OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1996 - 9 A 3176/93
Fundstelle
openJur 2016, 11305
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 K 2525/90
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in (Gemarkung  , Flur              , Flurstück     das zuvor der ,gehörte und aufgrund eines Einbringungsvertrages von 1969 auf die Klägerin übergegangen ist. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird nach teilweiser Vorklärung in einer auf dem Grundstück befindlichen Kläranlage über zwei Einlaufschächte (Einlaufschächte Nr. und Nr. ) in einen Entwässerungskanal eingeleitet. Dieser verläuft aus westlicher Richtung kommend über das Grundstück der Klägerin und das östliche daran angrenzende, im Eigentum der stehende Grundstück Gemarkung       Flur              Flurstück              und mündet auf dem östlich an das Flurstück angrenzenden Grundstück Gemarkung, Flur , Flurstück __, in den dort befindlichen Der    ist ein Nebenlauf der       und wird von der   unterhalten. An den vorgenannten, zum   führenden Entwässerungskanal sind westlich des Grundstücks der Klägerin Abwasserleitungen der Stadt              angeschlossen.

Der      war auf Antrag unter dem 22. August 1967 von dem Beklagten als untere Wasserbehörde auf 20 Jahre die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, Betriebsabwasser nach Klärung in einer Kläranlage, häusliche Abwässer und Oberflächenabwasser der Schachtanlage in den einzuleiten. Mit Bescheid vom 20. Juli 1972 erklärte der Beklagte ebenfalls als untere Wasserbehörde auf entsprechenden Antrag der Klägerin, daß diese Erlaubnis auf sie übergegangen sei, und wies die Klägerin zugleich darauf hin, daß diese für die ordnungsgemäße Wartung der auf ihrem Grundstück befindlichen Kläranlage und für die Einleitung in den A verantwortlich sei.

Mit Gebührenbescheiden vom 22. Dezember 1983, 18. Dezember 1984 und vier Gebührenbescheiden vom 12. Dezember 1985 zog der Beklagte die Klägerin für die Jahre 1979 bis 1984 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt 261.787,68.DM heran.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie, wie schon im Vorverfahren, im wesentlichen geltend gemacht hat, der Kahalteil, über den sie ihre Abwässer in den 1 einleite, stehe in ihrem Eigentum, sei jedenfalls aber nicht Teil der städtischen öffentlichen Entwässerungsanlage. Entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis liege eine Direkteinleitung von Abwasser in den  und keine Inanspruchnahme städtischer Kanalisation vor. Die Gebühren seien im übrigen auch der Höhe nach nicht zutreffend festgesetzt.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1987 die festgesetzten Gebühren dadurch ermäßigt ,daß er hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren für die Klägerin als Mitglied der      den - niedrigeren - Gebührensatz für Verbandsmitglieder in Ansatz brachte, die von der Klägerin in dem Veranlagungszeitraum an die Emschergenossenschaft gezahlten Genossenschaftsbeiträge anrechnete und auf die Erhebung der "Abwasserabgabe Niederschlag" verzichtete. In Höhe des Ermäßigungsbetrages (15.014,84 DM) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 22. Dezember 1983, 18. Dezember 1984 und die vier Bescheide vom 12. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1987 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Abwasserkanal auf dem Grundstück der Klägerin sei Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt . Die Kanalleitung werde insgesamt schon seit Jahren von der Stadt unterhalten und sei von ihr im Jahr 1965 unter Kostenbeteiligung der Klägerin in Stand gesetzt worden. Die Gebührenerhebung stehe auch nicht im Widerspruch zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese sei deshalb für erforderlich gehalten worden, weil das vom Grundstück der  bzw. der Klägerin in den Kanal und danach in den  eingeleitete Abwasser außergewöhnlich stark verunreinigt gewesen sei und sich im Verlauf der nur 54 m langen Fließstrecke von der Einleitungsstelle in den Kanal bis zum mit den übrigen Abwässern nicht habe ausreichend vermischen können.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 1989, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.

