SG Aachen, Urteil vom 11.09.2015 - S 19 SO 126/13
Fundstelle
openJur 2015, 21207
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet seit Mitte der 80er Jahre an paranoider Schizophrenie (ICD-10-GM: F20.0) mit schizophrenem Residuum (ICD-10-GM: F20.5) und ist deshalb seit 2000 in der Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen in ambulanter Behandlung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. In der Vergangenheit erhielt er vom Beklagten bis 31.12.2012 Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens als Sachleistung. Leistungserbringerin war die Zeugin T, die Inhaberin des BeWo-Anbieters "a." ist. Über den Umfang der insoweit zu bewilligenden Fachleistungsstunden waren vor dem erkennenden Gericht zwei Klageverfahren anhängig (S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13). Grundlage für die Leistungserbringung war eine zwischen dem Beklagten und der Zeugin T. abgeschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (im Folgenden: LPV). Nachdem der Beklagte eine Qualitätsprüfung gemäß § 9 LPV eingeleitet hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, es bestünden erhebliche Qualitätsmängel in der Art der Leistungserbringung der Zeugin T., kündige er die bestehende LPV zum 31.12.2012 und lehnte den Abschluss einer neuen LPV für die Zeit ab 01.01.2013 ab. Die nachfolgende, auf Abschluss einer erneuten LPV gerichtete Klage der Zeugin T. wies die 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen mit Urteil vom 29.04.2014 ab (Az. S 20 SO 61/13). Unter dem 06.12.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung der ihm erbrachten Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens für die Zeit ab 01.01.2013 und begehrte die Erbringung der Leistung als persönliches Budget. Mit Schreiben vom 06.01.2013 begehrte er zudem die "Anerkennung" der Zeugin T. als Fachkraft. Der Beklagte lehnte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 16.01.2013 ab. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich bestehe ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens. Er sei auch bereit, die Leistung in Form eines persönlichen Budgets zu erbringen, sofern der Kläger sich für einen anerkannten Anbieter entscheide. Für eine Erbringung der Leistungen durch die Zeugin T. indessen könne ein persönliches Budget angesichts der festgestellten Qualitätsmängel in ihrer Arbeit nicht gewährt werden. Der Kläger legte unter dem 01.02.2013 Widerspruch ein und führte aus, eine Eignung des Leistungserbringers sei nicht zu prüfen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2013 unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2013 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens im Rahmen eines persönlichen Budgets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise angehört. Es hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T., T2 und Dr. T3. Es hat schließlich mit Einverständnis der Zeugin T. die Verwaltungsvorgänge betreffend das Verfahren des Beklagten gegen die Zeugin T.beigezogen.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Materielle Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets ist nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV) der Abschluss einer Zielvereinbarung. Fehlt es an einer solchen Zielvereinbarung, können Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht erbracht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 - L 8 SO 29/10 ER = juris) und folglich auch die zuständigen Leistungsträger nicht zur Erbringung eines persönlichen Budgets verpflichtet werden. Da dies jedoch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht dazu führen darf, dass den Betroffenen keinerlei Möglichkeit gegeben ist, den Abschluss einer Zielvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, besteht aus Sicht der Kammer lediglich die Möglichkeit, den die Leistungen erbringenden Träger unter Aufhebung bzw. Abänderung der entsprechenden Ablehnungsbescheide zu verpflichten, über den Antrag des Betroffenen unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach § 17 Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 159 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe Behinderter Menschen (SGB IX) bei Vorliegen der materiellen Sachleistungsvoraussetzungen und der besonderen Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistungen in Form eines persönlichen Budgets eigentlich ein Anspruch auf Ausführung jener Leistungen durch ein persönliches Budget besteht (siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 13.12.2013 ? S 19 SO 47/12 = juris).

Die so verstandene Klage des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens im Rahmen eines persönlichen Budgets.

Grundlage für den Anspruch des Klägers sind die §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ? Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ? Rehabilitation und Teilhabe Behinderter Menschen (SGB IX). Die materiellen Voraussetzungen jener Vorschriften liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. Zwar besteht ? wovon auch der Beklagte ausgeht ? ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens. Ein Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen in Form einer persönlichen Budgets besteht jedoch nicht, soweit der Kläger die Zeugin T. mit der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe beauftragen möchte.

Bei der Erbringung von Leistungen in Form eines (trägerübergreifenden) persönlichen Budgets handelt es sich ? wie bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ("können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden") verdeutlicht ? nicht um eine nach materiellen Kriterien des SGB zu beurteilende Sozialsachleistung, sondern lediglich um eine besondere Art der Ausführung jener Leistungen. Anstelle der Erbringung von Sachleistungen durch Leistungserbringer werden dem Hilfebedürftigen Geldleistungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BudgetV) mit dem Ziel erbracht, die eigenverantwortliche Handlungsweise des Hilfebedürftigen zu stärken (siehe dazu die Begründung zu Art. 8 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 15/1514, S. 72). Folglich gilt für die Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets, dass die Leistungserbringer im Wesentlichen die gleichen materiellen Anforderungen und Qualifikationen erfüllen müssen, welche für die Leistungserbringer gelten, wenn der Anspruch durch Sachleistungen erfüllt wird (siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 13.12.2013 ? S 19 SO 47/12 = juris, Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013 ? L 9 SO 448/12 B ER = juris).

Welche Anforderungen für Leistungserbringer gelten, ergibt sich insbesondere aus den §§ 75,76 SGB XII. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB XII müssen (ambulante) Dienste u.a. zur Erbringung der (angebotenen) Leistungen geeignet sein. Es muss ferner insbesondere die Qualität der zu erbringenden Leistung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen sichergestellt sein (§ 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ferner ist die entsprechende Qualifikation des Personals sicherzustellen, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Zeugin T. als Anbieterin des betreuten Wohnens für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht. Allerdings misst die Kammer dem Umstand, dass der Beklagte den Abschluss einer LPV mit der Zeugin T. für die Zeit ab dem 01.01.2013 abgelehnt hat, allenfalls Indizwirkung zu. Demgegenüber ist der formelle Abschluss einer LPV mit dem Beklagten keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets.

Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass die Leistungen der Zeugin T. nicht die an ambulante Dienste zu stellenden Qualitätsanforderungen erfüllen. Sie hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme sowie anhand der abgeschlossenen Parallelverfahren S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13 den Eindruck gewonnen, dass es der Zeugin T. an fachlicher Kompetenz fehlt, Leistungen des ambulant betreuten Wohnens entsprechend den vorhandenen Qualitätsvorgaben zu gewähren.

So hat der im Rahmen der Beweisaufnahme am 11.09.2015 vernommene Zeuge T2 erklärt, dass nicht nur die Qualität der von der Zeugin T. eingereichten Hilfepläne durchweg zu wünschen übrig gelassen habe, sondern selbst nach Besprechung dieser unzureichenden Hilfepläne im Rahmen der Hilfeplankonferenz keine Verbesserung erzielt werden konnte. Er hat seine Ausführungen dahingehend konkretisiert, dass im Rahmen der von der Zeugin T. eingereichten Hilfepläne die Methoden, der anzusetzende Zeitumfang sowie die zu erreichenden Ziele nicht ausreichend dargestellt worden seien. Die ebenfalls im Rahmen der am 11.09.2015 durchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin T3 hat die Ausführungen des Zeugen T2 bestätigt und ausgeführt, die von der Zeugin T. aufgeführten Hilfepläne seien nicht stringent gewesen. Die Zeugin T3 hat dies dahingehend konkretisiert, die Hilfepläne der Zeugin T. seien "mehr als ausführlich" und damit verwirrend gewesen. Eine Schlüssigkeit der von ihr erstellten Hilfepläne sei nicht gewährleistet gewesen. Selbst die auf Kritik der Hilfeplankonferenz hin erfolgte Nachbesserung der Hilfepläne durch die Zeugin T. habe nicht dazu geführt, dass erkennbar gewesen sei, welche konkreten Hilfen der Kläger benötigt habe. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Erarbeitung der Hilfepläne lediglich einen kleinen Ausschnitt aus der Gesamttätigkeit der Zeugin T. darstellt. Jedoch bestätigen auch die im Rahmen der Parallelverfahren S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13 gewonnenen Erkenntnisse, dass die Qualität der von der Zeugin T. erbrachten Leistungen nicht die Qualitätsanforderungen erfüllt hat, welche an derartige Leistungen zu stellen sind. So hat die Zeugin T. im Hinblick auf den Kläger durchweg einen sehr stark schwankenden Hilfebedarf angegeben. Die von ihr angegebenen Schwankungen haben letztendlich dazu geführt, dass die unter dem Az. S 19 SO 72/13 erhobene Klage zum Teil abgewiesen worden ist, weil der von ihr bescheinigte Hilfebedarf in einigen Monaten nicht mit den geltend gemachten Fachleistungsstunden in Einklang zu bringen war. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass angesichts des bei dem Kläger bestehenden Krankheitsbildes Schwankungen in seinem Zustand und in seiner Befindlichkeit bestehen, welche (geringfügige) Abweichungen zu erklären vermögen. Der von der Zeugin T. bescheinigte Hilfebedarf indessen weicht in einzelnen Monaten so erheblich voneinander ab, dass dies selbst mit Schwankungen im Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr zu rechtfertigen ist. In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch die nachträgliche Abänderung der Stundenaufstellungen durch die Zeugin T. Zwar vermag sie hierin kein auf Erlangung eines eigenen Vorteils gerichtetes Verhalten, eine Täuschungsabsicht o.ä. zu erkennen. Indessen belegt auch diese Vorgehensweise , dass die Zeugin T. offenbar außerstande war, den Hilfebedarf des Klägers prognostisch realistisch einzuschätzen. Eine solche Einschätzung indessen ist für die auf eine Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung verpflichteten Dienste unerlässlich.

Die Kammer hat überdies in den Parallelverfahren S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13 den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin T. zu dem Kläger eine persönliche (rein fürsorgliche) Nähebeziehung aufgebaut hat, welche im Hinblick auf eine sozialhilferechtliche Leistungsbeziehung zwischen beiden problematisch erscheint und zu einer Abhängigkeit des Klägers geführt hat. Bereits die Historie der Tätigkeit der Zeugin T. für den Kläger zeigt dies. So hat der Kläger im Rahmen seiner am 09.01.2015 durchgeführten mündlichen Anhörung geschildert, er habe die Zeugin T. zunächst 1992 und dann wieder im Jahr 2010 durch ihre seinerzeitige Tätigkeit als Krankenschwester auf der geschlossenen Station im Universitätsklinikum B kennen gelernt. Erst auf Anregung eines behandelnden Arztes sei ihm in den Sinn gekommen, dass sie mit der Aufgabe des betreuten Wohnens betraut werden könne, was dann auch geschehen sei. Das Gericht zweifelt hierbei nicht an den guten Absichten der Zeugin T. in Bezug auf ihre Tätigkeit und die Teilhabefähigkeit des Klägers. Indessen belegen die von ihr im Parallelverfahren S 19 SO 125/13 abgerechneten Stunden, dass sie erheblich mehr Zeit für die ambulante Betreuung des Klägers aufgewandt hat, als etwa vom behandelnden Arzt der Institutsambulanz für erforderlich gehalten worden ist. So hat die Zeugin T. in der Zeit von Juni bis Dezember 2012 im Rahmen der Betreuung des Klägers (umgerechnet) durchweg mehr als 9 Fachleistungsstunden pro Woche aufgelistet, für die Monate Juni und Juli 2012 ergaben sich sogar besonders hohe Werte (11,00 bzw. 12,36 Fachleistungsstunden pro Woche). Demgegenüber bestand ein von der Kammer ermittelter Bedarf des Klägers in Höhe von 7 Fachleistungsstunden pro Woche. Diese unrealistische Einschätzung belegt erneut, dass eine Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, wie sie das Gesetz für ambulante Dienste (wie dargelegt) vorschreibt, in Gestalt der Zeugin T. nicht gewährleistet war. Es zeigt jedoch auch, dass die Zeugin T. sich offenbar derart intensiv um den Kläger gekümmert hat, dass die Grenzen des rational Nachvollziehbaren und Erforderlichen weit überschritten wurden.

Dass die Zeugin T. im Rahmen der Beweisaufnahme am 09.01.2015 demgegenüber beteuert hat, ein Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu ihr habe nicht bestanden, erscheint vor dem Hintergrund der vom Beklagten gegen sie im Verfahren S 20 SO 61/13 erhobenen Vorwürfe nachvollziehbar, überzeugt das Gericht indessen nicht.

Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass sich die Hilfebedürftigen im Rahmen der Leistungserbringung in Form eines persönlichen Budgets die Leistungserbringer (grundsätzlich) selbst aussuchen dürfen und insoweit weniger strenge Anforderungen an das Bestehen einer geschäftlichen Distanz zu stellen sind. Bereits dieser Ansatz würde dem normativen Konzept widersprechen, dass es sich bei der Hilfegewährung in Form eines persönlichen Budgets lediglich um eine besondere Art der Leistungserbringung handelt, so dass die gleichen materiellen Anforderungen an die Leistungserbringer zu stellen sind. Überdies muss selbst bei einer Erbringung von Leistungen durch Personen, die über ein besonderes Näheverhältnis zu den Hilfebedürftigen verfügen, eine Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sichergestellt sein. Dies indessen ist durch die Zeugin T.nicht gegeben, weil sie den Hilfebedarf des Klägers durchweg falsch eingeschätzt hat und vielfach Nachbesserungen in den bescheinigten Betreuungsstunden vornehmen musste.

Dem Eindruck einer mangelnden Qualität der Leistungen der Zeugin T. und einer im Hinblick auf den Kläger fehlenden (geschäftlichen) Distanz stehen auch nicht die Ausführungen des Klägers selbst entgegen. Die Kammer zweifelt insgesamt nicht daran, dass die von der Zeugin T. dem Kläger geleistete Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens die Teilhabefähigkeit des Klägers im Ergebnis verbessert hat. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass ein derartiger Erfolg in der Verbesserung der Teilhabefähigkeit des Klägers auch durch Inanspruchnahme anderer Dienste zu erreichen gewesen wäre. Insoweit ist zu bedenken, dass der Kläger, wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, über viele Jahre ausschließlich von der Zeugin T. betreut worden ist und deshalb keinen wirklichen Vergleich anstellen kann. Deshalb vermag das Gericht der Angabe des Klägers, er halte die Zeugin T. für "absolut fachkompetent" lediglich eine untergeordnete Bedeutung beizumessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.