OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2013 - 13 U 261/12
Fundstelle
openJur 2016, 4235
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, dieser für Verbindlichkeiten der I Logistics AG übernommen hatte. Der Beklagte hat gegen die Fälligkeit der Hauptforderung und die Höhe der Klageforderung keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich geltend gemacht, dass die Klage im Hinblick auf ein in England eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen unzulässig sei.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6.12.2012, auf das wegen der dortigen Feststellungen zum Sach- und Streitstand, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gegen die geltend gemachte Forderung einzig vorgebrachte Einwand des der Zulässigkeit der Klage entgegenstehenden Insolvenzverfahrens nicht durchgreife, weil der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt rechtsmißbräuchlich mit dem einzigen Zweck nach Großbritannien verlegt habe, um sich berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzliche Antrag auf Abweisung der Klage unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter. Er hält die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen Rechtsmissbrauchs nicht für gegeben, weil er die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über seinen Aufenthaltsort im Unklaren gelassen habe, sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in England liege und das dortige Insolvenzgericht seine Zuständigkeit in ordnungsgemäßer Weise geprüft habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.8.2013, die trotz der dagegen mit Schriftsatz vom 19.9.2013 erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen. Der Schriftsatz enthält keinerlei neue, im Hinweisbeschluss noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, so dass es auch insoweit bei der Bezugnahme auf diesen Beschluss sein Bewenden haben kann.

Wie ebenfalls in dieser Verfügung ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in einem Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen und die Prüfung auch der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht verbindlich ist, ist durch die im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats angeführte Entscheidung des BGH vom 18.9.2001 (NJW 2002, 960) geklärt.

Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits angekündigt - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO.

Streitwert: 165.696,44 €