Auf die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und unter Hinweis auf weitere Erkenntnisse über die Widmung des Kanalstücks als öffentliche Entwässerungsanlage ergänzt hat, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89 -, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das Urteil des Verwaltungsgericht aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 1. Juli 1993 hat das Verwaltungsgericht wiederum der Klage der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß unabhängig von der Frage des Bestehens einer wirksamen Widmung eine Gebührenpflicht der Klägerin deshalb nicht gegeben sei, weil mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zugleich eine konkludente Verabredung zwischen den Beteiligten über die Privatnutzung des in Rede stehenden Kanalstücks seitens der Klägerin zustande gekommen sei.

Hiergegen richtet sich die erneute, rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er seine Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr Vorbringen aus den bisherigen Verfahren und schließt sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegen stand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 22. Dezember 1983, 18. Dezember 1984 und die vier Heranziehungsbescheide vom 12. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1987 und des Ermäßigungsbescheides vom 6. November 1987 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (S 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn es fehlt bereits an einer Gebührenpflicht der Klägerin dem Grunde nach.

Als Rechtsgrundlagen für die Gebührenpflicht dem Grunde nach für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1984 einschließlich kommen § 2 Abs. 2 a der Entwässerungsabgabensatzung der Stadt vom 8. November 1976 (EAS 76) für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980, § 2 Abs. 1 a der Entwässerungsabgabensatzung vom 11. Dezember 1980 (EAS 80) für die Veranlagungszeiträume 1981 und 1982 und § 2 Abs. 1 a der Entwässerungsabgabensatzung vom 29. November 1982 (EAS 82) für die Veranlagungszeiträume 1983 und 1984 in Betracht. Hiernach ist Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenpflicht dem Grunde nach, daß von dem jeweiligen Grundstück Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

Eine Gebührenpflicht der Klägerin aufgrund einer unmittelbaren Einleitung scheidet aus, weil in dem hier maßgebenden Veranla?gungszeitraum (1979 bis 1984) die von dem Grundstück der Klägerin ab den Einlaufschächten 1369 und 1370 nach Osten bis zumverlaufende Rohrleitung, in die die Klägerinihre Abwässer eingeleitet hat, nicht aufgrund entsprechender Widmung der Stadt   - entweder als Teil des im Eigentum der Stadt  stehenden städtischen Kanalnetzes (vgl. § 2 Abs. 1 a der Entwässerungssatzung der Stadt   vom 8. Dezember 1970 (ES 70), § 2 Abs. 1 a der Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 1980 (ES 80)) oder aber als im Eigentum Dritter stehender Anlage (vgl. SS 2 Abs. 1 c ES 70 und ES 80) - Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt  gewesen ist.

Die Bestimmung einer Sache zum "Anstalts"-Gebrauch der städtischen Entwässerung erfolgt durch Widmung der Sache für den Anstaltszweck. Die Widmung bedarf keiner besonderen Form; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten vollzogen werden. Es muß lediglich der Wille erkennbar sein, die Sache als Teil der städtischen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Das insoweit maßgebende widmungsrelevante Verhalten liegt in der Regel in der Vorgängen der Sachbeschaffung, Sachherstellung oder der Ingebrauchnahme,

vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 2955/83 -, Gemht 1987 S. 187; Urteil vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -, Gemht 1988, 162; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3886/93 -; Hinsen, die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, KStZ 1986, 181 (182); Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 58,

wobei der Wille, die Sache in den Kreis des Anstaltsgebrauchs einzubeziehen, allerdings auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, daß für die Nutzung der Sache Entwässerungsgebühren nach der jeweils einschlägigen Entwässerungsgebührensatzung erhoben werden.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Dezember 1977 - II A 235/76              RdL 1978, 212.

Die Widmung als adressatloser (Verwaltungs-)Akt braucht nicht für Jedermann erkennbar zu sein, es genügt, daß sie überhaupt für Außenstehende erkennbar ist.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1995 a.a.O.

Einer derartigen Widmung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die gewidmete Sache nicht im Eigentum der widmenden Gemeinde, sondern eines Privaten steht. Die Verfügungsmacht des Widmenden ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Widmung. Eine etwa fehlende Zustimmung des Eigentümers führt nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Widmung.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Dezember 1977 a.a.O.

