LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2015 - L 17 U 663/12
Fundstelle
openJur 2015, 21146
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 03.12.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ob ihm wegen der Folgen dieses Unfalls eine Verletztenrente zusteht.

Der Kläger war im Dezember 2007 bei der Automotive Group ISE Industries GmbH (ISE) als Maschinenbediener beschäftigt. Bereits im Januar 2007 hatte die ISE einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Im Juni 2008 wurde sie von dem Finanzinvestor Nordwind Kapital übernommen und mit Wirkung zum 31.05.2009 aus dem Handelsregister gelöscht.

Am 03.12.2007 hatte der Kläger seine Arbeit als Maschinenbediener bei der ISE noch nicht aufgenommen. Stattdessen nahm er am Vormittag des 03.12.2007 an einer Protestkundgebung der IG Metall vor dem Sitz der Daimler AG in Düsseldorf teil. Die Protestkundgebung erfolgte zusammen mit Beschäftigten aus anderen Betrieben der ISE. Grund für die Kundgebung war die gestoppte Auftragsvergabe der Daimler AG an seine Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hatte für die Fahrt nach Düsseldorf einen Bus angemietet, der die Teilnehmer an der Demonstration am frühen Morgen des 03.12.2007 vor dem Betrieb in Duisburg einsammelte und nach der Protestkundgebung zum Betrieb zurückbrachte. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Mitglied des Betriebsrats der ISE. Nach der Rückkehr mit dem Bus aus Düsseldorf fuhr der Kläger mit seinem PKW, den er morgens an der Arbeitsstelle geparkt hatte, ohne seine Arbeit als Maschinenbediener anzutreten, wieder nach Hause. Auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstelle und seinem Wohnort fuhr ihm um 12.04 Uhr ein PKW auf, als er an einer roten Ampel stand.

Der Kläger, der nach Auskunft des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten einen geschockten Eindruck machte und zum Geschehen keinerlei Auskunft geben konnte, wurde mit dem RTW in die Städtischen Kliniken Wedau gebracht. Dem Bericht der Wedau Kliniken vom 14.12.2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger dort in der Zeit vom 03.12.2007 bis zum 05.12.2007 für 48 Stunden stationär beobachtet wurde. Diagnostiziert wurden ein Schädelhirntrauma ersten Grades und eine schwere Depression sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Das dort angefertigte Traumascan, CT (Kopf, Halswirbelsäule, Thorax, Abdomen, Becken) ergab keinen Anhalt für einen pathologischen Befund. Aufgrund der bei dem Kläger diagnostizierten Depressionen wurde dem Kläger eine neurologische Mitbehandlung empfohlen.

Im Juli 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 03.12.2007. Zur Begründung führte er aus, bei dem Unfall habe er sich auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause befunden. Bei dem Unfall habe er im Bereich der Lendenwirbelsäule erhebliche Verletzungen davongetragen. Seitdem habe er Beschwerden in diesem Bereich. Außerdem habe er während des Unfalls einen Schockzustand erlitten. In dem von ihm am 09.11.2009 ausgefüllten Fragebogen teilte er mit, er habe sich auch die Knie am Armaturenbrett gestoßen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden im Bereich der Knie und der Wirbelsäule gehabt. Am Unfalltag habe er Urlaub gehabt.

