirkung mehr und sei auch nicht Gegenstand der Änderungsvereinbarung geworden. Insoweit sei Ziffer 10 der Änderungsvereinbarung unklar und intransparent. Im Übrigen fände die Regelung keine Anwendung mehr, da nach § 10 des Änderungsvertrags die Betriebsvereinbarung nach ihrem Ende nicht mehr Anwendung finde.

Bei der Überleitung sei zu beachten, dass das zugrunde zu legende Gehalt im September 2005 bezogen auf Vollzeit in der Entgeltgruppe BAT KR 5a 2.590,39 € betrage habe. Erstinstanzlich hat die Klägerin insoweit vertreten, dass diese Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppe 8a der Kr-Anwendungstabelle übertragen wurde. Daraus hat sie erstinstanzlich eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8a zwischen Stufe 5 und 6 gefolgert, so dass sie zum 01.10.2007 in Entgeltgruppe 8 a Stufe 6 einzugruppieren sei.

Nach einem Hinweis der Beklagten in zweiter Instanz hat die Klägerin diese Eingruppierung nicht mehr aufrecht gehalten. Denn insoweit ist mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Überleitung in Entgeltgruppe 7a zu erfolgen hat. Da das bezogene Gehalt diese Stufe (Tabellenentgelt 2.533,00 €) übersteige, sei insoweit eine individuelle Endstufe zu bilden. Das Tabellenentgelt dieser Entgeltgruppe betrage im September 2014 3.070,84 €. Damit sei eine Steigerung um 21,22% eingetreten, die wegen der Stufenüberschreitung auf das Ausgangsüberleitungsentgelt aufzuschlagen wäre. Damit errechne sich bei Vollzeit ab dem 01.12.2014 ein Wert von 3.140,08 €, für die Teilzeit also 1.832,66 €. Ab dem 01.03.2015 betrage der Wert 1.876,65 €. Zudem meint die Klägerin, die Beklagte sei für die Monate September, Oktober und November 2014 zur Zahlung weitergehender Zuschläge verpflichtet, Bl 7 und Bl. 37/38 GA. Da die Beklagte im September 1.807,91 € gezahlt habe, errechne sich eine Differenz für diesen Monat in Höhe von 208,21 € zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschlag in Höhe von 3,57 €. Die Bruttodifferenz hat die Klägerin auch für den Monat Oktober und November 2014 geltend gemacht sowie zudem eine Sonderzahlung in Höhe von 1.673,42 € zuzüglich steuerfreier Zuschläge in Höhe von 7,02 € und 8,18 €. Zudem habe sie für November 2014 noch Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung gem. § 20 TVöD-K in Höhe von 90% der durchschnittlichen Vergütung für Juli, August und September 2014. Unter Einbeziehung der im Juli und August erhaltenen sowie der im September zu beanspruchenden Vergütung errechne sich ein Wert in Höhe von 1.673,42 €.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 208,21 EUR brutto zzgl. steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 7,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 zu zahlen;

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.09.2014 nach der Entgeltgruppe 8a der Kr-Anwendungstabelle, Anlage E des TVöD-K zu vergüten;

3.festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden;

4.die Beklagte zu verurteilen, an sie 208,21 EUR brutto zzgl. steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 7,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie weitere 1.881,63 EUR brutto zzgl. steuerfreier Zuschläge in Höhe von 8,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der TVöD finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifliche Vorschriften wirke aufgrund des Gesellschafterwechsels im Jahr 2002 nicht mehr dynamisch, sondern statisch. Dies ergebe sich im Wege einer europarechtskonformen Auslegung mit Rücksicht auf die unternehmerische Freiheit. Insoweit beruft sie sich insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 - C-426/11 (Alemo-Herron). In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass sie als Unternehmen des Privatrechts - unstreitig - noch nicht einmal die Möglichkeit habe, ihre Interessen durch den insoweit zuständigen Arbeitgeberverband vertreten zu lassen. So sei etwa der TVöD-K primär auf Akutkrankenhäuser zugeschnitten und berücksichtigte die Unterschiede zum Finanzierungs- und Abrechnungssystem der Rehabilitationsklinik nicht ausreichend. Darüber hinaus gelte der BAT auch deshalb weiter, weil die Betriebsvereinbarung nicht wirksam gekündigt worden sei. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Kündigung der Betriebsvereinbarung und meint, die Ladung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Zudem hätte ein Ersatzmitglied für Herrn H. geladen werden müssen. Soweit gleichwohl eine Überleitung in den TVöD zu erfolgen habe, sei die Überleitung nicht auf Basis des Vergleichsentgelts per 01.10.2005 vorzunehmen. Die dynamische Fortgeltung des BAT sei durch den Änderungsvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung suspendiert worden. Demzufolge sei als Vergleichsentgelt die Vergütung des Monats August 2014 heranzuziehen. Ferner meint sie, im Falle einer Anwendung des TVöD wäre die Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 nur anteilig für die Zeit ab dem 01.09.2014 zu gewähren.

Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden und die Beklagte zur Zahlung einer tariflichen Sonderleistung sowie zur Zahlung weiterer Gehaltsbestandteile für die Monate September, Oktober und November 2014 verpflichtet sei. Die grundsätzliche Geltung des TVöD ergebe sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien, der mit seiner Inbezugnahme von den BAT ersetzenden Tarifverträgen auch den TVÜ-VKA und damit den TVöD erfasse. Dieser Auslegung stehe der im Jahre 2002 erfolgte Gesellschafterwechsel der Beklagten nicht entgegen. Ein Gesellschafterwechsel stelle keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG dar, so dass die hierzu ergangene Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH nicht übertragen werden könne. Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht stattgefunden und auch die früheren Gesellschafter der Beklagten hätten zu keiner Zeit Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge gehabt. In der vorliegenden Konstellation verdiene der Grundsatz der Vertragstreue den Vorrang, die jetzigen Inhaber der Beklagten hätten ihre Gesellschaftsanteile schließlich freiwillig und in Kenntnis des Inhalts der Mitarbeiterverträge erworben. Die Geltung des TVöD werde durch die im April 2008 getroffene Änderungsvereinbarung nicht gehindert, denn die dieser zugrundeliegende Betriebsvereinbarung sei zum 31.08.2014 wirksam gekündigt worden. Der hierzu erforderliche Betriebsratsbeschluss liege trotz der Nichtteilnahme des Mitglieds H. an der maßgeblichen Gremiumssitzung vor.

Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien indes nur teilweise begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8a der Kr-Anwendungstabelle. Sie sei nicht schon zum 01.10.2005, sondern erst zum 01.09.2014 in den TVöD-VKA überzuleiten. Das ergebe sich aus der Änderungsvereinbarung von April 2008. Diese sei allein maßgeblich und hindere die Anwendung des TVÜ-VKA zum 01.10.2005. Der in § 10 der Änderungsvereinbarung in Bezug genommene Ziffer X der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 regele in transparenter und klarer Form, dass keine rückwirkenden Vergütungsanpassungen erfolgen sollten. Das wirke sich trotz deutlich geringerer Dynamik der Vergütungsentwicklung seit 2008 auch für die Bestimmung des für die Überleitung maßgeblichen Vergleichsentgelts aus. Ob die Betriebsvereinbarung vor dem Hintergrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wirksam sei, könne dahinstehen, weil ihre Bestimmungen jedenfalls Inhalt der Änderungsvereinbarung geworden seien. Die Klägerin sei im Ergebnis nur beschränkt benachteiligt, weil die Beklagte die weiteren Stufenzuordnungen des BAT nachvollzogen habe und im Laufe der Zeit auch ein Stufenaufstieg nach dem TVöD-K stattfinden werde. Das für die Überleitung maßgebliche (Vollzeit-) Vergleichsentgelt bewege sich in einer Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 8a, so dass ihr diese Vergütung als individuelle Zwischenstufe zustehe. Diesen Vergütungsanspruch habe die Beklagte erfüllt, so dass ihr die beanspruchten Vergütungsdifferenzen ab September 2014 - die sie rechtzeitig geltend gemacht habe - zu einem großen Teil nicht zustünden. Sie habe lediglich Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nach § 20 TVöD in Höhe von 1.610,17 € brutto. Insoweit knüpfe der Tarifvertrag lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12.2014, nicht aber eine durchgehende Tarifgeltung über das Kalenderjahr hinweg an. Sie könne des weiteren steuerfreie Sonntagszuschläge (September 2014: 3,57 €; Oktober 2014: 7,02 €; November 2014: 3,45 €), Nachtarbeitszuschläge (September 2014 1,92 €, Oktober 2014: 1,77 €) und Feiertagszuschläge (November 2014: 4,73 €) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des TVöD-K verlangen.

