OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2001 - 12 A 3386/98
Fundstelle
openJur 2011, 14885
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 K 1850/94
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -T. -Kreises vom 18. Februar 1994 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 31. August 1993 Schwerstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis 31. August 1993.

Die am 10. Mai 1974 geborene Klägerin leidet an einer spinalen Muskelatrophie vom Typ Kugelberg-Welander. Die Folge ist eine schlaffe Lähmung beider Beine, deren selbständiger Gebrauch vollends aufgehoben ist, eine Teillähmung der Arme, eine kyphoskoliotische Verbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine Hüftdysplasie. Sie benötigt Pflege "rund um die Uhr" und ist auf die ständige Benutzung eines Rollstuhls angewiesen, in den sie getragen und in dem sie fixiert werden muss. Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 57 SGB V a.F. erhielt sie nicht.

Bis zur Aufnahme ihres Studiums in C. ab dem 16. Oktober 1993 lebte die Klägerin gemeinsam in einem Haushalt mit ihren Eltern und ihrem im Jahr 1972 geborenen Bruder. Ihre Pflege wurde seit ihrer Geburt von Familienangehörigen, Freunden und Bekannten durchgeführt.

Mit Schreiben vom 9. und 10. September 1993 wandte sich die Mutter der Klägerin, die Zeugin Dr. M. , an den Beklagten und begehrte für die Klägerin die Bewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes für die Zeit ab dem 10. Mai 1992. Sie verwies darauf, bei dem Sozialamt in C. erfahren zu haben, dass Hilfe zur Pflege ab Volljährigkeit unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern des Hilfe Suchenden bewilligt werde. Dazu im Gegensatz stehe eine Auskunft des Sozialamtes des Beklagten. Bereits im April oder Anfang Mai 1992 habe sie - die Zeugin Dr. M. - anlässlich einer unterhaltsrechtlichen Angelegenheit einer Mandantin mit Mitarbeitern des Sozialamtes - sie meine, mit der Zeugin Frau X. - gesprochen. Ihr habe sie erklärt, dass sie eine schwer körperbehinderte Tochter habe, die im Mai 18 Jahre alt werde. Auf ihre Frage, ob ihr ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld zustehe und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern, habe sie entweder von der Mitarbeiterin selbst oder von der Person, mit der sie weiterverbunden worden sei - sie meine von letzterer -, die eindeutige Auskunft erhalten, dass der Antrag auf Pflegegeld nicht unabhängig vom Elterneinkommen sei und, wenn der Antrag gestellt werde, sie - die Eltern - gleichzeitig die Vermögensverhältnisse offen legen müssten. Aufgrund dieser Auskunft hätten sie dann davon abgesehen, Pflegegeld ab dem 10. Mai 1992 zu beantragen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 10. Mai 1992 bis zum 7. September 1993 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin in diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum die häusliche Pflege auch ohne Gewährung der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in vollem Umfang erhalten habe. Für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 15. Oktober 1993 bewilligte er mit Bescheid vom 19. Januar 1994 das begehrte Schwerstpflegegeld, nachdem er eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt C. zum Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin eingeholt hatte.

Gegen den Bescheid vom 5. Oktober 1993 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Auslegung des Beklagten berücksichtige nicht die Vorschrift des § 5 BSHG. Es stehe fest, dass der Beklagte im April oder Anfang Mai, jedenfalls vor dem 10. Mai 1992, dem Datum ihrer Volljährigkeit, von ihrer Hilfebedürftigkeit und von dem Umstand, ab Volljährigkeit Pflegegeld beantragen zu wollen, Kenntnis erhalten habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, tätig zu werden. Es gehe damit nicht um die rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege, sondern darum, dass ein seinerzeit ausreichend spezifiziert gestellter Antrag noch nicht bearbeitet worden sei. Es habe auch keine Pflicht ihrerseits bestanden, den Beklagten an die Bearbeitung zu erinnern, weil sie sich infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten in einem Irrtum befunden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994 wies der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Er führte aus: Dem Begehren der Klägerin auf Hilfe zur Pflege für die Vergangenheit stehe das Bedarfsdeckungsprinzip und die Nachrangigkeit der Sozialhilfe entgegen. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfs am 10. September 1993 habe der Bedarf an Pflege für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis 31. August 1993 nicht mehr bestanden. Selbst wenn aber der von der Zeugin Dr. L. geschilderte Geschehensablauf als zutreffend unterstellt werde, ergebe sich keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Mit diesem Telefonat sei der Hilfefall nämlich nicht insgesamt und umfassend bekannt geworden. Es reiche für ein Bekanntwerden nicht aus, wenn eine allgemeine Beratung über die Voraussetzungen einer Sozialhilfeleistung durchgeführt werde. Zur Erkennbarkeit einer Hilfebedürftigkeit gehörten z.B. auch grundlegende Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Derartige Informationen seien auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Zeugin Dr. L. im April oder Mai 1992 nicht mitgeteilt worden.

