VG Köln, Urteil vom 25.07.2013 - 14 K 3927/06
Fundstelle
openJur 2016, 4252
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbarenBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-

streckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt unter anderem auf den Gebieten der Städte I. und G. Werke, in denen sie Quarzsand im Wege der Nassauskiesung gewinnt.

Im Werk I. wird der Quarzsand im Tagebausee I. -X. mittels Saugbagger gefördert und das entnommene Sand-Wasser-Gemisch über eine Druckrohrleitung zunächst in einen Vorratsteich (Pufferbecken) gepumpt und zwischengelagert. Anschließend wird der Sand in einer Aufbereitungsanlage mithilfe von gesondert aus dem stillgelegten Tagebausee I. -P. entnommenen Wasser gewaschen, nach verschiedenen Korngrößen getrennt und sodann in einer Trocknungsanlage getrocknet. Zum Abkühlen des Sandes in der Trockenanlage wird ebenfalls Wasser aus dem Teich I. -P. entnommen. Nach Gebrauch strömt ein Teil des in der Aufbereitungsanlage verwendeten Wassers über eine Rohrleitung in den Teich I. -P. zurück. Der andere Wasserteilstrom befördert den klassierten Sand in große Entwässerungsbunker. Das Wasser aus diesen Bunkern wird in den Vorratsteich geleitet. Von dem Vorratsteich gelangt es teilweise über einen Verbindungskanal (Ausgleichskanal) wiederum in den Teich I. -P. . Das zu Kühlzwecken benutzte Wasser wird ebenfalls in den Vorratsteich zurückgeführt und von dort über den Ausgleichskanal wieder in den Teich I. -P. geleitet. Des Weiteren wird aus dem neben dem Vorratsteich gelegenen sog. Angelteich Wasser zu Zwecken der Spülung in der Nassaufbereitungsanlage entnommen. Nach der Spülung wird das Wasser in den Vorratsteich eingeleitet.

Das Werksgelände auf dem sich der Vorratsteich und der Angelteich befinden (Gemarkung I. -L. , Flur 00, Flurstück 00) stehen im Eigentum der Klägerin. Der Tagebausee I. -X. gehört mit Ausnahme des Flurstücks 00, Flur 00 ebenfalls der Klägerin. Der Eigentümer des Flurstücks 00 hat der Klägerin die Nutzung dieses Geländes und insbesondere die Entnahme von Wasser für Zwecke des Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebs gestattet. Den ausgesandeten und rekultivierten Tagebausee I. -P. hat die Klägerin 1998 an den Kommunalverband Ruhrgebiet veräußert. Im notariellen Kaufvertrag hat sich die Klägerin Dienstbarkeiten zum Betrieb der Einrichtungen für die Wasserkreisläufe einräumen lassen.

Die Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers für die vorbeschriebenen Gewinnungs- und Aufbereitungszwecke erfolgt aufgrund der gegenüber der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des vormaligen Landesoberbergamtes NRW vom 12. Januar 1999 in der Fassung der Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheide vom 02. Juni 2000 und vom 28. April 2004.

Im Werk G. wird der aus dem Tagebausee G. geförderte Sand über eine Druckrohrleitung in einen Vorratsteich transportiert. Anschließend wird der Sand in eine Aufbereitungsanlage befördert. Dort wird er mithilfe von gesondert aus dem Tagebausee entnommenem Wasser gewaschen und in sog. Hydrosizern mittels definierter Wasserströmungen nach verschiedenen Korngrößen fraktioniert. In weiteren Prozessstufen wird das entnommene Wasser zum Ausspülen von organischen Partikeln in einem sog. "Entkohler" benutzt. Nach Gebrauch werden die für die Förderung des Sand-Wasser-Gemisches sowie zum Zwecke der Aufbereitung entnommenen Wassermengen dem Tagebausee über dem Vorratsteich wieder zugeführt.