Gegen das ihr am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19.03.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.04.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.03.2015 zugestellte Urteil mit einem am 02.04.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.05.2015 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend von der Geltung des TVöD-K ausgegangen. Es habe aber rechtsfehlerhaft die Überleitung erst zum 01.09.2014 vorgenommen. Insoweit habe es den Inhalt der Änderungsvereinbarung vom 15.04.2008 sowie der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 verkannt. Zunächst ergebe sich die gegenteilige Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008, insbesondere nicht aus deren Ziffer X. Unzutreffend sei schon der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichtes, der der Betriebsvereinbarung überhaupt normative Wirkung beimesse. Diese ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht, weil sie ausdrücklich keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen treffe. Auch das geregelte Quorum von 95% vertrage sich nicht mit der Normsetzung. Maßgeblich seien deshalb nur die Regelungen in der Änderungsvereinbarung. Schon deren Wortlaut zeige aber, dass sich das Rechtsverhältnis der Parteien nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung nur nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag regeln sollte. Alle Wirkungen aus der Änderungsvereinbarung sollten entfallen und sie sollte keinerlei Wirksamkeit mehr auf das Vertragsverhältnis haben. Da die Regelungen des Programms in Ziffer 1 - 6 erfolgten, könne aus Ziffer 7 nur geschlossen werden, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag die Vergütung wieder regele. Sollte man dies anders sehen wollen, handelte es sich um eine mehrdeutige Klausel, da diese Auslegung jedenfalls vertretbar sei. Demgegenüber sei Ziffer X. der Betriebsvereinbarung nicht einzubeziehen, weil es sich um eine unzulässige, überraschende und intransparente Bestimmung handele. Der Arbeitnehmer könne aus der Klausel auch nicht erkennen, was auf ihn zukomme. Insoweit suggerierten Ziffer 1 - 6 der Änderungsvereinbarung eine inhaltlich vollständige Regelung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Nachwirkung aus Ziffer X der Betriebsvereinbarung sei dort aber nicht erwähnt und führte abweichend vom Änderungsvertrag zu einer gravierenden nachteiligen Veränderung für die Arbeitsverhältnisse. Insbesondere wegen der weitreichenden Folgen auch über das Ende der Betriebsvereinbarung hinaus hätte die Beklagte klarstellen können und müssen, dass die Mitarbeiter noch Jahre später auf etwa 9% ihres Gehaltes verzichten sollten. Als Konsequenz habe die Beklagte die Arbeitsverhältnisse zum 01.10.2005 nach Maßgabe des TVÜ-VKA in den TVöD überzuleiten. Auf diesen Überleitungsstichtag hätten die Mitarbeiter nicht verzichtet. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass eine Überleitung bis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung rein tatsächlich nicht erfolgte. Denn damit sei ein Verzicht nicht verbunden gewesen. Zudem hätte ein konkreter abweichender Überleitungszeitpunkt auch ohne weiteres vereinbart werden können. Darüber hinaus würde dadurch der Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer perpetuiert. Zudem käme es auch zu einer Kürzung in den individuellen Stufensteigerungen. Ein Aufstieg in die nächste Stufe erfolgte dann erst zum 01.09.2016 und erst im Anschluss die regulären Steigerungen nach TVöD. Zudem widerspräche diese Überleitung auch der Systematik des TVÜ. Denn es fehle eine ausdrückliche Regelung dieser veränderten Überleitung. Zudem führe sie auch zu Wertungswidersprüchen. Das System der Überleitung in den TVöD mittels Bildung individueller Zwischenstufen und periodischen Stufenaufstiegen sei mit dem Aussetzen von Tariflohnerhöhungen von 2005 bis 2007 verzahnt worden, die es 2014 nicht gebe. Von daher bliebe unklar, wie die Überleitung überhaupt durchzuführen sei. Gleiches gelte für die Berücksichtigung von Besitzstandszulagen für nach dem 31.12.2005 geborene Kinder bei der Bestimmung des Vergleichsentgeltes.

Im Hinblick auf die Erörterungen im Rahmen der Sitzung der 13. Kammer des LAG Düsseldorf weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sich auch aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA nichts Anderes ergebe. Denn diese habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch gar nicht gegolten. Zudem sollte für die Dauer der Änderungsvereinbarung der BAT gelten. Insoweit müsste sich nun nach Wegfall der Änderungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, welcher Überleitungszeitpunkt gilt. Es hätte das "Stammrecht" geändert werden müssen.

Mit der Berufung würden deshalb die Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe. Unter Berücksichtigung der ausgeurteilten Beträge betrage die reine Gehaltsdifferenz für die Monate September, Oktober und November 2014 je 201,96 € (1.873,09 € - 1.671,13 €). Zudem ergebe sich eine Sonderzahlung in Höhe von 1.673,42 €. Vor dem Hintergrund der ausgeurteilten Zahlung in Höhe von 1.610,17 € errechne sich eine Differenz in Höhe von 63,25 €, für November insgesamt also 265,21 €.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015 - Az.: 7 Ca 3022/14 abzuändern, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist und

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 201,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 sowie weitere 201,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie 265,21 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.

2.Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD-K von 1.832,66 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,65 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit vom 22,47 Stunden) zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

1.das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015, Az.: 7 Ca 3022/14 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

2.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der TVöD das Arbeitsverhältnis der Parteien erfasse. Hintergrund sei der Gesellschafterwechsel vom 01.01.2002 auf die N. im Wege eines Share-Deals. Dieser Gesellschafterwechsel führe dazu, dass die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel nicht dazu führe, dass der TVöD zur Anwendung gelange. Vielmehr wirke der BAT statisch fort. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 - C-426/11 "Alemo-Herron". Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch der "Share-Deal", also der Gesellschafterwechsel ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sei. Denn die Richtlinie erfasse auch den Übergang von Unternehmen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung. Deshalb habe der EuGH auch in der Entscheidung vom 18.07.2013 tenoriert, dass sie den Unternehmensübergang erfasse. Denn auch dem EuGH sei der Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen bekannt. Der Gesellschafterwechsel aber sei ein Unternehmensübergang. Zwar existiere kein einheitlicher Unternehmensbegriff. Darauf komme es aber nicht an. Denn mit dem Begriff sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Es gehe um Übernahme des unternehmerischen Risikos. Auch sei es nicht zulässig, zwischen den einzelnen Möglichkeiten des Unternehmensverkaufes zu differenzieren. Insoweit gehe es fehl, den Asset Deal als Übergang zu qualifizieren, den Share Deal nicht. Darüber hinaus realisiere sich auch die weitere Voraussetzung der Alemo-Herron Entscheidung. Denn auch die Beklagte habe als juristische Person des Privatrechts keinerlei Einfluss auf den TVöD. Insoweit bestünden auch zwischen der deutschen und der englischen Rechtslage, die Alemo Herron zugrunde lag, keine Unterschiede. Darüber hinaus würde eine andere Sichtweise auch zu einer Verletzung von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Darüber hinaus könne der TVöD auch deshalb nicht angewendet werden, weil die Betriebsvereinbarung nicht wirksam gekündigt worden sei. In seiner Vernehmung im Verfahren 1 Ca 2984/14 habe der Betriebsratsvorsitzende C. angegeben, die Ladung für das Betriebsratsmitglied H. in das Nachtwachenfach eingelegt zu haben. Da es sich um ein Fach handele, in das nicht nur Betriebsratspost eingeworfen werde, bestreite sie nach wie vor den Zugang. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass sich Herr C. angesichts diverser Zustellungen im relevanten Zeitraum noch an eine einzelne Zustellung erinnern könne. Die Mitteilung der Tagesordnung aber sei nicht entbehrlich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschäftsordnung vom 30.06.2010 regelmäßige Betriebsratssitzungen definiere, die mittwochs stattfinden. Denn die Geschäftsordnung endete zum 19.05.2014, weil zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit des Betriebsrates endete. Für die Sitzung am 04.06.2014 habe es keine Geschäftsordnung des neuen Betriebsrates gegeben. Diese sei erst zum 25.06.2014 in Kraft getreten. Zudem müsse die Tagesordnung nach der alten Betriebsvereinbarung bis Montagnachmittag vor der Betriebsratssitzung zugehen.

Soweit der Anspruch durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden ist, verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Soweit man - freilich unzutreffend - von der Anwendbarkeit des TVöD ausgehen sollte, habe das Arbeitsgericht zutreffend geurteilt, dass die Überleitung mit Stichtag 01.09.2014 erfolge. Denn aus der Überleitungsvereinbarung ergebe sich, dass der BAT insgesamt nicht für das Arbeitsverhältnis gelten sollte. Es sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Änderungsvereinbarung keinesfalls zu vereinbaren, eine dem TVÜ-VKA entsprechende Überleitungsverpflichtung der Beklagten und eine Entwicklung des Gehalts der Klägerin nach dem TVöD sozusagen "im Hintergrund" anzunehmen, die nach Beendigung der Betriebsvereinbarung uneingeschränkt zum Tragen komme. Das liefe auf ein Nachholen von Vergütungsanpassungen hinaus, was gegenüber den Mitarbeitern in Einzelgesprächen - so die Behauptung der Beklagten - ausdrücklich ausgeschlossen worden sei; vielmehr habe die Beklagte gerade erklärt, dass ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt würden. Auch in den Verhandlungen vor der Einigungsstelle sei darauf hingewiesen worden und schließlich Ziffer X aufgenommen worden. Allerdings bedürfe es auch gar keines Rückgriffs auf die Betriebsvereinbarung, weil sich die Wirkungen schon aus der Änderungsvereinbarung selbst ergäben. Denn Kündigungen wirkten nur ex nunc. Jedenfalls ergebe sich dieses Ergebnis eindeutig aus Ziffer X der Betriebsvereinbarung. Diese sei auch wirksam, wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet habe. Die Regelung sei auch weder unklar noch intransparent. Zudem erfasse sie die Hauptleistung und unterliege keiner Inhaltskontrolle. Es sei auch möglich, die von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten bei einer Überleitung in den TVöD nach den Gegebenheiten im Jahre 2014 zu überwinden, hierfür böte der TVÜ-VKA mehrere Lösungsvarianten an. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung wäre auch bei Anwendbarkeit des TVöD teilweise abweisungsreif. Denn für die Laufzeit der Änderungsvereinbarung hätten die Arbeitnehmer auf Sonderzahlungen verzichtet. Auch hätten sie 300,00 € jährlich erhalten.

Im Hinblick auf die Erörterungen im Rahmen der Sitzung der 13. Kammer des LAG Düsseldorf weist die Beklagte darauf hin, dass sich aus dem Urteil des BAG vom 27.08.2014 ergebe, dass die Anträge teilweise unzulässig seien. Denn mit der Feststellung der Anwendbarkeit des TVöD-VKA könne das Rechtsverhältnis nicht abschließend geklärt werden. Es stünde nur ein Element von mehreren zur Berechnung des Gehaltes erforderlichen Elementen fest. Es fehlten Entgeltgruppe und Stufe. Jedenfalls fehle das Feststellungsinteresse. Nichts anderes gelte für den Antrag auf Feststellung der Vergütungsgruppe. Aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebe sich zudem, dass ein anderer Überleitungszeitpunkt gewählt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Soweit die Beklagte meine, der BAT sei nicht durch den TVöD abgelöst worden, irre sie. Denn es fehle bereits an einem Unternehmensübergang, also einem Rechtsträgerwechsel. Denn sowohl die Richtlinie als auch § 613a BGB wären ohne einen Rechtsträgerwechsel überflüssig. Denn in diesem Fall bestünden die Arbeitsverhältnisse unverändert fort. Entscheidend sei also, dass der Arbeitgeber selbst wechsele. Nur in diesem Fall realisiere sich auch der Schutzzweck. Gesellschafterwechsel seien auch üblich und vollzögen sich häufig. Insoweit ergäbe sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des EuGH v. 18.07.2013. Denn sie beziehe sich auf die kollektivrechtliche Geltung von Tarifverträgen aufgrund einer nach englischem Recht erforderlichen Vereinbarung. Die Beklagte aber sei zu keinem Zeitpunkt originär an den Tarifvertrag gebunden gewesen. Auch übersehe die Beklagte, dass die "Endlosbindung" auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe. Die Ausführungen zu § 242 BGB seien weder entscheidungserheblich noch zutreffend. Denn trotz des Gesellschafterwechsels habe die Beklagte den BAT dynamisch angewendet. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam gekündigt worden. Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen C. seien unbegründet. Auch habe es gängiger Praxis entsprochen, die Post in das Nachtwachenpostfach einzulegen. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass weder den Betriebsratsmitgliedern noch den Arbeitnehmern die Wirkung der Betriebsvereinbarung erläutert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Gründe

A.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang, die Berufung der Klägerin hingegen überwiegend begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich die Vorschriften des TVöD-VKA einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung findet. Auf die Ausführungen unter Ziffer I.1.a) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen sie vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

1.Der Antrag ist zulässig.

