AG Bonn, Urteil vom 15.04.2015 - 110 C 165/14
Fundstelle
openJur 2016, 609
  • Rkr:

Der Ausübung des Widerrufsrechts bei einer Immobilienfinanzierung nach 5 1/2 Jahren steht der Einwand der Verwirkung entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach erklärtem Widerruf eines Immobilien-Finanzierungsdarlehens.

Die Klägerin beantragte am 28.04.2008 zusammen mit Frau V K bei der Beklagten ein Wohnungsbaudarlehen über insgesamt 160.000,00 € unter Beleihung des zu errichtenden Zweifamilienhauses S-str. ..., ...# T. Der Darlehensantrag sah einen Zinssatz in Höhe von 5,13 % pro Jahr bei einer Festzinsperiode bis zum 30.06.2018 vor. Die Tilgung betrug 1 % des Nennwertes pro Jahr nebst ersparter Zinsen. Als Monatsleistung, festgelegt ein Betrag in Höhe von 817,33 €, zusammengesetzt aus Zinsen in Höhe von 657,16 € und einer Annuitätentilgung in Höhe von 160,17 €. Der Antrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die unter der Rubrik "Beginn der Widerrufsfrist" folgende Angaben enthielt:

"Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

ein Exemplar dieser Belehrung

eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen

und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV)

erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung und des Darlehensantrages wird auf die Anlage B1 (Bl. 20-43 d.GA., insb. 24-25 d.GA.) Bezug genommen.

Im April 2008 sandte die Beklagte das Original dieses Antrags an die Klägerin zurück. Mit der Klägerin im Mai 2008 zugegangenem Schreiben vom 07.05.2008 nahm die Beklagte den Darlehensantrag an; auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Anlage B2, Bl. 44, 45. d.GA.).

In der Zeit vom 23.05.2008 bis Oktober 2010 riefen die Darlehensnehmer den Kredit durch elf Zahlungsabrufe insgesamt vollständig ab. Von da an waren die monatlichen Leistungsraten in Höhe von 817,33 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 erklärten die Klägerin und Frau K den Widerruf des Darlehensantrages. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen (Anlage B4, Bl. 57 d.GA.).

Mit Schreiben vom 29.08.2014, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 3 d.GA.), forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 657,16 € an Zinsen und 160,17 € an Annuitätentilgung für den Fälligkeitstag 31.07.2014 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Darlehensvertrag widerrufen habe, da ihr zu keinem Zeitpunkt der Darlehensantrag mit der Annahmeerklärung der Bank zugegangen sei, sondern sie diese vielmehr zeitversetzt erhalten hätte.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2014 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 657,16 € und 160,17 € gegen die Klägerin nicht bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Widerruf erklärt, um sich günstigerer Finanzierungszinsen bedienen zu können.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist zur Zahlung von 817,33 € zum Fälligkeitstag 31.07.2014 aus dem geschlossenen und weiterhin wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet, sodass sie die begehrte negative Feststellung nicht fordern kann.

Die Zahlungsverpflichtung resultiert aus dem geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit Annahme des Antrages der Darlehensnehmer vom 28.04.2008 per Schreiben vom 07.05.2008 zustande kam.

Der Vertrag ist nicht durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin über den Beginn des ihr zustehenden Widerrufsrechts fehlerhaft belehrt wurde, weil sie zwar ihren Antrag zurückerhalten hat und auch die Annahmeerklärung der Bank, nicht jedoch beides zusammen.

Denn sie hat ihr Widerrufsrecht verwirkt.

Der Ausübung eines Widerrufsrechts im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann der Einwand der Verwirkung entgegenstehen, wobei der bloße Zeitablauf nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen § 242 BGB anzunehmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 107).

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (Umstandsmoment), dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 30/11 m.w.N., juris; insg. LG Frankfurt Urteil vom 07.11.2014 - 2-05 O 157/14, BeckRS 2015, 04538). Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (OLG Köln aaO; insgesamt LG Frankfurt aaO).

Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, ist das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin, nachdem ihr die Widerrufsbelehrung vorlag, gut 5 1/2 Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an.

Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin auf das Darlehen zur Finanzierung der zu errichtenden Immobilie angewiesen war und es keine Kausalität zwischen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Fortführen des Darlehensvertrages gibt, ist das Gericht der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist.

Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um durch Grundpfandrechte gesicherte Kredite handelt, die anders zu bewerten sind als sonstige Verbraucherkredite (vgl. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, Präambel, Ziff. 14). Die Beklagte musste wegen dieser Besonderheiten - insbesondere da die Klägerin wegen der Immobilienfinanzierung auf die jeweiligen Darlehen angewiesen war - nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung der Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Wenn es um eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht, ist ein Kläger weniger schutzbedürftig als in einem Fall, in dem die Widerrufsbelehrung gänzlich fehlt. Die Widerrufsbelehrung muss einen durchschnittlichen Verbraucher, selbst wenn sie fehlerhaft war, über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen (OLG Köln, aaO; insgesamt LG Frankfurt, aaO). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nach Einschätzung des Gesetzgebers für ein Unternehmen schwer ist, den gesetzlichen Informationspflichten fehlerfrei nachzukommen. In diesem Sinne hat der Rechtsausschuss ausgeführt: "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen." (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Schwierigkeiten, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen, sind auch daran erkennbar, dass es selbst dem Gesetzgeber in einem ersten Anlauf nicht gelang, eine fehlerfreie Muster-Widerrufsbelehrung zu erstellen (vgl. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F.). Je schwieriger es für die Rechtssubjekte ist, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen, desto eher ist die Rechtsprechung gehalten, im Rahmen des § 242 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ein Korrektiv anzunehmen. Ein Rechtsverständnis, bei der es der einen Seite schwer gemacht wird, formale Kriterien zu erfüllen und es der anderen Seite leicht gemacht wird, Formalfehler zu vertragsfremden Zwecken auszunutzen, stünde mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, wie sie der Gesetzgeber im Zivilrecht festgeschrieben hat (§ 242 BGB) nicht in Einklang. Ein solcher Ansatz wäre auch mit Blick auf das im Grundgesetz festgeschriebene Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) bedenklich. Denn aus diesem folgt, dass die Rechtssubjekte ihre Pflichten möglichst klar erkennen müssen. Je schwieriger die Pflichten zu erkennen sind, desto weniger schwerwiegend dürfen die Folgen eines Verstoßes gegen Formalvorgaben sein. Die Gerichte sind verpflichtet, diese Wertvorstellungen des Grundgesetzes in die Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln einzubeziehen (LG Frankfurt, aaO).

Die Widerrufsbelehrung war geeignet, die Klägerin über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren. Die Klägerin hat die textlich hervorgehobene Widerrufsbelehrung eigenständig unterschrieben. Die Klägerin musste auch davon ausgehen, dass der Beginn des Widerrufsrechts zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen war. Das Darlehen hatte die Klägerin über Jahre hinweg sukzessive abgerufen und die Darlehensraten gezahlt. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihren Antrag nicht zusammen mit der Annahmeerklärung der Bank, sondern beides zeitlich aufeinander folgend in der Reihung, dass sie zunächst ihren Antrag und sodann die Annahmeerklärung der Bank erhalten hat, führt nicht dazu, dass sie sich auf die Widerrufbarkeit mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung stützen kann. Denn ihr lag, entsprechend des Zwecks der Widerrufsbelehrung, zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Vertragstext vollständig vor, sodass sie zu diesem Zeitpunkt umfassend informiert war.

Die Widerrufsfrist von 2 Wochen im Falle der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung steht zudem in einem erheblichen Gegensatz zu der Frist von jedenfalls über 5 1/2 Jahren, nach der die Klägerin den Widerruf erklärt hat. Je größer dieser Gegensatz ist, desto größer ist der Vertrauenstatbestand, den die Klägerin gesetzt hat.

Gegen die Annahme einer Verwirkung lässt sich zwar das Argument anführen, dass der Beklagten die Möglichkeit eröffnet war, die Kläger durch Übersendung korrekter Widerrufsbelehrungen über ihr jeweiliges Widerrufsrecht (nochmals) zu belehren und die Widerrufsfrist rechtsverbindlich in Gang zu setzen. Doch dieses Argument ist vorliegend wenig überzeugend (vgl. OLG Fankfurt, aaO).

Denn nachdem die Klägerin die in Rede stehenden Darlehen sowohl mehrfach über gut 2 Jahre lang zunächst abgerufen und sodann bedient hat und den Vertrag zum Zwecke der Finanzierung der Immobilien abgeschlossen hatte, brauchte die Bank nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen. Sie hatte keine Veranlassung, die Klägerin erneut über ein Widerrufsrecht zu belehren.

Europäische Rechtsvorschriften oder die Rechtsprechung des EuGH stehen der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung und einer Verwirkung im Streitfall nicht entgegen. Zwar besteht gemäß Art. 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ein Widerrufsrecht, über das gemäß Art. 3 dieser Richtlinie zu informieren ist (a.A. wohl LG Frankfurt aaO). Allerdings kann sich die Klägerin dennoch nicht auf das Widerrufsrecht berufen, da die Voraussetzungen der unzulässigen Rechtsausübung in Form des - auch europarechtlich anerkannten - Rechtsmissbrauchs vorliegend gegeben sind.

Gemäß § 242 BGB bilden Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und verstößt gegen § 242 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 38). Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke genutzt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 50; LG Frankfurt aaO).

Der Zweck der Widerrufsvorschriften liegt darin, dass der Verbraucher "wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages vor übereilter Bindung geschützt werden [soll], indem ihm während einer Bedenkzeit die Möglichkeit eröffnet wird, den Vertrag zu beseitigen" (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 495 Rn. 1; LG Frankfurt aaO).

Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin hatte auch auf Basis der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, während einer Bedenkzeit den Darlehensvertrag zu beseitigen, auch wenn die Belehrung teilweise fehlerhaft war. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin nutzt vielmehr eine formal bestehende Widerrufsmöglichkeit, um vertragsfremde Zwecke zu erreichen. Sie hat den in Rede stehenden Darlehensvertrag am 04.12.2013 widerrufen, weil sie das historisch niedrige Zinsniveau ausnutzen will. Dies ergibt sich aus dem nicht hinreichend substantiert bestrittenen Vortrag der Beklagten (§ 138 Abs. 2 ZPO), der von daher als zugestanden zu Grunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat den diesbezüglichen Beklagtenvortrag schlicht bestritten; der Verweis auf die äußeren Umstände, anlässlich derer sie von der Widerrufsmöglichkeit erfahren hat, stellt kein substantiiertes Bestreiten bezüglich der inneren Umstände, aus welchem Grund sie sich nach langer Zeit der Vertragserfüllung nicht mehr an den Vertrag halten möchte. In diesem Zusammenhang ist es vertragsfremd, wenn die Klägerin eine formal bestehende Rechtsposition aus dem Grunde ausnutzt, weil sie sich ihrer Verpflichtung der Beklagten gegenüber zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Darlehenszinssatzes entziehen möchte.

Die Klägerin hatte innerhalb der aus der Widerrufsbelehrung hervorgehenden Bedenkzeit und der Bedenkzeit, die sich bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ergeben hätte, nicht die Absicht, den in Rede stehenden Darlehensvertrag zu widerrufen. Vielmehr war sie auf die Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Immobilie angewiesen. Die Ausnutzung der formalen Rechtsposition der Klägerin stellt sich damit als missbräuchlich dar und erfüllt die oben genannten Tatbestandsmerkmale der unzulässigen Rechtsausübung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.

Der Streitwert wird auf 817,33 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.