VG des Saarlandes, Urteil vom 20.03.2014 - 6 K 1136/13
Fundstelle
openJur 2015, 23016
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 09.07.2013 sein Heimatland und reiste nach eigenen Angaben Ende Juli auf dem Luftweg von der Türkei kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein.

Am 12.08.2013 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung trug er am gleichen Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor, er sei von 2007 bis 05.07.2013 Soldat der irakischen Armee und im Präsidialamt in Bagdad tätig gewesen. Sein Dienstgrad sei Gefreiter gewesen. Zuletzt habe er sich bis zu seiner Ausreise in Kirkuk aufgehalten. Zu seinen Asylgründen befragt, trug der Kläger vor, er sei öfter in Zivilkleidung von Kirkuk nach Bagdad gefahren. Zweimal sei er dabei unterwegs von Terroristen angehalten und misshandelt worden. Das erste Mal sei dies im Jahr 2008, das zweite Mal im Mai 2010 gewesen. Im Juli 2013 habe er gemeinsam mit einem Fahrer Autoreifen von seiner Einheit nach Taji transportiert. Bei einem Aufenthalt unterwegs, als er das Fahrzeug verlassen habe, um eine Telefonkarte zu kaufen, sei ein Attentat auf den Fahrer verübt worden. Dieser sei drei Tage später im Krankenhaus verstorben. Man habe ihn - den Kläger - für das Attentat verantwortlich gemacht. Er sei aus diesem Grunde wiederholt verhört worden. Ein Freund habe ihn davor gewarnt, dass man versuche, ihm das Attentat in die Schuhe zu schieben und habe ihm geraten, zu fliehen. Diesem Rat sei er gefolgt; er habe nachts ein Taxi genommen und sei nach Kirkuk zu einem Freund gefahren. Von dort habe er seinen Bruder angerufen, der ihm Geld und ein Visum besorgt habe, so dass er danach habe ausreisen können. Bis auf den Vorwurf seiner Vorgesetzten, er habe seinen Fahrer bei dem Vorfall im Juli 2013 nicht beschützt, habe er mit den irakischen Sicherheitskräften oder sonstigen Stellen nie Probleme gehabt.

Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls ihm die Abschiebung in den Irak oder einen aufnahmebereiten Drittstaat angedroht wurde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG habe, da davon auszugehen sei, dass er über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Anwendung der Drittstaatenregelung komme neben der Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Kläger auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich vorher auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Hierzu genüge jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Gebe der Asylbewerber - wie vorliegend - an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so treffe ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbinde das Bundesamt jedoch nicht von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht. Diese finde dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung biete. Vorliegend habe der Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht nachweisen können, so dass eine der Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Soweit der Kläger sich darauf berufe, zweimal von Terroristen festgehalten und misshandelt worden zu sein, so hätten diese Ereignisse 2008 und 2010 stattgefunden. Dies sei jedoch ca. drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak geschehen, ohne dass ihm danach noch etwas zugestoßen sei. Somit fehle es bereits am Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung durch Terroristen und der Ausreise. Soweit der Kläger darüber hinaus angegeben habe, er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil wegen unterlassener Hilfeleistung im Rahmen eines Attentates auf seinen Fahrer gegen ihn ermittelt worden sei, so könne dieses Vorbringen, selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dem Asylbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die behaupteten Ermittlungen stellten nämlich keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, sondern allenfalls Disziplinarermittlungen dar. Darüber hinaus habe sich der Kläger nach eigenem Bekunden nichts vorzuwerfen, da sein Kamerad ihn zum Kaufen einer Telefonkarte geschickt hatte und er selbst zum Zeitpunkt des Attentates auf seinen Kameraden nicht beim Fahrzeug war. Vor diesem Hintergrund hätte er bei Fortgang der Ermittlungen keinerlei Bestrafung zu erwarten gehabt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthlG lägen ebenfalls nicht vor.

Der ablehnende Asylbescheid wurde dem Kläger am 23.08.2013 persönlich zugestellt; am 02.09.2013 ging seine Klage bei Gericht ein.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm von der irakischen Armee eine Beteiligung an dem Attentat auf seinen Fahrer und Kameraden angelastet wird. Durch seine Flucht habe er diese Verdachtsmomente erheblich verstärkt. Darüber hinaus habe er aus religiösen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er sei nämlich zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland zum Christentum übergetreten. In diesem Zusammenhang legte der Kläger die Taufurkunde der Evangelischen Kirchengemeinde in Alt-B-Stadt vom 01. Dezember 2013 vor.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen Ziffer 1.) des Bescheides vom 19.08.2013 zurückgenommen hat und das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt wurde, beantragt er,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG n.F. vorliegen,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG n.F. vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch zu seinem Wechsel zum christlichen Glauben angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben über die Umstände des Wechsels des Klägers vom muslimischen zum christlichen Glauben durch Vernehmung der Pfarrerin Frau C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt.

Dem Kläger kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, da er sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Irak befindet. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylVfG).