Die Klägerin begehrt Feststellung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des TvöD-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis. Dieses Begehren kann die Klägerin im Wege der Elementenfeststellungsklage verfolgen.

a)Der Antrag ist hinreichend bestimmt.

aa)Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Denn der eindeutige Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Daraus ergibt sich verfahrensrechtlich die Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts. Der Antrag ist dabei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennen lässt und er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, § 253 ZPO Rz. 13). Insbesondere bei einem Leistungsantrag muss mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau bezeichnet werden, welche Leistung der Beklagte erbringen soll. Der Beklagte muss dem Klageantrag auch entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muss sich umfassend verteidigen können (Zöller/Greger, § 253 Rz. 13; BGH v. 24.02.1978 - V ZR 95/75, NJW 1978, 1584). Auch materielle Erfordernisse wirken sich auf die Bestimmtheit des Antrags aus (BGH v. 28.11.2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668). Maßstab muss letztlich sein, ob der gestellte Leistungsantrag als Vollstreckungsgrundlage dienen kann (BAG v. 10.05.2005 - 9 AZR 230/04, NZA 2006, 155; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rz.90).

bb)Dem Feststellungsantrag fehlt es nicht an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit.

Zunächst ist das nach Ansicht der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk hinreichend bestimmt. Beim TVöD-K handelt es sich um die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser. Nach Ziffer 4 der Vorbemerkungen handelt es sich bei den durchgeschriebenen Fassungen des TVöD um Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis, deren Inhalt durch die Tarifvertragsparteien genauso konkret bestimmt worden ist wie der TVöD - Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil selbst.

Die Bestimmtheit des Antrags wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin die Formulierung "einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung" hinzugefügt hat. Damit bringt sie einerseits lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei der Anwendung der Tarifnormen im Rechtsverhältnis der Parteien nicht um eine statische, sondern um eine dynamische handeln soll. Soweit mit dem Zusatz "ergänzende" andererseits auch bewirkt werden soll, dass bereits jetzt neben dem TVöD-K stehende Tarifwerke wie zB der TVÜ-VKA erfasst werden, führt dies nicht zur Unbestimmtheit, weil insoweit zwischen den Parteien kein Streit besteht.

b)Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

aa)Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, DB 2012, 294; BAG v. 12.10.2004 - 3 AZR 444/03, AP TVG Tarifverträge: Rundfunkt Nr. 44). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, juris).

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, juris). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris). Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, juris; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, juris; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00, juris). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12.08.2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, juris).

bb)Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2014 (- 4 AZR 518/12 -) gerügt, der seitens des Arbeitsgerichts ausgeurteilte Feststellungsantrag, dass auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des TVöD-VKA Anwendung finde, sei unzulässig, weil das Rechtsverhältnis der Parteien hierdurch nicht abschließend geklärt werde. Der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltstufe bliebe offen.

Dieser Einwand greift aus Sicht der Kammer offensichtlich nicht durch. Wie die Beklagte selbst ausführt, ist die Frage der Vergütung inklusive der Entgeltstufe Gegenstand des weiteren Feststellungsbegehrens (unten II). Die Klageanträge lassen sich insofern zwanglos als ein einheitliches Feststellungsbegehren auslegen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des TVöD-VKA Anwendung finden, wobei sich für die Vergütungsfrage eine bestimmte Entgeltstufe einer bestimmten Entgeltgruppe ergibt. Der allgemeinere Teil des Feststellungsbegehrens ist auch nicht bereits im Entgeltteil enthalten. Denn das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes besteht nicht nur aus den Regelungen zum Entgelt. Soweit die Beklagte auf den Vorrang der Leistungsklage gegenüber einem Feststellungsbegehren abhebt, übersieht sie, dass durch die streitgegenständlichen Zahlungsanträge deren Berechnungsfaktoren gerade nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt werden. Soweit das Feststellungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, kommt ein Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht in Betracht, da dem Kläger ein Wahlrecht zwischen einer zudem problematischen, (vgl. BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12, juris) Klage auf zukünftige Leistung und einer Feststellungsklage zusteht (BAG 05.10.2000 - 1 AZR 48/00, juris). Da das Arbeitsverhältnis unbeendet ist, kann der Streit der Parteien mittels Leistungsanträgen ohnehin nicht abschließend geklärt werden.

2.Der Antrag ist auch begründet. Eine Bindung der Beklagten an den TVöD steht nicht entgegen, dass die Verweisungsklausel im Anstellungsvertrag der Parteien aus europarechtlichen Gründen nicht durchsetzbar wäre. Weder aus der Richtlinie 2001/23/EG noch aus Art. 16 EU-GRCharta folgt die Unwirksamkeit einer dynamischen Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag für die hier vorliegende Fallkonstellation. Diese ist dadurch geprägt, dass zum einen ein bloßer Gesellschafterwechsel gegeben ist, der keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG darstellt, und zum zweiten die Beklagte die Bezugnahmeklausel standardmäßig in ihren Anstellungsverträgen verwendet hat, ohne jemals die Chance auf eine mitgliedschaftliche Einflussnahme auf den Inhalt des BAT bzw. dessen Änderungs- oder Nachfolgetarifverträgen zu haben. Die Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.07.2013 - C-426/11) "passt" hier nicht.

Zur Begründung schließt sich die Kammer den Ausführungen der 15. bzw. der erkennenden 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts zum insoweit identischen Sachverhalt in zwei parallelen Berufungsrechtsstreitigkeiten an:

Die 15. Kammer hat in ihrem Urteil vom 27.11.2014 zum Az. 15 Sa 740/14 ausgeführt:

"Im Streitfall ist weder die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - wie hier die streitgegenständliche Entscheidung vom 18.07.2013 - C-426/11 - von Relevanz. Unstreitig hat vorliegend nämlich kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, sondern nur ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 803/06) bereits entschieden, dass maßgeblich für einen Betriebsübergang stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers sei und ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht berühre, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führe. Dies gelte selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertrügen. Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist. Davon scheint auch das Bundesarbeitsgericht auszugehen, wenn es in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 (4 AZR 331/08 - Rz. 32) davon spricht, dass Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sowohl nach den Voraussetzungen, als auch nach den mit ihr herbeigeführten Rechtsfolgen der Vorschrift in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Ohne einen Arbeitgeberwechsel, wie er in den Fällen eines Betriebsüberganges stattfindet, fehlt ein entsprechender Regelungsbedarf zum Schutze der Arbeitnehmer. Diesen soll Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG gewährleisten, nach dem die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Veräußerer sind in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Gesellschafter, die ihre Gesellschaftsanteile an einen Erwerber derselben übertragen - denkbar in der Form, dass "uno acto" oder sukzessive, partiell oder in toto ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Die bei einer Gesellschaft, wie vorliegend, angestellten Arbeitnehmer haben keinen Arbeitsvertrag mit den Gesellschaftern, der im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile auf einen Erwerber übergehen könnte. Da Art. 3 Abs. 1 S. 1 jedoch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht, kann die Richtlinie 2001/23/EG insoweit im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels, in welcher Form auch immer vorgenommen, gar nicht einschlägig sein.

Im Übrigen gibt es ohne eine Änderungskündigung oder ohne einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch gar keinen Anknüpfungspunkt, um in eine Abwägung der Interessen einzutreten zwischen den schutzwürdigen Belangen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung bestehender Rechte und Ansprüche einerseits und den unternehmerischen Interessen des Erwerbers an einer Änderung derselben andererseits. Nur um eine Abwägung solcher widerstreitenden Interessen im Falle eines Betriebsübergangs ging es aber in der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C-426/11; vgl. insoweit auch EuGH vom 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, S. 1092 ff., Rz. 29), nicht aber um die Anerkennung eines "originären Eingriffsrechts" des Arbeitgebers in bestehende Arbeitsverträge, d. h. eines Eingriffsrechts jenseits zu prüfender Änderungstatbestände, wie sie z. B. beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB oder im Falle von Änderungskündigungen vorliegen."

Die erkennende 9. Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.08.2015 im Rechtsstreit 9 Sa 421/15 bereits wie folgt ergänzt:

"Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer irrigen Rechtsauffassung meint, sich auf die Entscheidung des EuGH "Alemo-Herron" berufen zu können, unterliegt sie aus Sicht der Kammer offensichtlich gleich mehreren tiefgreifenden Missverständnissen der Rechtsprechung des EuGH und auch der zugrundeliegenden Richtlinie.

aa)Die Richtlinie 2001/23/EG ist schon nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig.

(1)Ausgangspunkt der Beurteilung der Richtlinie 2001/23/EG ist zunächst historisch die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Nach deren Begründung sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Ausgangspunt der Richtlinie ist also der Schutz der Arbeitnehmer bei einem relevanten Übergang. Ausdrücklich heißt es auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

(2) Diese Richtlinie ist anwendbar, wenn und soweit sich das Unternehmen, der Betrieb oder der Betriebsteil, das bzw. der übergeht, innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages befindet.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Seeschiffe.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Veräußerer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet.

b) Erwerber ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder Betriebsteil eintritt.

c) Vertreter der Arbeitnehmer sind die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Gesellschaften, die diesen Organen in bestimmten Mitgliedstaaten als Arbeitnehmervertreter angehören."

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates hat die Richtlinie 77/187/EWG erheblich modifiziert. Nunmehr findet sich in den Artikeln 1 und 2 folgender Text:

Artikel 1

1. a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.

c) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie.

2. Diese Richtlinie ist anwendbar, wenn und soweit sich das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil, das bzw. der übergeht, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrages befindet.

