OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 - 15 U 116/11
Fundstelle
openJur 2016, 4289
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 955/10 - teilweise abgeändert und wird die Klage beschränkt auf den Freistellungsantrag abgewiesen, soweit die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in einer den Betrag von 261,74 € übersteigenden Höhe verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung eines Bildnisses ohne seine Zustimmung in Anspruch, das ihn mit drei weiteren Personen mit jeweils freien Oberkörpern im Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt N zeigt, heimlich aufgenommen wurde und von der Beklagten unter der Internet-Adresse www.C.de sowohl auf der Startseite ihres Internet-Auftritts als auch in dem unter der Überschrift "Hier sonnt sich L im Knast" stehenden Artikel vom 21.07.2010 wiedergegeben wurde. Zur Veranschaulichung wird auf den beanstandeten Internet-Auftritt der Beklagten (Anlagen K 6 = Bl. 46 GA und K 7 = Bl. 47 - 49 GA) Bezug genommen. Ferner hat der Kläger um die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in der Höhe von 465,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachgesucht.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt hat und entsprechend seiner Rechtsauffassung nach dem Ergebnis der gemäß § 23 KUG vorzunehmenden Abwägung unzulässig war.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht dem Rechtsschutzbegehren des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang und hinsichtlich des Freistellungsbegehrens unter Klageabweisung im Übrigen zum überwiegenden Teil stattgegeben und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge, des Rechtsfolgenausspruchs im Einzelnen und dessen Rechtfertigung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 22.06.2011 (Bl. 204 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung mit dem sinngemäßen Antrag, das im Tenor näher bezeichnete Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie beanstandet Fehler in der Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff der "Zeitgeschichte" verkannt, weil dieses die streitgegenständliche Fotografie weder für sich noch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung, in deren Rahmen sie erschienen war, als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte eingeordnet und ihr bereits aus diesem Grund die Abwägungsfähigkeit mit ihrer Verbreitung entgegenstehenden Interessen des Klägers überhaupt abgesprochen habe. Eine Abwägung unter besonderer Berücksichtigung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten habe nicht stattgefunden.

Sie meint, das Landgericht habe den durch sie unterbreiteten Vortrag außer Acht gelassen, dass der Kläger bereits vor seiner Festnahme durch eigenes Zutun im Mittelpunkt des Interesses der Öffentlichkeit stand und "prominenten Personen" zuzurechnen war und ist, dass gegen den Kläger seit März 2010 dringender Tatverdacht bestanden hat und deswegen ein Haftbefehl erlassen und vollzogen worden war, dass auch bereits vor der hier in Rede stehenden Bildberichterstattung mehrere Pressemitteilungen der Justizbehörden herausgegeben worden waren, in denen auf den Kläger identifizierend bezogene belastende Umstände und Strafvorwürfe im Einzelnen mitgeteilt worden seien, ferner, dass sich der Kläger bereits zuvor mehrfach öffentlich zu den Strafvorwürfen geäußert und zu einem Fototermin gestellt hatte und dass die Umstände der Untersuchungshaft des Klägers bereits Gegenstand umfassender öffentlicher Erörterung unter Beteiligung des Klägers in mehreren Interviews einschließlich der Frage nach einer Bevorzugung in der Justizvollzugsanstalt und einschließlich der Entwicklung seiner Firmen im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gewesen seien.

Ihres Erachtens lasse das landgerichtliche Urteil auch keine Einbeziehung der Wortberichterstattung in die Beurteilung des zeitgeschichtlichen Ereignisses erkennen. Rechtsfehlerhaft sei auch, dass das Landgericht den gesamten Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt der geschützten Privatsphäre des Klägers zugeordnet habe.

