VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2015 - 5 K 1265/14
Fundstelle
openJur 2015, 21316
  • Rkr:

1. Bei der Menschenansammlung am 30. September 2010 im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart handelte es sich um keine so genannte Verhinderungsblockade, sondern um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG. Der Schutz des Versammlungsgrundrechts entfiel nicht wegen Unfriedlichkeit.

2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG.

3. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse kann sich daraus ergeben, dass der Staat einer Menschenansammlung von vornherein den Schutz des Art. 8 GG abspricht und gegen sie mit dem Instrumentarium des allgemeinen Polizeirechts vorgeht.

4. Mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nicht bestandskräftigen, erledigten Platzverweises steht zugleich die Rechtswidrigkeit der zu dessen Vollstreckung getroffenen Maßnahmen fest. Denn kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 5 C 1.96 -, BVerwGE 105, 370 [373]).

5. Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts gilt nicht nur für polizeiliche Anordnungen gegenüber den Teilnehmern einer Versammlung, sondern auch für Folgemaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Vollstreckung einer solchen polizeilichen Anordnung.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten dem Kläger gegenüber angeordnete Platzverweis und die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes rechtswidrig waren.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen am so genannten „Schwarzen Donnerstag“.

Am 30. September 2010 fand im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart ein Polizeieinsatz statt mit dem Ziel, für den 1. Oktober 2010 vorgesehene Baumfällarbeiten zu ermöglichen. Die Baumfällarbeiten sollten zur Realisierung des Projekts „Stuttgart 21“ erfolgen. Im Rahmen dieses Projekts soll der Bahnknoten Stuttgart umgebaut werden. Vorhabenträgerin ist die DB Projekt Bau GmbH. Das Projekt war und ist in der Öffentlichkeit umstritten. Der Polizeivollzugsdienst setzte am 30. September 2010 zur Durchsetzung der von ihm ausgesprochenen Aufforderungen, bestimmte Bereiche des Schlossgartens zu verlassen, nicht zuletzt Schlagstöcke, Pfefferspray und Wasserwerfer gegen die Projektgegner ein.

Der im Jahr 1944 geborene Kläger wurde am 30. September 2010 ungefähr zwischen 13:30 Uhr und 13:50 Uhr von dem Strahl eines Wasserwerfers mehrmals, insbesondere auch im Gesicht getroffen. Das Bild des aus den Augen blutenden Klägers ging durch zahlreiche Medien. Er hat infolge des Treffers den weit überwiegenden Teil seiner Sehkraft eingebüßt.

Der Kläger hat am 28. Oktober 2010 Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 30. September 2010 erfolgten polizeilichen Maßnahmen (Platzverweis sowie Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs).

Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Er habe am 30. September 2010 in einer Gruppe demonstrierender Schüler gestanden. Er habe gesehen, wie Polizeibeamte Gitter von Lastwagen heruntergehoben hätten, um Teile des Mittleren Schlossgartens abzusperren. Die Jugendlichen seien von den Polizisten mit körperlicher Gewalt und Stößen beiseite gedrängt worden. Zwischenzeitlich hätten die Polizeibeamten auch Wasserwerfer gegen die Schülergruppe eingesetzt, in der er sich befunden habe. Zunächst hätten die Polizeibeamten den Strahl der Wasserwerfer über die Jugendlichen hinweg gerichtet, schräg nach oben. Anschließend sei der Wasserstrahl abgesenkt worden und habe nun in Richtung der Demonstranten gezielt. Die Wasserwerferfahrzeuge seien langsam vorwärts gefahren. Auf diese Art seien die Jugendlichen zurückgedrängt worden. Viele von ihnen seien über Bänke und herumstehende Biertische gestürzt, etliche seien am Boden gelegen. Er habe wild in Richtung der Wasserwerfer gestikuliert. Er habe vergeblich gehofft, die Polizeibeamten würden ihm wegen seines Alters mehr Respekt entgegenbringen als den Jugendlichen. Er habe geirrt. Als er dies eingesehen habe, sei er zurück in Richtung Biergarten gewichen. Dies sei allerdings nicht gelungen, da er von allen Seiten von Versammlungsteilnehmern bedrängt worden sei. Nun seien die Wasserwerfer auf die Gruppe um ihn direkt ausgerichtet worden. Dabei sei er gewahr geworden, dass sich die Intensität des Wasserstrahls erheblich verstärkt gehabt hätte. Er habe sich kaum auf den Beinen halten können. Um ihn herum seien Jugendliche wild übereinander gestürzt. Als er wieder vergeblich versucht habe, durch Gestikulieren die Beamten zum Einhalten zu bewegen, habe ihn ein Wasserstrahl direkt ins Gesicht getroffen. Er sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Dritte hätten ihn aus der Gefahrenzone herausgeholt. Es sei richtig, dass er es gewesen sei, welcher die aus Presseberichten und Videomitschnitten bekannte Kastanie in Richtung Wasserwerfer geworfen habe. Dies sei allerdings nicht der Auslöser der Eskalation gewesen, sondern eine Reaktion aus Verzweiflung. Er habe auf diese Art und Weise - allerdings erfolglos - versucht, auf sich aufmerksam zu machen. Er sei davon ausgegangen, er könne die Beamten zum Einhalten bewegen.

