ArbG Essen, Urteil vom 06.08.2015 - 5 Ca 825/15
Fundstelle
openJur 2015, 21131
  • Rkr:

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.03.2015 nicht zum 31.05.2015 aufgelöst ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 6/7, die Beklagte zu 1) 1/7 zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.755,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am 06.02.1951 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.2014 für die Beklagte zu 1), die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Spülkraft tätig. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt 1965 € brutto. Das Arbeitsverhältnis wurde ursprünglich mit Wirkung zum 01.10.2004 zur U. begründet, wobei diese Gesellschaft im Späteren in die X. umfirmiert worden ist. Die näheren Einzelheiten regelte der Arbeitsvertrag vom 31.08.2004, Bl. 6 ff. der Akte. In § 2 Ziffer 1b des Arbeitsvertrags ist geregelt:

"Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen".

Die Beklagte zu 2) betreibt seit dem 15.05.2004 für die Stadt F. als Grundstückseigentümerin das Gebäudemanagement für den Grundbesitz Q.. Zuletzt existierte ein Pachtvertrag zwischen der Stadt F. und der X., in welchen die Beklagte zu 1) unter gleichzeitigem Ausscheiden der X. mit Wirkung zum 01.09.2014 eintrat. Dieser Pachtvertrag lief zunächst bis zum 31.12.2014, wurde sodann bis 31.03.2015 verlängert, über dieses Datum hinaus jedoch nicht fortgesetzt.

Die Beklagten haben im Rahmen der Übernahme des Pachtvertrags durch die Beklagte zu 1.) am 10.09.2014 eine Vereinbarung getroffen, die die Beklagte zu 2.) im Kammertermin vom 19.08.2015 vorgelegt hat. In diesem Rahmen wurde unter anderem folgende Regelung getroffen:

"Sollten die parallel laufenden Vertragsverhandlungen mit der O. über den Neuabschluss eines Pachtvertrags ab 01.01.2015 für die H.. nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und kein Pachtvertrag zustande kommen, verpflichtet sich die H., dass ein neuer Pächter die Arbeitsverhältnisse der in Anlage 1 genannten Mitarbeiter nach § 613a BGB übernehmen wird, oder die H. wird dies anderweitig sicherstellen. (…)

Kommt die H. ihrer Pflicht nicht nach, der sie unter den genannten Voraussetzungen sicherzustellen hat, dass die Arbeitsverhältnis der in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Mitarbeiter von einem neuen Pächter nach § 613a BGB übernommen werden oder sie den Übergang anderweitig sicherstellt, stellt sie die O. von ab dem 01.01.2015 entstehenden Ansprüchen von den in der Anlage 1 genannten Mitarbeitern aus Arbeitsverhältnissen frei."

Die Klägerin befindet sich auf der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung. Mit weiterer undatierter Vereinbarung verlängerten die Parteien die Vereinbarung bis zum 31.03.2015.

Am 04.03.2015 (Bl. 81 der Akte) teilte die Beklagte zu 2.) der Beklagten zu 1.) folgendes mit:

"mit Schreiben vom 26.2.2015 hatten wir Sie zur unverzüglichen Kündigung aller von unserer Vereinbarung zu § 613a BGB vom 10.09.2014, abgeändert durch die Vereinbarung vom 12.12.2014 betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß Anlage 1 zu der Vereinbarung aufgefordert. Nach unserem bisherigen Kenntnisstand wurden bisher keine Kündigungen ausgesprochen. Wir bitten Sie daher um Bestätigung, dass absprachegemäß alle betroffenen Arbeitsverhältnisse durch spätestens am 28.02.2015 nachweislich zugegangene Kündigungen gekündigt wurden.

Ferner bitten wir Sie um Vorlage aller abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge betreffend Veranstaltungen in der Q. F. für den Zeitraum ab dem 01.04.2015, um - nach der Gastronomiebetrieb in der Q. zum Ablauf des 31.03.2015 wohl eingestellt wird - diesbezügliche Lösungsmöglichkeiten erarbeiten zu können.

Mit Schreiben vom 06.03.2015 kündigte die Beklagte zu 1.) das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.05.2015.

Mit ihrer am 23.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten zu 1) am 08.04.2015 und der Beklagten zu 2) am 27.03.2015 zugestellter Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung und verlangt von der Beklagten zu 2.) Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung.

Sie trägt vor, es sei zwar nicht zu bestreiten, dass der Betrieb der Beklagten zu 1.) zum 31.03.2015 stillgelegt sei. Es bestehe aber immer noch Bedarf für eine Spülkraft in den Räumlichkeiten, Die S., eine weitere städtische Tochtergesellschaft, habe einen Mitarbeiter von der Kantine des Rathauses in die Spülküche der Q. versetzt mit der Aufgabe, die dortige Küche zu reinigen. Möglicherweise fänden daher noch Veranstaltungen statt. Die S. oder die Beklagte zu 2.) hätten zudem das Catering für Veranstaltungen übernommen.

