LG Essen, Urteil vom 21.05.2015 - 6 O 100/15
Fundstelle
openJur 2016, 926
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.087,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.667,38 seit dem 01.09.2011 und aus weiteren 3.419,69 € seit dem 22.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückgewähransprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge geltend.

Die Parteien schlossen am 07.05.2009 zwei Verbraucherdarlehensverträge (Nr. ... und Nr. ...) über einen Betrag von 334.000,00 € und 186.000,00 €. Die Darlehen waren mit 4,15 % bzw. 4,59 % zu verzinsen, wobei dieser Zinssatz jeweils bis zum 30.04.2019 gebunden war. Beide Darlehen wurden zur Finanzierung von Immobilien aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die in Ablichtung vorliegenden Vertragsurkunden (Anl. K2, Bl. 13 ff. GA und Anl. K4, Bl. 19 ff. GA) Bezug genommen. Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Auch insoweit wird wegen des näheren Inhaltes auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen (Anl. K3, Bl. 18 GA und Anl. K5, Bl. 24 GA) verwiesen.

Zur Absicherung der Darlehen sollten vier Grundschulden bestellt werden. Die Darlehen wurden ausbezahlt. Im August 2011 vereinbarten die Parteien, dass sich der Kläger vorzeitig von den beiden Darlehensverträgen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sollte lösen dürfen. Dementsprechend erteilte die Beklagte dem Kläger am 24.08.2011 eine Abrechnung über die beiden Darlehensverträge, welche auch die für die beiden Darlehen jeweils zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung (8.774,95 € für das Darlehen ... und 8.891,43 € für das Darlehen ...) auswies. Am 01.09.2011 zahlte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 (Anl. K7, Bl. 27 GA) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Anl. K8, Bl. 29 GA) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2013 zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nebst Zinsen auf. Diese Zahlungsaufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2013 (Anl. K9, Bl. 30 GA) zurück. Auch eine weitere Zahlungsaufforderung des Klägers vom 02.06.2014 (Anl. K10, Bl. 31 ff. GA) blieb erfolglos.

Der Kläger nahm die Beklagte zunächst im Wege der Teilklage vor dem erkennenden Gericht (Az. ...) auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen Nr. ... in Höhe von 2.999,00 € sowie für das Darlehen Nr. ... in Höhe von 3.000,00 € in Anspruch. Die Kammer ging davon aus, dass das Widerrufsrecht des Klägers wegen der zuvor geschlossenen Aufhebungsvereinbarung verwirkt sei und wies die Teilklage mit Urteil vom 09.10.2014 ab. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte mit Urteil des Oberlandesgerichts I vom 25.03.2015 (Az. ...) zur Zahlung von 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 verurteilt. Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass der erklärte Widerruf des Klägers wirksam sei. Das Widerrufsrecht sei weder durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden, noch habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts I vom 25.03.2015, Az. ..., (Anl. K1, Bl. 10 ff. GA) Bezug genommen.

Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung der restlichen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 11.667,38 € und Nutzungsersatz im Hinblick auf die von ihm - dem Kläger - erbrachten Zinsleistungen in Anspruch.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den auf die restliche Vorfälligkeitsentschädigung entfallenden Betrag mit 9,63 % p.a. zu verzinsen, weil sie - so behauptet der Kläger - Nutzungen in dieser Höhe gezogen habe.

Ferner meint der Kläger, die Beklagte habe aufgrund des wirksamen Widerrufs rückwirkend nur noch Anspruch auf den marktüblichen, nicht aber auf den von ihm - dem Kläger - geleisteten vertraglichen Zins. Die Beklagte sei verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zu erstatten, der sich - so behauptet er - für das Darlehen Nr. ... auf 823,04 € und für das Darlehen ... auf 2.376,00 € belaufe.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 9,63 % p.a. in Bezug auf die von ihm - dem Kläger - während des Bestehens des Darlehensvertrages erbrachten Zinszahlungen herauszugeben. Die von der Klägerin gezogenen Zinsnutzungen beliefen sich - so behauptet er - für das Darlehen ... auf 4.000,14 € und für das Darlehen Nr. ... auf 2.398,33 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.264,89 € nebst Zinsen in Höhe von 9,63 % p.a. seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, das Widerrufsrecht des Klägers sei jedenfalls durch einvernehmliche Aufhebung der beiden Darlehensverträge gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erloschen. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwirkt, weil der Widerruf - unstreitig - erst zwei Jahren nach vollständiger Aufhebung der Darlehensverträge erklärt worden sei.