Sie meint, das Landgericht wäre zwangsläufig zur Klageabweisung gelangt, wenn dieses ihren übergangenen Vortrag unter Einbeziehung der begleitenden Wortberichterstattung berücksichtigt und dem betroffenen Bildnis nicht von vornherein die Eigenschaft eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte abgesprochen hätte. Der zeitgeschichtliche Bezug ergebe sich bereits aus der Fotografie unter weiterer Berücksichtigung der Rechtsprechung zu "prominenten Personen", jedenfalls in Verbindung mit der Bildunterschrift und erst recht in Verbindung mit der begleitenden Wortberichterstattung. Das Bild belege, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befand, dieser keinerlei Privilegien oder Sonderbehandlungen genoss, sich guter Gesundheit erfreute, in Freizeitkleidung und nicht in Häftlingskleidung auf dem Gefängnishof aufhielt sowie von Häftlingen nicht drangsaliert und nicht belästigt wurde. In diesem Zusammenhang vertritt sie weiterhin die Rechtsansicht, der von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2008 entschiedene Fall, in dem dieser der Presse die berechtigte Funktion eines "öffentlichen Wachhundes" bei dem Haftausgang eines Schauspielers und Moderators schon zwei Wochen nach Haftantritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zugesprochen hatte, sei vergleichbar; auch dort sei es nicht um die Aufdeckung einer Sonderbehandlung und ebenso wenig um einen entsprechenden Verdacht gegangen und trotzdem sei die Berichterstattung für zulässig erachtet worden. Im Übrigen sei die "Sonderbehandlungsfrage" Thema von öffentlichen Beiträgen gewesen, was das Landgericht übersehen habe. Sie meint, auch die nach dem im Strafverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteil erschienenen umfangreichen öffentlichen Stellungnahmen des Klägers zu Haftumständen bewiesen, dass speziell die Umstände der Untersuchungshaft von allgemeiner Bedeutung sind und öffentlich erörtert werden dürfen, zumal das betroffene Bild eine andere Sprache spräche als die Stellungnahme des Klägers.

Jedenfalls sei das betroffene Bild geeignet, die damit im Zusammenhang stehende Wortberichterstattung einerseits zu ergänzen und andererseits hinsichtlich dessen Aussagegehalts zu erweitern, indem beispielsweise die Authentizität des in dem Wortbericht Dargelegten unterstrichen werde. Schon die Bildunterschriften befassten sich ausdrücklich mit dem Umstand der andauernden Untersuchungshaft des Klägers und verwiesen auf das laufende Ermittlungsverfahren nebst den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und seinen Unschuldsbeteuerungen, und gäben den Stand des Verfahrens zutreffend wieder, indem sie auf die eingelegte Haftbeschwerde und die ausstehende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hinweise.

Zudem bestehe der von dem Landgericht geforderte, ihres Erachtens aber rechtlich nicht erforderliche "aktuelle Anlass" der Berichterstattung in dem Wortbeitrag, indem auf die zunächst einberufene "Aktionärs-Versammlung" des Unternehmens des Klägers, die mit Zustimmung der Anstaltsleitung in der Justizvollzugsanstalt stattfinden sollte, und dann auf deren Ausfall hingewiesen worden sei, so dass der Kläger statt zur Aktionärs-Versammlung in den Hofgang konnte. Die Kontextbezogenheit des Fotos ergebe sich aber auch aus dem Umstand, dass bereits die Untersuchungshaft des Klägers als Teil der Strafverfolgung als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen sei. Das zeitgeschichtliche Ereignis sei nicht erst durch die einberufene und dann abgesagte "Aktionärs-Versammlung" entstanden.

Soweit das Landgericht angenommen habe, die Beklagte sei nicht berechtigt, gleichsam über jede andere private Tätigkeit des Klägers an Stelle der geplanten Generalversammlung zu berichten, verkenne es, dass es um die Darstellung des Gegensatzes zwischen der Teilnahme an einer Aktionärsversammlung und an Stelle dessen der Teilnahme an dem Hofgang gegangen sei. Insoweit rügt sie die Befugnis der Gerichte, den Informationswert von Bildnissen als wertvoll oder wertlos zu beurteilen. Weitere Kriterien, ob es sich um einen außergewöhnlichen, spektakulären oder sogar neuen Vorgang handelt, seien nicht zulässig.