Der Kläger führt weiterhin aus, die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen müssten sich am Versammlungsrecht messen. Die Zusammenkunft der protestierenden Menschen im Schlossgarten sei zumindest als Spontanversammlung einzuordnen. Der Platzverweis sei rechtswidrig, da keine wirksame Anordnung der Auflösung der Versammlung vorgelegen habe. Die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung führe zur Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Der Einsatz von Wasserwerfern, Schlagstöcken und Pfefferspray sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Er sei nicht erforderlich gewesen; es sei nicht nachvollziehbar, dass die Räumung des Schlossgartens nicht auch durch das Wegtragen der Demonstranten hätte erledigt werden können. Der Einsatz sei dem Verhalten der Versammlungsteilnehmer auch nicht angemessen gewesen. Das gezielte Ausrichten des Wasserstrahls auf einzelne Personen sei angesichts der fehlenden Gefahrenlage völlig überzogen gewesen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten ihm gegenüber angeordnete Platzverweis und die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes rechtswidrig waren.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land trägt unter anderem vor, der Kläger sei mehrfach von Polizeibeamten persönlich angesprochen worden, die ihn wiederholt aufgefordert hätten, sich zu entfernen. Der Kläger habe mehrfach unbedrängt gestanden und hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu entfernen. Er habe den Einwirkungsbereich des Wasserwerfers regelrecht aufgesucht.

Das beklagte Land führt weiterhin aus, die Ansammlung im Mittleren Schlossgarten sei keine Versammlung gewesen. Es habe zwar Elemente der Meinungsäußerung und kollektiven Meinungskundgebung gegeben. Diese Elemente träten allerdings hinter den eigentlichen Zweck der Ansammlung zurück, die Vorbereitung und Durchführung der Baumfällarbeiten im Schlossgarten zu verhindern. Die Ansammlung sei weiterhin nicht friedlich gewesen. Die Behinderung der Arbeit der Polizei reiche als Grund für einen Platzverweis aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätten vorgelegen. Der Einsatz der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sei erforderlich gewesen. Einfache körperliche Gewalt, also bloßes Abdrängen oder Wegtragen, sei angesichts der Vielzahl der Blockierer, die den Platzverweisen nicht nachgekommen seien, nicht gleich geeignet gewesen, den Einsatzzweck zu erfüllen. Der Einsatz der Wasserwerfer sei in ein insgesamt verhältnismäßiges und abgestuftes Konzept eingebunden gewesen. Auch die konkrete Führung des Wasserstrahls sei verhältnismäßig gewesen. Bei der Steuerung werde selbstverständlich versucht, Personen nicht im Bereich des Kopfes zu treffen, im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Zieleinrichtung und die Breite des Wasserstrahls könnten in Ausnahmefällen auch Treffer im Bereich des Kopfes vorkommen. Sie seien ein unvermeidbares, mit dem Einsatz eines Wasserwerfers verbundenes Verletzungsrisiko. Die Verletzungen des Klägers seien eine bedauerliche und nicht bezweckte Folge des Polizeieinsatzes. Sie wären aber durch rechtstreues Verhalten vermeidbar gewesen.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 wurde das Verfahren ausgesetzt. Die Aufhebung der Aussetzung erfolgte mit Beschluss vom 13. Juni 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die gewechselten Schriftsätze und die von der Kammer beigezogenen Akten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die Klage ist zulässig.