Die Klägerin hat am 17. März 1994 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Die Zeugin Dr. L. habe seinerzeit im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Angelegenheit mit der Zeugin W. gesprochen und dabei erklärt, dass sie eine schwer körperbehinderte Tochter habe. Es sei geschildert worden, dass sie - die Tochter - Rollstuhlfahrerin sowie Schülerin des S. .-J. - Gymnasiums sei und Tag und Nacht betreut werden müsse und - auf Befragen der Zeugin W. oder auf Befragen desjenigen Herrn, mit dem die Zeugin Dr. L. verbunden worden sei - dass sie einen Schwerbehindertenausweis besitze, in dem alle möglichen Stempel vorhanden seien. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass sie beabsichtige, ab ihrer Volljährigkeit Pflegegeld zu beantragen und dazu über ihre Mutter - die Zeugin Dr. L. - habe wissen wollen, ob dieses Pflegegeld vom Einkommen der Eltern abhängig sei oder nicht. Hierauf sei die Auskunft erteilt worden, das Pflegegeld sei nicht unabhängig vom Elterneinkommen, auch nicht nach Volljährigkeit. Dieses Gespräch sei nicht nur eine allgemeine Beratung über die Voraussetzungen einer Hilfegewährung gewesen. Alle Informationen, die zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erforderlich seien, seien dem Sozialamt durch die Zeugin Dr. L. telefonisch mitgeteilt worden. Aufgrund des Inhalts des Telefonats hätten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht davon ausgehen können, dass ihr - der Klägerin - im Fall des Tätigwerdens das Pflegegeld aufgedrängt worden wäre. Die Bearbeitung sei vielmehr nur deshalb unterblieben, weil man von der Richtigkeit der erteilten Auskunft ausgegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis 31. August 1993 Hilfe zur Pflege gemäss § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 5. Oktober 1993 und im Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die Erteilung einer falschen Auskunft werde nicht zugestanden. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig. Soweit sich der Anspruch im Übrigen gegen die Erteilung einer falschen Rechtsauskunft richte, handele es sich um einen Schadensersatzanspruch, der zivilrechtlicher Natur sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. Juni 1998 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: In dem Gespräch im April oder Mai 1992 sei der Beklagte telefonisch über ihre Hilfebedürftigkeit und ihren Wunsch, ab dem 18. Lebensjahr Pflegegeld beantragen zu wollen, informiert worden. Daraufhin habe der Beklagte eine falsche Auskunft erteilt und sei nicht tätig geworden. Einen Verzicht auf das Pflegegeld daraus zu konstruieren, dass sie aufgrund der falschen Auskunft des Beklagten nicht weiter tätig geworden sei, sei rechtlich verfehlt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 31. August 1993 Schwerstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung des Antrags vor: Die Klägerin habe bislang für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Zeugin Dr. L. sei eine falsche Auskunft erteilt worden, keinen Beweis erbracht. Ferner sei von einem Bekanntwerden des Bedarfs nicht auszugehen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Telefonat im April bzw. Anfang Mai 1992 mit einem Mitarbeiter des Sozialamts unterstellt werde, hätte dieses Telefonat die Pflicht zu einem Tätigwerden von Amts wegen nicht ausgelöst, weil es lediglich als allgemeine Erkundigung über die Voraussetzungen einer Sozialhilfeleistung zu qualifizieren gewesen wäre. Dass die Zeugin Dr. L. , wie erstmals in der Klageschrift behauptet, alle maßgeblichen konkreten Fakten, die zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien, telefonisch mitgeteilt habe, werde bestritten. Selbst wenn weiter unterstellt werde, dass in diesem Telefonat ein mündlicher Antrag gestellt worden sei, könne durch die behauptete falsche Auskunft ein mündlicher, die begehrte Hilfe ablehnender Verwaltungsakt ergangen sein. Gegen diesen sei innerhalb der Jahresfrist Widerspruch nicht eingelegt worden. Schließlich ständen das Bedarfsdeckungsprinzip und die Nachrangigkeit der Sozialhilfe der begehrten Sozialhilfeleistung für die Vergangenheit entgegen. Die Klägerin sei nicht rechtzeitig gegen die möglicherweise falsche Auskunft bzw. den Bescheid vorgegangen, sondern habe die Auskunft bzw. den Verwaltungsakt zunächst akzeptiert. Diese Akzeptanz führe jedoch auch dann zur sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckung, wenn später erkannt werde, dass die Auskunft bzw. der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen seien. Zur Annahme einer Durchbrechung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes bestehe auch sachlich kein Anlass, weil die Rechtsordnung grundlegend andere Wege für durch falsche Behördenauskunft Geschädigte bereithalte. Dieses seien die zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche.

