OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2016 - 16 E 810/15
Fundstelle
openJur 2016, 680
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Juli 2015 wird auf die Beschwerde des Klägers geändert.

Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. T. aus E. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen, weil seine Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2014 hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ?verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts? und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich schlecht Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können.

Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ? 1 BvR 274/12 ?, juris, Rn. 13 f. m. w. N.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Ausgang des Klageverfahrens offen ist. Derzeit lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers rechtmäßig ist. Es ist ungewiss, ob dem Kläger, bei dem aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist, das Vermögen fehlt, zwischen dem (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und dem Fahren zu trennen. Dies wäre aber erforderlich, um bei ihm die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechtfertigende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ? FeV ?).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist von einem fehlenden Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC?Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum geführt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ? 16 A 2006/12 ?, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris, Rn. 34 ff., und vom 1. August 2014 ? 16 A 2806/13 ?, VRS 127 (2014), 43 = juris, Rn. 31, sowie Beschlüsse vom 4. Januar 2012 ? 16 A 2075/11 ?, juris, Rn. 15, vom 22. Mai 2012 ? 16 B 536/12 ?, juris, Rn. 5, und vom 9. Juli 2015 ? 16 B 660/15 ?; ebenso VGH Bad.?Württ., Urteil vom 22. November 2012 ? 10 S 3174/11 ?, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 27. März 2006 ? 10 S 2519/05 ?, NJW 2006, 2135 = juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. Juni 2009 ? 1 S 17.09 , NZV 2010, 531 = juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 ? 2 B 341/11 ?, NJW 2012, 3526 = juris, Rn. 14; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ? 3 Bs 214/05 ?, NJW 2006, 1367 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 ? 12 ME 287/03 ?, juris, Rn. 7; Schl.?H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 ? 4 LB 61/08 ?, juris, Rn. 36; Thür. OVG, Beschluss vom 6. September 2012 ? 2 EO 37/11 ?, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; a. A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 ? 11 CS 04.2348 ?, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 16, und vom 25. Januar 2006 ? 11 CS 05.1711 ?, DAR 2006, 407 = juris, Rn. 45; vgl. auch OVG M.?V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 ? 1 M 142/06 ?, juris, Rn. 18; Heß/Burmann, NJW 2007, 486, 492.

Der Senat hat seiner Auffassung u. a. den Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog: Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 ? aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ? zugrundegelegt, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1,0 ng/ml im Blutserum liegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2013 ? 16 A 2006/12 , a. a. O. (juris, Rn. 36).

Bei der Grenzwertkommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie im Jahr 1994 gegründet wurde und ? paritätisch ? mit hochqualifizierten Wissenschaftlern besetzt ist.

Vgl. Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Fn. 190.

Die behördliche und gerichtliche Praxis aller Gerichtszweige und Instanzen ist in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, den Empfehlungen dieser Kommission gefolgt.

Im September 2015 hat die Grenzwertkommission empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. In der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), 322, heißt es u. a.:

"Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC?Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen."

Ob und inwieweit dieser Stellungnahme im Ergebnis und speziell mit Blick auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung verwendeten Obersätze zu folgen ist, bedarf einer vertieften Prüfung, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgen kann. Diese Frage dürfte vorliegend entscheidungserheblich sein, da die dem Kläger am 20. November 2014 um 1.30 Uhr und damit zeitnah zu seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss entnommene Blutprobe nach dem Ergebnis des wissenschaftlichen Gutachtens des Labors L1. aus C. T. vom 27. November 2014 einen THC-Wert von 2,7 ng/ml (= 2,7 µg/l) im Blutserum aufwies.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus E. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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