Aus der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 13.01.2010 ergibt sich, dass der Kläger am Unfalltag von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr Schicht hatte. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein (Bericht Orth. Dr. H vom 24.12.2009, Bericht Allg.Arzt. Dr. T vom 27.03.2010). Außerdem zog sie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenversicherung des Klägers, der BKK vor Ort, bei. Sowohl aus dem Vorerkrankungsverzeichnis als auch aus dem Bericht des Dr. T ergibt sich, dass der Kläger bereits seit 1995 wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und seit 2001 wegen einer Meniskusschädigung Arbeitsunfähigkeitszeiten hatte und in ärztlicher Behandlung war. Die von Dr. T übersandten Unterlagen umfassen eine "gutachterliche Stellungnahme" von Dr. H, in der dieser über psychiatrische Symptome des Klägers nach dem Unfall und eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden in der Folgezeit berichtet, ohne Kausalitätsüberlegungen anzustellen. In dem Vorerkrankungsverzeichnis der BKK vor Ort ist auch für die Zeit vom 13.11.2006 bis zum 14.10.2007 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen dokumentiert. Die Beklagte zog außerdem die Akte des Ordnungsamts der Stadt Duisburg, betreffend den Unfall vom 03.12.2007, bei. Schließlich holte sie eine Auskunft des Insolvenzverwalters der ISE, Christopher T, ein. Die Insolvenzverwaltung teilte mit Schreiben vom 29.08.2010 mit, der ISE sei bekannt gewesen, dass am 03.12.2007 eine Protestkundgebung in Düsseldorf wegen der gestoppten Auftragsvergabe der Daimler AG an die ISE stattgefunden habe. Die ISE habe aber keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Kläger an der Kundgebung teilgenommen habe, da er zum besagten Zeitraum arbeitsunfähig gemeldet gewesen sei. Am 21.09.2010 teilte die Insolvenzverwaltung ergänzend mit, dass die Protestkundgebung vom Betriebsrat organisiert wurde, die Teilnahme freiwillig und nicht vom Arbeitgeber angewiesen war und an der Kundgebung 93 Personen, bei einem Personalstand von damals 304 Personen, teilgenommen haben. Der Kläger räumte daraufhin ein, dass er an dem Unfalltag an der Protestveranstaltung teilgenommen habe. Diese sei vom Betriebsrat organisiert gewesen, dieser sei aber generell an den Arbeitgeber angegliedert.

Mit Bescheid vom 10.11.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Unfall vom 03.12.2007 habe es sich nicht um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Rückweg von der Arbeit als Maschinenbediener nach Hause, sondern auf einem nicht versicherten Weg von einer Protestkundgebung, der mit der versicherten Tätigkeit als Maschinenbediener in keinem engeren Zusammenhang gestanden habe, befunden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der noch vor Eingang der Widerspruchsbegründung mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen wurde.

Am 09.05.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, bei dem Unfall vom 03.12.2007 habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, sodass er einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen habe. Die Protestkundgebung sei vom Betriebsrat der ISE organisiert worden, weil die Auftragsvergabe der Daimler AG an die ISE gestoppt worden sei. An der Organisation sei das Unternehmen beteiligt gewesen. Die Betriebsratsmitglieder hätten in Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten gehandelt, die dazu bestimmt gewesen seien, dem Interesse des Unternehmens zu dienen. Die Protestkundgebung habe deshalb im Interesse des Betriebsrats gestanden, sodass der Versicherungsschutz zu bejahen sei. Bei der Kundgebung habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Teilnahme von Beschäftigten an Gemeinschaftsveranstaltungen, die dem Unternehmen zugerechnet werden, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit einer versicherten Tätigkeit gleichzusetzen. Die medizinischen Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt, bei dem Unfall habe er erhebliche Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke sowie einen Schockzustand erlitten. Seit dem Unfall leide er an einer psychischen Erkrankung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Ereignisses vom 03.12.2007 eine Rente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten.

