OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 - 6 B 1358/15
Fundstelle
openJur 2016, 911
  • Rkr:

Erfolgloser Antrag eines Regierungsdirektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine JVA-Leiterstelle (A 16) bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Stelle für eine Leitende Regierungsdirektorin oder einen Leitenden Regierungsdirektor (A 16) - Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsanstalt F. - vorerst nicht mit der Beigeladenen besetzt, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei Besetzung der JVA-Leiterstelle zu geben, dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen, weil ihre aktuelle Anlassbeurteilung ("sehr gut"/"hervorragend geeignet unterer Bereich") im Verhältnis zur aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers ("gut"/"besonders gut geeignet") besser ausgefallen ist. Diese Wertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auswahlentscheidung vom 10. Juni 2015 wahrt den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers und zwar auch soweit sie sich auf die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 30. März 2015 stützt. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht war die Leitende Ministerialrätin T. als ständige Vertreterin des am 30. März 2015 abwesenden Abteilungsleiters Z im Justizministerium für das Land Nordrhein-Westfalen (JM NRW) für die Erstellung der Anlassbeurteilung im Aufrag des Justizministers zuständig.

Wie bereits das Verwaltungsgericht unter teilweiser Bezugnahme auf den Vortrag des Antragsgegners ausgeführt hat, obliegt die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs gemäß Ziffer 5 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien "Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten", AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z.155) - JMBl. NRW S. 32 - (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW S. 652). Dies ist die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei der der Beamte beschäftigt ist (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter), im Fall der im JM NRW tätigen Beigeladenen also der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfallen - GGO - vom 19. Dezember 2014, MBl. NRW S. 825-858). Der "unmittelbare Dienstvorgesetzte" im Sinne von Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien ist damit eindeutig festgelegt. Dies ist auch mit Blick auf die vom Antragsteller in Bezug auf die vom höheren Dienstvorgesetzten zu fertigende Überbeurteilung frei von Widersprüchen. Eine Überbeurteilung findet in Fällen, in denen die dienstliche Beurteilung dem Justizminister obliegt, nicht statt. Der Justizminister hat seinerseits in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit die in seinem Auftrag vorzunehmende Erstellung und Zeichnung der dienstlichen Beurteilungen für Angehörige des Justizministeriums nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Geschäftsverteilungsplan des JM NRW (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 GGO) auf den Leiter der Abteilung Z - Personal und Recht - delegiert, der im Falle seiner Abwesenheit durch seine ständige Vertreterin - hier: Leitende Ministerialrätin T. - vertreten wird (§ 7 Abs. 2 GGO).

Gründe, die hier gegen eine grundsätzlich auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen anzunehmende Delegationsbefugnis des Behördenleiters sprechen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass Beurteilungen der Beamten des JM NRW auf dieser Grundlage nicht sachgerecht erstellt werden können. Der Leiter der Abteilung für Personal vermag zweifelsfrei die Funktion des Beurteilers im Auftrag des Justizministers auszufüllen. Der Einwand des Antragstellers, einer Delegation auf den Abteilungsleiter Z habe vorliegend entgegengestanden, dass dieser die dienstlichen Leistungen der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, verfängt nicht. Es gilt zu trennen zwischen der Frage, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung zu erstellen hat, und der weiteren Frage, ob der insoweit Bestimmte die für die Erstellung der konkreten Beurteilung erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf die im Beurteilungszeitraum von dem zu beurteilenden Beamten gezeigten Leistungen und Fähigkeiten besitzt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage hier grundlegend von dem für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte im Bundesnachrichtendienst geltenden Beurteilungssystem, das in dem vom Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014

- 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359.

Die Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 in der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fassung vom 27. Dezember 2011 bestimmen zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie die dortige Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Dabei bleibt der frühere Vorgesetzte zuständig, wenn der Mitarbeiter einem neuen Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2). Im Falle der dortigen Klägerin stand der frühere Vorgesetzte der Klägerin nicht mehr im aktiven Dienst des Beklagten und konnte nicht mehr Erstbeurteiler sein; hinzukam, dass der an seiner Stelle als Erstbeurteiler herangezogene frühere Unterabteilungsleiter nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Vorgesetzten gewesen war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich der Vertretungsfall im Fall der dortigen Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hatte. Diese einzelfallbezogenen Besonderheiten haben das Bundesverwaltungsgericht zu der Aussage veranlasst, es sei verfahrensfehlerhaft, die Beurteilungsbefugnis "auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte".

Einen über diesen Sonderfall hinausgehenden, auf die Beurteilungspraxis des JM NRW übertragbaren Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung nicht aufgestellt. Es findet sich auch keine mit den wiedergegebenen Beurteilungsbestimmungen-BND vergleichbare Regelung in den für die Anlassbeurteilung der Beigeladenen geltenden Beurteilungsrichtlinien. Die verallgemeinernden Schlussfolgerungen, welche der Antragsteller der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung entnehmen will, widersprechen zudem der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass der für die Beurteilung zuständige Beamte, sofern er nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, sich die erforderlichen Kenntnisse von anderen Personen beschaffen darf. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen eingeholt und bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102.