Wird danach die inhaltliche Reichweite einer Widmung allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt, sind Fallgestaltungen nicht auszuschließen, in denen eine Sache - zunächst - nur in eingeschränktem Umfang der öffentlichen Zweckbestimmung gewidmet ist und daneben Raum bleibt für andere, private Nutzungen. Ein hiernach denkbares Nebeneinander von öffentlicher und privater Nutzung begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken,

vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89              S. 14,

weil eine von vornherein bestehende Ausschließlichkeitswirkung einer Widmung gesetzlich nicht bestimmt ist und sich eine solche daher nur aus dem jeweils widmungsrelevanten Verhalten der Gemeinde ergeben kann, aber nicht muß.

Ob bei einer derartigen Gemengelage gleichzeitiger privater und öffentlicher Nutzung angesichts der an derselben Sache bestehenden Nutzungsgemeinschaft besondere Anforderungen an das widmungsrelevante Verhalten für den Fall zu stellen sind, in dem die Gemeinde die öffentliche Zweckbestimmung auch auf die bisher bestehenden private Nutzungen ausdehnen will, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn schon nach den oben dargelegten, allgemeinen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von dem Grundstück der Klägerin ab den Einlaufschächten und bis zum - verlaufende Rohrleitung in dem hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1979 bis 1984) einer ausschließlich öffentlichen Zweckbestimmung unterlegen hat. Dies ergibt sich bei der gebotenen wertenden Gesamtschau aller widmungsrelevanten Umstände aus den dem Senat nunmehr vorliegenden Unterlagen:

Ausgangspunkt der wertenden Betrachtung ist der am 17. bzw. 18. Dezmeber 1913 zwischen der  und der Stadt              abgeschlossene Vertrag über den Anschluß des zur Entwässerung der    Straße dienenden städtischen Sammelkanals an den Sammelkanal des      bahnhofs der und die Verlegung verschiedener Rohrleitungen zur Herstellung einer durchgehenden Abwasserleitung bis zum  Entscheidender Zweck des Vertrages für die Stadt    war es nach den Vertragsbestimmungen ersichtlich, an dem seitens der für eigene Zwecke geplanten Kanalbauvorhaben teilzuhaben, um eine Möglichkeit zu erhalten, die an der Straße anfallenden städtischen Abwässer zum abzuleiten. Diese beschränkte Ableitungsfunktion ergibt sich auch aus der "Revisions-Zeichnung des Vorflutkanals zum  vom 29. November 1913, wonach der - ersichtlich stadtseitig ausgeführte und - von der Einmündung  Straße/  .Straße kommende städtische Sammelkanal zum einen außer dem Anschluß aus der   -Straße keinen weiteren Anschluß einer städtischen Kanalleitung aufweist und zum anderen mit dem Beginn des bahnseitig ausgeführten Kanalteils endet, also nicht weiter reicht als für den Anschluß an den Sammelkanal der nötig war.

Schon diese widmungsrelevante Beschränkung der Stadt   auf die Schaffung einer Durchleitungsmöglichkeit zum  , die lediglich der Ableitung der aus dem Gebiet westlich des von der - - geführten Freiladebahnhofs stammenden städtischen Abwässer, richt aber der abwassertechnischen Erschließung des östlich des Freiladebahnhofs und westlich des     gelegenen Gebiets dienen sollte, läßt erkennen, daß die Stadt       es seinerzeit nicht als ihre Aufgabe ansah, das von dem bahnseitig ausgeführten Kanal durchlaufene Gebiet der    bis zum    zu entwässern. Der lediglich auf die Ableitung der aus der     straße stammenden städtischen Abwässer begrenzten öffentlichen Aufgabe des Kanals, der daneben seinen eigentlich ihm zugedachten privaten Zweck zu Gunsten der , erfüllen sollte, entspricht die in dem genannten Vertrag lediglich vereinbarte Kostenbeteiligung der Stadt unter Überlassung der Durchführung aller Arbeiten und Tragung der hauptsächlichen Kostenlast der und die Aufteilung (nicht die Übernahme) der Unterhaltungslast (S§ 2, 3 und 5 des Vertrages).