Das Werksgelände, auf dem sich der Vorratsteich und der Tagebausee befinden, steht im Eigentum der Klägerin. Für die Durchführung der vorbeschriebenen Gewinnungs- und Aufbereitungsmethoden wurde der Klägerin mit Bescheid des vormaligen Oberbergamtes NRW vom 15. Oktober 1999 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 10. April 2006 zog die seinerzeit zuständige Festsetzungsbehörde, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 unter anderem für die Wasserentnahmen zum Zweck der Sandaufbereitung und der Verwendung als Kühlwasser in den Werken I. und G. zu einem Wasserentnahmeentgelt in Höhe von insgesamt 372.458,54 Euro heran. Der Veranlagung lagen die von der Klägerin angegebenen Wasserentnahmemengen und der jeweilige Entgeltsatz für die unterschiedlichen Nutzungen zugrunde.

Bereits mit Vorauszahlungsbescheid vom 03. Juni 2005 hatte das Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 2005 unter anderem für die Werke I. und G. eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 406.924,86 Euro festgesetzt.

Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin, mit denen sie geltend machte, dass es sich bei den Gewässernutzungen in den Werken I. und G. um einen entgeltfreien Eigentümergebrauch i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (WasEG NRW 2004) i. V. m. § 24 WHG a. F. handele, wies das Landesumweltamt mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 17. August 2006 zurück.

Die Klägerin hat am 31. August 2006 Klage gegen die Bescheide vom 10. April 2006 und vom 03. Juni 2005 erhoben.

Mit Festsetzungsbescheid vom "September 2006", bei der Klägerin eingegangen am 15. September 2006, setzte das Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 2005 das Wasserentnahmeentgelt für die Werke I. und G. insgesamt auf 398.045,66 Euro fest. Eine Entscheidung über den rechtzeitig hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Blick auf das vorliegende Klageverfahren zurückgestellt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das WasEG NRW 2004 sei in Bezug auf die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Quarzsandaufbereitung verfassungswidrig. Es werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104 a ff. GG und Art. 3 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit einer Ressourcennutzungsgebühr insoweit nicht gerecht, als es auch für die Nutzung von Wasser aus einem im Privateigentum stehenden Tagebausee eine Entgeltpflicht begründe, obwohl dieses Wasser weder als öffentliches Gut zu qualifizieren sei noch der Staat die Nutzung dieses Gutes ermögliche. Die Entnahme des Wassers für den gewerblichen Bedarf erfolge in Ausübung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und sei deswegen nicht als vom Staat ermöglichter Sondervorteil anzusehen. Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts den ihm zustehenden Spielraum deshalb überschritten, weil für andere Nutzungsarten, bei denen das Wasser im Wesentlichen unverändert wieder dem Wasserhaushalt zugeführt werde, Privilegierungen vorgesehen seinen, während dies bei den in ihren Werken erfolgenden Nutzungen ohne sachlichen Grund nicht der Fall sei. Ferner verstießen die Regelungen des WasEG NRW 2004 gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil das Land Nordrhein-Westfalen mit seinem Wasserentgelt für die Entnahme von Wasser zur Sandaufbereitung die Klägerin stärker als vergleichbare Unternehmen in anderen Bundesländern belaste und deswegen massive Wettbewerbsverzerrungen verursache. Unabhängig hiervon handele es sich bei der Entnahme von Wasser aus den Tagebauseen zur

Wäsche und Trennung des Quarzsandes sowie zum Zwecke der Kühlung des getrockneten Sandes um Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG a. F., für den kein Abwasserentgelt zu entrichten sei. Die Wasserentnahme und Wiedereinleitung sei als Benutzung des Gewässers zu qualifizieren. Der eigene Bedarf im Sinne das § 24 Abs. 1 WHG a. F. umfasse erfasse auch die gewerbliche Nutzung und sei nicht vom Umfang der Wasserbenutzung abhängig. Ausweislich der fachlichen Stellungnahme des Instituts für Wasserforschung GmbH, T. , vom August 2006 sei eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der beiden Tagebauseen I. -P. und G. durch die Wiedereinleitung des Wassers nach der betrieblichen Nutzung nicht zu erwarten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 10. April 2006 über die Festsetzung und Vorauszahlungsabrechnung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 17. August 2006 insoweit aufzuheben, als der Bescheid Wasserentnahmeentgelte für die Wassergewinnungsanlagen der Werke I. und G. festsetzt.

