LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2001 - 13 TaBV 9/01
Fundstelle
openJur 2011, 15001
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2000 - 5 BV 43/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, dass jedes Betriebsratsmitglied von den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern über vorhandene Telefonanlagen angerufen werden kann.

Die Antragsgegnerin (Arbeitgeber) vertreibt bundesweit D über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und dem Arbeitgeber Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk H gewählte fünfköpfige Betriebsrat und zuständig für 25 Verkaufsstellen, in denen ca. 100 Mitarbeiter, teils als Vollzeit-, Teilzeitkräfte oder Aushilfen tätig sind. Die Verkaufsstellen werden von H aus verwaltet. Das Büro des Betriebsrates befindet sich in H . Dort ist der Betriebsrat an anderthalb Wochentagen erreichbar. Die Betriebsratsvorsitzende, die zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrates, Vorsitzende eines auf Gesamtbetriebsratsebene gebildeten Gesundheitsausschusses und Mitglied des Wirt-

schaftsausschusses ist, ist in der Verkaufsstelle H /S tätig. Die stellvertretende Vorsitzende in der Verkaufsstelle N , zwei weitere Betriebsratsmitglieder arbeiten in der Verkaufsstelle W -D und das fünfte Betriebsratsmitglied in der Verkaufsstelle R . Die 25 Verkaufsstellen sind bis zu 70 km von H entfernt. Die einzelnen Verkaufsstellen verfügen über Telefonanlagen, von denen nur eine begrenzte Anzahl von Nummern angewählt werden kann, von außen sind die Verkaufsstellen nicht anrufbar. Dem Betriebsrat wurden von der Arbeitgeberin zwei Amtsleitungen freigeschaltet und zwar auf seinen Wunsch für das Betriebsratsbüro in H sowie die Verkaufsstelle, in der die Betriebsratsvorsitzende tätig ist. Damit können die Mitarbeiter sämtlicher Filialen den Betriebsrat in seinem Büro und die Betriebsratsvorsitzende in ihrer Verkaufsstelle telefonisch erreichen. Zu den Verkaufsstellen, in denen die übrigen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, besteht für die Mitarbeiter kein direkter Telefonanschluss. Die Betriebsratsmitglieder selbst können jedoch ihrerseits von den Filialen aus, in denen sie beschäftigt sind, sämtliche anderen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats telefonisch erreichen.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Pflicht des Arbeitgebers, eine uneingeschränkte telefonische Kommunikation zwischen den im Betrieb des Betriebsrates gelegenen Verkaufsstellen zu ermöglichen. Jedenfalls müssten von sämtlichen Verkaufsstellen aus diejenigen Verkaufsstellen erreichbar sein, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt seien. Denn das Betriebsratsbüro in H sei nicht ständig besetzt und die für die Mitarbeiter ansonsten nur noch telefonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende sei wegen ihrer Ausschusstätigkeit und aus Urlaubs- und Krankheitsgründen häufig abwesend.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass zwischen sämtlichen Filialen Telefongespräche möglich sind, hilfsweise:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von allen Filialen aus die Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch erreicht werden können sowie das von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist,

äußerst hilfsweise:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Hauptantrag unzulässig sei, da die Frage, ob Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder nicht tätig seien, untereinander telefonisch kommunizieren könnten, keine Angelegenheit des § 40 BetrVG sei. Im Übrigen genüge es, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 09.06.1999 festgestellt habe, dass sämtliche Arbeitnehmer aus jeder Verkaufsstelle die Betriebsratsvorsitzende und das Betriebsratsbüro erreichen können und die Betriebsratsmitglieder ihrerseits sämtliche Verkaufsstellen in dem Bezirk des Betriebsrates anrufen können.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 19.12.2000 unter Zurückweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag insoweit stattgegeben, als der Arbeitgeber verpflichtet ist, die in den einzelnen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats vorhandenen Telefone so einzurichten, dass es den Mitarbeitern möglich ist, sämtliche Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind, zu erreichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht jedes Arbeitnehmers, ständig Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen zu können, durch die bisherige Freischaltung von nur zwei Amtsleitungen erheblich eingeschränkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. des erstinstanzlichen Beschlusses (Blatt 55 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen den am 02.01.2001 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 24.01.2001 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Arbeitgeberin meint weiterhin, der Anspruch des Betriebsrats sei nicht durch § 40 Abs. 2 BetrVG gedeckt, da es sich bei den Telefonapparaten, mit denen die Mitarbeiter anrufen können, nicht um direkte Sachmittel des Betriebsrats handle, diese gehörten vielmehr zur Geschäftsausstattung des Unternehmens. Selbst wenn man die Zurverfügungstellung der Telefone für Mitarbeiter als Sachmittel des Betriebsrats ansehen würde, handle es sich bei den neuen, zusätzlichen Leitungen um eine unangemessene Zusatzausstattung. Die bisher ermöglichte telefonische Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Betriebsrat sei ausreichend. Die Ausstattung von drei weiteren Telefonen mit Amtsleitungen würde allein an Grundgebühren jährlich Kosten von rund 900,00 DM verursachen, die Gesprächsgebühren nicht mitgerechnet.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgericht Siegburg vom 19.12.2000 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist weiterhin der Auffassung, dass es zur ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit gehöre, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder von sämtlichen Arbeitnehmerinnen erreichbar seien. In Not- und Eilfällen müssten die Arbeitnehmerinnen sofort ein Betriebsratsmitglied erreichen können. Dies sei wegen der eingeschränkten Besetzung des Betriebsratsbüros und der nicht ständigen Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden nicht gewährleistet. Die zusätzlichen Kosten seien nicht unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Hilfsantrag insoweit stattgegeben, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die in den einzelnen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats vorhandenen Telefone so einzurichten, dass es den Mitarbeitern möglich ist, sämtliche Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind, zu erreichen.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nach dem Antrag darin, die in den Verkaufsstellen vorhandenen Telefone so einzurichten, dass es den Mitarbeitern möglich ist, über die bisher telefonisch erreichbaren Verkaufsstellen H /S H in der das Betriebsratsbüro untergebracht ist, die Verkaufsstellen in N , R und W -D , in denen die übrigen Betriebsratsmitglieder tätig sind , direkt anwählen zu können.

Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin verlangen, in den genannten Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, insgesamt drei weitere Amtsleitungen freizuschalten, um den direkten Telefonkontakt sämtlicher Mitarbeiter mit diesen Betriebsratsmitgliedern zu ermöglichen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Freischaltung von weiteren, bereits vorhandenen Telefonen im genannten Umfang zur Ermöglichung der innerbetrieblichen Kontaktaufnahme zwischen Mitarbeitern und Betriebsratsmitgliedern als Sachmittel im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Diese Nutzung des Telefons betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Die ihm nach § 75 BetrVG bzw. § 80 BetrVG obliegende allgemeine Überwachungspflicht, setzt voraus ,dass er sich mit den von ihm zu vertretenden Mitarbeitern auszutauschen kann. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG Beschluss vom 09.06.1999 - 7 ABR 66/97 - II 3 b d. G.). Dieser zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben notwendige Informations- und Meinungsaustausch kann nicht allein aufgrund einseitiger Information oder Ansprache des Betriebsrats gegenüber den Mitarbeitern, sondern nur im Dialog , d.h. Wechselrede, oder Austausch auch der Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat erfolgen.. Der Betriebsrat kann die Mitarbeiter nur dann vertreten, wenn er von diesen über das betriebliche Geschehen, aber auch individuelle Probleme einzelner Arbeitnehmer im Betrieb informiert wird. Diesem direkten Informations- und Meinungsaustausch der Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat dienen die verlangten Freischaltungen . Bewirken erst die technischen Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Nutzbarkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats.

b) Die verlangten Freistellungen sind auch erforderlich. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zu beurteilen. Er hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Dabei darf der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen entscheiden. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit diese auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG Beschluss vom 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 -, Beschluss vom 09.06.1999 aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG Beschlüsse vom 12. Mai1999 und 09.06.1999 aaO).