3. Diese Richtlinie gilt nicht für Seeschiffe.

Artikel 2

1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Veräußerer" ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet:

b) "Erwerber" ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens- bzw. Betriebsteil eintritt.

c) "Vertreter der Arbeitnehmer" oder ein entsprechender Ausdruck bezeichnet die Vertreter der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten.

d) "Arbeitnehmer" ist jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist.

2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil

a) nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist,

b) es sich um Arbeitsverhältnisse aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (6) handelt,

c) es sich um Leiharbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG und bei dem übertragenen Unternehmen oder dem übertragenen Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil als Verleihunternehmen oder Teil eines Verleihunternehmens um den Arbeitgeber handelt.

(2)Bei dem Vergleich beider Regelungen fällt auf, dass Richtlinie 2001/23/EG nunmehr ausdrücklich auch den Begriff des "Übergangs" klarstellt. Als solcher gilt "der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit".

Der Begriff des "Übergangs" in diesem Sinne ist nun aber nicht gleichbedeutend mit einem Gesellschafterwechsel. Entscheidend ist der Wechsel des Rechtsträgers.

Dieses Verständnis des Wortlautes der Regelung liegt aus Sicht der Kammer auch jeder einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Schon in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Cosmas vom 10.05.1995 im Verfahren "Rygaard" findet sich folgender instruktiver Hinweis:

7. Nach dieser Rechtsprechung fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie Unternehmensübergänge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Erstens setzt die Anwendung der Richtlinie einen Wechsel der Person voraus, die für den Betrieb des betreffenden Unternehmens verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "ist die Richtlinie anwendbar, wenn im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist"(3).

- Zweitens muß die übertragene wirtschaftliche Einheit weitergeführt werden, und ihre Identität muß gewahrt werden(4). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wahrt ein Unternehmen seine Identität, wenn sein Betrieb mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird(5).

- Drittens findet die Richtlinie nur Anwendung, wenn die Übertragung auf die Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, auf vertraglicher Grundlage erfolgt, also das Ergebnis einer vertraglichen Übertragung oder Verschmelzung ist. Übertragungen, die aufgrund Gesetzes oder einer einseitigen Rechtshandlung erfolgen, sind hiervon ausgeschlossen.

- Viertens muß es sich um die Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils oder einer wirtschaftlichen Einheit handeln. Eine blosse Veräusserung von Vermögenswerten eines Unternehmens führt nicht zu einem Übergang dieses Unternehmens im Sinne der Richtlinie(6).

(EuGH, Schlussanträge vom 10.05.1995, C-48/94, Celex-Nr. 61994CC0048)

Entscheidend für den Begriff des Übergangs ist auch danach immer der Rechtsträgerwechsel. Das ist die Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen eingegangen ist. Erforderlich ist ein "neuer" Inhaber. Dieses Merkmal aber trifft nicht auf einen bloßen Gesellschafterwechsel zu. Denn der "Share-Deal" lässt im Unterschied zum "Asset-Deal" die rechtlichen Strukturen des Arbeitgebers unverändert. Der Rechtsträger bleibt - wie auch im streitgegenständlichen Sachverhalt - die bisherige GmbH. Mag der Erwerber der Gesellschaftsanteile die Gesellschaft umbenennen oder umstrukturieren. Am Rechtsträger selbst ändert sich nichts. Arbeitgeber ist und bleibt die Gesellschaft, nicht der Gesellschafter. Schon diese tragende Differenzierung für die Bestimmung des Begriffs "Übergang" verkennt die Beklagte aus Sicht der erkennenden Kammer grundlegend.

Diese Differenzierung in der Begrifflichkeit "Übergang" vertritt auch der EuGH in ständiger Rechtsprechung. Bereits in seiner Entscheidung vom 05.05.1988 - 144/87, 145/87 -, juris) hat der EuGH dargelegt, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (EuGH, Urteil vom 05.05.1988 - 144/87, 145/87 -, juris).

Diese Sichtweise hat der EuGH wiederholt bestätigt. In seiner Entscheidung vom 12.11.1992, C-209/91 "Watson Rask und Christensen" stellt er wiederum darauf ab, dass es entscheidend darauf ankommt, dass im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht (EuGH v. 12.11.1992 - C-209/91 -, juris).

In der EuGH-Entscheidung 14.04.1994 - C-392/92 "Christel Schmidt" wird dieser Gesichtspunkt erneut aufgegriffen. Hier heißt es unter Ziffer 12:

"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91 , Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15) ist die Richtlinie anwendbar, wenn im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist."

Weiter ist in Ziffer 14 ausgeführt:

"Überträgt ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für den Betrieb einer Dienstleistungseinrichtung seines Unternehmens, z. B. die Erledigung der Reinigungsaufgaben, und übernimmt der letztgenannte damit die Arbeitgeberpflichten gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so kann der Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen."

Auch in vielen weiteren Entscheidungen wird klargestellt dass sich für den "Übergang" die Person des Arbeitgebers ändern muss. So findet sich in der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1999 - C-234/98, juris, in Ziffer 17:

"Daraus folgt, daß die Richtlinie eine rechtliche Änderung der Person des Arbeitgebers regeln soll, wenn die sonstigen in ihr aufgestellten Voraussetzungen im übrigen erfuellt sind, und daß sie daher auf einen Übergang zwischen zwei Tochtergesellschaften desselben Konzerns, die gesonderte juristische Personen darstellen und jeweils spezifische Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern eingegangen sind, anwendbar sein kann. Der Umstand, daß die betreffenden Gesellschaften nicht nur denselben Eigentümer, sondern auch dasselbe Management und dieselben Räumlichkeiten besitzen und daß sie an demselben Vorhaben arbeiten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich."

An anderer Stelle wird formuliert, ob die in Rede stehende Einheit "nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber" ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH v. 06.09.2011, C-108/10 "Scattolon").

Gemeinsames Grundverständnis aller Entscheidungen des EuGH bei der Definition "Übergang" ist der Rechtsträgerwechsel. Die Beklagte verkennt mit ihren Argumentationsversuchen zum Begriff "Unternehmen" schon im Ansatz den Ausgangspunkt. Denn entscheidend für Frage der Erfassung auch des "Share-Deals" ist nicht die Auslegung des Begriffs "Unternehmen", sondern die Frage, was "Übergang" bedeutet. Hier ist der Rechtsprechung des EuGH deutlich zu entnehmen, dass es auf den Rechtsträgerwechsel ankommt. Erforderlich ist ein "neuer" Arbeitgeber. Bei einem Share-Deal aber gibt es keinen "neuen Arbeitgeber". Dem steht auch nicht die Verwendung des Wortes "Unternehmens"-Übergang entgegen. Denn dieser Begriff deutet nicht auf die Einbeziehung eines reinen Gesellschafterwechsels in den Anwendungsbereich der Richtlinie hin. Vielmehr bedeutet der Hinweis auf das Unternehmen lediglich eine Abgrenzung zum Betrieb insofern, als das unabhängig vom gesamten Unternehmen auch einzelne, kleinere Einheiten übertragen werden können und den Schutz der Richtlinie auslösen können. Entscheidend ist in dieser Konstellation also nicht die Auslegung des Begriffs "Unternehmen", sondern der Begriff "Übergang" (vgl. EuGH v. 09.03.2006 - C-499/04 "Werhof" Rz. 24). Auch soweit die Beklagte weitere Entscheidungen des EuGH anführt, liegt keinem der Fälle ein Gesellschafterwechsel zugrunde. Dies ist aus Sicht der erkennenden Kammer auch einleuchtend, weil in diesem Fall eben kein "Übergang" im Sinne der Richtlinie vorliegt.

bb)Dieser Sichtweise steht auch im Einklang mit den der Richtlinie zugrunde liegenden Schutzgedanken. Denn der neue in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter ist nicht schutzbedürftig. Auch auf Grundlage der Rechtsprechung "Alemo-Herron" ist es zunächst der Schutz der Arbeitnehmer, der den Anwendungsbereich der Richtlinie auslöst. Erst im Rahmen des anwendbaren Arbeitnehmerschutzes erfolgt dann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, die dann zu einem Schutz auch der Interessen des Arbeitgebers führt. Im Rahmen eines reinen Gesellschafterwechsels sind diese Interessen nicht berührt. Jedenfalls wechselt der Arbeitgeber nicht, weil der Rechtsträger gleich bleibt. Es gibt für den Arbeitnehmer keinen "neuen" Arbeitgeber. Der Schutzmechanismus zugunsten des Arbeitnehmers ist nicht betroffen und infolgedessen auch keine einschränkende Auslegung des Arbeitnehmerschutzes zugunsten des Arbeitgebers, wenn er keinen Einfluss auf die Fortentwicklung der tariflichen Regelungswerke hat.

Insofern befürwortet die Beklagte trotz rechtlich unverändertem Rechtsträger einen Schutz des neu eintretenden Gesellschafters. Dieser ist nun aber in dieser Situation aus Sicht der Kammer nicht schutzbedürftig.

Dabei ist zu betonen, dass es auch in der von der Beklagten tragend herangezogenen Entscheidung "Alemo-Herron" nicht um einen Gesellschafterwechsel ging. Aber auch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Schutzgedanken realisieren sich nicht bei der Beklagten. Auch "Alemo-Herron" stellt klar, dass Ausgangspunkt für ein Eingreifen der Richtlinie der Schutz der Arbeitnehmer ist. In dieser Entscheidung heißt es dann unter Ziffer 25:

"Jedoch dient die Richtlinie 77/187 nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten. Insbesondere stellt sie klar, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen"

(EuGH v. 18.07.2013 - C-426/11)