Mit Urteil vom 02.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Unfall vom 03.12.2007 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, da der Protestzug nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Im Übrigen hat es auf die Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Gegen das ihm am 26.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.10.2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Rente weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Duisburg vom 02.10.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbe

scheides vom 28.04.2011 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Ereignisses vom 03.12.2007 eine Verletztenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, die Protestkundgebung habe von der Zielrichtung her nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da es an einer unmittelbaren Betriebsbezogenheit gefehlt habe. Ausgehend von der Handlungstendenz des Klägers seien eindeutig eigenwirtschaftliche Interessen für die Teilnahme an der Protestkundgebung ausschlaggebend gewesen. Die Teilnahme des Klägers und auch anderer Arbeitnehmer der früheren Arbeitgeberin seien von der eigenen Interessens-/Motivationslage geprägt gewesen. Es sei unzutreffend, dass die ISE die Protestkundgebung in Düsseldorf mit organisiert habe. Der Versicherungsschutz lasse sich auch nicht unter dem Begriff einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung begründen, weil eine Mitwirkung der Arbeitgeberin nicht vorgelegen habe. Auch von der Zielrichtung der Kundgebung könne eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorgelegen haben. Die Kundgebung habe weder die Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft noch die Förderung der Betriebsgemeinschaft selbst zum Ziel gehabt. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger nach der Auskunft der Insolvenzabwicklung der ISE am Unfalltag arbeitsunfähig gewesen sei. Der ISE sei auch nicht bekannt gewesen, dass er an der Kundgebung teilgenommen habe bzw. teilnehmen wollte.

Der Senat hat dann sowohl die IG Metall in Duisburg als auch den Insolvenzverwalter der ISE mit Schreiben vom 15.10.2013 um nähere Auskünfte bezüglich der Protestveranstaltung am 03.12.2007 vor dem Verwaltungsgebäude der Daimler AG in Düsseldorf gebeten. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 22.10.2013 mit, dass die Veranstaltung von der Gewerkschaft und vom Betriebsrat organisiert wurde, von denen auch der Aufruf zur Teilnahme an der Veranstaltung ausgegangen sei. Die damalige Geschäftsführung sei an der Organisation nicht beteiligt gewesen. Ziel der Veranstaltung sei es wohl aus Sicht der Gewerkschaft und des Betriebsrats gewesen, Druck in Richtung des Kunden Daimler aufzubauen, damit von dort Aufträge vergeben werden. Die Veranstaltung sei nicht im Interesse der Geschäftsleitung gewesen, da die Versorgung der Kunden mit Lieferungen zu dieser Zeit ohnehin kritisch gewesen sei und am Wochenende mit Sonderschichten Produktionsunterbrechungen bei den Kunden vermieden werden mussten. Ob die Teilnehmer freigestellt wurden oder ob Urlaub gewährt wurde, könne derzeit nicht mehr nachvollzogen werden. Die IG Metall teilte mit Schreiben vom 19.12.2013 mit, bei der Veranstaltung habe es sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung im Rahmen des § 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehandelt. Die Beschäftigten hätten durch den Großkunden Daimler informiert werden sollen, ob die Produktion durch eine eventuell vollzogene Schließung der ISE am Standort Duisburg weiter aufrecht erhalten werden könne. Nach ihrem Kenntnisstand sei das Entgelt für die Teilnahme an der außerordentlichen Betriebsversammlung weiter gezahlt worden.

Der Kläger hat eine Bescheinigung der BKK vor Ort vom 28.10.2013 vorgelegt, wonach diese für den 03.12.2007 keine Arbeitsunfähigkeitszeit gespeichert hatte. Er meint, nun stehe fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit am Unfalltag nicht bestanden habe. Im Übrigen sei der Versicherungsschutz auch weder durch eine Arbeitsunfähigkeit noch dadurch, dass er Urlaub gehabt habe ausgeschlossen. Die Ausführungen des Insolvenzverwalters, dass die damalige Geschäftsführung nicht an der Organisation beteiligt gewesen sei, seien nicht nachvollziehbar. Denn Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, Druck in Richtung des Kunden Daimler aufzubauen, damit von dort Aufträge vergeben werden. Es werde angeregt, bei dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden eine Stellungnahme über die Veranstaltung und die Hintergründe einzuholen. Insbesondere der Umstand, dass das Entgelt für die Teilnahme an der außerordentlichen Betriebsversammlung weitergezahlt worden sei, spreche für den Versicherungsschutz.