War danach der Widmungswille der Stadt    erkennbar zunächst ein Mitbenutzungsverhältnis für diedem Bereich westlich des Freilade?zu begründen,dargelegten Widmungsgrundsätzen auch nur zu einer entsprechend beschränkten öffentlichen Zweckbestimmung der Rohrleitung. Diese ließ Raum für private Einleitungen und schloß insbesondere diejenigen Abwasserableitungen nicht in die öffentliche Zweckbestimmung der Rohrleitung ein, die ohne Inanspruchnahme der städtischen Anschlüsse in dem Bereich erfolgten, der mit der geplanten Rohrleitung seitens der Stadt nur überwunden, nicht aber abwassertechnisch von der Stadt erschlossen werden sollte. Dies gilt gerade für die nach der Verlegung der Klärteiche seit den 20er Jahren von dem Grundstück der Zeche und der Schachtanlage Wilhelm, dem späteren Grundstück der Klägerin, über die in Rede stehende Abwasserleitung in den eingeleiteten Betriebsabwässer.

An der danach von Anfang an intendierten, lediglich eingeschränkten öffentlichen Zweckbestimmung und dem sich hieraus ergebenden Nebeneinander öffentlicher und privater Nutzung der bahnseitig ausgeführten Entwässerungsleitung bzw. des im Bereich der Zeche    mit der Schachtanlage zunächst noch offenen Entwässerungsgrabens hat sich auch später nichts geändert, als die Abwasserleitung schließlich in den 20er Jahren aufgrund der Verlegung der Klärteiche auf dem Gebiet der Zeche der - wohl- von der vollständig verrohrt bis zum durchgeführt worden ist. Eine Erhöhung des städtischen Kostenanteils, wie er von der Reichsbahn aus Anlaß der Durchlühru der Abwasserleitung gefordert worden war, hat die Stadt . unter Berufung auf den ausreichenden Durchmesser der bestehenden Entwässerungsleitung und den seinerzeit vereinbarten Kostenbeitrag, der ihrer Auffassung nach die Verlegung der Abwasserleitung bis zum  umfaßte, strickt abgelehnt; für eine über den vertraglich vereinbarten Streckenteil hinausgehende Erweiterung der Unterhaltungspflicht der Stadt auf etwa die gesamte bahnseitig ausgeführte Entwässerungsleitung finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch der Beklagte selbst ist bezeichnenderweise noch in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. Mai 1990 davon ausgegangen, daß der von der Reichsbahn schließlich gebaute Kanal von Anfang ran dazu bestimmt gewesen sei, "auch" (aber eben nicht nur) der städtischen Entwässerung zu dienen.

In der Folgezeit mag, wie der Beklagte behauptet, durch den Anschluß weiterer Sammelkanäle seitens der Stadt, die städtische Nutzung des Kanals faktisch zugenommen haben. Die Steigerung des städtischen Nutzungsanteils - und sei es auch mit Zustimmung der Reichsbahn als Außenstehende im widmungsrechtlichen Sinn - rechtfertigt jedoch für sich genommen und ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht die Annahme einer nunmehr bestehenden ausschließlich öffentlichen Zweckbestimmung der Kanalleitung. Denn in einem - wie hier anfänglich gegebenen - Falle einer Nutzungsgemeinschaft ändert sich aufgrund einer faktischen Verschiebung zwischen den Nutzungsanteilen oder der einseitigen Steigerung der Nutzungsintensität an dem die Nutzungsgemeinschaft kennzeichnenden Vorhandensein mehrerer Nutzungszwecke grundsätzlich nichts. Eine diesbezügliche nicht nur quantitative, sondern qualitative Veränderung der Zweckbestimmung läßt sich erst dann bejahen, wenn einer der Nutzungszwecke durch faktische Aufgabe der Nutzung vollständig erlischt, ein Nutzungszweck einvernehmlich aufgehoben wird oder aber soweit in den Hintergrund tritt, daß er gegenüber der anderen - dann allein die Zweckbestimmung prägenden - Nutzung zu vernachlässigen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß einer dieser Umstände vor 1960 bereits eingetreten war, sind weder von dem Beklagten vorgetragen noch den dem Senat vorliegenden Unterlagen zu entnehmen; im Gegenteil, die fortwährende und - was in gleicher Weise wie im Falle der Erweiterung der städtischen Nutzung zu unterstellen ist - mit stillschweigendem Einverständnis der als Rechtsnachfolgerin der - erfolgende Ableitung von Abwässern von dem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Klägerin bis zum steht der Annahme des Erlöschens der - auch - privaten Zweckbestimmung gerade entgegen.