Der Senat hat durch Vernehmung der Mutter der Klägerin, Frau Dr. G. L. , sowie der (früheren und/oder jetzigen) Mitarbeiter des Sozialamtes des Beklagten, Frau L. W. , Frau X1. Q. , Herrn F. X2. , Herrn I. P. und Herrn K. L1. als Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, ob im Zeitraum von April bis Mai 1992 zwischen Frau Dr. L. und Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des Sozialamtes des Beklagten ein Telefongespräch betreffend die Klägerin geführt worden ist und bejahendenfalls, welchen Inhalt dieses Gespräch hatte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 20. Juni 2001 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung des begehrten Schwerstpflegegeldes für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 31. August 1993. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung des Schwerstpflegegeldes (I). Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse war dieser Anspruch nicht ausgeschlossen (II). Die Voraussetzungen für das Einsetzen der Sozialhilfe gemäß § 5 BSHG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) - § 5 BSHG F. 1996 - lagen vor (III). Ferner steht dem Anspruch nicht der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" entgegen (IV).

I. Für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 26. Juni 1993 sind die §§ 68 und 69 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum Inkrafttreten des Art. 7 Ziffern 9 und 17 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944 ) maßgeblichen Fassung (im folgenden BSHG a.F.), für den anschließenden Zeitraum bis zum 31. August 1993 in der bis zum Inkrafttreten von Art. 18 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, 1014, 2797) - BSHG F. 1993 - maßgeblichen Fassung anzuwenden.

Nach § 68 Abs. 1 BSHG in beiden Fassungen ist Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. erhalten die in § 24 Abs. 2 BSHG a.F., nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG F. 1993, die in § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993 genannten Personen - dieses sind nach beiden Fassungen des Gesetzes Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhielten - ein Pflegegeld der höchsten Stufe (sog. Schwerstpflegegeld); bei ihnen sind, so § 69 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BSHG in beiden Fassungen, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. § 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 7 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - VO zu § 24 Abs. 2 BSHG a.F. - sowie § 1 Ziffer 1 bis 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993 - VO zu § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993 - bestimmen inhaltsgleich in beiden Vorschriften den Kreis der Behinderten im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. sowie des § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993.

Hiernach zählte die Klägerin angesichts der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auch im streitbefangenen Zeitraum zu den Behinderten im Sinne des § 1 Satz 1 Ziffer 4 der VO zu § 24 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. der VO zu § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993. Davon geht auch der Beklage aus, der der Klägerin für die Zeit nach dem streitbefangenen Zeitraum das begehrte Schwerstpflegegeld bewilligte.

II. Desweiteren standen, wie durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt und vom Beklagten aufgrund der Prüfung für den Folgezeitraum nicht in Frage gestellt wird, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin gemäß §§ 28, 76 ff. BSHG einem Anspruch auf Schwerstpflegegeld nicht entgegen.