Diesen rechtlichen Grundsätzen hat der Antragsgegner entsprochen, indem er einen Beurteilungsbeitrag des Leiters der Abteilung ( ) eingeholt und diesen bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen berücksichtigt hat. Als Vorgesetzter der mit der Referatsleitung ( ) betrauten Beigeladenen war er mit deren Aufgabenbereich sowie den gezeigten Leistungen und Fähigkeiten vertraut. Soweit Ministerialdirigent Schenkelberg seine Stellungnahme vom 26. März 2013 als "Beurteilungsentwurf" bezeichnet hat, ist dies unschädlich, da es sich - wie auch seine weitere Wortwahl ("Beitrag") deutlich macht - der Sache nach um einen Beurteilungsbeitrag handelt. Dem entspricht es dass der Abteilungsleiter ( ) von der Abteilung Z mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 zur Abgabe eines "Beurteilungsbeitrags" aufgefordert und gebeten wurde, den "Entwurf der Beurteilung ... dem Personalreferat ... zuzuleiten". Für die vom Antragsteller - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - geäußerte Befürchtung, das Schreiben des Abteilungsleiters ( ) sei möglicherweise nicht als Beurteilungsbeitrag, sondern bereits als die Beurteilung selbst angesehen worden, gibt es vor diesem Hintergrund keine genügenden Anhaltspunkte. Die Unterschrift der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters Z lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass sie im Auftrag des Justizministers die Anlassbeurteilung der Beigeladenen erstellt hat.

Fehl geht auch der weitere Einwand, nur mittels einer Beurteilerkonferenz hätte der für die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen geltende Beurteilungsmaßstab festgelegt werden können; anders lasse sich eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern - gemeint ist wohl Verfassern - erstellt würden, nicht herstellen. Er trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu, weil mit dem Abteilungsleiter ( ), dessen Beurteilungsbeitrag ohne Änderungen in die Anlassbeurteilung der Beigeladenen übernommen worden ist, ein und dieselbe Person sowohl den Text der Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch derjenigen der Beigeladenen formuliert hat und damit nichts für die Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe spricht. Darüber hinaus entbehrt die Beschwerdebegründung substantiierter Darlegungen, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, beide Anlassbeurteilungen seien auf der Grundlage derselben Beurteilungsrichtlinien und gemäß dem detaillierten Vortrag des Antragsgegners auch unter Anwendung einer etablierten einheitlichen Beurteilungspraxis, erstellt worden, nicht zutreffen soll. Solche ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, die "Grundsätze für Beurteilungen und Beförderungen im Justizministerium NRW" legten einen anderen Beurteilungsmaßstab für Beurteilungen von Bediensteten des JM NRW als für Beurteilungen im Geschäftsbereich fest. Vielmehr dient im Gegenteil die vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 in Bezug genommene Regelung in Ziff. II.3. der Beseitigung möglicher Unterschiede zwischen der Beurteilungspraxis im Geschäftsbereich und dem strengeren Notengefüge des JM NRW, folglich einer zusätzlichen Vereinheitlichung im Sinne besserer Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

Auch in Bezug auf die Beurteilungszeiträume wahren die dem Antragsteller und der Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen die an die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zu stellenden Anforderungen.

Der im Rahmen einer Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen hingegen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012

- 6 B 181/12 -, juris.

Gemessen daran bildeten die unter dem 30. März 2015 für die Beigeladene und unter dem 12. Mai 2015 für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Sie waren, da beide Beurteilungszeiträume am 25. März 2015 enden, zum Zeitpunkt der im Juni 2015 getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell. Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers sich auf einen längeren Beurteilungszeitraum (16. März 2013 bis 25. März 2015) als die Anlassbeurteilung der Beigeladenen (15. Mai 2014 bis 25. März 2015) erstreckt, schließt ihre Eignung, jeweils ein aussagekräftiges Bild über die fachlichen Leistungen und die Befähigung der Bewerber zu liefern, nicht aus. Die divergierenden Beurteilungszeiträume erklären sich damit, dass die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zeitlich nahtlos an die vorangegangene, den Beurteilungszeitraum 1. März 2013 bis 14. Mai 2014 umfassende Anlassbeurteilung anknüpft. Ungeachtet dessen könnte die Annahme einer zeitlich zu großen Divergenz der Beurteilungszeiträume allenfalls die Mitberücksichtigung eben dieser vorangegangenen Beurteilung der Beigeladenen vom 18. Juni 2014 gebieten. Hieraus könnte sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers ergeben, da die Beigeladene auch für diesen Zeitraum bereits mit "sehr gut" (16 Punkte), und zwar ebenfalls schon im Amt der Besoldungsgruppe B 2, beurteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).