Vorliegend hält sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Freischaltung von konkret drei weiteren Telefonapparaten im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden, die Aushänge am Schwarzen Brett oder die schriftliche Information der Belegschaft. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG aaO II. 3 c a.a. d. G). Das Kommunikations- und Informationsbedürfnis des Betriebsrats gegenüber den Mitarbeitern ist nicht schon deshalb erfüllt, weil der Betriebsrat einerseits die Möglichkeit hat, die Arbeitnehmer in den Verkaufsfilialen telefonisch zu erreichen und diese andererseits mit dem Betriebsrat in der genannten Weise über zwei Amtsleitungen zu telefonieren. Es gehört zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats, dass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, mit jedem Betriebsratsmitglied innerbetrieblich zu kommunizieren. Der Betriebsrat wird zwar durch den Vorsitzenden vertreten, dies bedeutet jedoch nicht, dass er in alleiniger Zuständigkeit die Betriebsratsaufgaben wahrnimmt. Vielmehr ist bei einem mehrköpfigen Betriebsrat jedes Betriebsratsmitglied potenzieller Ansprechpartner der Belegschaft. Jeder Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, den Betriebsrat seines Vertrauens direkt anzusprechen. Das kommt auch im Betriebsverfassungsgesetz etwa darin zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ein Mitglied des Betriebsrats nach seiner Wahl hinzuziehen kann (§ 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Das Bedürfnis der Mitarbeiter, sich an ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu wenden, kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Betriebsrat aus Vertretern verschiedener Listen zusammensetzt oder, dass ein Betriebsratsmitglied für das Anliegen des Arbeitnehmers eine besondere Kompetenz besitzt oder auf Grund seines Geschlechts, Nationalität oder politischer Auffassung sein besonderes Vertrauen genießt.

Dieses berechtigte Bedürfnis der Mitarbeiter mit einem Betriebsratsmitglied ihrer Wahl zu sprechen, kann auf Grund der besonderen betrieblichen Verhältnisse im Einzelhandelsunternehmen der Arbeitgeberin wegen der Vielzahl der Verkaufsstellen und der räumlichen Entfernung von bis zu 70 km ohne beträchtliche Zeitverzögerungen nur durch direkte telefonische Kontaktaufnahme mit dem Betriebsratsmitglied selbst gewährleistet werden. Zwar besteht eine Amtsleitung zum Betriebsratsbüro, dieses ist jedoch nur an anderthalb Tagen in der Woche besetzt, so dass die Betriebsratsmitglieder darüber an dreieinhalb Tagen der Woche nicht erreichbar sind. Die Betriebsratsmitglieder lassen sich auch nicht in ausreichender Weise über die Betriebsratsvorsitzende telefonisch erreichen. Zum einen ist es umständlich und führt zu zeitlichen Verzögerungen, wenn erst durch die Vermittlung der Betriebsratsvorsitzenden ein Gespräch zu dem gewünschten Betriebsratsmitglied hergestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass die Betriebsratsvorsitzende auf Grund ihrer vielfältigen Funktionen im Gesamtbetriebsrat, als Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Gesamtbetriebsrats sowie als Mitglied des Wirtschaftsausschusses häufiger abwesend ist, hinzu kommen die üblichen Abwesenheitszeiten wegen Krankheit und Urlaub. Demgegenüber erscheint der Vorschlag des Arbeitgebers, dass im Fall der Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden ein Nichtbetriebsratsmitglied, das in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden tätig ist, den Telefonanruf des Mitarbeiters entgegen und sodann weiterleiten kann, weder eine praktikabel noch zumutbar.

Der Entscheidung des Betriebsrats stehen berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers, insbesondere sein Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen.

Die Freischaltung von drei weiteren Telefonleitungen führt nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung. Dabei unterstellt das Gericht die von dem Arbeitgeber genannten Kosten in Höhe von 900,00 DM jährlich für die Grundgebühr der drei Amtsleitungen. Diese zusätzliche Kostenbelastung ist im Hinblick auf die Bedeutung der ungehinderten Kommunikation der Mitarbeiter zu den Betriebsratsmitgliedern nicht unangemessen. Andere betriebliche Belange, die den Freischaltungen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 , 92 Abs. 1 ArbGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann von der Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99o84 Erfurt, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

(Dr. von Ascheraden) (Gerß) (Neveling)