III. Dem Beklagten war i. S. d. § 5 BSHG F. 1996 mit Beginn des streitbefangenen Zeitraums bekannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schwerstpflegegeldes vorlagen.

Er hat durch das Telefonat der Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai 1992 mit der Zeugin Frau W. und einem weiteren Mitarbeiter des Sozialamtes von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin Kenntnis i.S.d. § 5 BSHG F. 1996 erhalten (1.), die ihn zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtete (2.).

1. Nach § 5 BSHG F. 1996 setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. "Kenntnisgrundsatz"). Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f.; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl., 2000, S. 59 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen.

Dabei wird dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, FEVS 25, 133, 135; Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -,

Buchholz, 436.0 § 5 Nr. 15.

"Bekanntwerden" im Sinne der Vorschrift des § 5 BSHG verlangt vielmehr eine auf die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bezogene, inhaltlich qualifizierte Kenntnis.

OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -; Rothkegel, a.a.O., S. 59 f..

Eine derartige Kenntnis setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sind.

BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O., und Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -,

FEVS 31, 441, 445 f.

Es genügt vielmehr die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragten Stellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen besteht. Die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass bei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und dass der Hilfe Suchende diesen Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen decken kann.

OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 8 E 943/96 -, m.w.N..

Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Hierfür kann auch allein mündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden genügen.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O..

Auf eine auf die Kenntnis der Fakten aufbauende (zutreffende) rechtliche Subsumtion kommt es nicht an.

OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte durch den Telefonanruf der Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai 1992 - jedenfalls vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums - Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im oben dargelegten Sinn erhalten hat.

a. Im Einzelnen hat der Senat zu dem zwar nicht mehr nach seinem genauen Wortlaut, wohl aber nach seinem wesentlichen Inhalt zu rekonstruierenden Telefongespräch Folgendes festgestellt:

Die Klägerin hatte gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin Dr. L. , den Wunsch geäußert, wenn sie 18 Jahre alt sei, Pflegegeld beantragen zu wollen. Vor diesem Hintergrund sprach die Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai 1992 bei der Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin W. im Anschluss an eine Erörterung einer unterhaltsrechtlichen Angelegenheit einer ihrer Mandantinnen die Situation der Klägerin an. Die Zeugin Dr. L. teilte mit, dass die Klägerin, wenn sie 18 Jahre alt sei, Pflegegeld beantragen wolle. Die Klägerin leide an einer Muskelatrophie, einer schlaffen Lähmung des gesamten Körpers, sei deshalb auf den Rollstuhl angewiesen und werde rund um die Uhr betreut. Die Pflege sei bisher von Familienangehörigen und von Freunden und Bekannten sichergestellt worden. Die Klägerin gehe zum Gymnasium und mache ihr Abitur. Die Zeugin W. verband die Zeugin Dr. L. daraufhin weiter mit einem männlichen Mitarbeiter des Sozialamtes, dessen Identität durch die Beweisaufnahme nicht ermittelt werden konnte. Gleichfalls konnte nicht festgestellt werden, ob die Zeugin Dr. L. diesem den zuvor der Zeugin W. geschilderten Sachverhalt erneut berichtete oder ob Frau W. den Mitarbeiter über den Sachverhalt informierte. Die Zeugin Dr. L. erklärte dem Bediensteten des Beklagten, dass die Klägerin, die am 10. Mai 1992 18 Jahre alt werde, Pflegegeld beantragen wolle und fragte, ob ihr das Pflegegeld unabhängig vom Einkommen der Eltern zustehe. Hierauf antwortete der Mitarbeiter, dass das Pflegegeld vom Einkommen der Eltern abhängig sei, und fügte hinzu, dass die Zeugin Dr. L. und ihr Ehemann sämtliche Steuerbescheide mehrerer Jahre und Bilanzen bzw. Betriebsergebnisse offen legen müssten. Daraufhin sah die Klägerin davon ab, das Pflegegeld ab ihrem 18. Geburtstag zu beantragen.

Die Bekundungen der Zeugin Dr. L. , die zu diesen Feststellungen des Senats führen, sind glaubhaft.