Im Übrigen meint sie, der Kläger habe weder Anspruch auf Erstattung der von ihm behaupteten "Zinsdifferenz" noch einer etwaigen "Zinsnutzung". Der Kläger verkenne die Rechtsfolgen eines Widerrufs in Bezug auf die wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Im Falle eines wirksamen Widerrufs müsste der Kläger das ihm überlassene Darlehenskapital zu dem im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinssatz bzw. dem marktüblichen Zinssatz verzinsen. Im Gegenzug wäre sie - die Beklagte - verpflichtet, Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zinsleistungen zu zahlen. Die beiderseitigen Ansprüche der Parteien stünden sich jedoch selbständig und durch eine Zugum-Zug-Einrede miteinander verknüpft gegenüber; eine automatische Saldierung finde nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 346, 357, 355, 495 BGB Anspruch auf Zahlung von 15.087,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.667,38 € seit dem 01.09.2011 und aus weiteren 3.419,69 € seit dem 22.04.2015.

1.

Der Kläger hat seine auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 wirksam widerrufen.

a)

Da es sich bei den beiden Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehensverträge handelt, stand dem Kläger gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu.

b)

Der erklärte Widerruf des Klägers ist auch nicht verfristet. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhält. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde; dann ist vielmehr von einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht auszugehen. So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht ordnungsgemäß, weshalb dem Kläger nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand.

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß. Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist, so dass dieser in die Lage versetzt wird, das Widerrufsrecht auszuüben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 - 31 U 97/12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da es der Belehrung der Beklagten jedenfalls an der erforderlichen Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit fehlt. Im Einzelnen:

aa)

Die streitgegenständliche Belehrung ist nicht eindeutig, weil in ihr eine Vermischung der allgemeinen Hinweise zu finanzierten Geschäften mit speziellen Hinweisen zum finanzierten Erwerb von Grundstücken erfolgt.

Unter der Überschrift "finanzierte Geschäfte" wird der nach dem Muster der BGB-InfoV für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehene Satz 2 mit folgendem Inhalt aufgeführt:

"Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen."

Dieser Satz ist bei einem finanzierten Erwerb von Grundstücken ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 10 zum Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV durch folgenden Satz zu ersetzen:

"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."

Eine solche Ersetzung hat in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung jedoch nicht stattgefunden; vielmehr ist der spezielle, für finanzierte Grundstückserwerber vorgesehene Satz direkt hinter den für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehenen Satz 2 ergänzt worden. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher eine eigene Subsumtionsleistung dahingehend erbringen muss, welche Art von Geschäft in seinem speziellen Fall vorliegt und welche Regelung für ihn einschlägig ist.

bb)

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot auch deshalb nicht, weil es nach dem Gestaltungshinweis Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks zwingend erforderlich ist, die Parenthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 aus den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen zu entfernen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen sind die betreffenden Passagen in den Widerrufsbelehrungen belassen worden, allerdings im Zusammenhang mit Darlehensverträgen, die die Überlassung einer Sache finanzieren. Auch hier fehlt es an der gebotenen Eindeutigkeit, da dem Verbraucher eine eigene Subsumtionsleistung abverlangt wird.

cc)

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird. Eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist allerdings nur möglich, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 - 31 U 97/12). Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits aufgezeigt, wurde die streitgegenständliche Belehrung jedenfalls für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt.

c)

Die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung steht der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs nicht entgegen. Da die Beklagte dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat, kann der Widerruf unbefristet erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der zugrundeliegende Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt wurde oder - wie hier - durch einen anderen Vertrag abgelöst worden ist; die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2013 - 31 U 127/13; Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/14).

d)

Die Ausübung des Widerrufs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat sein Widerrufsrecht weder verwirkt noch stellt sich dessen Ausübung als rechtsmissbräuchlich dar:

aa)

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 182).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte kann für sich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, da sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH. Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2626, 2650; OLG Hamm, Beschluss v. 25.08.2014 - 31 U 74/14; OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/144). Es ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, weshalb sich die Beklagte, welche die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung ohne Weiteres hätte erkennen können, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Darlehensnehmer Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag in der Zwischenzeit einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in wirksamer Form nachzubelehren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/14). Hinzu kommt, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung darstellt, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb derer das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte (vgl. § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 01.01.2002, gültig bis zum 31.07.2002), nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 25.08.2014 - 31 U 74/14; Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/144).