Kann hiernach aufgrund der allgemeinen Umstände nicht davon ausgegangen werden, daß bis zum Beginn der 60er Jahre die Gemengelage von öffentlicher und privater Nutzung der Rohrleitung zu Gunstn einer alleinigen öffentlichen Nutzung ihr Ende gefunden hatte, so kommt hinzu, daß die Stadt Essen über dieses allgemeine, adressatlose Verhalten hinaus konkret gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Privatnutzerin der Rohrleitung zu deren Gunsten ihr widmungsrelvantes Verhalten konkretisiert hat. Mit ihrem schriftlichen Vergleichsangebot vom 6. August 1956 hat die Stadt gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zumindest konkludent und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine Gebührenerhebung für die Ableitung von Abwässern über die in Rede stehende Kanalleitung bis zum von vornherein nicht in Betracht kommt und damit - wie bisher - in dieser Ableitung keine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerung zu sehen ist.

Hintergrund des vorgenannten Vergleichsangebots war die für die Jahre 1944 bis 1955 erfolgte Heranziehung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Entwässerungsgebühren, die die Rechtsvorgängerin offenbar zum Teil vor dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen angefochten hatte. Wie die Ausführung unter I. 2. Absatz des Vergleichsangebots erkennen lassen, ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin zwar zunächst zu Entwässerungsgebühren für die gesamte Schachtanlage herangezogen worden, jedoch offensichtlich nicht deshalb, weil über den streitigen nördlichen Kanal Abwasser in den eingeleitet worden war, sondern weil von der Schmiede der Schachtanlage  Abwässer in einen städtischen Kanal in der südlich gelegenen straße eingeleitet worden waren und die Stadt aufgrund dieser - unstreitigen - Nutzung einer städtischen Abwasserleitung der Auffassung gewesen ist, daß damit die "Abwässer der gesamten Anlage den Veranlagungsmaßstab für die Berechnung der Gebühr" bildeten. Die Erhebung der Entwässerungsgebühr für die Ableitung der Abwässer durch den Kanal im Nord,-,n des Grundstücks der Rechtsvorgängerin der Klägerin und eine nach den oben dargelegten Widmungsgrundsätzen damit verbundene Erweiterung der öffentlichen Zweckbestimmung auf die in diesem Bereich eingeleiteten Abwässer war ersichtlich von der Stadt Essen nicht gewollt und zwischen den Beteiligten auch von Anfang an nicht umstritten. Es bestand danacn vielmehr Konsens über den privaten Charakter der in diesem Bereich erfolgenden Kanalnutzung. Anders ist die in dem Vergleichsangebot angekündigte beträchtliche Erstattung erhobener Entwässerungsgebühren nicht zu erklären, denn ansonsten hätte die Stadt einen insoweit in Betracht kommenden Erstattungsanspruch mit Entwässerungsgebühren für die Nutzung des nördlichen Kanals verrechnen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt in der Folgezeit unter Änderung ihrer in dem Vergleichsangebot zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung das Vergleichsangebot nicht erfüllt und die vorgesehenen Gebührenbeträge nicht erstattet, sondern für die Einleitung von Abwässern über den nördlichen Kanal Entwässerungsgebühren erhoben hat, sind nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden; im Gegenteil, das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine Gebührenerhebung in der Folgezeit nach der Einleitung sämtlicher auf dem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Klägerin anfallender Abwässer nur noch in den nördlichen Kanal spricht deutlich dafür, daß die strittige Angelegenheit mit der Abwicklung des Vergleichs sein Ende gefunden hat.