Die Beklagte beruft sich auf die Vermutung der Zulässigkeit von Äußerungen in der und durch die Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen sollen, und meint, um zu dem durch den Kläger begehrten Verbot zu gelangen, bedürfte es eines besonders gewichtigen Grundes, der in der Veröffentlichung des betroffenen Bildnisses, auch wenn dieses grundsätzlich nicht imagefördernd sei, nicht bestehe. Insoweit gehe es nicht an, den gesamten Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt situationsunabhängig zur "Privatsphäre" zu erklären und für das Verbot der Bildberichterstattung allein darauf abzustellen, dass der Kläger erwarten dürfe, während der Untersuchungshaft nicht fotografiert zu werden. Nicht jeder Hofgang sei der Privatsphäre zuzuordnen, insbesondere auch der vorliegend bebilderte nicht, da die dargestellte Situation des Beisammenseins mit anderen Menschen nichts dafür erkennen lasse, dass der Kläger bei einer in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Aktivität abgebildet worden sei.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags, den er teilweise wiederholt und vertieft, als zutreffend und tritt den rechtlichen Bewertungen der Beklagten im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte einreichten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 17.01.2012 (Bl. 309 f. GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet hinsichtlich des Freistellungsantrags, im Übrigen unbegründet.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese Rüge in den Parallelverfahren erhoben hat, ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden.

Grundsätzlich ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach §§ 253 Abs. 2, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift. Da dies naturgemäß nur die Einleitung der Klage betrifft, ist entscheidend ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Klageerhebung. Im reinen Parteiprozess ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift geboten, um den Kläger zu Terminen laden zu können; bei anwaltlicher Vertretung wird durch die Angabe der Adresse dokumentiert, dass er sich möglichen nachteiligen Folgen, etwa einer Kostenpflicht stellt; auch im Anwaltsprozess muss er zudem bei Anordnung des persönlichen Erscheinens bereit sein, dem Folge zu leisten (BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08, zitiert gemäß juris-Dokument Rn 11).

Mit der Adressangabe in der Klageschrift hat der Kläger vorliegend diese Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ihn gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, unter dieser Anschrift nicht erreicht haben oder hätten erreichen können, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten in der Berufung. Ob förmliche Zustellungen unter der angegeben Anschrift bewirkt werden können, ist nach den oben dargestellten Hintergründen für das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerheblich. Zudem lässt das Fehlschlagen einer Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Rückschluss darauf zu, dass im Falle der hier deutlich früheren Klageeinreichung Zustellungen nicht hätten vorgenommen werden können. Dass der Kläger schon seit längerem unter der Adresse nicht mehr amtlich gemeldet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es bereits für die Frage des Zustellortes nicht auf die amtlich gemeldete Adresse, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankommt, §§ 178 ff. ZPO. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob die Partei nicht förmlich zugestellte Schriftstücke über die mitgeteilte Anschrift tatsächlich erreichen.

2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beklagten verboten, das betroffene, aus der Anlage K 1 ersichtliche Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies wie unter www.C.de am 21.07.2010 sowohl auf der Startseite als auch in dem unter der Überschrift "Hier sonnt sich L im Knast" stehenden Artikel gemäß den Anlagen K 6 und K 7 geschieht.

Dem Kläger steht der ihm von dem Landgericht gegenüber der Beklagten zuerkannte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowohl i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in der konkreten Ausprägung des Rechts am eigenen Bild als auch i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 f. KUG zu, da die Veröffentlichung des Bildnisses, die den Kläger während seines Aufenthalts im Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt N zusammen mit weiteren drei Personen mit freiem Oberkörper zeigt, unter Berücksichtigung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 22 f. KUG entwickelten (und zusammengefasst von dem BGH in dessen Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06 - abgedruckt z. B. in NJW 2007, 1977 ff., Rn. 10 - 23 - Caroline von Hannover - wiedergegebenen) und von dem Landgericht angewendeten abgestuften Schutzkonzepts mangels Einwilligung des Klägers und ohne Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte rechtswidrig war.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem am 15.11.2011 verkündeten Urteil - 15 U 62/11 - (= 28 O 505/10 LG Köln), mit dem u. a. die Beklagte zur ordnungsmittelbewehrten Unterlassung der Veröffentlichung von in vergleichbarer Weise aufgenommenen Bildern des Klägers in vergleichbarer Situation, die den Kläger ebenfalls beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigen und die von dem durch den Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W im Auftrag der T AG am 09.04.2010 heimlich aus einem in der Nähe der Justizvollzugsanstalt N befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite aufgenommen worden waren, verurteilt worden ist.