1. a) Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Platzverweis und die Androhung unmittelbaren Zwangs richtet, als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

Dem Kläger gegenüber wurde sowohl ein Platzverweis ausgesprochen als auch unmittelbarer Zwang angedroht. Denn der Kläger wurde mehrfach, nicht zuletzt auch persönlich aufgefordert, den Bereich vor dem Wasserwerfer zu räumen; zum maßgeblichen Zeitpunkt kündigten die Polizeivollzugsbeamten aus dem Wasserwerfer heraus auch wiederholt den Einsatz von Wasser gegenüber den Blockierenden an.

Sowohl bei dem Platzverweis als auch bei der Androhung unmittelbaren Zwangs handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG, der sich - infolge Zeitablaufs - vorprozessual erledigt hat. Im Fall vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat (Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 20), von der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 [207] = juris Rn. 20; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 S 2901/10 -, juris Rn. 27).

b) Soweit sich die Klage gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes gegen den Kläger richtet, ist sie als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.

Nach Auffassung der Kammer ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 767; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2015, § 49 Rn. 60; a.A. Schoch, in: ders., Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013, 2. Kap. Rn. 392). Denn bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes ergeht gegenüber den Betroffenen keine Regelung. „Hilfskonstruktionen“ dergestalt, in der Anwendung zugleich eine Duldungsanordnung zu sehen (vgl. dazu Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 35 Rn. 49), mögen angezeigt gewesen sein zu Zeiten, in denen das Vorliegen eines Verwaltungsakts rechtswegeröffnend war. Unter Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es ihrer nicht mehr.

Die Berechtigung des Polizeivollzugsdienstes zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes dem Kläger gegenüber im Schlossgarten in Stuttgart am 30. September 2010 stellt vielmehr ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar.

2. Der Kläger hat auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsinteresse.

Die Zulässigkeit sowohl der Fortsetzungsfeststellungsklage als auch der Feststellungsklage setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO). Die diesbezüglichen Anforderungen stimmen weitestgehend überein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 S 2901/10 -, juris Rn. 27).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse (Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [89] = juris Rn. 36). Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann.

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich bereits aus dem Gesichtspunkt einer - möglicherweise - schweren Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit.

Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist; derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [89] = juris Rn. 37).

Nach Auffassung der Kammer steht den vorgenannten Fällen gleich, wenn der Staat - vorliegend der Polizeivollzugsdienst - einer Menschenansammlung von vornherein den Schutz des Art. 8 GG abspricht und gegen sie mit dem Instrumentarium des allgemeinen Polizeirechts vorgeht. In diesem Fall wird die Versammlungsfreiheit, sollte sich die Einschätzung als fehlerhaft erweisen, ebenso schwer, wenn nicht gar noch schwerer beeinträchtigt als im Fall eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsauflösung.

Dass die Menschenansammlung im Stuttgarter Schlossgarten, in der sich der Kläger befand, als verfassungsrechtlich geschützte Versammlung einzuordnen ist, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Der Polizeivollzugsdienst ist gegen diese Ansammlung unter Anordnung eines Platzverweises und sodann unter Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgegangen. Auf eine Versammlungsauflösung oder sonstige auf Versammlungsrecht gestützte Maßnahmen hat er ausweislich des Vorbringens des beklagten Landes bewusst verzichtet.