Dies folgt zunächst daraus, dass ihre im Laufe des Verfahrens - teilweise in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte der Klägerin - mehrfach gegebenen Schilderungen des Inhalts dieses Telefongesprächs und ihre Angaben zum Kernbereich des Geschehens durchgehend, so auch in der mündlichen Verhandlung, konstant und widerspruchsfrei geblieben sind. Bereits im Schreiben vom 10. September 1993 hat sie den wesentlichen Inhalt dieses Gesprächs dargelegt. Dass sie - in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte - weitere Einzelheiten zum Inhalt des Gesprächs erst mit der Klagebegründung vorgetragen hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Da der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 5. Oktober 1993 die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin Dr. L. nicht in Frage gestellt hat, bestand zu weiter gehenden Angaben bereits im Widerspruchsverfahren keine Veranlassung. Auch die Unebenheit, die darin liegt, dass die Zeugin in den schriftlichen Ausführungen zunächst erklärt hat, von der Stellung eines Antrags sei abgesehen worden, sie in der Berufungsbegründung dann aber behauptet hat, es sei Pflegegeld beantragt worden, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Frage, ob angesichts der Angaben der Zeugin in dem Telefongespräch von einer „Antragstellung" ausgegangen werden konnte, betrifft die rechtliche Würdigung, die die Zeugin in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte vorzunehmen hatte. Ebenso wenig spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage die fehlende Erinnerung an den Namen des Mitarbeiters, mit dem sie von der Zeugin Frau W. weiterverbunden worden ist. Da die Zeugin dem Namen dieses Mitarbeiters aus ihrer damaligen Sicht keine Bedeutung beimessen musste, erscheint diese Erinnerungslücke nachvollziehbar, zumal sie, was ebenfalls keinem durchgreifenden Zweifel unterliegt, die über das Gespräch gefertigten Aufzeichnungen nicht mehr aufgefunden hat.

Die Aussage der Zeugin Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugt durch einen lebensnahen, anschaulichen und flüssigen Bericht, der erkennen lässt, dass es sich nicht um eine erfundene Darstellung, sondern um die Wiedergabe von selbst erlebten Vorgängen handelte.

Die Zeugin war in der Lage, sowohl spontan Einzelheiten über die bereits schriftlich ausgeführten hinaus anzugeben als auch auf Fragen des Gerichts hin weitere Details darzustellen, wobei das sorgfältige, aber nicht übertriebene Bemühen der Zeugin um Genauigkeit deutlich erkennbar war. So verwies sie wiederholt darauf, sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern zu können, was angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums überzeugt. Anderes hatte sich ihr jedoch eingeprägt. Ihre Reaktion auf den Hinweis des Mitarbeiters, sie müsse sämtliche Steuerbescheide mehrerer Jahre und Bilanzen bzw. Betriebsergebnisse der Kanzleien offen legen, vermochte sie in der Verhandlung noch real und ersichtlich emotional betroffen darzustellen. Ebenso war ihr das von dem Mitarbeiter des Sozialamtes gezeigte menschliche Interesse sowie seine Nachfrage, "wie das denn auf dem Gymnasium so gehe", noch gegenwärtig.

Desweiteren war die Zeugin Dr. L. in der Lage, dieses Kerngeschehen in plastischer und stimmiger Weise als Teil eines Gesamtlebenssachverhaltes darzustellen. Dies gilt zunächst für ihre detaillierte Schilderung der zunehmenden Schwierigkeiten bei der Organisation der Pflege der Klägerin und der daran anknüpfenden Diskussion, in deren Verlauf die Familie überlegte, auch bezahlte Hilfskräfte einzusetzen, und die Klägerin schließlich, trotz der Vorbehalte der Zeugin, den Entschluss fasste, mit Vollendung des 18. Lebensjahres Pflegegeld zu beantragen. Auch für ihre Darstellung, wie es zu der Beantragung des Pflegegeldes für den streitbefangenen Zeitraum im Schreiben vom 10. September 1993 kam, trifft dies zu. Die Beschreibung ihrer spontanen gefühlsmäßigen Reaktion auf die Mitteilung der Leiterin des Sozialamtes C. , das Pflegegeld sei nach Volljährigkeit unabhängig vom Einkommen der Eltern, wirkte ebenso farbig und lebendig, wie die ihres Anrufs bei dem Stadtdirektor des Beklagten, in dem sie von ihrem Unmut berichtete.

Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Zeugin Dr. L. während der Vernehmung gewonnen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen könnten. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Mutter und zugleich Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelt, sind solche Zweifel nicht herzuleiten. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass ein Zeuge allein wegen einer nahen verwandtschaftlichen - die eigenen Interessen mitprägenden - Beziehung zum Kläger oder des Bestehens eines Mandatsverhältnisses in dessen Sinn aussagt. Gegen eine derartige Annahme spricht hier aber das oben dargelegte Aussageverhalten der Zeugin. Auch hat die Zeugin Dr. L. durch ihre Erklärung zu Beginn der Verhandlung, den Termin allein als Zeugin wahrnehmen zu wollen, zum Ausdruck gebracht, sich von der aktiven Prozessführung im Termin fern halten zu wollen. Der Beklagte hat keine Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erhoben, im Übrigen auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen.

Die Aussagen der seinerzeit bei dem Sozialamt beschäftigten Mitarbeiter, der Zeugen K. W. , E. W. , I. O. und J. K. - der damalige Amtsleiter S. ist zwischenzeitlich verstorben - sowie der Zeugin W. P. sind für das Beweisthema nicht ergiebig.

Die Zeugin W. , die nach eigenen Angaben in dem in Rede stehenden Zeitraum von April bis Anfang Mai 1992 lediglich in der Zeit vom 13. bis 16. April und vom 30. April bis 7. Mai 1992 urlaubsbedingt abwesend war, konnte weder bestätigen noch ausschließen, mit der Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai 1992 ein Telefongespräch geführt zu haben. Ebenso konnte sie nicht ausschließen, dass sie, wenn sie telefonisch um Auskunft zu Fragen betreffend Hilfe zur Pflege gebeten worden wäre, den Anrufer mit einem höher Gestellten verbunden hätte.

Die Zeugen W. , K. und O. - der damalige Sozialamtsleiter -, konnten sich an ein Telefongespräch mit der Zeugin Dr. L. ebenfalls nicht erinnern.

Die Zeugin P. war in dem in Rede stehenden Zeitraum noch nicht im Sozialamt des Beklagten tätig. Sie war ihren - glaubhaften - Bekundungen in der mündlichen Verhandlung zufolge vom Beigeordneten mit der Prüfung des von der Zeugin Dr. L. im Schreiben vom 10. September 1993 geschilderten Sachverhalts beauftragt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie indessen, sie habe dazu nichts in Erfahrung bringen können. Die von ihr angesprochenen Kollegen - Frau S. und der Zeuge W. - hätten sich an ein Telefongespräch mit der Zeugin Dr. L. nicht erinnern können. Ihr Vermerk vom 5. Oktober 1992, es sei richtig, dass durch das Telefonat der Zeugin Dr. L. im April oder Anfang Mai 1992 dem damaligen Sachbearbeiter die Pflegebedürftigkeit der Klägerin bekannt geworden sei, beruhe nicht auf dem Ergebnis der innerbehördlichen Ermittlungen, sondern auf einer der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Unterstellung.

b. Die dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Telefongespräch Ende April oder Anfang Mai 1992 durch die Zeugin Dr. L. vermittelten Tatsachen begründeten eine Kenntnis i. S. des § 5 BSHG F. 1996. Mit den Informationen zum Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin, zu ihrem Alter und zum Schulbesuch waren ihm die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden. Dies gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Weiter gehender Mitteilungen hierzu bedurfte es nicht. Aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit bestand für den Beklagten Grund zur Annahme, dass sie den Bedarf an Hilfe zur Pflege durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen, nicht decken konnte.

2. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass diese dem Beklagten durch den Telefonanruf vermittelte Kenntnis eine Pflicht zum Tätigwerden von Amts wegen ausnahmsweise nicht ausgelöst hat. Weder ist nach den Ausführungen der Zeugin Dr. L. in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sie einen Verzicht auf das Pflegegeld erklärt hat, noch anzunehmen, dass sich eine Bewilligung des Pflegegeldes gegenüber der Klägerin aus anderen Gründen als aufgedrängte Hilfe unter Verletzung des Verbots der Zwangsunterstützung

vgl. Rothkegel, a.a.O., S. 112, 56

dargestellt hätte. Die Zeugin hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, in der Beweisaufnahme glaubhaft dargelegt, sie habe von der Weiterverfolgung des Begehrens auf Bewilligung von Pflegegeld für die Klägerin in dem Gespräch allein aufgrund der Auskunft, die Bewilligung des Pflegegeldes sei von den Einkommensverhältnissen der Eltern der Klägerin abhängig, abgesehen und dieses auch ihrem Gesprächspartner deutlich vermittelt. Damit war für den Beklagten offenkundig, dass eine Bewilligung des Pflegegeldes keine Zwangsunterstützung gewesen wäre.

IV. Dem Begehren der Klägerin steht schließlich der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht entgegen. Sie muss sich weder eine "Säumigkeit" wegen der unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen (1.) noch eine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung oder einen Wegfall ihres Bedarfs durch Zeitablauf entgegenhalten lassen (2.).

Nach dem Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" hängt die Gewährung der Sozialhilfe davon ab, dass in dem grundsätzlich für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf besteht. Nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfegewährung grundsätzlich weiter voraus, dass der Bedarf auch noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort)besteht. Ausnahmen von diesem Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, 228; Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221,

222 f.; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff., Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, a.a.O. S. 62 f.,

jeweils m.w.N.

Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, a.a.O. m.w.N..

Auf diese Ausnahmen kann sich nicht berufen, wer dem Sozialhilfeträger zwar die Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. einen Antrag auf eine Hilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des möglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruchs "säumig" geblieben ist und insbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Rechtsbehelfe nicht wahrgenommen hat.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1966 - V C 0193.66 -, FEVS 14, 361, 363, vom 11. November 1972 - V C 50.70 -, FEVS 18, 244, 246 und Urteil vom 31. März 1977

- V C 22.76 - FEVS 25, 265, 277; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1995 - 6 S 1611/93 -,

info also 1996, 78, 79f; ferner Wallerath, Herstellungsanspruch in der Sozialhilfe, NDV 1998, 65, 72f.

Selbst bei rechtzeitiger Einlegung der gebotenen Rechtsbehelfe tritt der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht ausnahmslos zurück. So wirkt eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn die Hilfe durch Dritte endgültig, d.h. als "verlorener Zuschuss" (z.B. durch Schenkung) geleistet wird.

BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a.a.O., S. 229, und Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, a.a.O., S. 143.

Weiterhin erlischt der Anspruch regelmäßig durch Zeitablauf, wenn der Zweck der Sozialhilfe im Fall der Bewilligung der Hilfe nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ungedeckt geblieben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, 229 (Versorgung mit einem blindengerechten Computer); Nieders. OVG,

Urteil vom 12. April 2000

- 4 L 3902/99 -, FEVS 52, 151, 153 (Übernahme von Taxikosten für in der Vergangenheit nicht durchgeführte Fahrten); Hessischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1993 - 9 UE 745/90 -, info also 1994, 152f., und Nieders. OVG, Urteil vom 24. Juni 1992

- 4 L 142/90 -, FEVS 43, 161, 162f. (jeweils zur Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung, wenn diese in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden ist).

1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin keine "Säumigkeit" wegen der unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen entgegenzuhalten.

a. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in dem in Rede stehenden Telefonat mündlich die Hilfegewährung abgelehnt, mithin einen Verwaltungsakt gemäß §§ 33 Abs. 2, 31 SGB X erlassen hätte, gegen den die Klägerin innerhalb der Jahresfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 VwGO) Widerspruch hätte einlegen müssen. Der durch die Beweisaufnahme festgestellte, oben dargelegte Sachverhalt belegt, dass sich der Beklagte auf die abstrakte Rechtsauskunft beschränkt hat, ohne eine konkret auf den Hilfefall der Klägerin bezogene Prüfung mit abschließender Entscheidung vorzunehmen.