bb)

Dem Kläger kann sein Widerrufsrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesprochen werden. Zwar kann die Berufung auf eine bestimmte formale Rechtsposition unredlich sein, wenn dies dem übereinstimmend Gewollten bzw. dem nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz zugrunde zu legenden Zweck des Rechtsverhältnisses widerspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses bestehenden Rechte einer Seite nur unter den Voraussetzungen eigener umfassender Redlichkeit geltend gemacht werden können (vgl. jurisPK-BGB/Pfeiffer, 7. Aufl. 2014, § 242 Rn. 63). Missbilligenswerte Motive für die Ausübung eines Rechts sind daher für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (vgl. MüKo-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 203).

Die Kammer verkennt nicht, dass sich insbesondere in der Literatur die Stimmen häufen, die - in Fällen wie dem vorliegenden - nicht zuletzt unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Erwägungen die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs als gegeben erachten. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird - nach Auffassung der Kammer gut vertretbar - ausgeführt, dass das Institut des Widerrufs bei Verbraucherverträgen ausschließlich dazu diene, den Verbraucher durch die Einräumung einer nachträglichen Bedenkzeit vor Gefahren zu schützen, die sich aus voreiligen oder schwer zu durchschauenden Geschäften mit einem Unternehmer ergeben können. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts sei es gerade nicht, sich von einem inzwischen als wirtschaftlich ungünstig erkannten Kreditvertrag zu lösen, um von den historisch einmaligen Zinsrückgängen zu profitieren. Die Annahme eines zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts stelle einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit dar, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Gebot von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verstoße (vgl. zum Ganzen: Scholz/Schmidt/Ditté in: ZIP 2015, 605 ff.).

Gleichwohl sieht sich die Kammer angesichts der eindeutigen Ausführungen des Oberlandesgerichts I in seiner das Urteil der Kammer vom 09.10.2014 (Az. ...) abändernden Entscheidung (Az. ...) nicht in der Lage, dem von der Beklagten nach wie vor aufrechterhaltenen Einwand des Rechtsmissbrauchs näher zu treten. Den Ausführungen des Berufungsgerichts folgend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Einräumung eines zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts seinerzeit um eine gesetzgeberische Entscheidung gehandelt hat. Die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts ist die gesetzlich vorgesehene Folge einer fehlerhaften Belehrung. Diese gesetzgeberische Wertung darf jedoch nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/14). Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in wirksamer Form nachzubelehren.

2.

Durch den wirksam erklärten Widerruf haben sich die Darlehensverträge ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, so dass die beiderseitig empfangenen Leistungen gem. §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind. In diesem Zusammenhang steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 15.087,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.667,38 € seit dem 01.09.2011 und aus weiteren 3.419,69 € seit dem 22.04.2015 aus §§ 346, 357, 355, 495, 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Im Einzelnen:

a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.667,38 €. Da dem Kläger auf die von ihm erhobene Teilklage durch Urteil des Oberlandesgerichts I vom 25.03.2015, Az. ... (vorhergehend LG Essen, Urt. v. 09.10.2014, Az. ...) lediglich ein geltend gemachter Teilbetrag in Höhe 5.999,00 € zugesprochen wurde, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des noch ausstehenden Differenzbetrages in Höhe von 11.667,38 €.

b)

Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Nutzungsersatz für die von der Beklagten aus der zugeflossenen Vorfälligkeitsentschädigung gezogenen Kapitalnutzung gem. §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357, 355, 495 BGB a.F.. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Beklagten zu erstattende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.667,38 € mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu verzinsen.

Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Bank besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses, d.h. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gezogen wurden, welche die Bank als Nutzungsersatz herauszugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13). Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Die zulasten der Bank eingreifende tatsächliche Vermutung kann nur dadurch erschüttert werden, dass die Bank zur geringeren Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen substantiiert vorträgt und dabei ihren Zinsaufwand sowie ihre Zinsausfälle konkret darlegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1998 - XI ZR 79/97). Dies ist hier nicht erfolgt.

Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch steht dem Kläger dagegen nicht zu, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte - wie vom Kläger behauptet - aus dem ihr zugeflossenen Kapital Nutzungen in Höhe von 9,63 % p.a. gezogen hätte, sind weder substantiiert dargetan noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Dass die Beklagte womöglich Überziehungskredite an Privatkunden zu einem solchem Zinssatz vergeben hat, lässt jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte die vom Kläger geleistete Vorfälligkeitsentschädigung gerade in diesem Sinne verwandt und tatsächlich Nutzungen in Höhe der behaupteten 9,63 % gezogen hat. Es verbleibt daher bei der tatsächlichen Vermutung, weshalb der auf die restliche Vorfälligkeitsentschädigung entfallende Betrag von 11.667,38 € lediglich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Entrichtung, also dem 01.09.2011, zu verzinsen ist.

c)

Soweit der Kläger die Erstattung einer vermeintlichen Differenz zwischen dem von ihm gezahlten, vertraglichen vereinbarten Sollzinssatz und dem marktüblichen Zinssatz in Höhe von insgesamt 3.199,04 € verlangt hat, ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Ansprüche sind gem. §§ 348, 320, 357 BGB Zugum-Zug zu erfüllen; eine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche findet nicht statt. Auch wenn sich auf beiden Seiten gleichartige Leistungen, insbesondere Geldleistungen, gegenüberstehen, richtet sich der Anspruch nicht von vornherein nur auf die Differenz (vgl. MüKo/Gaier, BGB, 6. Aufl. 2012, § 348 Rn. 4).

Bei der vom Kläger angestellten Differenzberechnung zwischen dem vertraglichen und dem marktüblichen Zins handelt es sich um eine unzulässige, von § 348 BGB nicht vorgesehene Saldierung der wechselseitigen Ansprüche. Im Einzelnen:

Infolge eines wirksam erklärten Widerrufs steht dem Darlehensnehmer aus § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung aller erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08). Außerdem hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen, wobei zulasten einer Bank eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen wurden (vgl. BGH, a.a.O).

Dem Darlehensgeber steht im Gegenzug aus § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettodarlehensbetrages zuzüglich marktüblicher Verzinsung zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423). Zur Bemessung der marktüblichen Verzinsung kann nach § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB auf den vertraglich vereinbarten Sollzinssatz abgestellt werden, wobei dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen wäre (vgl. MüKo-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 357 Rn. 33). Dieser Nachweis kann - wie hier - bereits dadurch geführt werden, dass der Darlehensnehmer auf die in der EWU-Zinsstatistik ausgewiesenen Zinssätze verweist (vgl. Servais in: NJW 2014, 3748, 3749).

Da keiner der Parteien die Aufrechnung mit den ihnen jeweils zustehenden Rückgewähransprüchen erklärt hat, sind diese gem. §§ 348, 320 BGB Zugum-Zug zu erfüllen. Der Kläger könnte daher allenfalls Erstattung des von ihm gezahlten, vertraglich vereinbarten Soll-Zinssatzes, Zugum-Zug gegen Zahlung des marktüblichen Zinssatzes verlangen; die von ihm vorgenommene Gesamtsaldierung ist hingegen unzulässig.

d)

Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsersatz für die von der Beklagten aus den zugeflossenen Zinsleistungen gezogene Kapitalnutzung in Höhe von insgesamt 3.419,69 € aus §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357, 355, 495 BGB a.F..

Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte im Hinblick auf die ihr zugeflossenen Zinsleistungen Nutzungen in Höhe von 9,63 % gezogenen habe, konnte die Kammer dem aus den bereits unter I. 2 b) dargestellten Erwägungen nicht näher treten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aufgrund der vom BGH in ständiger Rechtsprechung postulierten tatsächlichen Vermutung, welche die Beklagte nicht erschüttert hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Bank Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes zieht, die als Nutzungsersatz herauszugeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13).

Im Zusammenhang mit den Zinszahlungen für das Darlehen Nr. ... steht dem Kläger ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2.137,87 € zu. Für die im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. ... erbrachten Zinszahlungen kann der Kläger von der Beklagten Nutzungsersatz in Höhe von 1.281,82 € beanspruchen. Bei der Berechnung der von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung hat die Kammer die vom Kläger angegebenen Zinszahlungen zugrundegelegt, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde. Ausgehend hiervon errechnet sich der Nutzungsersatzanspruch des Klägers wie folgt:

Darlehen Nr. ...:

April 2009

Summierte Vertragszinsen

1.155,08 €

Nutzungsersatz i.H.v 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz

6,37 €

Mai 2009

2.309.20 €

12,74 €

Juni 2009

3.462,36 €

19,10 €

Juli 2009

4.614,54 €

19,69 €

August 2009

5.765,76 €

24,60 €

September 2009

6.915,99 €

29,51 €

Oktober 2009

8.065,25 €

34,41 €

November 2009

9.213,53 €

39,31 €

Dezember 2009

10.360,82 €

44,21 €

Januar 2010

11.507,12 €

49,10 €

Februar 2010

12.652,42 €

50,38 €

März 2010

13.796,73 €

58,87 €

April 2010

14.940,04 €

63,74 €

Mai 2010

16.082,35 €

68.62 €

Juni 2010

17.223,65 €

73,49 €

Juli 2010

18.363,94 €

78,35 €

August 2010

19.503,21 €

83,21 €

September 2010

20.641,47 €

88,07 €

Oktober 2010

21.778,71 €

92,92 €

November 2010

22.914,92 €

97,77 €

Dezember 2010

24.050,11 €

102,61 €

Januar 2011

25.184,27 €

107,45 €

Februar 2011

26.317,38 €

104,80 €

März 2011

27.449,47 €

117,12 €

April 2011

28.580,50 €

121,94 €

Mai 2011

29.710,50 €

126,76 €

Juni 2011

30.839,44 €

131,58 €

Juli 2011

31.967,33 €

143,05 €

August 2011

33.094,17 €

148,10 €

= 2.137,87 €

Darlehen Nr. ...:

April 2009

Summierte Vertragszinsen

711,45 €

Nutzungsersatz i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

3,92 €

Mai 2009

1.420,35 €

7,84 €

Juni 2009

2.126,69 €

11,73 €

Juli 2009

2.830,46 €

12,08 €

August 2009

3.531,66 €

15,07 €

September 2009

4.230,26 €

18,05 €

Oktober 2009

4.926,27 €

21,02 €

November 2009

5.619,67 €

23,98 €

Dezember 2009

6.310,45 €

26,92 €

Januar 2010

6.998,60 €

29,86 €

Februar 2010

7.684,11 €

30,60 €

März 2010

8.366,98 €

35,70 €

April 2010

9.047,18 €

38,60 €

Mai 2010

9.724,72 €

41,49 €

Juni 2010

10.399,58 €

44,37 €

Juli 2010

11.071,75 €

47,24 €

August 2010

11.741,22 €

50,10 €

September 2010

12.407,98 €

52,94 €

Oktober 2010

13.072,01 €

55,77 €

November 2010

13.733,32 €

58,60 €

Dezember 2010

14.391,89 €

61,41 €

Januar 2011

15.047,70 €

64,20 €

Februar 2011

15.700,76 €

62,52 €

März 2011

16.351,04 €

69,76 €

April 2011

16.998,53 €

72,52 €

Mai 2011

17.643,24 €

75,28 €

Juni 2011

18.285,13 €

78,02 €

Juli 2011

18.924,22 €

84,69 €

August 2011

19.560,47 €

87,53 €

= 1.281,82 €

Soweit die Beklagte geltend macht, dass ihr im Hinblick auf das dem Kläger überlassene Darlehenskapital ebenfalls ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe des vereinbarten Sollzinssatzes bzw. des marktüblichen Zinssatzes zustehe, der über die Zugum-Zug-Einrede mit dem Anspruch des Klägers verknüpft sei, stand dies der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen.

Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Ansprüche sind - wie bereits aufgezeigt - gem. §§ 348, 320, 357 BGB Zugum-Zug zu erfüllen, wobei der Zugum-Zug-Einwand nur auf ausdrückliche Einrede des Anspruchsgegners Berücksichtigung findet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 348 Rn. 1). Vorliegend hat sich die Beklagte zwar ausdrücklich auf die Zugum-Zug-Einrede berufen; sie hat es allerdings versäumt, ihre Gegenansprüche konkret zu beziffern. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Einrede trägt derjenige der sich darauf beruft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 320 Rn. 14), hier also die Beklagte. Da die Beklagte keine bezifferte Gegenforderung geltend gemacht hat, kam eine Zugum-Zug-Verteilung nach §§ 348, 320, 322 BGB nicht in Betracht.

Der Zinsanspruch in Hinblick auf die zu zahlende Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.419,69 € rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 21.04.2015 zugestellt, weshalb die Geldschuld mit Blick auf § 187 Abs.1 BGB ab dem 22.04.2015 zu verzinsen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.