Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das bereits in der ersten Instanz in der Hauptsache erledigte Verfahren ist nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht der Berichterstatter, sondern der Senat.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 24 C 05.1190 -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, NVwZ-RR 2007, 210, juris Rn. 3; Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 ZO 1098/06 -, NVwZ-RR 2008, 286, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. August 2007 - 5 E 164/07 -, DÖV 2007, 933, juris Rn. 6 ff.; W.-R. Schenke, in: Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 87a Rn. 7; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 87a Rn. 6; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 87a Rn. 12a; Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 87a Rn. 3; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 87a Rn. 12; Jacob, in: Gärditz, VwGO mit Nebengesetzen, 2013, § 87a Rn. 16; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 87a Rn. 34b;
a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2005 - 22 E 958/04 -, ZFSH/SGB 2005, 435, juris Rn. 1, und vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2006 - 3 Bs 387/05 -, NVwZ-RR 2007, 211, juris Rn. 15.
Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an.
Eine Zuständigkeit des Berichterstatters folgt in Fällen der hier vorliegenden Art nicht aus § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende oder - falls bestellt - der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auch über einen - als Annex zur Hauptsache gestellten - Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet. Diese Vorschrift gilt nach § 125 Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren und nach allgemeiner Auffassung entsprechend auch im Beschwerdeverfahren. Wird das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, fällt danach die Entscheidung über einen noch unbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrag in die Zuständigkeit des Berichterstatters. Die Vorschrift dient einer Straffung des Verfahrens in Fällen, in denen nach Erledigung der Hauptsache in dem erledigten Verfahren nur noch Nebenentscheidungen zu treffen sind. Der hier vorliegende Fall, dass sich der Rechtsstreit bereits in der ersten Instanz in der Hauptsache erledigt und das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden hat, ist vom Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Nebenentscheidung zu einem in zweiter Instanz anhängigen (Haupt-)Verfahren. Eine Einbeziehung der hier vorliegenden prozessualen Konstellation mag der Prozessökonomie und damit dem mit der Zuständigkeitsübertragung auf den Berichterstatter verfolgten gesetzgeberischen Ziel dienen.
So OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2005 - 22 E 958/04 -, ZFSH/SGB 2005, 435, juris Rn. 1, und vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1.
Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung spricht aber, dass es sich bei § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO um eine Ausnahmevorschrift zu der grundsätzlichen Senatszuständigkeit (§ 9 Abs. 3 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW) und damit um eine Regelung des gesetzlichen Richters i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Deshalb bedürfte es für eine Verlagerung der Zuständigkeit auf den Berichterstatter einer eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, wie dieser sie etwa für Streitwert- und Kostenbeschwerden in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG getroffen hat.
2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind, die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung auf Zuweisung einer angemessenen Unterkunft ist gegeben. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
Diese Voraussetzungen haben im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2015 eingetreten ist, vorgelegen.
Es spricht nichts Erhebliches dafür, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu diesem Zeitpunkt wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aussichtslos gewesen sein könnte. Der Umstand, dass sich der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der ihm zugewiesenen Obdachlosenunterkunft, sondern - allem Anschein nach wegen einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands - in der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik L. befand, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht entfallen, weil der dortige Aufenthalt - wie nach dem Vortrag des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Dezember 2015 absehbar war und durch seine Entlassung am 23. Dezember 2015 bestätigt wurde - von vornherein nicht auf längere Dauer angelegt war und nicht zu einer Beseitigung der nach der Zwangsräumung der früheren Mietwohnung eingetretenen Obdachlosigkeit geführt hat. Dass der Antragsteller im Anschluss an den Klinikaufenthalt einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erhalten würde, war zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht absehbar.
Zudem dürfte zumindest eine nach den oben genannten Maßstäben für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf eine Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft bestanden haben.
Zwar ist der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind.
Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rn. 7 f.
Hieran gemessen lässt sich nicht feststellen, dass der Anspruch des Antragstellers durch die Zuweisung eines Raums in der Unterkunft N.-----------straße oder in der ihm angebotenen Unterkunft N1. in I. erfüllt war. Denn es war - und ist - wegen der vom Antragsteller geltend gemachten und zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen besonderen Umstände (Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit) nicht eindeutig zu beurteilen, ob die betreffenden Unterkünfte, auch wenn sie grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignet sein mögen, auch für den Antragsteller zumutbar gewesen sind. Diese offenen Fragen gaben Anlass zu einer näheren Prüfung der Einzelfallumstände, die das Verwaltungsgericht ausweislich der bis zur Erledigung des Rechtsstreits betriebenen Aufklärungsmaßnahmen auch selbst für erforderlich gehalten hat.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt H. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).