Die Beklagte hat abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger den Unfall am 03.12.2007 erstmals am 31.07.2009 als Arbeits-/Wegeunfall angegeben habe. In der Folgezeit habe er teilweise divergierende Angaben gemacht. Der Vortrag der IG Metall im Schriftsatz vom 19.12.2013 sei schon insoweit nicht plausibel, als nicht angenommen werden könne, dass der Großkunde Daimler zu einer Revision seiner bereits bekannten Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen zu bewegen gewesen wäre. Außerdem finde § 43 BetrVG keine Anwendung. In dieser Bestimmung gebe es den Begriff der außerordentlichen Betriebsversammlung nicht. Auch seien die dort dargestellten Voraussetzungen für die Abhaltung einer Betriebsversammlung für die Protestveranstaltung am 03.12.2007 nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe eines Kunden, die Beschäftigten eines anderen Unternehmens zu informieren. Eine Beteiligung der damaligen Arbeitgeberin werde auch aus der Auskunft der IG Metall nicht ersichtlich. Ein unternehmerseitiges Interesse an der Teilnahme der eigenen Beschäftigten sei nicht erkennbar und werde nach der Auskunft des Insolvenzverwalters vom 22.10.2013 sogar bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2011 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger anlässlich des Unfalls vom 03.12.2007 eine Rente zu bewilligen. Denn weder hat es sich bei dem Unfall vom 03.12.2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt, noch hat dieser Unfall bei dem Kläger zu einem rentenberechtigenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) geführt ... Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VII -) - über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. oder bei Vorliegen eines Stützrententatbestands um 10 v.H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn die von diesen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung wahrnehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung vornehmen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R, juris Rn. 28). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger hat keinen Unfall bei versicherter Tätigkeit erlitten. Abzustellen ist insoweit auf die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Tätigkeit. Dies ist die Autofahrt des Klägers vom Betriebsgelände nach Hause. In Betracht kommt deshalb hier nur ein Unfall beim Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, also ein sog. Wegeunfall. Denn der Kläger ist weder bei seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als beschäftigter Maschinenbediener der ISE noch bei einer sonst unmittelbar als versichert in Betracht kommenden Tätigkeit verunglückt. Jedwede als versichert in Betracht kommende Tätigkeit war mit dem Verlassen des Betriebsgeländes zum Zwecke der Heimfahrt beendet. Insbesondere endete auch die vom Kläger als versicherte Tätigkeit angesehene Teilnahme an der Demonstration mit dem Verlassen des Betriebsgeländes nach der Rückkehr der Busse aus Düsseldorf. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein versicherter Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, da der erforderliche innere (sachliche) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause und der versicherten Beschäftigung nicht gegeben war. Ein entsprechender Zusammenhang liegt regelmäßig vor, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu dient, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach Beendigung der versicherten Tätigkeit nach Hause zu fahren. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteile vom 04.07.2013, B 2 U 3/13 R, 02.12.2008, B 2 U 15/07 R, 30.10.2007, B 2 U 29/06 R, 04.09.2007, B 2 U 24/06 R und 11.09.2001, B 2 U 34/00 R). Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges selbst dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger befand sich zwar bei dem Unfall auf der direkten Strecke von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung. Das Zurücklegen des Weges stand aber nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Kernbereich seiner versicherten Tätigkeit als Maschinenbediener bei der ISE. Der Kläger hat diese Tätigkeit am Unfalltag gar nicht aufgenommen. Der Senat geht dabei davon aus, dass zwar bei dem Kläger zur Zeit des Unfalls am 03.12.2007 um 12.04 Uhr noch keine Arbeitsunfähigkeit bestand, sondern dass die entsprechende Angabe des Insolvenzverwalters auf der infolge des Unfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beruht. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger am 03.12.2007 bis mindestens 14.00 Uhr arbeitsfrei hatte, weil er entweder - wie es seinen eigenen ersten und deshalb glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren entspricht - ohnehin an diesem Tag Urlaub hatte oder aber jedenfalls - wie sich aus der Unfallanzeige vom 13.01.2010 ergibt -, weil seine Schicht an diesem Tag erst um 14.00 Uhr begonnen hätte. Auch die Teilnahme an der Protestkundgebung in Düsseldorf war keine versicherte Tätigkeit, die dem Kläger Versicherungsschutz für einen evtl. Wegeunfall vermitteln konnte. Weder erfüllte der Kläger mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung Rechte oder Pflichten aus seinem Beschäftigungsverhältnis, noch durfte er dies annehmen, noch übte er betriebsbezogene Recht aus der Beschäftigung aus. Der Kläger war aus seinem Arbeitsverhältnis als Maschinenbediener nicht verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Dies behauptet er schon nicht, es ergibt sich aber auch eindeutig aus der Auskunft des Insolvenzverwalters vom 21.09.2010, wonach die Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig war. Abgesehen davon handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei der Protestveranstaltung auch nicht um eine betriebliche Veranstaltung. Eine Mitbeteiligung der Geschäftsleitung der ISE lag nicht vor. Dies ergibt sich eindeutig aus den Auskünften des Insolvenzverwalters vom 21.09.2010 und 22.10.2013 sowie der Auskunft der IG Metall vom 19.12.2013. Der Insolvenzverwalter hat explizit erklärt, dass die ISE an der Organisation der Veranstaltung nicht beteiligt war und die Teilnahme ihrer Beschäftigten nicht einmal in deren Interesse gelegen habe. Auch die IG Metall hat keine Beteiligung der ISE behauptet. Sie hat vielmehr klargestellt, dass die Veranstaltung vom Betriebsrat organisiert wurde. Der Tagespresse vom 03.12.2007 (Oberbergische Volkszeitung/Kölnische Rundschau) ist zu entnehmen, dass die IG Metall zu der Veranstaltung aufgerufen hatte. Eine Mitbeteiligung der ISE ist nur vom Kläger behauptet worden, wobei er diese Behauptung aber lediglich darauf gestützt hat, dass die Veranstaltung den Interessen der ISE gedient habe und die Organisation durch den Betriebsrat der ISE als Arbeitgeberin zuzurechnen sei (dazu unten). Der Kläger hat an der Protestveranstaltung auch nicht teilgenommen, um eine zwar objektiv nicht geschuldete aber vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Da er arbeitsfrei hatte, konnte er keinesfalls davon ausgehen, dass ihn eine derartige Pflicht treffe. Insofern lag schon keine entsprechende Handlungstendenz vor. Die Motivation des Klägers ist hierbei unerheblich, da seine Handlungstendenz eben nicht auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten ausgerichtet war (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 6.1). Und schließlich hat er durch die Teilnahme an der Veranstaltung auch keine eigenen unternehmensbezogenen Rechte aus seiner Beschäftigung ausgeübt. Wie weit der Versicherungsschutz auch über die dem Kernbereich der vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinaus gehenden Verrichtungen reicht, richtet sich letztlich nach dem Schutzzweck der Norm, die für den Versicherten die Zugehörigkeit zum Kreis der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII Versicherten begründet. Bei Beschäftigten ist dies neben dem sozialen Schutzgedanken die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht (vgl. Keller in Hauck, SGB VII, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Lfg. 1/13, II 13, § 8 Rn. 18b). Der Beschäftigte ist demnach auch versichert, wenn er handelt, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten, die den Zusammenhalt der Belegschaft mit der Unternehmensführung fördern (sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen) und/oder die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand haben (vgl. BSG, Urteil vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 60, m.w.N. auf Literatur und Rspr.). Die Protestkundgebung war keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung liegt nur vor, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Hierfür muss die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest von ihr gebilligt oder gefördert sowie hinsichtlich Planung und Durchführung von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn.7.20 m.w.N. auf Literatur und Rspr.) Hier fehlt es schon am Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Protestveranstaltung diente weder der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft noch der Förderung der Betriebsgemeinschaft. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Insolvenzverwalters der ISE diente sie vielmehr dazu, Druck in Richtung der Daimler AG aufzubauen, damit von dort Aufträge an die ISE vergeben werden. Auch der Auskunft der IG Metall, wonach die Veranstaltung der Information der Beschäftigten durch den Großkunden Daimler diente, ist zu entnehmen, dass die Veranstaltung jedenfalls einen anderen Zweck hatte als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Protestveranstaltung hatte auch nicht die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand. Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur u.a. gezählt: - die Teilnahme an Betriebsversammlungen (vgl. BSG, Urteil vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 60, Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn. 65, Stand Mai 2011; Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 59, Stand Dezember 2011; Schmitt, 3. Aufl. 2008, § 8 SGB VII Rn. 40; Schwerdtfeger in Lauterbach, § 8 SGB VII Rn. 179, Stand August 2009; Wagner in juris PK-SGB VII, § 8 Rn. 103, Stand Mai 2010), - die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben (vgl. etwa Urteile des BSG vom 20.05.1976, 8 RU 76/75, und vom 20.02.2001, B 2 U 7/00 R; ferner Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn.65; Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 Rn. 59; Schmitt, a.a.O., § 8 Rn. 38; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 180; Wagner in juris PK-SGB VII, a.a.O., § 8 Rn. 102) und - die Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der zur Bildung der Räte erforderlichen Wahlen (Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn. 65; Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O. § 8 SGB Rn. 59; Schmitt, a.a.O., § 8 Rn. 40; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.o, Rn. 180,; Wagner in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 8 Rn. 103; vgl. hierzu insgesamt zuletzt auch Krasney, SGb 2012, 130). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Mitteilung der IG Metall handelte es sich bei der Protestveranstaltung nämlich nicht um eine außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde, da sie ihre Rechtsgrundlage im Beschäftigungsverhältnis hat (vgl. Krasney, a.a.O, 130 ff.). Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung und dient der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern des Betriebs. Die Arbeitnehmer sollen über sie interessierende Fragen unterrichtet werden und können ihrerseits den Betriebsrat über bestimmte Sachverhalte informieren, dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und auch zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (Krasney, a.a.O., Seite 132, m.w.N. auf die Rspr. des Bundesarbeitsgerichts - BAG -). Bei der Teilnahme an Betriebsversammlungen besteht Versicherungsschutz nicht nur für die Betriebsratsmitglieder, sondern auch für die nicht dem Betriebsrat angehörenden Beschäftigten, da der Gesetzgeber bei den Regelungen des BetrVG davon ausgeht, dass die Betriebsversammlungen dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs dienen (Krasney, a.a.O., Seite 132). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Protestveranstaltung in Düsseldorf um eine derartige Betriebsversammlung gehandelt hat. Weder das Ausüben von Druck auf den Großkunden Daimler - so die Auskünfte des Klägers und des Insolvenzverwalters - noch die Information der Beschäftigten durch den Großkunden Daimler darüber, ob die Produktion durch eine evtl. Schließung der ISE am Standort Duisburg weiter aufrechterhalten werden könne - so die Auskunft der IG Metall -, ist von dem gesetzlichen Zweck einer Betriebsversammlung gedeckt. Dass es sich nicht um eine Betriebsversammlung gehandelt hat, ergibt sich schließlich zusätzlich auch daraus, dass die Versammlung öffentlich war und auch Beschäftigte anderer Betriebe der ISE daran teilgenommen haben. Denn nach § 42 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebs und ist nicht öffentlich. Allein die Tatsache, dass der Betriebsrat die