Der EuGH kommt zur Berücksichtigung des Schutzes des Arbeitgebers also nur auf Grundlage des zunächst einschlägigen Arbeitnehmerschutzes. Der Schutz des Arbeitgebers ist in Folge der Entscheidung "Alemo-Herron" also nur ein Reflex des zunächst vorausgesetzten Arbeitnehmerschutzes. Dabei stellt auch "Alemo Herron" klar, dass dieser nur durch den "Unternehmensübergang" und eben nicht durch einen bloßen Gesellschafterwechsel ausgelöst wird. Denn unter Rz. 26 der Entscheidung heißt es: "Insoweit ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren das Unternehmen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts übergegangen ist." Auch hier lag jedoch ein - mehrfacher- "Asset-Deal" zugrunde. Das Recht des "Unternehmensübergangs" ist also auch infolge von Alemo-Herron kein reines gesellschaftrechtliches Schutzinstrument, sondern nur Korrektiv des Arbeitnehmerschutzes. Ohne auslösendes Moment des Arbeitnehmerschutzes aber ist die Beklagte gar nicht schutzwürdig. Denn es finden nur die ohnehin geltenden allgemeinen rechtlichen Grundätze Anwendung. Dabei handelt es sich zuvorderst um den Grundsatz "Pacta sunt servanda". Denn der neue Gesellschafter tritt aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages hinsichtlich der Gesellschaftsanteile in die Gesellschaft ein. Er übernimmt die Gesellschaft in der Form, in die sie sich befindet, also mit den abgeschlossenen Verträgen. Dies ist eine gänzlich andere Situation als der Erwerb von "Assets". Denn hier bilden dann die Gesamtheit der "Assets" eine wirtschaftliche Einheit, die aus Schutzgesichtspunkten für den Rechtsverkehr Rechtsfolgen auslöst. Denn der Rechtsverkehr hat erkannt, dass durch diese Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Verwerfungen ausgelöst werden können, die nur sinnvoll dadurch zu lösen sind, dass mit Erwerb der Sachgesamtheit Folgen verbunden werden müssen. Beim Erwerb der Gesellschaftsanteile hingegen sind mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile für die Gesellschaft keinerlei Änderungen verbunden. Lediglich der Gesellschafter wird ausgewechselt. Hierdurch wird auch nicht etwa die unternehmerische Freiheit eines Erwerbers verletzt. Denn er übernimmt - wie bei jedem anderen Erwerb - das Objekt (hier die Gesellschaft) in der Situation, in der es sich befindet. Dass er dann möglicherweise auf Tarifverträge nicht mehr einwirken kann, ist dann nicht Folge zum Übergang der Arbeitnehmer führenden Arbeitnehmerschutzes, sondern Folge der unmittelbaren unternehmerischen Entschließung zum Erwerb der Gesellschaftsanteile an eben dieser Gesellschaft, an der sich nichts ändert.

Hinzu kommt, dass sich dieser Gesichtspunkt hier auch deshalb nicht realisieren kann, wenn man die historische gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Beklagten betrachtet. Denn schon der vorherige Gesellschafter hatte keinen Einfluss auf den Abschluss der Tarifverträge. Obwohl auch der vorherige Gesellschafter gar nicht in der Lage war, Einfluss auf die Tarifwerke für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu nehmen, vereinbarte er sie mit seinen Mitarbeitern als Rechtsgrundlage. Wollte man den Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" nicht völlig entwerten, besteht kein einleuchtender Grund, die Beklagte nach einem Wechsel nur im Gesellschafter von dieser Bindung auszunehmen. Das Argument der Beklagten, auch in diesem Fall bestünde ein Anpassungsbedarf, geht fehl. Denn bei jedem Erwerb mag der Erwerber mit dem Gedanken spielen, einen Anpassungsbedarf zu erkennen und zu realisieren. Entscheidender Gesichtspunkt für die einschränkende Auslegung des EuGH ist die zwingende Anordnung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Ohne dieses Ausganspunkt werden die Schutzmechanismen gar nicht ausgelöst, weil es sich lediglich um die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundätze handelt. Den Arbeitgeber wegen des allgemein gültigen Grundsatzes des Kaufrechtes "Pacta sunt servanda" zu entlasten, mag im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten sein; ein Schutzbedürfnis ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht einmal ansatzweise zu begründen und geht daher offensichtlich fehl."

3.Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Anwendbarkeit des TVöD auch nicht am Inhalt der Änderungsvereinbarung vom 15./16.04.2008 scheitert, wonach der TVöD nicht eingeführt, sondern der BAT in seiner Fassung vom 31.01.2003 statisch weiter gelten sollte. Denn die Wirkung der Änderungsvereinbarung ging gemäß ihrer Ziffer 7. am 31.08.2014 zu Ende, weil die Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 vom Betriebsrat wirksam zu diesem Zeitpunkt gekündigt war. Der fristgemäßen Kündigungserklärung des Betriebsrats liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums vom 04.06.2014 zugrunde. Der Betriebsrat konnte trotz Abwesenheit seines Mitglieds H. über diese Angelegenheit beraten und beschließen.

a)Das folgt nicht bereits daraus, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B), NZA 2014, 551; v. 22.01.2014 - 7 AS 6/13, juris) eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung geheilt werden kann, wenn die in beschlussfähiger Anzahl versammelten Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Denn das setzte eine ansonsten ordnungsgemäße Ladung zu dieser Sitzung voraus, deren Erhalt durch Herrn H. die Beklagte vorliegend gerade bestritten hat. Eine Ladung war nicht obsolet, weil Betriebsratssitzungen bis Mai 2014 regelmäßig mittwochs um 11.00 Uhr stattfanden und der Termin Herrn H. daher auch ohne ausdrückliche Ladung bekannt war. Bei der Betriebsratssitzung vom 04.06.2014 handelte es sich nämlich um die erste ordentliche Sitzung nach Neuwahl des Gremiums. Es hätte deshalb so sein können, dass der im Mai 2014 neugewählte Vorsitzende C. von der vorherigen Terminierungspraxis des Herrn H. als seinem Vorgänger im Amt abwich, was ihm gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG möglich war. Dass der Betriebsrat zuvor bereits verbindliche Regelungen zum Zeitpunkt seiner regelmäßigen Sitzungen - etwa im Rahmen einer Geschäftsordnung - beschlossen hätte, hat die Klägerin nicht behauptet.

b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Zeuge H. die Ladung zur Betriebsratssitzung am 04.06.2014 nebst Tagesordnung hinreichend rechtzeitig erhalten hat.

aa)Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen an gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Die Beweiswürdigung ist also auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise Ziel der Würdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d.h. das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (vgl. Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 und 19).

Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen (vgl. dazu BGH 30.07.1999 - 1 StR 618/98; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Seite 72 ff.). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (OLG Karlsruhe v. 14.11.1997 - 10 U 169/97, NJW-RR 1998 789). Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit (vgl. BGH v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW-RR 1988, 281). Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächliches Erleben beruhen, sog. "Realkennzeichen" oder ob sie Ergebnis basiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. BGH, 30.07.1999 a.a.O.; LAG München v. 09.11.1988 - 5 Sa 292/88, NZA 1989, 597). Bei einmaligen Aussagen kann auch eine Motivationsanalyse durchgeführt werden (vgl. OLG Karlsruhe v. 04.08.2006 - 2 UF 270/05, FamRZ 2007, 225).

Diese Analyse kann nach allgemeiner Auffassung auch auf dem Inhalt des Sitzungsprotokolls basieren (BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris; BAG, v. 12.07.2007 - 2 AZR 666/05, juris; vgl. nur MüKo/ZPO/Heinrich, § 355 Rz. 6). Dabei ist es auch allgemein anerkannt, dass die Beweisergebnisse eines anderen Verfahrens als Urkundsbeweis herangezogen werden können, wenn die Parteien damit einverstanden sind und sich - wie hier - auf den Inhalt der Beweisaufnahme berufen haben (Zöller/Greger, § 286 Rz.2). Denn Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen deren unmittelbare Vernehmung erfordert hätte (vgl. BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris; BAG, v. 12.07.2007 - 2 AZR 666/05, juris; BGH v. 12.04.2011 - VI ZB 31/10, juris; BGH v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, juris; BGH v. 09.06.1994 - IX ZR 125/93, juris; Zöller/Greger, § 355 Rz.4). Die Voraussetzungen für eine Verwertung liegen hier vor. Beide Parteien sind mit der Verwertung einverstanden. Das Vernehmungsprotokoll der Zeugenaussage aus dem Verfahren der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf lag der Kammer auch vor und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen stand ohnehin nicht in Zweifel. Allerdings ist zu beachten, dass bei der urkundlichen Verwertung der Aussage eines Zeugen aus einem anderen Verfahren das Protokoll nicht wie ein Zeugenbeweis verwertet werden kann. Denn es ist nur bewiesen, was der Zeuge in dem anderen Verfahren ausgesagt hat. Nicht zwingend ergibt sich daraus für die nicht an der Beweisaufnahme beteiligte Kammer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussage. Auch ist eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur eingeschränkt möglich, weil der Beweis nicht unmittelbar erhoben worden ist. Der eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde beruht deshalb im wesentlichen darauf, dass die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht möglich sind (BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris; BAG, v. 12.07.2007 - 2 AZR 666/05, juris; BGH v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, juris). Deshalb ist es insbesondere nicht zulässig, die Richtigkeit einer urkundlich verwerteten Zeugenaussage aus Gründen anzuzweifeln, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich auch sonst keine belegbaren Umstände finden lassen (BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris; BAG, v. 12.07.2007 - 2 AZR 666/05, juris; BGH v. 09.06.1992 - VI ZR 215/91, juris). Welchen Beweiswert die Kammer einer in einer Urkunde festgehaltenen Erklärung für deren inhaltliche Richtigkeit beimisst, unterliegt deshalb ihrer freien Beweiswürdigung (BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris; BGH v. 13.06.1995 - VI ZR 233/94, juris).

(bb)Auf dieser Grundlage hat die Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises trotz der sich aus der Urkunde ergebenden Einschränkungen insbesondere auf Grundlage der auch hier heranzuziehenden Nullhypothese ergeben, dass das Betriebsratsmitglied H. eine Einladung zur Betriebsratssitzung erhalten hat und Kenntnis davon hatte, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 an diesem Tage beraten und abgestimmt werden sollte.

Im Einzelnen:

(1)Die Aussage des Zeugen H. war positiv ergiebig. Er hat ausweislich des Protokolls bekundet, die Einladung zur Betriebsratssitzung spätestens am 03.06.2014 erhalten zu haben. Er hat weiter ausgesagt, auch ohne Mitteilung der Tagesordnung gewusst zu haben, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 an diesem Tage beraten und abgestimmt werden sollte, weil für die Kündigung nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung stand. Daraus und aus dem weiteren sich urkundlich ergebenden Umstand, der Zeuge habe die Formulierung der Kündigung noch während seiner bis zum 19.05.2014 währenden Amtszeit mit dem Rechtsbeistand des Betriebsrats abgestimmt, folgt weiterhin, dass die Vorbereitungszeit des Herrn H. vor der Sitzung vom 04.06.2014 auch dann nicht zu kurz bemessen war, wenn er die Ladung tatsächlich erst einen Tag zuvor bekommen haben sollte. Der Zeuge wusste lange zuvor, was passieren sollte.