Der Umstand, daß vorher, nämlich in den 30er Jahren, bereits Entwässerungsgebühren von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhoben worden sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, an welche Einleitung von der Schachtanlage Wilhelm die Erhebung der Entwässerungsgebühren anknüpft und welchen Ausgang die gegen die' Heranziehung am 23. Juli 1934 erhobene Klage genommen hat; der Umstand, daß die später erfolgenden Gebührenerhebungen für die Jahre 1944 bis 1955 wiederum verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zur Folge hatten, deutet eher darauf hin, daß die seinerzeit streitige Gebührenerhebung seitens der Stadt Essen nicht weiterverfolgt wurde.

Hat aber die Stadt     danach gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen des Vergleichsangebotes im Jahre 1956 durch ein konkret adressatbezogenes und widmungsrelevantes Verhalten den bisherigen Zustand, daß in der Ableitung von Abwässern von dem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Klägerin über den Kanal im Norden bis zum - _ von vornherein keine den Entwässerungsgebührentatbestand verwirklichenden Inanspruchnahme des städtischen Abwasserkanals zu sehen ist, konkludent bestätigt, bedurfte es zur Änderung dieses individuell festgelegten widmungsrelevanten Verhaltens eines entsprechenden "actus contrarius". Als solcher käme z.B. eine adressatbezogene Gebührenerhebung in Betracht oder zumindest ein sonstiges Verhalten, aus dem für die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. die Klägerin eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, daß die Stadt nunmehr das Einleiten des Abwassers von dem Grundstück der Klägerin über den Kanal im Norden des Grundstücks als Erfüllung des Entwässerungsgebührentatbestandes ansah. Einen derartigen Aussagehalt weist jedoch das Verhalten der Stadt bis zum Ende des hier maßgebenden Veranlungszeitraums (1979 bis 1984) nicht auf.

Die faktische Übernahme der gesamten Unterhaltung der Rohrleitung ab den 60er Jahren durch die Stadt . und die in diesem Zusammenhang erfolgten Einzelmaßnahmen, wie die regelmäßigen Kontrollen durch die städtische Kanalkolonne, die Eintragung in das städtische Kanalkataster und die Abrechnung der für die Unterhaltung anfallenden Kosten unter den einschlägigen Hauptkostenstellen sind - unabhängig von der Frage, ob allein die Übernahme der Unterhaltung und der damit verbundenen Begleitmaßnahmen nach den oben dargelegten Widmungsgrundsätzen als widmungsrelevantes Verhalten aufzufassen ist - schon deshalb nicht geeignet, gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder der Klägerin die geänderte Einstellung der Stadt zu dokumentieren, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das adressatlose Verhalten zur Kenntnis der Klägerin gelangt ist; entsprechendes hat auch der Beklagte nicht behauptet. Im übrigen fehlt diesem Verhalten auch die notwendige Eindeutigkeit, weil trotz dieser Maßnahmen die Klägerin über 20 Jahre nicht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden ist und sich damit für sie der aus dem Jahre 1956 resultierende Konsens über die private Nutzung der Rohrleitung perpetuierte und mit zunehmendem Zeitablauf weiter festigte.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Jahr 1965 von der Stadt

vorgenommenen Behebung des Schadens an der Rohrleitung auf dem Grundstück der Klägerin. Abgesehen davon, daß insoweit die einvernehmliche Aufteilung der Reparaturkosten zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Stadt weder eindeutig für noch gegen den Fortbestand der Nutzungsgemeinschaft spricht,, sind auch hieraus gegenüber der Klägerin in der Folgezeit keine gebührenrechtlichen Folgerungen gezogen worden.

Schließlich läßt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahre 1967 und ihre Umschreibung auf die Klägerin keine signifikante Änderung des seinerzeit gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem Vergleich von 1956 zum Ausdruck gebrachten Widmungswillens erkennen.