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat weder eine staatliche Verfolgung noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden. Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, findet die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden i. S. d. Art. 15 lit. a) bis c) QRL zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste.1 Maßgebend für die anzustellende Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen.2

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der Kläger die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf sein Individualschicksal als auch im Hinblick auf seinen in der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen Übertritt zum christlichen Glauben.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. Er hat eine im Ausreisezeitpunkt bereits erlittene oder ihm unmittelbar drohende staatliche oder nichtstaatliche Individualverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 9, 10 QRL nicht glaubhaft gemacht. Eine politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates ist nicht ersichtlich. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass dem Kläger, nachdem sein verwundeter Kamerad vor seinem Tod den Hergang des Attentats den irakischen Sicherheitskräften noch schildern konnte, keine asylrelevante Verfolgung drohte bzw. im Falle der Rückkehr droht. Auch eine ihm bei seiner Ausreise drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Sowohl bezüglich der behaupteten drohenden staatlichen Verfolgung wie auch der durch nichtstaatliche Akteure wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ist der Kläger danach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, so kommt ihm für die Beurteilung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist hierfür der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nicht zu prognostizieren. Eine Gefährdung des Klägers aufgrund seines Übertritts zum christlichen Glauben im Falle seiner Rückkehr ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu verneinen.

Zwar ist mit der - soweit ersichtlich - überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der vorliegenden Erkenntnislage zum Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein zum Christentum konvertierter Moslem bei einer Rückkehr in den Irak religiös motivierter Verfolgung durch nicht-staatliche Akteuren ausgesetzt sein wird und auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure erhalten wird.3

Das Gericht geht weiterhin vorliegend davon aus, dass der Kläger formal vom islamischen Glauben abgefallen und in der Bundesrepublik Deutschland der evangelischen Kirche beigetreten ist. Aus der vorgelegten Taufurkunde ergibt sich nämlich, dass der Kläger am 01.12.2013 in der L. Kirche zu Alt-B-Stadt getauft wurde. Allein der formale, kirchlich wirksam vollzogene Beitritt zum Christentum in Gestalt der Taufe belegt jedoch nicht zwingend, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort in eine ausweglose Lage gebracht wird und ihm daher eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Der Kläger kann sich nämlich nur mit Erfolg auf seinen Glaubenswechsel berufen, wenn der Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht und der Kläger durch das Verschweigen oder Verleugnen seiner neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung von Repressalien in eine ausweglose Lage im Irak gerät. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 13.01.2012 - Az.: B 3 K 11.30079 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung VG Würzburg vom 08.11.2011 - Az.: W 4 K 09.30154 - zutreffend ausgeführt:

"Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungshandlung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernsthaft gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2009, 5 A 1999/07.A, in juris, und BVerwG, Urteil vom 09.12.2010, Az.: 10 C 13/09, in juris)."

Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. zur vorstehenden Problematik auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2014, A 3 S 2023/12).

Aufgrund der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht grundsätzliche Zweifel daran, dass sich der Kläger aus tiefer, innerer Überzeugung zu dem in Rede stehenden Glaubenswechsel entschlossen hat. Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger - nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes der Beklagten - versucht, durch seinen Übertritt zum Christentum ein ihm ansonsten in der Bundesrepublik Deutschland nicht zustehendes Bleiberecht zu erlangen.

Hierfür spricht bereits maßgeblich der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei Kenntnisse über die christliche Religion und deren fundamentalen Glaubensinhalte zeigte. So konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht das "Vater unser" vortragen. Seine Behauptung, die Gerichtsdolmetscherin beherrsche nur die arabische Sprache, er könne das "Vater unser" nur in kurdischer Sprache beten, hält das Gericht vor dem Hintergrund, dass er sich im Übrigen mit der Dolmetscherin in arabischer Sprache problemlos verständigen konnte, für eine Schutzbehauptung, um so zu verschleiern, dass ihm der Text des "Vater unser" unbekannt ist. Diese Wertung wird dadurch gestützt, dass er nach Eintreffen der vom Gericht angeforderten kurdisch Dolmetscherin das "Vater unser" ebenfalls nicht aufsagen konnte. Dies begründete er zwar damit, dass die Dolmetscherin nur den Dialekt "kurmandschi" spreche, er aber das "Vater unser" nur im Dialekt "sorani" vortragen könne. Diese Angabe erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, da im Rahmen der fortgeführten Anhörung in kurdischer Sprache eine nahezu problemlose Verständigung mit der Dolmetscherin möglich war. Erst wieder auf die Frage des Gerichtes nach hohen christlichen Feiertagen erklärte der Kläger gegenüber der zu diesem Zeitpunkt noch übersetzenden kurdisch Dolmetscherin, in der kurdischen Sprache gebe es keine Namen für die christlichen Feiertage, sondern nur in der arabischen Sprache. Daraufhin vom Gericht aufgefordert, der im Gerichtssaal anwesenden arabisch Dolmetscherin die Namen der christlichen Feiertage in arabischer Sprache zu nennen, räumte der Kläger ein, keinen christlichen Feiertag nennen zu können. Auch den Begriff, beziehungsweise die Bedeutung des christlichen Abendmahls wusste der Kläger weder auf Kurdisch, noch auf Arabisch, geschweige denn in deutscher Sprache zu erklären. Aufgefordert ein christliches Gebet - und sei es auch nur ein Kindergebet - in arabischer, kurdischer oder deutscher Sprache vorzutragen, gab der Kläger an, dass ihm dies nicht möglich sei. Seine hierzu gegebene Begründung, dass Deutsche anders beten als er und er aus diesem Grunde kein christliches Gebet vortragen könne, ist nicht geeignet, seine in diesem Zusammenhang gezeigte völlige Unkenntnis zu erklären.