(2)Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls über die Zeugenaussage ergeben sich für die Kammer keine Widersprüche, so dass der Inhalt dieser Aussage glaubhaft erscheint. Gerade die sich aus der protokollierten Aussage ergebenen Realkennzeichen der Glaubhaftigkeit sprechen dafür. Denn der Zeuge hat nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls geschildert, dass er der frühere langjährige Betriebsratsvorsitzende gewesen ist und die Kündigung vorbereitet hat. Er hat auch nachvollziehbar geschildert, dass er den Termin der Sitzung wegen des vorangegangenen Nachtdienstes versäumte. Dabei hat er ausweislich des Protokolls eingeräumt, dass er verschlafen hatte. Gerade das Einräumen dieses für ihn unangenehmen Sachverhaltes zeugt von einer Plausibilität. Aus diesem nachvollziehbaren Realkennzeichen ergibt sich auch schlüssig, weshalb sich der Zeuge überhaupt an den Vorgang erinnern kann. Denn typischerweise bleiben nach den anzuwendenden Grundsätzen der Aussagepsychologie derartige Kennzeichen in hohem Maße präsent. Man erinnert sich an sie. Dazu passt auch, dass sich der Zeuge nach dem Inhalt des Protokolls nicht mehr genau daran erinnerte, wo er die Einladung zur Sitzung des Betriebsrates vorgefunden hat. Denn dies ist ein Vorgang, der - mangels anderweitiger besonderer Merkmale - eben nicht in Erinnerung bleiben muss. Insgesamt ergibt sich damit für die Kammer ein auf Realkennzeichen gestützter Inhalt einer glaubhaften Aussage, wobei die Beweisfrage positiv ergiebig beantwortet worden ist. Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen, ergeben sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der 8. Kammer nicht. Insoweit leitet die Kammer aber aus der glaubhaften inhaltlichen Aussage im Hinblick auf die sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebenden Realkennzeichen auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen ab. Hinzu kommt, dass auch die Parteivertreter, die der Beweisaufnahme vor der 8. Kammer ja beigewohnt haben, keinerlei Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebracht haben. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Zeuge selbst einen Prozess in gleicher Sache führt.

II.

Auf die Berufung der Klägerin war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD-K von 1.832,86 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,85 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit von 22,47 Stunden) zu vergüten.

Die Klägerin wurde nach Maßgabe von § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TVÜ-VKA zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet. An der Überleitung in den TVöD bereits zum 01.10.2005 ändert die Existenz und der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Änderungsvereinbarung vom 15./16.04.2008 und der in sie einbezogenen Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 nichts. Sie hat die Überleitung nach Maßgabe des TVöD weder dauerhaft rückwirkend beseitigt noch kommen ihr nach dem 31.08.2014 noch (Nach-) Wirkungen zu. Das ergibt eine die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB berücksichtigende Auslegung der Vereinbarungen.

Aufgrund ihrer vormaligen Eingruppierung in Entgeltgruppe BAT KR 5a erfolgte aufgrund der Kr-Anwendungstabelle eine Überleitung in die Entgeltgruppe 7a. Dies ist zwischen den Parteien im Kammertermin unstreitig geworden, nachdem für die Klägerin ein Aufstieg in die Entgeltgruppe BAT KR VI nicht bestand. Das Entgelt der Entgeltgruppe 7a betrug bezogen auf Vollzeit 2.533,00 €. Das nach dem TVÜ-VKA für die Überleitung zu berücksichtigende Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA betrug bezogen auf eine Vollzeittätigkeit 2.590,40 €. Damit liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 TVÜ-VKA bestimmten Entgeltgruppe, so dass die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA einer individuellen Endstufe zuzuordnen ist.

Im Einzelnen:

1.Die Feststellungsklage ist zulässig

Die Klägerin begehrt Feststellungen zur Zahlung ihres Gehaltsanspruchs. Ihr Begehren ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.12.2014 ein konkret im Klageantrag angegebenes Gehalt zu zahlen. Dieses Begehren kann die Klägerin im Wege der Elementenfeststellungsklage verfolgen.

a)Wie bereits dargelegt, kann nach § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand einer Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, DB 2012, 294; BAG v. 12.10.2004 - 3 AZR 444/03, AP TVG Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, juris). Zudem bedarf es des besonderen Feststellungsinteresses (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, juris). Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, juris; BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, juris; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, juris; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00, juris).

b)Die Klage richtet sich in zulässiger Weise auf die Feststellung der Vergütung als einem Element des Rechtsverhältnisses. Der Vorrang der Leistungsklage lässt das Feststellungsinteresse hier schon deshalb nicht entfallen, weil die Klägerin den Anspruch zum einen auf die Zeiten außerhalb der konkret geltend gemachten Zahlungsansprüche beschränkt hat, zum anderen eine entsprechende Zahlungsklage nicht die grundsätzliche Frage der Basis der Entgeltberechnung klärt, ebenso wenig den grundsätzlichen Anspruch (BAG v. 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, DB 2012, 294).

Die zwischen den Parteien streitige Frage, welches Gehalt zu zahlen und wie es zu berechnen ist, bedarf der grundsätzlichen Klärung. Dabei verkennt die Beklagte, dass die hier streitige Fallkonstellation nicht derjenigen entspricht, die der Entscheidung des BAG im Verfahren 4 AZR 518/12 zugrunde lag. Denn anders als dort geht es nicht lediglich um die Feststellung einer Gehaltszahlung auf Basis des TVöD-VKA. Vielmehr hat die Klägerin die Vergütungsgruppe konkret bezeichnet bzw. die individuelle Endstufe berechnet. Damit geht es nicht nur um "Vorfragen", sondern um die konkret anzuwendende Entgeltgruppe bzw. die konkrete Vergütungshöhe. Dabei ist auch zu erwarten, dass das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil damit gerade die erforderliche endgültige Klärung im Hinblick auf die anzuwendende Berechnungsmethode herbeigeführt wird (BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, AP Nr. 101 zu § 256 ZPO 1977; Zöller/Greger, § 256 Rdnr. 8).

2.Der Antrag ist auch begründet. Bei den in Rede stehenden Vereinbarungen handelt es sich insgesamt um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wegen der Verbraucherstellung der Klägerin als Arbeitnehmerin gelten die von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformulierten Bestimmungen der Änderungsvereinbarung vom 15./16.04.2008 gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von dieser gestellt. Zu diesen Bestimmungen gehört unter Berücksichtigung der Bezugnahmeklausel der Ziffer 10 auch der Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008. Dem steht nicht entgegen, dass Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe von § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich keiner AGB-Kontrolle unterliegen. Denn bei der "Betriebsvereinbarung" vom 09.04.2008 handelt es sich um keine solche im Sinne des § 77 Abs. 2, 4 BetrVG. Ausweislich ihrer Ziffer II. legte sich die Betriebsvereinbarung gerade keine normative Wirkung zu und sollte erst durch die Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung Bestandteil der arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien werden, vgl. Ziffer VII.9. Es handelt sich um eine reine Vorlage für die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der Parteien, die die Klägerin akzeptieren konnte oder nicht, auf dessen inhaltliche Formulierung sie jedoch keinen Einfluss nehmen konnte.

3.Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen im Hinblick auf ihre Klarheit und Durchschaubarkeit für den Klauselgegner einer formellen wie materiellen Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12, NZA 2014, 1036). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355). § 305c Abs. 2 BGB ist indes unanwendbar, wenn sich zwei für sich genommen zweifelsfrei auslegbare Klauseln inhaltlich widersprechen. Solche widersprüchlichen Klauseln sind vielmehr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40). Nach dieser Bestimmung kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung nämlich auch aus ihrer mangelnden Klarheit und Verständlichkeit ergeben. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Die Klausel muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sein Vertragspartner soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Danach verletzt eine Klausel das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, NZA 2012, 861).

Darüber hinaus enthält § 305c Abs. 1 BGB ein Verbot sog. Überraschungsklauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Klauselgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschende Klauseln liegen dann vor, wenn der Bestimmung ein Überrumpelungseffekt innewohnt, weil sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei dem Vertragsschluss ebenso wie nach der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrags. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass eine Klausel, weil sie an einer unerwarteten Stelle im Text eingefügt worden ist, als Überraschungsklausel zu bewerten ist. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Hier kann für den Verwender die Pflicht bestehen, auf die Bestimmung besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG, Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 319/06, DB 2008, 874).

4.Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ist die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die Änderungsvereinbarung sei ab ihrer Beendigung am 31.08.2014 im Hinblick auf die für nachfolgende Zeiträume geschuldete Vergütung so zu behandeln, als habe es sie nie gegeben, zumindest möglich im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, wenn nicht gar richtig. Das ist an folgenden Erwägungen festzumachen:

a)Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung im April 2008 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits der TVöD Anwendung. Die vergütungstechnische Überleitung der Klägerin war nach Maßgabe des TVÜ-VKA zum 01.10.2005 bewirkt. Sie erfolgte nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 TVÜ-VKA automatisch, ohne dass es eines weiteren Willensaktes der Parteien bedurft hätte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbestimmungen, die keinen ausfüllungsbedürftigen Spielraum im Hinblick auf Zeitpunkt und Ausgestaltung der Überleitung enthalten. Davon sind letztlich auch die Parteien ausgegangen, weil es sonst nicht der Erklärung des Einverständnisses der Klägerin mit der statischen Fortgeltung des BAT Stand 31.01.2003 "vor Überleitung in den TVöD" - also rückwirkend - bedurft hätte (Ziffer 1 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung).

b)Die Klägerin hat mit der Annahme der Änderungsvereinbarung nicht dauerhaft auf ihre sich aus der Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 ergebende Rechtspositionen verzichtet. Denn die Änderungsvereinbarung - und damit auch ihre Ziffer 1 - sollte gemäß Ziffer 7 zeitgleich mit der Beendigung der Betriebsvereinbarung, etwa infolge Kündigung des Betriebsrats "enden". Soweit die Klägerin dies ohne weiteres mit dem Verlust jedweder Rechtswirkungen gleichsetzt, ist dies unter Berücksichtigung der oben skizzierten Auslegungsgrundsätze nicht zu beanstanden.

c)Für die Auslegung der Klägerin spricht insbesondere, dass bei Annahme eines Verbleibs im BAT oder ihrer Überleitung in den TVöD erst zum 01.09.2014 sich über das Ende der Änderungsvereinbarung/Betriebsvereinbarung hinaus für die Klägerin Nachteile ergeben würden, die die zeitliche Kongruenz des Sanierungsbeitrags der Klägerin einerseits und der Gegenleistungen der Beklagten andererseits beseitigte: Während die Klägerin wegen des sich über Jahre verzögernden Stufenaufstiegs weitere erhebliche Entgelteinbußen hinnehmen müsste, endeten die von der Beklagten übernommenen Entgeltgarantien schon zum 31.05.2014 (Ziffer IV. der Betriebsvereinbarung) und die in Ziffer VI. geregelte Erschwerung betriebsbedingter Kündigungen am 31.08.2014. Das passte im Übrigen auch nicht zur Einleitung des Änderungskündigungsschreibens, die mit dem Hinweis auf ein von der Geschäftsführung "für die nächsten Jahre" erstelltes Budget- und Sanierungskonzept von notwendigen Einschnitten und entsprechenden Kompensationen spricht. Folgte man der im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Lesart der Beklagten, läge gerade keine zeitliche Entsprechung vor.

d)Dem kann die Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht entgegenhalten, der in Ziffer X. Abs. 2 der Betriebsvereinbarung enthaltene Satz, für ihre Laufzeit ausgebliebene Vergütungsanpassungen würden nicht nachgeholt, stelle klar, dass eine Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 nicht gewollt gewesen sei. Denn diese Klausel ist gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und damit nicht Bestandteil der Änderungsvereinbarung der Parteien geworden.

aa)Es ist schon nicht hinreichend klar, ob das "Nichtnachholen ausgebliebener Vergütungsanpassungen" seit Abschluss der Änderungsvereinbarung bei isolierter Betrachtung überhaupt bedeutet, dass eine Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 nicht erfolgen sollte. Denkbar wäre etwa auch, dass zwar eine Überleitung auf Basis des im September 2005 bezogenen BAT-Gehaltes als maßgebliches Vergleichsentgelt gemeint war, es aber dauerhaft zu einem Zurückbleiben des individuell geschuldeten Entgelts hinter den jeweiligen Tabellenentgelten des TVöD eben wegen und in Höhe der (teilweise) ausgebliebenen Vergütungserhöhungen kommen sollte; mithin auch die in der Klausel nicht angesprochene Stufenaufstiegssystematik des TVöD/TVÜ-VKA außer Kraft gesetzt war. Ebenso gut denkbar wäre, dass Ziffer X. Abs. 2 der Betriebsvereinbarung schlicht klarstellenden Charakter hatte und - wie Abs. 1 Satz 2 der Klausel - nur nochmals verdeutlichen wollte, dass Zeiträume bis zur Beendigung der Betriebsvereinbarung vergütungsmäßig nicht wieder aufgerollt werden sollten. So oder so wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, durch die Benennung eines konkreten Überleitungszeitpunktes und unter Verwendung der Begrifflichkeiten des TVÜ-VKA die vorliegenden Auslegungs- und Beurteilungsspielräume zu vermeiden.

bb)Verwirrend und überraschend wirkt weiterhin der Umstand, dass die in Rede stehende Klausel ganz am Ende der Betriebsvereinbarung platziert ist und mit "Nachwirkung" zumindest missverständlich überschrieben ist, noch dazu getrennt durch einen Seitenumbruch vom Text. Unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners muss die Verwendung des Wortes "Nachwirkung" in einem als "Betriebsvereinbarung" bezeichneten Papier jedenfalls die Frage aufwerfen, ob so überschriebene Regelungen über das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinausgehen sollen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können nachwirken (§§ 4 Abs. 5 TVG, 77 Abs. 6 BetrVG), Arbeitsverträge hingegen nicht. Abgesehen davon finden sich die Bestimmungen zur Behandlung ausgebliebener Vergütungsanpassungen fernab aller weiteren Regelungen materieller Arbeitsbedingungen - hinter der regelmäßig abschließenden Ziffer zu Laufzeit und Kündigung. Dort musste die Klägerin nicht mit Bestimmungen dieses weitreichenden Inhalts rechnen.

cc)Zur Intransparenz trägt schließlich in erheblichem Maße die Ausgestaltung der Ziffer VII. der Betriebsvereinbarung sowie der Ziffern 1. bis 7. der Änderungsvereinbarung bei. Ziffer VII. formuliert inhaltliche Vorgaben an die mit den Mitarbeitern zu treffenden Änderungsvereinbarungen, die dort eins zu eins umgesetzt wurden. Die Bestimmung suggeriert in Satz 2 zugleich, dass es sich bei den nachfolgenden Punkten um die wesentlichen Änderungsbedingungen im Sinne einer abschließenden Aufzählung handelt. Davon, dass die Arbeitnehmer auch nach Beendigung der Änderungsvereinbarung noch erhebliche Einbußen im Verhältnis zur eigentlich geschuldeten Vergütung nach Maßgabe des TVöD hinnehmen sollen, ist - obwohl sicher "wesentlich" - nirgendwo die Rede. Im Gegenteil: An diversen Stellen ist davon die Rede, dass die Änderungsvereinbarung zeitgleich mit der Betriebsvereinbarung endet (Ziffer 7, 10 Satz 4 der Änderungsvereinbarung; Ziffer VII. Nr. 8, X. Abs. 3 der Betriebsvereinbarung). Die Betriebsvereinbarung und damit die Änderungsvereinbarung "endet" aber jedenfalls nicht vollständig, wenn sie auch nach ihrer Laufzeit bestimmte (Nach-) Wirkungen besitzen soll. Der Sinngehalt des Endens bleibt damit letztendlich offen.

e)Gegen eine gewollte Überleitung in den TVöD nach Maßgabe der Verhältnisse bei Beendigung der Betriebsvereinbarung spricht weiterhin, dass jegliche Regelungen zum "Wie" dieser Überleitung fehlen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Regelungen des TVÜ-VKA bezüglich der Einordnung der Mitarbeiter über ihr im September 2005 bezogenes Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 1) zunächst in eine individuelle Zwischenstufe und zum 01.10.2007 in die nächsthöhere reguläre Stufe (§ 6 Abs. 1) der betreffenden Entgeltgruppe von "passenden" Entgeltregelungen begleitet wurde, wie es sie für eine spätere Überleitung nicht gab. Gerade wegen der daraus resultierenden Unsicherheiten - für deren Überwindung die Beklagte auf Blatt 7 ihrer Berufungserwiderung bezeichnenderweise nicht nur eine, sondern gleich mehrere Lösungen vorschlägt - wäre eine nähere Regelung zu erwarten gewesen, wenn denn eine spätere Überleitung wirklich gewollt war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, die im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.03.2008 vereinbart wurde (vgl. zum Wortlaut BAG, Urteil vom 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, NZA-RR 2015, 211, Rdz. 23), insoweit Vorgaben enthält. Denn jedenfalls ist weder der Änderungsvereinbarung noch der Betriebsvereinbarung zu entnehmen, dass diese im April 2008 nicht einmal in Kraft getretene Erklärung, deren Kenntnis in der Person irgendeines der Beteiligten nicht einmal die Beklagte behauptet, für eine spätere Überleitung maßgeblich sein soll.

f)Aus der Überleitung zum 01.10.2005 ergibt sich die tenorierte individuelle Zwischenstufe.

aa)Die Klägerin wurde nach Maßgabe von § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TVÜ-VKA zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.

Aufgrund ihrer vormaligen Eingruppierung in Entgeltgruppe BAT KR Va erfolgte aufgrund der Kr-Anwendungstabelle eine Überleitung in die Entgeltgruppe 7a. Dies ist zwischen den Parteien im Kammertermin unstreitig geworden, nachdem für die Klägerin ein Aufstieg in die Entgeltgruppe VI nicht bestand.

Das Entgelt der Entgeltgruppe 7a betrug bezogen auf Vollzeit 2.533,00 €. Das nach dem TVÜ-VKA für die Überleitung zu berücksichtigende Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA betrug bezogen auf eine Vollzeittätigkeit 2.590,40 €. Damit liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 TVÜ-VKA bestimmten Entgeltgruppe, so dass die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA einer individuellen Endstufe zuzuordnen ist.

bb)Die individuelle Zwischenstufe beträgt ab dem 01.12.2014 bezogen auf die Teilzeitquote 1.832,86 €, ab dem 01.03.2015 1.876,85. Soweit die Klägerin geringfügig weniger errechnet hat, war der Feststellungsantrag im Hinblick auf die im Antrag erwähnte Bezugsgruppe dahingehend auszulegen, dass er auch den - geringfügig höheren Betrag - erfasst.

(1)Gem. § 253 Abs. 2 Nr.2 130 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erfordert die Klage einen bestimmten Klageantrag. Denn der eindeutige Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Der Antrag ist dabei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennen lässt und er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG v. 15.07.2008 - 3 AZR 172/07, juris; BGH v. 24.01.2008 - VII ZR 46/07, NJW-Spezial 2008, 205; Zöller/Greger, § 253 ZPO Rdnr.13). Ein Antrag kann aber entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin ausgelegt werden. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (BAG v. 22.12.2009 - 3 AZN 753/09, juris; BAG v. 16.12.2008 - 9 AZR 164/08, DB 2009, 1246).

Auf dieser Grundlage ist der Anspruch dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auf der Grundlage ihres Antrags das geschuldete Arbeitsentgelt der Vergütungsgruppe geltend machen möchte. Ein Berechnungsfehler ist unschädlich, zumal er hier nur wenige Cent beträgt.

(2)Die Berechnung des Anspruchs ab dem 01.12.2014 beruht auf folgenden Grundlagen:

Berechnung Steigerungssatz in %:

Gehalt Tabelle EG 7a in 2005 (Überleitungszeitpunkt)

2.533,00 €

Gehalt 7a Stufe 6 am 01.03.2014

3070,84 €

Differenz

537,84 €

Steigerungssatz

537,84/2.533,00 €

21,22%

Berechnung Steigerungsbetrag in €:

Gehalt Tabelle EG in 2005 (Überleitungszeitpunkt)

2.533,00 €

Gehalt Alt hochgerechnet auf Vollzeit im (Überleitungszeitpunkt)

2.590,40 €

Differenz

57,40 €

Steigerungssatz 21,22%

+ 21,22%

12,18 €

Gesamt Steigerungsbetrag

69,58 €

Daraus errechnet sich ab dem 01.03.2014 ein Gehalt Vollzeit von insgesamt:

Gesamtgehalt Vollzeit

3.070,84 € + 69,58 €

3.140,42 €

Berechnung auf Teilzeit:

Vollzeit

38,5

Teilzeitquote Klägerin

22,47

Anspruch

3.140,42 €/ 38,5 * 22,47

1.832,86 €

Ab dem 01.03.2014 betrug der Anspruch der Klägerin deshalb 1.832,86 €. Dieser Anspruch blieb bis zum 01.03.2015 unverändert.