Der Kläger hat darüber hinaus als Person, die durch den Einsatz des Wasserwerfers erhebliche Verletzungen erlitten hat, auch ein aus Gründen der Rehabilitierung rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Gegenstand des Verfahrens bildenden polizeilichen Maßnahmen.

3. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt im - vorliegend gegebenen - Fall der Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts weder die Erhebung eines Widerspruchs noch die Einhaltung einer Frist voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 [206 und 209] = juris Rn. 19 und 22). Eine Verwirkung des Klagerechts steht außer Frage.

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Der gegenüber dem Kläger angeordnete Platzverweis war rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

a) Als Rechtsgrundlage für den dem Kläger gegenüber angeordneten Platzverweis kommt allein § 27a Abs. 1 PolG in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 22. November 2008 in das Polizeigesetz eingefügt wurde (vgl. GBl BW 2008, S. 390), kann die Polizei (vgl. zur Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes § 60 Abs. 3 PolG) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

b) Der Anwendbarkeit des § 27a Abs. 1 PolG steht die so genannte Sperrwirkung des Versammlungsrechts entgegen.

aa) Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, BVerfGK 4, 154 [158] = juris Rn. 18, und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [115] = juris Rn. 43). Dieses Gesetz geht in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen für einen polizeilichen Zugriff auf Versammlungsteilnehmer. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, scheidet aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen aus. Für Beschränkungen der Versammlungsteilnahme stehen der Polizei lediglich die abschließend versammlungsgesetzlich geregelten teilnehmerbezogenen Maßnahmen zu Gebote, für die im Interesse des wirksamen Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen bestehen als für ein polizeirechtliches Einschreiten allgemein. Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [114] = juris Rn. 40).

bb) Das beklagte Land geht nach Auffassung der Kammer zu Unrecht davon aus, dass die Ansammlung im Mittleren Schlossgarten am 30. September 2010 keine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung war.

(1) Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz definieren den Begriff der Versammlung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 32 m.w.N.). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.

Art. 8 GG schützt allerdings nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [105] = juris Rn. 44; vgl. auch BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [374] = juris Rn. 35).

Zu differenzieren ist also zwischen so genannten Verhinderungsblockaden und so genannten demonstrativen Blockaden (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 25; auch Rusteberg, NJW 2011, 2999).

Für die rechtliche Einordnung der Menschenansammlung im Mittleren Schlossgarten am 30. September 2010 ist insbesondere darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Verhinderung der anstehenden Baumfällarbeiten Selbstzweck war oder ein einem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/06 -, BVerfGE 104, 92 [105] = juris Rn. 42).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Menschenansammlung im Mittleren Schlossgarten am 30. September 2010 entgegen der Auffassung des beklagten Landes um keine so genannte Verhinderungsblockade.

Allerdings zielte das Verhalten der anwesenden Personen darauf, das Absperren der Fläche zur Ermöglichung von Baumfällarbeiten und der Errichtung des so genannten Grundwassermanagements zu verhindern. Bei der Verhinderung der Baumfällarbeiten und der Errichtung des Grundwassermanagements handelte es sich indes nach Auffassung der Kammer lediglich um ein Nahziel zur Erreichung des Fernziels der Verhinderung des von der Deutschen Bahn geplanten und seitens staatlicher Ebenen unterstützten Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (vgl. das Urteil der Kammer vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 26). Dementsprechend war aus dem Kreis der anwesenden Personen vielfach die Formulierung „Oben bleiben“ und damit einer der wesentlichen Slogans der Projektgegner zu hören. Häufig zeigten die Personen eines der wesentlichen Symbole der Projektgegner, das einem Ortsausfahrtsschild nachempfundene Schild mit den durchgestrichenen Worten „Stuttgart 21“. Zahlreiche der Zusammengekommenen stammten auch aus dem Kreis der Teilnehmer der für den 30. September 2010 angemeldeten „Schülerdemonstration“, die unter das Motto „Lieber mehr Bildungsausgaben statt Prestigebahnhof“ gestellt worden war. Die Erwartung, allein durch die Verhinderung der Baumfällarbeiten am 1. Oktober 2010 das Projekt „Stuttgart 21“ zu Fall zu bringen, kann den Blockierern sowie den weiter Anwesenden nicht unterstellt werden. Sie wäre allenfalls ein „symbolischer Sieg“ gewesen. Ziel der Projektgegner war allerdings und ist es auch heute noch, dass die am Projekt Beteiligten dieses dauerhaft aufgeben oder dass jedenfalls einzelne Beteiligte sich aus ihm zurückziehen. Ein derartiger „Erfolg“ wäre nur zu erzielen gewesen, wenn die Aktion - zumindest im Zusammenspiel mit den anderen Aktionen gegen das Projekt - in einer Weise auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt, die letztlich zu einem Umdenken der am Projekt Beteiligten oder zu einem Austausch der politisch Verantwortlichen führt. Nicht zuletzt infolge der Ereignisse am 30. September 2010 kam es sodann auch zu dem - allerdings letztlich erfolglos gebliebenen - Schlichtungsverfahren. Insgesamt war die beabsichtigte Verhinderung der Baumfällarbeiten nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen dienendes Mittel. Der Versammlungscharakter entfällt im Übrigen auch nicht aus dem Grund, dass der Anfahrtsweg der Polizeifahrzeuge im Schlossgarten auch durch vor Ort vorgefundenes Baumaterial sowie durch aus dem Biergarten entwendete Bierbänke blockiert wurde. Das Entfernen der Gegenstände stellte den Polizeivollzugsdienst vor keine nennenswerte Herausforderung.

(3) Der Schutz des Versammlungsgrundrechts entfiel auch nicht wegen Unfriedlichkeit.

Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96 -, BVerfGE104, 92 [105 f.] = juris Rn. 47; [Kammer-] Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.). Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt oder in Kauf genommen.

Die Versammlung im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart am 30. September 2010 war nicht unfriedlich; eine kollektive Unfriedlichkeit lässt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht feststellen.

Jedenfalls eine nennenswerte Anzahl von aggressiven Ausschreitungen aus der Versammlung heraus gegen Polizeibeamte lässt sich nicht feststellen. Insoweit ohne Bedeutung ist, ob das Verhalten der Blockierer strafrechtlich als Gewalt im Sinne von § 240 StGB einzuordnen ist. Denn für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [106] = juris Rn. 49). Ebenfalls nicht abgestellt werden kann darauf, dass sich Versammelte gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs wehrten und dabei eventuell Polizeibeamte verletzten; denn hierbei handelt es sich um keine Unfriedlichkeit aus der Versammlung heraus. Vorfälle, die zur Annahme der Unfriedlichkeit führen könnten, blieben - ausweislich des der Kammer zur Verfügung stehenden Videomaterials - vereinzelt, wie das Abdrängen von Polizeibeamten, das Auslassen von Luft aus einem Reifen, der Einsatz von Pyrotechnik, das Besprühen von Polizeibeamten mit Pfefferspray oder auch das Werfen von Kastanien und Wasserflaschen. Angesichts der Vielzahl der Teilnehmer an der Versammlung und deren Dauer hätte eine weitaus größere Zahl derartiger Vorfälle stattfinden müssen, um die Annahme der Unfriedlichkeit zu rechtfertigen. Dass solche Vorfälle auch nicht im Sinne der Versammelten waren, lässt sich schon anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Filmausschnitts illustrieren, in dem zu sehen ist, dass Blockierende der Person, die den geworfenen Feuerwerkskörper austrat, Beifall spendeten.

(4) Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.). Dennoch merkt die Kammer an, dass sie davon ausgeht, dass die Versammlung im Mittleren Schlossgarten am 30. September 2010 eine so genannte Spontanversammlung und nicht die Fortsetzung der für diesen Tag angemeldeten Schülerdemonstration war.

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden (§ 14 Abs. 1 VersG). In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll (§ 14 Abs. 2 VersG). Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung nach § 14 VersG durchführt, wird nach § 26 Nr. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die versammlungsrechtlichen Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG sind allerdings auf so genannte Spontanversammlungen nicht anwendbar, soweit der mit ihnen verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschriften nicht erreicht werden könnte (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, BVerfGK 4, 154 [158] = juris Rn. 16 m.w.N.).

Die Versammlung im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart am 30. September 2010 bildete sich nicht zuletzt infolge der Auslösung des so genannten Parkschützeralarms im Zeitraum zwischen 10:15 Uhr und 10:30 Uhr. Infolge der Auslösung des Parkschützeralarms löste sich nach Einschätzung der Kammer die angemeldete Schülerdemonstration, die zu diesem Zeitpunkt in der Lautenschlagerstraße stattfand, faktisch selbst auf. Es bestand jedenfalls keine Identität zwischen der angemeldeten Schülerdemonstration und der Versammlung im Mittleren Schlossgarten. Ausweislich der Anmeldung sollte die Schülerdemonstration nach der Auftaktkundgebung in der Lautenschlagerstraße ab ungefähr 10 Uhr durch die Stuttgarter Innenstadt bis auf die Höhe der Eberhardstraße ziehen und erst gegen ungefähr 12 Uhr im Mittleren Schlossgarten ankommen. Freilich verließen große Teile der Teilnehmer die Kundgebung in der Lautenschlagerstraße in Richtung Schlossgarten. Zu einem Aufzug kam es deshalb gar nicht mehr.

(5) Der Schutz des Art. 8 GG endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.). Eine - ausschließlich aufgrund ausdrücklicher Erklärung mögliche - Auflösung der Versammlung im Mittleren Schlossgarten erfolgte weder durch den Polizeivollzugsdienst noch durch die - grundsätzlich sachlich und örtlich zuständige - Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 VersGZuVO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 LVG, § 131 Abs. 1 GemO).

c) Die Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Platzverweis vorlagen und ob das durch § 27a Abs. 1 PolG der Polizei eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, braucht die Kammer nach Vorstehendem nicht zu beantworten.

2. Die Androhung und die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger waren ebenfalls rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.

a) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich bereits aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegenüber dem Kläger angeordneten Platzverweises als der zu vollstreckenden Verfügung.

Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. § 52 Abs. 2 PolG) und dessen Anwendung setzt jedenfalls in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation voraus, dass die zu vollstreckende Grundverfügung rechtmäßig war.

Erledigt sich ein Verwaltungsakt - wie hier der gegenüber dem Kläger angeordnete Platzverweis - vor der gerichtlichen Entscheidung, lässt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anstelle der Aufhebung durch Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Feststellung durch Urteil genügen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, um dem Bürger funktionsgleichen effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegenüber einer Inanspruchnahme aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt zu gewähren, wie er ihn mit einem Aufhebungsurteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 5 C 1.96 -, BVerwGE 105, 370 [373] = juris Rn. 11, vgl. auch Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 7.01 -, BVerwGE 116, 1 [4] = juris Rn. 17). Kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997, a.a.O.).

Legt man im vorliegenden Zusammenhang die Rechtslage zugrunde, die ohne Geltung des rechtswidrigen Platzverweises bestand, so fehlte es bereits an einer zu vollstreckenden Verfügung.

Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO fordert in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit auf sie aufbauender Vollstreckungsmaßnahmen außer Betracht zu bleiben hat. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten entfällt. Die Adressaten des Platzverweises hätten diesem also aus Rechtsgründen Folge leisten müssen. Zu dem Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes gegen die Grundverfügung und gegen Vollstreckungsmaßnahmen verhält sich die Vorschrift hingegen nicht. Dementsprechend wird § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO im Fall des gerichtlichen Vorgehens gegen einen Kostenbescheid wegen der Vollstreckung einer zwischenzeitlich erledigten Grundverfügung auch nicht so verstanden, dass die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Verfügung außer Betracht bleibt (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1986 - 1 S 2654/85 -, VBlBW 1986, 299 [303]; Urteil der Kammer vom 21. Juli 2015 - 5 K 5066/14 -, noch nicht veröffentlicht).

Darüber hinaus verbietet nach Auffassung der Kammer auch die Sperrwirkung des Versammlungsrechts die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs als auf allgemeines Polizeirecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen. Zu den vor Auflösung einer Versammlung bzw. vor Ausschluss eines Teilnehmers unzulässigen Maßnahmen (s. oben 1. b) gehören neben Platzverweisen insbesondere auch zu deren Vollstreckung getroffene Maßnahmen. Denn mit der Vollstreckung wird eigenständig in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [107] = juris Rn. 51). Im vorliegenden Fall wurde eine Versammlung „faktisch“ durch Einsatz einer auf das Polizeigesetz gestützten Maßnahme, nämlich des unmittelbaren Zwangs in Form eines Wasserwerfereinsatzes „aufgelöst“.

b) Die Kammer hat im Übrigen ganz erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs dem Kläger gegenüber. Mangels Erheblichkeit sieht sie allerdings von einer abschließenden Festlegung ab.

Eine gesetzliche Regelung zur Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs findet sich in § 52 Abs. 1 PolG. Danach darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (Satz 1). Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint (Satz 2). Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der Betroffenen angemessen sein (Satz 3). Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (Satz 4).

Ob die Anwendung verhältnismäßig war, ist aus der so genannten ex-ante-Sicht zu beurteilen (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 523, 528). Es ist dementsprechend nicht darauf abzustellen, welche Folgen tatsächlich eingetreten sind, sondern darauf, mit welchen Folgen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs in der gewählten Form zu rechnen war.

Nach Auffassung der Kammer ist insbesondere zweifelhaft, ob die Wasserstöße, nicht zuletzt derjenige, der dem Kläger seine Augenverletzung zugefügt hat, angemessen waren. Nach Auskunft des beklagten Landes, die durch das Betrachten des vorhandenen Videomaterials bestätigt wird, verfügten die am 30. September 2010 eingesetzten Wasserwerfer über keine Zielvorrichtung. Bei Abgabe der Wasserstöße in die dicht stehende Menschenansammlung war es dementsprechend sehr wahrscheinlich, dass Personen im Gesicht getroffen werden würden. Nach dem Eindruck, den die Kammer aus dem vorhandenen Material gewonnen hat, wäre es eher Zufall gewesen, wenn bei dem teilweise sehr massiven Einsatz der Wasserwerfer niemand im Gesicht getroffen worden wäre. Dementsprechend sieht die Polizeidienstvorschrift 122 „Einsatz von Wasserwerfern und Wasserarmaturen“ (Ausgabe 2003), an die die Kammer zwar nicht gebunden ist, die sie jedoch als Auslegungshilfe heranzieht, vor, dass Wasserstöße als intensivste Form des Wasserwerfereinsatzes die Begehung oder Fortsetzung von Straftaten verhindern, das Vordringen von Störern verhindern oder Gewalttäter zum Zurückweichen zwingen sollen; bei Wasserstößen ist darauf zu achten, dass Köpfe nicht getroffen werden (Nr. 5.1.3). Keiner der genannten, restriktiv auszulegenden Fälle dürfte am 30. September 2010 vorgelegen haben. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Personen im Gesicht getroffen werden würden, hätten wohl jedenfalls die Wasserstöße zur Vermeidung der Unangemessenheit der Anwendung unmittelbaren Zwangs unterbleiben müssen.

c) Ob den Kläger ein Mitverschulden an seinen Verletzungen trifft, wie es das Landgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 (18 KLs 5 Js 94858/10) angenommen hat (vgl. den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Abdruck, S. 9), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes ohne Bedeutung.

III. Die Verpflichtung des beklagten Landes, die Kosten des Verfahrens zu tragen, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, ist die Berufung gegen dieses Urteil nicht durch das Verwaltungsgericht zuzulassen.