Soweit in dem Erlaß der streitigen Gebührenbescheide gegenüber der Klägerin die - allerdings rückwirkende - Widmung zu sehen sein sollte, kann diese Änderung der Zweckbestimmung der rechtlichen Bewertung nicht zugrunde gelegt werden. Denn den gegen die Gebührenerhebung gerade unter Berufung auf den privaten Charakter der Einleitung eingelegten Widersprüchen kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwG() aufschiebende Wirkung zu; auf den von der Klägerin zusätzlich allein gegen die Widmung eingelegten Widerspruch vom 14. November 1989 kommt es danach nicht mehr an, so daß es in bezug auf die Ableitung der Abwässer von dem Grundstück der Klägerin insgesamt an einem diese Ableitung der öffentlichen Zweckbestimmung unterstellenden Verhalten der Stadt

fehlt.

Angesichts des Fehlens einer Widmung der Rohrleitung auf dem Grundstück der Klägerin als ausschließlich städtische Entwässerungsanlage könnte eine Gebührenerhebung allenfalls noch aufgrund einer mittelbaren Einleitung durch eine Einleitung der Grundstücksabwässer in das Kanalstück auf dem östlich angrenzenden Flurstück _ oder in den von der unterhaltenen    gegeben sein.

Hinsichtlich des Kanalstücks auf dem Flurstück    entfällt der gebührenpflichtige Tatbestand einer mittelbaren Einleitung, weil auch in bezug auf dieses Teilstück eine ausschließlich öffentliche Zweckbestimmung nicht festgestellt werden kann. Insoweit gelten die Ausführungen zur Widmung des auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen Kanalstücks entsprechend, da Bezugsobjekt des widmungsrelevanten Verhaltens der Stadt auch und gerade gegenüber der Klägerin jeweils die gesamte Rohrleitung bis zum gewesen und damit zwischen einzelnen

Teilstücken nicht differenziert worden ist. Angesichts des gegenüber der Klägerin gezeigten eindeutigen widmungsrelevanten Verhaltens kommt es auf die von dem Beklagten in Bezug genommene - lediglich ihm gegenüber erfolgte - Einschätzung der über die Zugehörigkeit des Kanals zur städtischen Entwässerungsanlage nicht an.

Ob schließlich der Gebührentatbestand einer mittelbaren Einleitung in den gegeben ist, kann der Senat offenlassen. Zwar gehören, worauf sich auch der Beklagte ausdrücklich berufen hat, nach SS 2 Abs. 1 c ES 70 und ES 80 zu den öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt auch Anlagen Dritter (z.B. Anlagen der Entwässerungsverbände), wenn sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt. Derartige Anlagen und Einrichtungen, wie hier der von der unterhaltene sind damit kraft der satzungsgemäßen Bestimmung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt . Zweifel bestehen aber, ob der Satzungsgeber mit dieser Regelung auch oberirdische Gewässer i.S.d. § 1 WHG i.V.m. §S 1 und 3 LWG, wie dies auf den lediglich teilweise verrohrten zutrifft, einbeziehen wollte. Die Verwendung der Begriffe "Anlagen und Einrichtungen" läßt eher daran denken, daß insoweit lediglich künstlich geschaffene, nicht aber in der Natur bereits vorhandene, wenn auch künstlich veränderte Gegenstände oder Sachgesamtheiten gemeint gewesen sind.

Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß auch von Dritten unterhaltene oberirdische Gewässer Bestandteil der städtischen Entwässerungsanlage sind, und mit der Einlei tung in den der Gebührentatbestand der mittelbaren Einleitung seitens der Klägerin erfüllt ist, folgt hieraus keine Gebührenpflicht der Klägerin. Soweit nämlich in diesem Fall die hier einschlägigen Regelungen der §S 2 Abs. 1 c ES 70 und ES 80 iVm. SS 2 Abs. 2 a EAS 76, 2 Abs. 1 a EAS 80 und EAS 82 der Stadt  , für die Inanspruchnahme von Anlagen, die im Eigentum der     stehen, dem Grunde nach eine Gebührenpflicht begründen, steht höherrangiges Recht einer Gebührenerhebung entgegen.