(3)Die Berechnung des Anspruchs ab dem 01.03.2015 beruht auf folgenden Grundlagen:

Berechnung Steigerungssatz in %:

Gehalt Tabelle EG 7a in 2005 (Überleitungszeitpunkt)

2.533,00 €

Gehalt 7a Stufe 6 am 01.03.2015

3.144,54 €

Differenz

611,54 €

Steigerungssatz

611,54/2.533,00 €

24,14%

Berechnung Steigerungsbetrag in €:

Gehalt Tabelle EG in 2005 (Überleitungszeitpunkt)

2.533,00 €

Gehalt Alt hochgerechnet auf Vollzeit im (Überleitungszeitpunkt)

2.590,40 €

Differenz

57,40 €

Steigerungssatz 24,14%

+ 24,14%

13,85 €

Gesamt Steigerungsbetrag

71,25 €

Daraus errechnet sich ab dem 01.03.2015 ein Gehalt Vollzeit von insgesamt:

Gesamtgehalt Vollzeit

3.144,54 € + 71,25 €

3.215,79

Berechnung auf Teilzeit:

Vollzeit

38,5

Teilzeitquote Klägerin

22,47

Anspruch

3.215,79 €/ 38,5 * 22,47

1.876,85 €

III.

Auf Grundlage der unter Ziffer II dargestellten Überleitung in den TVöD, der zu einer individuellen Endstufe führt, hat die Klägerin auch noch Anspruch auf Zahlung eines Differenzgehaltes für die Monate September, Oktober und November 2014. Darüber hinaus hat sie Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung gemäß § 20 TVöD.

1.Die Berechnung richtet sich nach folgenden allgemeinen Merkmalen:

a)Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes in Höhe von 1.832,86 €.

b)Nach § 8 Abs. 1 TVöD-K erhalten Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die Tatsächliche Arbeit Zeitzuschläge. Diese betragen für:

?Überstunden EG 1-9:30%

?Überstunden EG 10 - 15:15%

?Nachtarbeit:20%

?Sonntagsarbeit:25%

?Feiertag mit Freizeitausgleich:30%

Bezugsgröße für die Berechnung der Überstunde ist nach § 8 Abs. 1 TVöD-K der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Nach der hierzu ergangenen Protokollerklärung richtet sich der Anspruch bei Überstunden nach der individuellen Entgeltgruppe, höchstens aber nach Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe.

c)Nach der Überleitung ist die Klägerin in Entgeltgruppe 7a einzugruppieren. Die Zuschläge richten sich deshalb mit Ausnahme der Überstundenzuschläge nach Entgeltgruppe 7a Stufe 3. Das Tabellenentgelt betrug hier 2.605,75 €. Aufgrund der Stundenumrechnung nach § 24 Abs. 4 TVöD-K mit dem Wert von 4,348 errechnet sich ein Stundensatz von 15,57 €.

Hieraus ergeben sich folgende Zuschläge:

Zuschlagsart:

Wert:

Nachtzuschlag 15%

2,34 €

Samstagszuschlag 20%

3,11 €

Sonntagszuschlag 25%

3,90 €

Feiertagszuschlag 35%

5,45 €

Die Überstundengrundvergütung richtet sich nach Stufe 4, da die Klägerin in Entgeltgruppe 7a Stufe 6 als Überschreiter einzugruppieren ist und eine individuelle Endstufe erreicht hat. Aus dem Tabellenentgelt von 2.836,57 € errechnet sich ein Wert von 16,95 €.

2.Auf dieser Grundlage hat die Klägerin gegen die Beklagte für September 2014 einen Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 163,32 € brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 2,17 € brutto.

Zugrunde zu legen ist zunächst das Tabellenentgelt der individuellen Endstufe in Höhe von 1.832,86 €. Zudem hat sie ausweislich der von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung, Bl. 25 GA, Anspruch auf eine Schichtzulage. Diese beträgt 35,79 €. Darüber hinaus hat sie unstreitig Anspruch auf Zuschläge für 1,5 Stunden Nachtdienst, 7 Stunden Sonntagszuschlag, 0,5 Stunden Samstagszuschlag und 18 Tage Entgeltfortzahlung.

Hieraus errechnen sich folgende Beträge:

Art

Brutto

Steuerfrei

Tabelle

1.832,86 €

Schichtzulage

35,79 €

Nacht 1,5 h

3,51 €

Samstag 0,5 h

0,32 €*

EFZ

73,62 €

Sonntag 7 h

27,30 €

Gesamt

1.946,10 €

27,30 €

* Die Klägerin berechnet auf dieser Grundlage

Gezahlt hat die Beklagte ausweislich der Lohnabrechnung 1.782,78 € brutto sowie 25,13 € steuerfreie Zuschläge.

Die Differenz beträgt demnach 163,32 € brutto zuzüglich 2,17 € steuerfreie Zuschläge.

3.Die Klägerin hat gegen die Beklagte für Oktober 2014 einen Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,26 € brutto.

Zugrunde zu legen ist wiederum das Tabellenentgelt der individuellen Endstufe in Höhe von 1.832,86. Zudem hat sie ausweislich der von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung, Bl. 39 GA, Anspruch auf eine Schichtzulage. Darüber hinaus hat sie unstreitig 1,5 Stunden Nachtdienst, 13,75 Sonntagsstunden und 7 Samstagsstunden zu beanspruchen.

Hieraus errechnen sich folgende Beträge:

Art

Brutto

Steuerfrei

Tabelle

1.832,86 €

Schichtzulage

35,79 €

Nacht 1,5 h

3,51 €

Samstag 7 h

4,48 €*

Sonntag 13,75 h

53,62 €

Gesamt

1.876,64 €

53,62 €

*Die Klägerin berechnet auf dieser Grundlage

Gezahlt hat die Beklagte ausweislich der Lohnabrechnung 1.713,32 € brutto sowie 49,36 € steuerfreie Zuschläge.

Die Differenz beträgt demnach 163,32 € brutto zuzüglich 4,26 € steuerfreie Zuschläge.

4.Die Klägerin hat gegen die Beklagte für November 2014 einen Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 167,53 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,94 € brutto.

Zugrunde zu legen ist wiederum das Tabellenentgelt der individuellen Endstufe in Höhe von 1.832,86. Zudem hat sie ausweislich der von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung, Bl. 41 GA, Anspruch auf eine Schichtzulage. Darüber hinaus hat sie unstreitig 1,5 Stunden Nachtdienst, 6,75 Stunden Feiertag, 6,75 Sonntagsstunden, 2 Tage Urlaub und 1 Samstagsstunden zu beanspruchen.

Hieraus errechnen sich folgende Beträge:

Art

Brutto

Steuerfrei

Tabelle

1.832,86 €

Schichtzulage

35,79 €

Nacht 1,5 h

3,51 €

Samstag 1 h

0,64 €*

Urlaub

8,18 €*

Sonntag 6,75 h

26,33 €

Feiertag 6,75 h

36,79 €

Gesamt

1.880,98 €

63,12 €

*Die Klägerin berechnet auf dieser Grundlage

Gezahlt hat die Beklagte ausweislich der Lohnabrechnung 1.717,66 € brutto sowie 58,18 € steuerfreie Zuschläge.

Die Differenz beträgt demnach 163,32 € brutto zuzüglich 4,94 € steuerfreie Zuschläge.

5.Die Klägerin hat gegen die Beklagte für November 2014 zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung in Höhe von 1.659,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

a)Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD hat und nicht lediglich eine zeitanteilige Leistung für die Monate September bis Dezember verlangen kann. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang sowohl die tarifliche Bestimmung als auch die Änderungsvereinbarung der Parteien vom 15./16.04.2008 zutreffend ausgelegt. Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I.3.b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Der von der Beklagten erstinstanzlich wie mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Auslegung der Ziffer 3 der Änderungsvereinbarung steht jedenfalls die Unklarheitenregelung des § 305b Abs. 2 BGB entgegen. Die Klausel lässt gerade nicht deutlich erkennen, dass eine erst nach der Laufzeit der Änderungsvereinbarung fällig werdende Sonderzahlung nur anteilig gewährt werden soll. Eher für als gegen eine Auslegung der Klägerin spricht im Übrigen Ziffer X.1. Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008.

b)Der Anspruch richtet sich nach § 20 Abs. 2 TVöD-K. Dabei ist eine Berechnung des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgeltes erforderlich. Unberücksichtigt bleibt das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, soweit Überstunden und Mehrarbeit nicht im Dienstplan vorgesehen waren. Auch Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien werden nicht einbezogen. Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe am 1. September.

Die Klägerin erhielt im Juli 2014 1.785,89 € und im August 2014 1.772,46 €. Ihr Anspruch für September 2014 betrug nach der hier vertretenen Auffassung 1.973,40 €. Hieraus errechnet sich ein Durchschnittsentgelt von 1.843,92 €. 90% hiervon sind 1.659,53 €.

3.Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 280, 286, 247 BGB iVm § 24 Abs. 1 TVöD begründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Kammer hat den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen, soweit sie zu Lasten der Beklagten beantwortet wurden, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Für die Klägerin war die Revision mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Ulrich Geisen Knuth

9 Sa 333/15

7 Ca 3022/14

Arbeitsgericht Essen

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

der Frau I. I., I. str. 70, F.,

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt Q. M.,

L. str. 46, F.,

g e g e n

den Fachklinik S./S. für Herz/Kreislauf- und Bewegungssystem GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Fachklinik S./S. für Herz/Kreislauf - und Bewegungssystem Verwaltungs-Gesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer E. T., Auf der S. 2, F.,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: RA I.., X. str. 16, F.,

Im Tatbestand des Urteils vom 27.11.2015 wird auf Seite 5 im Satz:

"In Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung bot die Beklagte der Klägerin am 15.04.2008 einen Änderungsvertrag an (Bl 23/24 GA), den diese am 16.04.2008 annahm."

das Datum 16.04.2008 gem. § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert. Der Satz lautet richtig:

"In Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung bot die Beklagte der Klägerin am 15.04.2008 einen Änderungsvertrag an (Bl 23/24 GA), den diese am 07.05.2008 annahm"