Fahrt zu der Versammlung organisiert hat, macht sie nicht zu einer versicherten Tätigkeit, da ansonsten keine Abgrenzung zwischen im weitesten Sinne betrieblichen und außerbetrieblichen Veranstaltungen mehr möglich wäre. Der Kläger stand auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, falls es sich bei der Protestveranstaltung, wovon der Senat nicht ausgeht, um eine andere Veranstaltung in Ausübung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Betriebsratsmitglieder gehandelt haben sollte. Hierbei sind nur die Betriebsratsmitglieder geschützt (siehe Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 7.11). Der Kläger war aber zur Zeit des Unfalls kein Mitglied des Betriebsrats. Auch diente die Protestveranstaltung nicht der Vorbereitung und Durchführung der zur Bildung der Betriebsräte erforderlichen Wahlen. Schließlich bestand Versicherungsschutz auch nicht deshalb, weil - wie der Senat der zitierten Pressemitteilung entnimmt - die IG Metall zur Teilnahme an der Veranstaltung aufgerufen hatte. Denn bei Versammlungen oder Demonstrationen von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber handelt es sich grundsätzlich nicht um betriebsinterne Maßnahmen. Die Tatsache, dass die Demonstranten regelmäßig Ziele verfolgen, die letztlich für jeden Angehörigen der Gruppe oder des Berufsstands, dem er angehört, auch wirtschaftlich bedeutsam sind oder sein können, reicht nicht, um den erforderlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen (vgl. Krasney, a.a.O., Seite 132 III, Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 190). Allerdings kann auch für die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber in Anknüpfung an die versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz bestehen, wenn die Verrichtung im Einzelfall den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind, insbesondere wenn dort den Betrieb fördernde Kenntnisse vermittelt werden. Der Teilnehmer der Veranstaltung muss nach seinen Vorstellungen begründeterweise erwarten dürfen, betriebsfördernde Kenntnisse vermittelt zu erhalten (siehe hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 7.10). Dies war vorliegend nach den eindeutigen Auskünften des Insolvenzverwalters und der IG Metall jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr diente die Teilnahme an der Protestkundgebung im Wesentlichen dem persönlichen Interesse der teilnehmenden Beschäftigten am Erhalt ihrer Arbeitsplätze, auch wenn sie hierfür eine gute Auftragslage der ISE erforderlich gehalten haben. Der Anregung des Klägers, den damaligen Betriebsratsvorsitzenden zu vernehmen, ist der Senat nicht gefolgt, weil er es bereits aus den genannten Gründen, insbesondere aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben des Insolvenzverwalters und der IG Metall, bestätigt durch die Artikel in der Tagespresse, als erwiesen ansieht, dass es sich bei der Teilnahme an der Kundgebung nicht um eine versicherte Beschäftigung gehandelt hat. Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers würde aber auch daran scheitern, dass überhaupt keine Unfallfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß bedingen könnten, belegt sind. Dem zeitnah zum Unfall erstellten Bericht der Wedau-Kliniken in Duisburg vom 14.12.2007 ist zu entnehmen, dass das dort unmittelbar nach dem Unfall angefertigte Traumascan von Kopf, HWS, Thorax, Abdomen und Becken keinen pathologischen Befund ergeben hatte. Die dort diagnostizierte Depression und die somatoforme Schmerzstörung sind sicherlich nicht auf den Unfall zurückzuführen, da es sich hierbei um sich entwickelnde Erkrankungen handelt, die nicht unmittelbar nach einem Unfall entstehen können. Im Übrigen weist das Vorerkrankungsverzeichnis aus, dass der Kläger schon vor dem Unfall an Wirbelsäulenbeschwerden, einer Meniskusschädigung und einer schweren Depression gelitten hat. Der Vortrag des Klägers, er habe vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt, ist somit unzutreffend. Soweit Dr. H in seinem mit "gutachterliche Stellungnahme" überschriebenen Bericht vom 08.01.2009 einen Zusammenhang der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers mit dem Unfall vom 03.12.2007 zu bejahen scheint, lässt er jede nachvollziehbare Kausalitätsüberlegung vermissen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitate10
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte