VG Stade, Beschluss vom 11.06.2015 - 6 B 815/15
Fundstelle
openJur 2016, 2316
  • Rkr:
Tenor

1. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt E., F., zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stade niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 814/15 des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2015 wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist zu entsprechen (§§ 114 Satz 1, 121 Absätze 2 und 3 ZPO, 166 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 83 b AsylVfG; 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 166 Abs. 1 S. 1 VwGO.

2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 A 814/15) gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2015 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, hat Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 34a Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) zulässig.

Der Antrag ist auch begründet.

Mit dem Bescheid vom 12.05.2015 hat das Bundesamt den Asylantrag, den der Antragsteller am 17.03.2015 in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a AsylVfG seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Klage des Ausländers gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG).

In Verfahren dieser Art kann einstweiliger Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des § 34a Abs. 2 AsylVfG gewährt werden.

10Die gerichtliche (Eil-)Entscheidung geht hier zugunsten des Antragstellers aus. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht (mehr) fest, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Aus dem vom Antragsteller in dieses Verfahren eingeführten Vermerk des Bundesamts vom 30.04.2015 (Anlage 2 der Klage- und Antragsschrift) ist ersichtlich, dass die ungarische Dublin-Unit den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass Ungarn zunächst bis zum 09.06.2015 keine Überstellungen akzeptieren wird, da die Kapazitäten dort erschöpft seien. Das Bundesamt hat telefonisch gegenüber anderen Kammern des Gerichts diesen Umstand bestätigt und ergänzend mitgeteilt, dass diese Frist zwischenzeitlich bis zum 05.08.2015 verlängert worden ist (vgl. Vermerk im Verfahren 1 A 784/15). Unter welchen Umständen von dieser Praxis wieder abgerückt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin hierzu trotz Aufforderung des Gerichts keine Stellung genommen, z.B. durch Vorlage von aktuellen entgegenstehenden Erkenntnissen des für Ungarn zuständigen Liaisonbeamten.

In dieser Situation gebietet es die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und mit den Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung im Hauptsacheverfahren den entscheidenden Tatsachenfragen zur gegenwärtigen (Wieder-)Aufnahmepraxis in Ungarn nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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