2. den Bescheid des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 03. Juni 2005 über die Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 17. August 2006 insoweit aufzuheben, als der Bescheid Wasserentnahmeentgelte für die Wassergewinnungsanlagen der Werke I. und G. festsetzt.

Hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 03. Juni 2005 über die Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des ehemaligen Landesumweltamts NRW vom 17. August 2006 insoweit rechtswidrig war, als der Bescheid Wasserentnahmeentgelte für die Wassergewinnungsanlagen der Werke I. und G. festsetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts aus, das die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts für die Wasserentnahme zum Zweck der Quarzsandaufbereitung als Ressourcennutzungsgebühr verfassungsmäßig sei. Das Wasserhaushaltsgesetz unterstelle das oberirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlichenrechtlichen Bewirtschaftungsregelung. Werde dem Berechtigten eines privaten Gewässers die Befugnis zur Entnahme von Wasser über den erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Gebrauch erteilt, beruhe das Recht für diese Nutzung nicht auf dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Vielmehr erhalte er einen Sondervorteil, der über eine Sonderabgabe wie vorliegend das Wasserentnahmeentgelt abgeschöpft werden dürfe. Auch verstoße das Wasserentnahmeentgelt nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Entgeltpflicht nach dem WasEG NRW 2004 keine objektiv berufsregelnde Tendenz habe. Die von der Klägerin vorgenommene Entnahme des Wassers aus den Tagebauseen und dessen Wiedereinleitung nach Verwendung in der Aufbereitungsanlage und als Kühlwasser sei ebenfalls nicht als Eigentümergebrauch i. S. d. § 24 Abs. 1 WHG a. F. zu qualifizieren. Zum einen handele es sich nicht um eine Benutzung zum eigenen Bedarf. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Bedarf im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion habe und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und traditionelle Nutzung gehe. Zum anderen sei eine nachteilige Veränderung des Gewässers durch die Wiedereinleitung von entnommenem Wasser nach Nutzung zu den betrieblichen Zwecken der Klägerin zu erwarten.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die Kammer das Ruhen des Verfahrens bis zu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die unter anderem gegen das Urteil des OVG NRW vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - erhobene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 2201/09 - angeordnet. Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat die Kammer auf den Antrag der Klägerin die Ruhensanordnung aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage hat mit allen Anträgen keinen Erfolg.

Der mit dem Antrag zu 1) angefochtene Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 für die Benutzung des Oberflächenwassers in den Werken I. und G. ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2, und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004. Die streitentscheidenden Bestimmungen des WasEG NRW 2004 für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen sind verfassungsgemäß. Insoweit verweist die Kammer auf die gefestigte, durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rn.34 ff., NWVBl. 2009, 157, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris, NWVBl. 2010, 16; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580 -, juris Rn. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris.

In der vorzitierten Rechtsprechung ist erschöpfend geklärt, dass die Entgeltpflicht des WasEG NRW 2004 entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil im Unterschied zur Wasserentnahme für die Sand-/kiesaufbereitung die Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung für landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von der Entgeltpflicht freigestellt sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW 2004) und weil im Gegensatz zu Entnahmen für die Kühlwassernutzung kein ermäßigter Entgeltsatz vorgesehen ist, wenn - wie hier - das entnommene Wasser nach Gebrauch dem Entnahmegewässer fast vollständig wieder zugeführt wird.

Vgl. zu letzterem Einwand auch OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 - S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten "Wasserentnahmen aus Baggerseen zur Sand- und Kiesaufbereitung und der nordrheinwestfälische Wassercent" von Prof. Dr. N. aus Mai 2011 geltend macht, das WasEG NRW 2004 werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104 a ff. und Art. 3 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit einer Ressourcennutzungsgebühr insoweit nicht gerecht, als es auch für die Nutzung von Wasser aus einem - in Nordrhein-Westfalen in Privateigentum stehenden - oberirdischen stehenden Gewässer (zum Zweck der Sand- und Kieswäsche) eine Entgeltpflicht begründe, obwohl dieses Wasser weder als öffentliches Gut zu qualifizieren noch die Entnahme und Nutzung dieses Wassers als ein vom Staat ermöglichter Sondervorteil anzusehen sei, sondern ausschließlich in Ausübung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfolge, wird damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art 14. Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls nicht dargetan.

vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 - S. 13 ff. des Entscheidungsabdrucks unter eingehender Würdigung der Rechtsauffassungen des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. N. .

Die Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die für die Abschöpfung eines Sondervorteils unerlässliche Konkurrenzsituation zwischen unterschiedlichen Nutzungsberechtigten, sei bei einer ökologisch unschädlichen Nutzung von im Privateigentum stehenden Gewässern durch den Eigentümer bzw. durch einem von ihm Berechtigten nicht gegeben, verkennt, dass auch der Eigentümer des oberirdischen Gewässers erst aufgrund der zulässigen öffentlichrechtlichen Bewirtschaftungsregelungen eine entsprechende Privilegierung in Form der gewünschten Gewässernutzung erhält, die über den erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Gebrauch hinausgeht und damit außerhalb der Ausübung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt. Der Eigentümer bzw. der von ihm Berechtigte erhält in diesem Fall einen Sondervorteil gegenüber den Nutzungen von Privatgewässern, die sich im Rahmen des Eigentümergebrauchs des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. bewegen. Dieser Sondervorteil darf über eine Sonderabgabe wie vorliegend das WasEG NRW 2004 abgeschöpft werden. Dass durch die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt oder inhaltlich ausgehöhlt wird, ist angesichts der Höhe des Wasserentnahmeentgelts im Vergleich mit dem wirtschaftlichen Vorteil, den die gewährte Nutzung ermöglicht, nicht erkennbar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O..

Die Entgeltpflicht nach dem WasEG NRW 2004 für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zwecke der Sand- und Kiesaufbereitung verstößt ebenfalls nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Abgabenrechtliche Vorschriften sind nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in engem Zusammenhang zur Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Deshalb können sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berühren, wenn sie nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern nur in ihrer tatsächlichen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeinträchtigen.

Vgl. BVerfG, Beschluss 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, juris Rn. 47, BVerfGE 81, 108 ff.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen als Abgabe zur Abschöpfung eines Sondervorteils, der dem Berechtigten durch die Einräumung eines Rechts zur Wasserentnahme außerhalb seines Eigentümergebrauchs eingeräumt werden, weist keine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Durch die Abgabe wird weder die Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin unterbunden noch angesichts der Höhe des Entgeltsatzes nennenswert behindert. Dass in anderen Bundesländern kein oder ein geringeres Wasserentnahmeentgelt für die Wasserentnahme zur Sand- und Kieswäsche erhoben wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Bundesländer abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 181, BVerfGE 93, 319 ff.

Die Voraussetzungen für die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 liegen vor. Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2004, da sie in den Werken I. und G. aus vorhandenen oberirdischen Tagebauseen Wasser entnimmt. Das entnommene Wasser wird auch einer Nutzung nämlich der Hydroklassierung (mechanische Trennung des geförderten Quarzsandes nach Sandkorngrößen), der Kühlung und der Ausspülung von organischen Partikeln (im Werk G. ) zugeführt (§ 1 Abs. 1 letzter Halbs. WasEG NRW 2004). Unerheblich ist, ob die Entnahme des Wassers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2004 zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. darstellt. Dementsprechend ist es für die Begründung der Entgeltpflichtigkeit ohne rechtliche Bedeutung, ob die Entnahme im Rahmen des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers erfolgt ist, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG a. F. keine Benutzung (im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG a. F.) darstellen würde.

Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, a. a. O.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 9 B 2.09 -, a. a. O.

Der von der Klägerin geltend gemachten Entgeltbefreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 liegt im Veranlagungsjahr 2004 nicht vor.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 wird das Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen u. a. im Sinne des § 24 WHG a. F.. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind (sog. Eigentümergebrauch).

Vorliegend ist die Entnahme des Wassers aus dem Tagebau bzw. Altsee und das (Wieder)einleiten nach Gebrauch als Klassierungs- und Kühlwasser als Gewässer-

nutzung im Sinne des des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG a. F. und nicht als Gewässerausbau nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG zu qualifizieren. Die Wasserentnahme und die anschließende Wiedereinleitung sind weder objektiv dazu geeignet noch nach der wasserrechtlichen Bescheidlage unmittelbar dazu bestimmt, dem Gewässerausbau zu dienen.

Vgl. zur Abgrenzung von Gewässerbenutzung und Gewässerausbau im Einzelnen: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, a. a. .O. und vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O..

Die streitigen Benutzungen erfolgen im Werk I. aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 12. Januar 1999 in der Fassung der Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheide vom 02. Juni 2000 und vom 28. April 2004; im Werk G. liegt die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15. Oktober 1999 zugrunde. Die darin erteilten Erlaubnisse für die Entnahme des Wassers zum Zweck der Wäsche und Aufbereitung von Quarzsanden und zur Kühlung getrockneter Quarzsande und für die Wiedereinleitung nach seinem Gebrauch stehen mit dem Gewässerausbau in keinem notwendigen Zusammenhang. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen, die vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind.

Die Entnahme und die Wiedereinleitung des Wassers in den Tagebau- bzw. Altsee stellt auch eine Benutzung eines "oberirdischen Gewässers" dar. Dass diese künstlich durch Auskiesung entstanden sind, ist für die Beurteilung unerheblich; es kommt allein auf die tatsächlichen, in der Natur angetroffenen Verhältnisse an.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O..

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Eigentümerstellung bzw. aufgrund der ihr für den Betrieb der Wasserkreisläufe erteilten Gestattungen und Dienstbarkeiten Berechtigte im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG. Sie deckt mit der Benutzung der Gewässer auch ihren eigenen Bedarf. Eigener Bedarf des Berechtigten kann auch sein gewerblicher Bedarf sein. Für die Beurteilung des eigenen Bedarfs kommt es hingegen nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin das Gewässer nutzt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O. mit weiteren Nachweisen aus der Literatur.

Soweit die Kammer in ihrer früheren Rechtsprechung auf diesen Gesichtspunkt zur Begrenzung des Begriffs des eigenen Bedarfs abgestellt hat, hält sie daran nicht mehr fest.

Die Klägerin erfüllt allerdings nicht die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Eigentümergebrauchs. Zwar scheidet angesichts der vorzunehmenden einheitlichen Betrachtungsweise von Entnahme und Wiedereinleitung trotz der erheblichen Entnahmemengen eine wesentliche Minderung der Wasserführung aus, weil der größte Teil des entnommenen Wassers dem Gewässer wieder zugeführt wird. Aber durch die Benutzung des Gewässers seitens der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG a. F. zu erwarten. Eine "nachteilige Veränderung" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt dann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.). "Zu erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt,

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O.; Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - 9 A 1945/10 -, vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -,

bzw. wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist.

Vgl. HambOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -, DVBl. 2000, 1868 m. w. Nw.

Bei der Frage, ob eine nachteilige Veränderung des Gewässers durch die Wiedereinleitung von entnommenem Wasser nach Nutzung zu betrieblichen Zwecken zu erwarten ist, ist auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der Betrieblichen Nutzung abzustellen. Bedarf das Wasser vor seiner Wiedereinleitung weiterer Behandlung, weil sonst nachteilige Veränderungen zu erwarten wären, liegt keine Erlaubnisfreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG vor.

Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O.

Das in beiden Werken der Klägerin zum Zwecke der Sandkorntrennung verwendete Wasser ist nachteilig verändert. Es ist Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, da es sich um durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt. Es ist - was auch die von der Klägerin vorgelegte fachliche Stellungnahme der Institut für Wasserforschung GmbH, T. , vom August 2006 bestätigt, S. 5, 7, 22 - unmittelbar nach der Sandkorntrennung in erheblichem Umfang mit Fest- und Schwebstoffen durchsetzt und könnte in dieser Form nicht eingeleitet werden, ohne dass nachteilige Veränderungen zu erwarten wären.

Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O.

Davon gehen auch die für die Benutzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse aus. So sieht die wasserrechtlichen Erlaubnis für das Werk I. unter der Nebenbestimmung 4.6.vor, dass das für Aufbereitungszwecke benutzte und sowohl in den Vorratsteich wie auch in den Teich P. einzuleitende Wasser frei von allen gelösten Verunreinigungen und sonstigen aus der Sandgewinnung stammenden Fremdstoffen ist; nach 4. 3 der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis für das Werk G. muss das für Aufbereitungszwecke benutzte und in den Gewinnungsteich einzuleitende Wasser frei von allen gelösten Verunreinigungen und sonstigen nicht aus der Sandgewinnung stammenden Fremdstoffen sein. Gegenüber dem Zustand des aus dem Gewinnungsteich entnommenen Wassers darf es keine chemischen Veränderungen haben.

Diese Veränderung ist nachteilig, da durch die Trübung und den Schweb- bzw. feststoffgehalt gegenüber "normalen" Wasser der Wasserflora Licht entzogen wird, wodurch es zu einer Verminderung der Fotosynthese kommt. Mittelbar kommt es in einem dermaßen beschaffenen Wasser - infolge einer verminderten Ernährung der Mikroorganismen - auch zu einer Verminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich Schweb- und Feststoffe unmittelbar auf die Wasserflora und verdrängen diese bzw. verhindern von vornherein ein Anwachsen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O.

Soweit in der fachlichen Stellungnahme vom August 2006 davon ausgegangen wird, dass sich der überwiegende Teil der eingeleiteten Feststoffe innerhalb von zwei Stunden in beiden Gewässern absetzen wird und als bloße Sedimentsumlagerung zu bewerten ist, ändert das nicht an dem Befund, dass das wiedereingeleitete Wasser im Vergleich zum zuvor entnommen nachteilige Eigenschaften aufweist und damit auch nachteilige Veränderungen hervorrufen kann. Wird das entnommene Wasser durch die Verwendung jedoch in dieser Weise verändert, liegt jedenfalls eine geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Gesamtgewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem solchen Umfang - wie hier jährlich über 6 Millionen Kubikmeter im Werk I. und über 2 Millionen Kubikmeter im Werk G. - Wasser für die Quarzsandtrennung entnommen und wieder eingeleitet wird.

Auch das im Werk I. entnommene Wasser zur Kühlung des getrockneten Quarzsandes von über 3 Millionen Kubikmetern weist nach betrieblicher Nutzung eine nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit auf, da es thermisch verändert ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, a. a. O.

Die Klägerin ist Entgeltpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004, da sie Wasser nach § 1 Abs. 1 entnimmt.

Die Veranlagung für das Jahr 2004 ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Ansatz des Entgeltes für die Trink-/Brauchwassernutzung mit 0,045 Euro/cbm bzw. für die Kühlwassernutzung mit 0,003 Euro/cbm entspricht § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WasEG NRW 2004.

Der mit Haupt- und Hilfsantrag zu 2) angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 03. Juni 2005 für das Veranlagungsjahr 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2006 ist ebenfalls rechtmäßig. Angesichts dessen braucht nicht entschieden zu werden, ob mit Blick auf den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2005 Rechtschutz gegen den Vorauszahlungsbescheid im Wege des § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 VwGO zu suchen ist. Rechtgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung eines Wasserentgelts für die Wasserentnahmen in den Werken I. und G. für das Veranlagungsjahr 2005 sind §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004. Die Heranziehung ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Insofern wird wegen der Einzelheiten der weiteren Begründung auf die obigen Ausführungen zum Festsetzungsbescheid vom 10. April 2006 Bezug genommen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.