In diesem Urteil hat der Senat zur Begründung der Rechtswidrigkeit zunächst aus dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 21.12.2010 erlassenen Urteil zitiert:

"(4.1.1) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in der konkreten Ausgestaltung des Bildnisschutzes, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (BGH, a. a. O., S. 1980, Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 - NJW 2006, 3406 ff., 3407). Vorliegend geht es um die zuletzt genannte Fallvariante. Einen aktuellen Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Verfügungskläger während eines Hofgangs in der JVA N zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht. Die plakativ in den Vordergrund gestellte "neue Geliebte" rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Bildern, die den Verfügungskläger in der JVA N zeigen. Entsprechendes gilt, soweit teilweise der JVA-Aufenthalt erwähnt wird. Der Verfügungskläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa drei Wochen in Untersuchungshaft. Die Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich darin, das mögliche Fehlverhalten des Verfügungsklägers erneut ins öffentliche Licht zu rücken, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand.

(4.1.2) Dass sich der Verfügungskläger nicht freiwillig in diesem Umfeld aufhielt, vermag an der Beurteilung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, nichts zu ändern. Insoweit ist der Fall entsprechend der Auffassung des Landgerichts vergleichbar mit denen privater Betätigung von Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - NJW 2008, 3138 ff. - Sabine Christiansen, Einkaufsbummel im Urlaub; Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502 ff. - Sabine Christiansen, Liebespaar in Paris; Urteil vom 03.07.2007 - VI ZR 164/06 - GRUR 2007, 902 ff. - Oliver Kahn). Der Verfügungskläger befand sich wie die dort betroffenen Personen in einer Situation, in der man nicht erwarten kann, von der Presse behelligt zu werden, wobei dies vorliegend um so mehr gilt, als sich der Verfügungskläger in der betroffenen Situation anders als die in den angeführten Entscheidungen betroffenen Personen nicht einmal in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Andererseits liegt ein der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall, in dem dieser der Presse die berechtigte Funktion eines "öffentlichen Wachhundes" bei dem Haftausgang eines Schauspielers und Moderators schon zwei Wochen nach Haftantritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zugesprochen hat (BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 207/07 - GRUR 2009, 150 ff. - Karsten Speck), ersichtlich nicht vor. Die die Bilder begleitenden Berichterstattungen, wie sie mit der Antragsschrift nur teilweise vorgelegt worden sind (Anlagen AS 6 = Bl. 70 f. GA und AS 7 = 72 GA) und nunmehr im Berufungsverfahren vollständig (Anlagen AS 16 bis AS 19, Bl. 367 - 374 GA) zur Gerichtsakte eingereicht worden sind, weisen keinen Sachbezug zu einem nicht bekannten öffentlichkeitsrelevanten neuen Ereignis auf. Insbesondere standen die Haftbedingungen, etwa eine bevorzugte Behandlung des Verfügungsklägers, nicht zur Debatte. Auf dieser Grundlage hält das angefochtene Urteil auch den von dem Verfügungsbeklagten bemühten verfassungsrechtlichen Kriterien stand. Gerade aus der konkreten Situation heraus konnte der Verfügungskläger trotz der Anwesenheit anderer Häftlinge keinen Zugriff auf seine Persönlichkeit durch einen außerhalb der Justizvollzugsanstalt postierten Journalisten in einer Paparazzi-Manier erwarten.

(4.1.3) Ein besonderes Gewicht kommt auch der Tatsache zu, dass der Verfügungsbeklagte die Bilder heimlich, d. h. ohne Kenntnis des Betroffenen und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufnahm (vgl.: EGMR, Urteil vom 24.06.2004 - 59320/00 - NJW 2004, 2647 ff., 2650, Rn. 68 - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG, a. a. O., S. 3408; BGH, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., S. 1981, Rn. 33). Der Verfügungsbeklagte hatte sich wenige Tage vor der beanstandeten Veröffentlichung Zugang zu einem öffentlichen Gebäude in der Nachbarschaft der JVA N ohne Zustimmung des berechtigten Sachwalters und dort zu einem Raum mit Blick auf den Gefängnishof verschafft, wo er mittels einer Vielzahl von foto- und videotechnischen Gerätschaften nebst Zubehör und Laptop unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite hantierte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 3 unten, 4 oben) Bezug genommen.

(4.1.4) Von einer freiwilligen Mitveranlassung einer auf seine Privatsphäre bezogenen Medien (Bild-)Berichterstattung und diesbezüglichen Öffnung des Verfügungsklägers im Sinne einer Selbstbegebung seiner Privatsphäre (vgl. etwa: BVerfG, a. a. O. S. 3408) kann entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens des Verfügungsbeklagten in seiner Berufungsbegründung nebst Anlagenheft betreffend den medialen Auftritt des Verfügungsklägers vor und nach seiner Inhaftierung wie auch anlässlich eines Haftprüfungstermins beim Amtsgericht N. Die der Bewertung des Verfügungsbeklagten danach gegebene "mediale Omnipräsenz" des Verfügungsklägers erfasst jedenfalls nicht den von den hier beanstandeten Bildern einzig betroffenen Hofgang in der JVA N."

In dem Folgeprozess zum Aktenzeichen 28 O 505/10 hat sich das Landgericht Köln der Bewertung des Senats in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Herrn W angeschlossen. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Einwendungen hat der Senat in seinem Berufungsurteil zum Aktenzeichen 15 U 62/11 mit folgender Begründung für nicht erfolgreich erachtet:

"(1.1) Die Veröffentlichung der Bilder in den konkreten Verletzungsformen steht nicht in einem Zusammenhang zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis.

(1.1.1) Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in der JVA N in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, der vergleichbar ist mit Fällen privater Betätigung von Prominenten insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören, weil er sich wie die in diesen Fällen betroffenen Personen in einer Situation befand, in der man nicht erwarten kann, von der Presse behelligt zu werden, dies vorliegend um so mehr, als sich der Kläger in der betroffenen Situation anders als die in den angeführten Entscheidungen betroffenen Personen nicht einmal in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang rügen, das Landgericht habe den gesamten Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt N einschließlich jeden Hofgangs unabhängig davon, in welcher Situation dieser hierbei abgebildet worden sei, der Privatsphäre zugeordnet, gibt dies die Argumentation des Landgerichts nicht richtig wieder. Wie schon der Senat in der Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 105/10 hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung anhängig war und er sich deswegen in Untersuchungshaft befand, nicht die Veröffentlichung von Bildern von ihm, die ihn beim Hofgang zeigen, rechtfertigt, wenn die Bilder - wie hier - heimlich und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufgenommen worden sind und eine Sonderbehandlung des Klägers während seiner Haft bzw. konkret im Rahmen des Hofgangs nicht zur Debatte stehen. Der Begriff der "Privatsphäre" ist nach der in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur dann treffend, wenn sich die abgelichtete Person in privaten Räumen befindet, sondern auch dann, wenn sich die betroffene Person in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bereich befindet, von dem nicht zu erwarten ist, dass er in diesem abgelichtet und über Medien in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Der Gefängnishof, in dem der Kläger abgebildet worden ist, ist ungeachtet der Unfreiwilligkeit des Aufenthalts ein solcher Bereich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt auf der Grundlage rechtsstaatlich legitimierter Inhaftierung gewissen Einschränkungen, die aber dessen Recht am eigenen Bild gegenüber außerhalb des Justizvollzugs stehenden Personen ersichtlich nicht schmälert.

(1.1.2) Soweit die Beklagte eine zeitgeschichtliche Relevanz ihrer Bildberichterstattung bereits in dem Eindruckswert der betroffenen Bilder, jedenfalls in Verbindung mit deren Beschriftung und in jedem Falle aus dem jeweiligen Text der Betroffenen Artikel sehen, teilt der Senat ihre Auffassung nicht.

Der zeitgeschichtliche Bezug folgt nicht bereits daraus, dass die betroffenen Bilder belegen, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befindet und er in seiner Haftzeit keine Privilegien oder Sonderbehandlungen genießt. Die Bilder sind schon nicht zum Beleg im angedachten Sinn geeignet, da sie lediglich Augenblicke im Rahmen eines Hofgangs festhalten. Dass sich der Kläger seit dem 20.03.2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung in der JVA N in Untersuchungshaft befand, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allgemein bekannt. Haftereignisse, die den Schluss auf eine Sonderbehandlung hätten zulassen können, gab es nicht. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, wäre es zulässig, Personen der Zeitgeschichte uneingeschränkt auch in Lebenssituationen ohne ihre Zustimmung aufzunehmen und bebildert an die Öffentlichkeit zu zerren, soweit sie sich ersichtlich in einem Bereich bewegen, in dem sie erwarten können, öffentlichen Blicken nicht ausgesetzt zu sein.

Einen vom öffentlichen Informationsinteresse erfassten Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Kläger während eines Hofgangs in der JVA N zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht. Die plakativ in den Vordergrund gestellte "neue Geliebte" rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Bildern, die den Kläger in der JVA N zeigen. Entsprechendes gilt, soweit teilweise der JVA-Aufenthalt erwähnt wird. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt - wie bereits ausgeführt - bereits seit etwa drei Wochen in Untersuchungshaft. Die Wirkungen der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich darin, das damals möglich erscheindende Fehlverhalten des Klägers erneut in das öffentliche Licht zu rücken, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand.

Was konkret die beiden Veröffentlichungen vom 11.04.2010 anbetrifft, findet sich bezogen auf die Bilder lediglich der Hinweis, dass sich der Kläger seit drei Wochen in Untersuchungshaft befindet, was darüber hinaus nach Maßgabe der die Aufmerksamkeit des Betrachters einfangenden Überschriften völlig in den Hintergrund tritt. Was den Artikel vom 10.04.2010 anbetrifft, wird zwar der bebilderte "Alltag" des Klägers verbunden mit Erklärungen dazu, was die Bilder zeigen (sollen), wiedergegeben. Von einem bebilderten "Alltag" kann aber schon keine Rede sein, da Gegenstand der Bildnisse lediglich einzelne Augenblicke des Hofgangs sind. All dies ist wiederum nicht anders zu bewerten als die Veröffentlichung von Bildern einer prominenten Person bei Verrichtung von Tätigkeiten bei privater Betätigung. Die Erklärungen zu den Bildern beschränken sich also darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung des in den Fokus der Presse gelangten Klägers zu schaffen. Ein Sachbezug wird durch die weitere begleitende Wortberichterstattung nicht hergestellt.

(1.1.3) Soweit die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses von einem "aktuellen" Anlass abhängig gemacht, verkennen sie, dass das Landgericht diesen Begriff nicht als Tatbestandsmerkmal behandelt, sondern zutreffend lediglich im Rahmen der Bewertung des Vorrangs des Persönlichkeitsschutzes des Klägers angeführt hat, um den fehlenden Sachbezug zwischen den inkriminierten Artikeln und der jeweiligen Wiedergabe von Bildern, die den Kläger beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verdeutlichen. Dies ist nicht zu beanstanden.

(1.1.4) Fehl geht auch die Einschätzung der Beklagten, das Landgericht habe eine inhaltliche, ihm nicht zustehende Bewertung vorgenommen, ob die Veröffentlichung der Bilder wertlos/unseriös oder auch gegenteilig ist. Die Beurteilung, ob eine Bildveröffentlichung in einem hinreichenden Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht oder lediglich dem Sensationsinteresse dient, stellt ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Abwägung der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits dar, die dem zur Entscheidung berufenen Gericht obliegt.

(1.1.5) Schließlich rechtfertigt die Tatsache, dass eine Person über eine längere Zeit im Fokus der Presse steht, es aus den oben stehenden Gründen nicht, diese (Person) in Lebenssituationen, in denen sie sich an einem Ort der Abgeschiedenheit gegenüber der Presse wähnen darf, immer wieder und unbeschränkt der Öffentlichkeit zu präsentieren."

Auf seiner in dem zuletzt angeführten Rechtsstreit eingeschlagenen und von dem erkennenden Senat bestätigten Linie ist das Landgericht unter Würdigung der Zulässigkeit des hier konkret verwendeten Bildnisses, der Bildüberschrift, -aufschriften und -unterschrift sowie der weiteren begleitenden Wortberichterstattung zu Recht und mit zutreffender Begründung geblieben. Die von der Beklagten gegen die Richtigkeit dieses Urteils erhobenen Einwendungen, die bis auf die Bewertung der konkreten Bildberichterstattung weitestgehend identisch sind mit dem Berufungsvorbringen in dem Rechtsstreit 15 U 62/11, rechtfertigen eine anderweitige Entscheidung auch im vorliegenden Rechtsstreit nach Maßgabe der oben passagenweise wiedergegebenen Urteilsgründe nicht. Ergänzend sei im Hinblick auf das hier konkret wiedergegebene Bildnis des Klägers und auf die begleitende Wortberichterstattung ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt der zeitgeschichtliche Bezug des betroffenen Bildes nicht aus dessen Eindruckswert. Ob dieses Bildnis belegt, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befindet, mag einmal dahinstehen; insoweit bestehen Zweifel, als die aufgenommenen Personen nicht hinter Gittern dargestellt sind und die im Hintergrund sichtbare Einzäunung nicht derart ist, dass es sich nicht um eine normale Einfriedung handeln könnte. Dass sich der Kläger seit dem 20.03.2010 in Untersuchungshaft befand, war jedenfalls längst bekannt und konnte dem Leser der Internetseite nichts mehr von Informationswert vermitteln. Das Bildnis ist auch nicht zum Beleg dazu geeignet, dass der Kläger in seiner Haftzeit eine Sonderbehandlung erfahren hat oder nicht und ob er bei bester Gesundheit ist. Das Bildnis hält lediglich einen Augenblick im Rahmen eines Hofgangs fest. Die von der Beklagten zum Beleg einer Diskussion zu diesem Thema vorgelegten Unterlagen, insbesondere betreffend das von dem Kläger gegebene und im T2 wiedergegebene Interview (Anlage B 24 im AO) sowie weitere Meldungen (Anlagenkonvolut B 32 im AO) sind unbeachtlich, zum Einen, weil die Frage einer Sonderbehandlung nicht thematisiert ist, zum Anderen, weil das betroffene Bildnis selbst dann, wenn dies anders wäre, keinerlei diesbezüglichen Aussagewert hat, und vor allem, weil diese Ereignisse, insbesondere das Interview, der Bildberichterstattung der Beklagten erst folgten.

Ein zeitgeschichtliches Ereignis lässt sich auch nicht aus den Bildaufschriften, Überschriften und Unterschriften herleiten. Die Aufschrift bzw. Überschrift "Hier sonnt sich L im Knast" stellt klar, dass das Bild aufgenommen wurde, als sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt N im Gefängnishof befand. Dass sich der Kläger aber bereits seit dem 20.03.2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung in der Justizvollzugsanstalt N in Untersuchungshaft befand, war - wie bereits ausgeführt - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung längst allgemein bekannt. Der Informationswert der Bildunterschrift "Ganz entspannt mit freiem Oberkörper unterhält sich Wetterexperte L auf dem Gefängnishof mit seinen Mithäftlingen. Einmal am Tag um 14:45 Uhr darf er aus zum Hofgang" hat einen darüber hinausgehenden Informationswert nicht. Entsprechendes gilt ferner für die weitere Bildaufschrift bzw. -überschrift "STATT AKTIONÄRS-VERSAMMLUNG HINTER GITTERN". Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, wonach die ihrer Wortwahl nach gegebene "mediale Omnipräsenz" des Klägers die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses rechtfertigen könnte, wäre es zulässig, im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehende Personen uneingeschränkt ohne ihre Zustimmung aufzunehmen und bebildert an die Öffentlichkeit zu zerren verbunden mit einer Meldung, zu der das wiedergegebene Bildnis in keinem inneren Bezug steht. Mit der Begründung in der Diktion "Statt...tatsächlich..." ließe sich der gemäß §§ 22 f. KUG zu gewährende Bildnisschutz stets unterlaufen. Das höchstrichterlich anerkannte Erfordernis, ob eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitgeteilt wird (vgl.: BGH, Urteil vom 06.03.2007, a.a.O., S. 1980, Rn. 28; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.08.2006, a. a. O., S. 3407), wäre auf dieser Grundlage völlig ausgehöhlt. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 207/07 - GRUR 2009, 150 ff. - Karsten Speck) wäre ebenfalls nicht Rechnung getragen, weil es vorliegend anders als dort nicht um Abweichungen vom regulären Haftvollzug ging.

Es lässt sich auch unter Berücksichtigung der (weiteren) Wortberichterstattung unter dem Artikel "Hier sonnt sich L im Knast" kein dessen Aussagewert ergänzender oder erweiternder Inhalt im Sinne eines zeitgeschichtlichen Ereignisses entnehmen. Zunächst wird auf den Ort der Fotoaufnahme, das Wetter und die Bewegungssituation im Gefängnishof hingewiesen. In der rechts neben dem Bildnis befindlichen Spalte wird zunächst der - längst bekannte - Grund für die Untersuchungshaft angeführt und dann die für den vorigen Tag angesagte und kurzfristig abgesagte Generalversammlung (siehe dazu ebenfalls bereits oben). Sodann wird auf ein laufendes Haftbeschwerdeverfahren, das die - bekannte - Tatsache der Untersuchungshaft voraussetzt, und schließlich der Tag des Prozessbeginns hingewiesen. Auf der linken Seite unter dem Bild finden sich Hinweise auf weitere Artikel "Bizarre Sex-Praktiken L-Gutachten: Neue pikante Details" und "L-Prozess Zeitung schürt Zweifel: Ist der Richter neutral?". Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Mitteilungen und der Wiedergabe des konkret beanstandeten Bildnisses ist nicht erkennbar. Die Wirkung der beanstandeten Bildveröffentlichung verbunden mit dem Hinweis auf den gegenüber dem Kläger erhobenen Vergewaltigungsvorwurf sowie auf "Bizarre Sex-Praktiken" erschöpfte sich darin, das mögliche Fehlverhalten des Klägers erneut ins öffentliche Licht zu rücken, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand.

Aber selbst dann, wenn man noch von einem die Wortberichterstattung ergänzenden/erweiternden Aussagewert des betroffenen Bildnisses ausgehen wollte, kann bereits im Rahmen der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung, bei der auf Seiten des Klägers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild ebenso wie zu Gunsten der Beklagten die Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen ist, nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme und der Veröffentlichung des Bildnisses von ihm in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, der vergleichbar ist mit Fällen privater Betätigung von Prominenten insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören. Bezogen auf diese Bewertung, hinsichtlich der die Beklagte keine neuen Aspekte anzuführen vermocht hat, hat es entsprechend den Ausführungen in den in dem Rechtsstreit 15 U 62/11 erlassenen Urteilsgründen ebenfalls zu verbleiben.

Ein besonderes Gewicht, sei es bereits im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder jedenfalls bei der gegebenenfalls nach § 23 Abs. 2 KUG zu stellenden Frage, ob ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten einer Veröffentlichung des Bildnisses ohne dessen Zustimmung besteht, kommt der auch hier unstreitigen Tatsache zu, dass das Bildnis heimlich, das heißt ohne Kenntnis des Betroffenen und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufgenommen wurde (vgl.: EGMR, Urteil vom 24.06.2004 - 59320/00 - NJW 2004, 2647 ff., 2650, Rn. 68 - Caroline von Hannover/Deutschland; Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 3408; BGH, Urteil vom 06.03.2007, a.a.O., S. 1981, Rn. 33), zu. Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats in den in den parallelen Rechtsstreiten erlassenen Urteilen verwiesen, denen die Beklagte nichts entgegenzusetzen vermocht hat.

3.

Bezüglich des weiteren Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil betreffend die Freistellung von einer Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Zahlung von Abmahnkosten führt die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 10.000,00 € nach der unten folgenden Begründung auf der Grundlage der im Übrigen nicht zu beanstandenden Wertung durch das Landgericht zu einem geringfügigen Teilerfolg der Berufung, weil dem Kläger danach:

- Gegenstandswert: 20.000,00 €

- 0,65-Geschäftsgebühr (von 646,00 € =) 419,90 €

- Auslagenpauschale 20,00 €

- Zwischensumme 439,90 €

- 19 % MwSt. 83,58 €

- Bruttoforderung 523,48 €

ein Freistellungsanspruch lediglich in der Höhe des hälftigen

Haftungsanteils der Beklagten von 261,74 €

zusteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 bzw. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Die Tatsache, dass - soweit ersichtlich - bis heute noch nicht höchstrichterlich darüber entschieden worden ist, ob auch ein Inhaftierter sein Recht am eigenen Bild gegenüber Personen, die nicht staatlich in den Justizvollzug eingebunden sind, geltend machen kann, erscheint im Lichte der oben stehenden bzw. in Bezug genommenen Ausführungen unter vergleichender Betrachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Bildnisschutz evident.

Der Gegenstandswert der Berufung wird unter gleichzeitiger teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in Anlehnung an die Festsetzung des Streitwerts in den Verfahren zu 15 U 105/10 und 15 U 62/10 einheitlich auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Senat hält diese Festsetzung auch unter Berücksichtigung der Erörterung im Termin vom 17.02.2012 für sachgerecht.