Dass dem formalen Übertritt des Klägers zum Christentum keine ernsthafte, seine Identität prägende Gewissensentscheidung zugrunde liegt, wird schließlich noch dadurch erhärtet, dass er seinen Glaubenswechsel lediglich lapidar damit zu begründen wusste, dass er in A-Stadt dreimal in der Kirche gewesen sei und dies ihm gut gefallen habe.

Nach alldem und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, ist der Einzelrichter überzeugt, dass der Kläger keinerlei religiöse Prägung besitzt und er im Dezember 2013 dem Christentum lediglich beigetreten ist, um so seinem Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen.

Diese Bewertung des klägerischen Beitritts zum christlichen Glauben wird nicht durch die Aussage der Pfarrerin und Zeugin C. in Frage gestellt. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie den Kläger nicht näher kennt und nur wenige Tage vor der Taufzeremonie ein Mal ein Taufgespräch mit dem Kläger geführt hat. Zu der Ernsthaftigkeit der (angeblich) von dem Kläger getroffenen Gewissensentscheidung konnte und wollte sie nach eigenem Bekunden keinerlei Angaben machen. Vielmehr räumte sie sogar ein, dass sie zukünftig ohne nähere Kenntnisse über die Person des Konvertiten und die Intensität seiner Vorbereitungen auf den Glaubenswechsel nicht noch einmal so verfahren würde, wie sie dies im Falle des Klägers getan hat.

Schließlich ist auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Pfarrers P. St. vom 21.02.2014 ungeeignet, die von dem Kläger behauptete Ernsthaftigkeit der getroffenen Gewissensentscheidung zu stützen. Aus der in Rede stehenden Bescheinigung geht nämlich lediglich hervor, dass der Kläger an der Bibelstunde der evangelischen Gemeinde A-Stadt/S. teilgenommen hat. Wie oft der Kläger diese Bibelstunden besucht und wie intensiv er sich dabei mit den christlichen Glaubensinhalten vertraut gemacht hat, ist der Bescheinigung auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger in diesem Zusammenhang sogar eingeräumt, dass er die in Rede stehenden Bibelstunden nicht oft besucht habe, da er aufgrund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse sowieso nicht viel verstanden habe.

Ist nach dem Vorgesagten davon auszugehen, dass eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum Christentum (bislang) nicht stattgefunden hat, so kann weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak durch ein Verschweigen oder Verleugnen seiner neuen Glaubenszugehörigkeit in eine ausweglose Lage gebracht würde, noch er bei einer Rückkehr aus fester Überzeugung seiner christlichen Religion so nach Außen Ausdruck verleihen würde, dass er in seinem Heimatland in das Blickfeld nichtstaatlicher Akteure gerät und von diesen verfolgt wird. Der Kläger hat nach alldem keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise geltend gemachte - Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Er kann zunächst keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG beanspruchen. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Voraussetzung hierfür ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers im Irak glaubhaft gemacht worden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG berufen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist.4

Nach diesen Maßstäben rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak angespannt. Schwerpunkte terroristischer Anschläge sind Bagdad, der Zentralirak sowie Mosul und Kirkuk im Norden, wogegen die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak deutlich besser erscheint. Ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Die Gewalt geht dabei überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak hat seit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2012 deutlich abgenommen. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahr 2013 geht das Gericht davon aus, dass im Irak derzeit weder landesweit noch in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen.5

Unabhängig davon begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG I.V.m. § 3e AsylVfG). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Selbst wenn man im Irak einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bejahte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es sind auch keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Soweit er auf eine gesteigerte Gefährdung im Hinblick auf seinen Übertritt zum Christentum verweist, wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen.

Dem Kläger steht des Weiteren kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da er - wie ausgeführt - keine konkrete individuelle Gefahr6 glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fussnoten

1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris..

2 Vgl. BVerwG, Beschluss 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, sowie Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris..

3 Vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2012 - AN 9 K 11.30488 - VG Magdeburg, Urteil vom 11.04.2012 - 4 A 64/11, VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2011 - W 4 K 09.30154, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2013) vom 07.10.2013 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak (November 2009, Seite 11)..

4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, bei Juris.

5 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06.02.2014 - Au 5 K 12.30366 -, bei juris.

6 Vgl. Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rdnr. 50.