Sie behauptet, bereits mit der vorherigen Pächterin, der X. & Co. KG habe die Beklagte zu 2.) im Dezember 2013 eine Vereinbarung abgeschlossen, im Falle des Pächterwechsels für einen Betriebsübergang zu sorgen und bei einer folgenden Nichtverpachtung für eine sozialverträgliche Lösung zu sorgen und die ehemaligen Mitarbeiter der Pächterin zu übernehmen. Irgendwelche entsprechende Regelungen hätten auch die hiesigen Beklagten miteinander getroffen. Zumindest hätten die Beklagten am 10.09.2014 mit einer Abänderung am 12.12.2014 eine Vereinbarung zum Betriebsübergang getroffen. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass sich die Beklagte zu 2.) verpflichtet, die Arbeitnehmer zu übernehmen. Sie nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben vom 04.03.2015.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.03.2015 nicht aufgelöst ist,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Spülkraft über den Kündigungstermin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. hinaus weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Spülkraft zu beschäftigen,

hilfsweise,

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 31.08.2004 anzunehmen,

5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 31.08.2004 zu beschäftigen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

-die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1.) behauptet, den Betrieb mit Wirkung zum 31.03.2015 vollständig eingestellt zu haben. Das von der Beklagten zu 1) ursprünglich vorgesehene Konzept habe sich im Ergebnis aufgrund der Rahmenbedingungen nicht umsetzen lassen. Eine Fortführung von Aufträgen bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, auf das Arbeitsverhältnis finde der Manteltarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe NRW Anwendung. Es sei von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auszugehen, da der allgemein verbindliche Tarifvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 4 Abs. 1 TVG sperre.

Die Beklagte zu 2) behauptet, sie sei ausschließlich als Dienstleister der Stadt F. damit beauftragt, das Pachtverhältnis für die städtische Immobilie abzuwickeln. So sei sie auch Ende 2013 damit befasst worden, einen neuen Pächter für die Gastronomie in der Q. zu finden. Sie habe sich weder gegenüber dem früheren Pächter noch gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet, für einen Betriebsübergang zu sorgen oder aber Mitarbeiter zu übernehmen. Dieses sei ihr mangels eines gastronomischen Betriebs nicht möglich. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus den Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) vom 10.09.2014 bzw. 12.12.2014. Die Beklagte zu 2) habe sich zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet, die betroffenen Arbeitsverhältnisse fortzuführen und die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Es handele sich um keine vertragliche Vereinbarung zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) die Gastronomie in der Essener Q. auch nicht als Pächterin übernommen und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Weder seien Betriebsmittel aus dem bis zum 31.03.2015 bestehenden Pachtvertrag noch Arbeitnehmer des Gastronomiebetriebes übernommen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1.

Die Kündigung vom 06.03.2015 hat das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht zum 31.05.2015 beendet. Das Arbeitsverhältnis hat aber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ende des Kalendermonats, mithin zum 31.07.2015 sein Ende gefunden.

a.

Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 4 KSchG eingehalten.

b.

Die Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt iSd § 1 KSchG. Die Beklagte zu 1) hat den von ihr geführten Betrieb stillgelegt. Dieses hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz unstreitig gestellt. Damit ist ein Betrieb, in dem sie weiter beschäftigt werden kann, nicht mehr vorhanden.

aa.

Es ist nicht ersichtlich, dass über den 31.03.2015 hinaus ein Betrieb aufrecht erhalten worden ist und zwar auch nicht, soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) bzw. die S. habe nach dem 31.03.2015 Cateringaufträge durchgeführt und dafür einen Mitarbeiter zur Reinigung der Spülküche in den früheren Betriebsräumen der Beklagten zu 1) eingesetzt. Der Umstand, dass in der Q. F. auch über den 31.03.2015 hinaus Veranstaltungen, die eines Caterings bedürfen, stattfinden, ist zwar offensichtlich. Eine Betriebsfortführung der Beklagten zu 1) mit einem vollständigen gastronomischen Angebot liegt darin aber nicht.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Fortführung des Cateringbetriebes zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, die am 06.03.2015 erfolgt ist, bereits greifbare Formen angenommen hat. Insbesondere aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1), datierend vom 04.03.2015, ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt - zwei Tage vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung - zur Frage, wie sich das Catering ab dem 01.04.2015 gestalten soll, noch keine Lösung gefunden werden konnte.

Infolge der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1) ist der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen. Ein freier Arbeitsplatz ist nicht vorhanden. Eine Sozialauswahl war, da die Beklagte zu 1) sämtlichen Mitarbeiterin eine Kündigung ausgesprochen hat, entbehrlich.

bb.

Die Kündigung vom 06.03.2015 beendet das Arbeitsverhältnis jedoch erst mit Wirkung zum 31.07.2015 unter Einhaltung der Frist des § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

Im Arbeitsvertrag vom 31.08.2004 haben die Parteien ausdrücklich die Geltung der gesetzlichen Fristen vereinbart. Bereits zu diesem Zeitpunkt unterlag das Arbeitsverhältnis dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen, der in § 15 Ziffer 3 bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei und weniger als zehn Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vorsieht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vertragliche Bezugnahme auf die gesetzlichen Fristen nicht als deklaratorisch, da sie nicht den bestehenden Rechtsstand wiedergibt. Gemäß § 622 Abs. 4 BGB geht der Tarifvertrag der gesetzlichen Vorschrift vor.

Mit der Vereinbarung in § 2 Ziffer 1b. des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine originäre vertragliche Regelung über die Kündigungsfristen getroffen, die

nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG der tarifvertraglichen Regelung vorgeht. Gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB kann die Kündigung daher frühestens zum 31.07.2015 greifen.

Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung auch über den 31.07.2015 hinaus geltend macht - der Antrag der Klägerin ist nicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beschränkt - war die Klage abzuweisen.

2.

Die Beklagte zu 1) ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht verpflichtet, die Klägerin weiter zu beschäftigen.

3.

Die Beklagte zu 2.) ist nicht verpflichtet, die Klägerin zu beschäftigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) eine Verpflichtung eingegangen ist, die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) nach dem Ende des Pachtvertrages zu beschäftigen oder aber einzustellen.

a.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus den Vereinbarungen vom 10.09.2014/12.12.2014. Diese Vereinbarungen enthalten insbesondere keinen Vertrag zu Gunsten Dritter - Dritte wären in diesem Fall die Arbeitnehmer. Jene Vereinbarungen, die die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) getroffen hat und die die Beklagte zu 2) auf Anordnung des Gerichts im Hinblick auf den Kammertermin vorgelegt hat, enthalten lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zu 2) dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverhältnisse für den Fall der Neuvergabe des Pachtvertrages gem. § 613a BGB übergehen bzw. dass mit dem neuen Pächter eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist, welche die Übernahme der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Pächter sichert. Weder aus der Vereinbarung vom 10.09.2014 noch aus der vom 12.12.2014 ergibt sich eine eigene Verpflichtung zur weiteren Beschäftigung bzw. Übernahme der Arbeitnehmer.

b.

Soweit sich die Klägerin zudem auf Vereinbarungen mit dem vorherigen Pächter beruft, ist weder ersichtlich, wann diese konkret getroffen worden sein sollen, noch, inwiefern hieraus eine Verpflichtung nach der Beendigung des dortigen Pachtverhältnisses bzw. des Pächterwechsels auf die Beklagte zu 1.) bestehen soll. Insoweit mangelt es zum einen an der konkreten Angabe, um welche Vereinbarung welchen Datums es sich handeln solle und zum anderen an der Darlegung, welche konkrete Verpflichtung die Beklagte zu 2.) übernommen haben soll. Eine von der Klägerin behauptete Verpflichtung, bei Beendigung des Pachtvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X., für einen Betriebsübergang auf einen Folgepächter zu sorgen, hat die Beklagte zu 2) zu dem erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist infolge des Betriebsüberganges mit Wirkung zum 01.09.2014 auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Soweit die Klägerin darüber hinausgehend behauptet, dass eine Übernahme auch im Hinblick auf den Rechtsnachfolger der Betriebsübernehmerin zwischen der Beklagten zu 2) und der X. vereinbart worden sein soll, mangelt es jedenfalls an diesbezüglichem konkreten Sachvortrag. Es fehlt Vortrag dazu, wie sich eine solche Übernahme gestalten soll und ob in der Vereinbarung tatsächlich ein unmittelbarer Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) vereinbart worden ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2) selbst keinen gastronomischen Betrieb betreibt, sondern das Gebäudemanagement für die Stadt F. als Grundstückseigentümerin betreibt, bestehen auch insoweit ganz erhebliche Zweifel an einer derartigen von der Klägerseite behaupteten Verpflichtung bzw. an einem ggfls. begründeten Verschaffungsanspruch auf eine andere Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund kam weder die Vorlage der Urkunde nach § 142 ZPO noch eine zeugenschaftliche Vernehmung über den Inhalt einer Urkunde in Betracht. Die Vorschrift des § 142 ZPO bezweckt lediglich, die Beweisnot einer Partei zu erleichtern, nicht jedoch ihr Erleichterungen in der Darlegung zu gewähren (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 7).

4.

Vor dem Hintergrund der unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe erfolgten Darlegungen ist die Beklagte zu 2) auch nicht verpflichtet, die Klägerin wieder einzustellen bzw. nach einer Wiedereinstellung sie zu beschäftigen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO

III.

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Die Festsetzung orientiert sich an der in § 42 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung, dass eine Bestandsschutzklage mit einem Viertelbruttojahresgehalt zu bewerten ist. Der gegenüber der Beklagten zu 1) hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag hat keinen eigenen Wert. Der Antrag zu 3) wurde mit 1 Bruttogehalt bewertet. Der Antrag zu 4) wurde mit drei Bruttogehältern bewertet.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei sowie von der Beklagten zu 1) Berufung eingelegt werden. Für die Beklagte zu 2) ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

- gez. Dr. Hagedorn -