Wie den Entwässerungsabgabensatzungen und den zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen zu entnehmen ist, werden in dem von den vorgenannten Regelungen mitumfaßten Fall einer unmittelbaren oder - wie hier - mittelbaren Inanspruchnahme von Abwasserverbandsanlagen Gebühren erhoben, die zwar um die von der Stadt Essen an die Abwasserverbände zu zahlenden Beiträge für die Abwasserreinigung reduziert worden sind, über die jedoch im übrigen die Kosten der Stadt  für ihre eigene städtische Entwässerung umgelegt werden.

Eine derartige Umlegung von Kosten der eigenen Anlagen und Einrichtungen der Stadt gegenüber Nutzern, die, wie hier die Klägerin im Wege der mittelbaren Einleitung, ausschließlich Anlagen und Einrichtungen von Abwasserverbänden in Anspruch nehmen, ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG zulässig.

Für eine entsprechende Gebührenerhebung setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nach seinem Tatbestand voraus, daß die Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes (hier der     ) und Einrichtungen oder Anlagen einer Gemeinde (hier der Stadt  dergestalt eine technische Einheit bilden, daß sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können und daß Verband und Gemeinde "gleichartige Leistungen (z.B. Ortsentwässerungen oder Abwasserreinigung)" erbringen. Dann gelten sie als einheitliche Einrichtungen oder Anlagen mit der Folge, daß die Gemeinde (hier die Stadt    ) neben ihren an die Verbände (hier die Emschergenossenschaft) entrichteten Verbandslasten auch die Kosten für ihre eigene (gemeindliche) Entwässerungsanlage in Form von Benutzungsgebühren (S 6 KAG) denjenigen auferlegen darf, die die einheitliche Einrichtung oder Anlage in Anspruch nehmen (S 7 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Der Begriff der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist auf das Verhältnis Gemeinde zum Verband bezogen; mit "gleichartigen Leistungen" ist die Summe der technischen Leistungen gemeint, die jeder der beiden Anstaltsträger (Gemeinde einerseits, Verband andererseits) zur gemeinsamen Erfüllung des von beiden verfolgten Zwecks (Grundstücksentwässerung im Gemeindegebiet) erbringt.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1989 - 2 A 2890/83 - m.w.N.

Des weiteren setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG voraus, daß die für die Fiktion einer einheitlichen Anlage erforderlichen Leistungen innerhalb der technischen Einheit von Verbands- und Gemeindeanlage erbracht sein müssen; die der technischen Einheit zugrunde liegende Fläche muß dem Gebiet entsprechen, in dem die Gemeinde und zugleich der jeweilige Verband im Rahmen seines Verbandszwecks tätig sind, wenn deren Leistungen als gleichartige Leistungen gelten sollen.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O.

Daher müßten hier gleichartige Leistungen von derie und der Stadt   in dem Gebiet erbracht sein, in dem sich das zu entwässernde Grundstück der Klägerin befindet. Die Stadt hat jedoch (jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum) ausweislich der Darlegungen des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dcu Verwaltungsgericht überhaupt keine eigenen Kläranlagen, die hingegen keine Anlagen zur Ortsentwässerung unterhalten. Infolgedessen scheidet von vornherein die MöOichkeit aus, daß die Stadt und die innerhalb des Veranlagungszeitraums gleichartige Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auf dem Gebiet der Ortsentwässerung oder der Abwasserreinigung erbracht haben.

Gleichartige Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind auch nicht dadurch erbracht worden, daß seitens der etwa über den     ein Abwasser- transport bis zur Kläranlage vorgenommen worden ist. Der bloße Transport des Abwassers ist keine von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG gegenüber der Ortsentwässerung und Abwasserreinigung eigenständige Leistung; gleichartige Leistungen können daher allein im Bereich des Abwassertransports nicht zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG führen, sie sind vielmehr Nebenleistungen entweder der Ortsentwässerung oder der Abwasserreinigung.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, SS 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht gegeben sind.