b. Zwar ist die Klägerin nach Bekanntgabe ihrer Notlage trotz einer ausgebliebenen Reaktion des Beklagten über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren untätig geblieben, insbesondere hat sie den Beklagten nicht an die Prüfung ihres Hilfefalles erinnert. Ihre Untätigkeit beruhte aber auf einer der Vorschrift des § 28 BSHG widersprechenden Auskunft eines Mitarbeiters des Beklagten im Telefongespräch Ende April oder Angang Mai 1992 gegenüber der Zeugin Dr. L. . Der Zeugin ist, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, in dem Telefongespräch die Auskunft erteilt worden, die Bewilligung des Pflegegeldes auch nach Volljährigkeit sei von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig. Diese Auskunft stand, wie die Zeugin Dr. L. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats glaubhaft versicherte, nicht im Zusammenhang mit einer möglicherweise in Betracht kommenden Überleitung eines Unterhaltsanspruchs. Von einer Überleitung war in dem Gespräch nicht die Rede. Der Beklagte hat durch die somit zu den Anspruchsvoraussetzungen gegebene unzutreffende Rechtsauskunft einer weiteren Tätigkeit der Klägerin zur Realisierung ihres Anspruchs von vornherein faktisch entgegengewirkt. Würde er ihr nunmehr ihr Untätigbleiben entgegengehalten können, stellte dies einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dar.

2. Weiterhin ist der Anspruch der Klägerin weder im Hinblick auf eine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung noch einen Wegfall des Bedarfs durch Zeitablauf ausgeschlossen.

Dabei kann offen bleiben, ob die oben aufgezeigten Grundsätze allgemein auf die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen pauschalierten Geldleistungen, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstritten werden sollen, zu übertragen sind, oder ob im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Nachweises einer Bedarfsdeckung einerseits und des Interesses an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits von einer anspruchsausschließenden Berücksichtigung des Grundsatzes "keine Hilfe für die Vergangenheit" abzusehen ist.

Vgl. hierzu Grube, 50 Jahre Anspruch auf Sozialhilfe, NDV 1999, 184, 186 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt für die Vergangenheit; Rothkegel, a.a.O., S. 76, Nieders. OVG, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 3902/99 -, a.a.O., S. 153 zur regelsatzmäßigen Hilfe für die Vergangenheit -

Jedenfalls steht einem Anspruch auf Gewährung eines Pflegegeldes für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum im Regelfall - so auch hier - der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht entgegen.

Verfehlt ist die Annahme, der Zweck des Pflegegeldes könne allein aufgrund des Zeitablaufs, etwa weil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ungedeckt geblieben sei, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -; Wallerath, Herstellungsanspruch in der Sozialhilfe?, NDV 98, 65, 73; Möhle, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und Sozialhilfe, ZfSH/SGB 1990, 522 f.; Atzler, Hilfe für die Vergangenheit und Effektivität des Rechtsschutzes, ZfF 1991, 54 f.; Grube, a.a.O, S. 186 (im Ergebnis a.A.).

Ferner kann eine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung nicht daraus hergeleitet werden, dass dem Hilfe Suchenden im vergangenen Zeitraum die notwendige Pflege auch ohne finanzielle Zuwendungen an die Pflegeperson zuteil geworden ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.

Dementsprechend kann von dem Hilfe Suchenden nicht verlangt werden, konkret und im Einzelnen nachzuweisen, ob, in welcher Weise und mit welchen Aufwendungen der Bedarf in der Vergangenheit gedeckt worden ist.

Dies folgt aus der sozialpolitischen Zweckbestimmung des Pflegegeldes und aus seinem Charakter als pauschalierte Geldleistung.

Hierzu hat Bundesverwaltungsgericht

vgl. hierzu Urteile vom 14. März 1991 - 5 C 8.87 -, FEVS 41, 401, 404; vom 25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS 43, 456, 462 f.; s. auch Urteile vom 31. Januar 1968 - V C 27.67 -, FEVS 15, 281 f.; vom 22. August 1974 - V C 52.73 -, FEVS 23, 45, 46 f. und vom 4. Juni 1992 - 5 C 82.88 -, FEVS 43, 109 ff.

überzeugend ausgeführt: Das Pflegegeld solle den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielseitige Aufwendungen zu bestreiten, ohne diese im Einzelnen nachweisen zu müssen. Es habe die Aufgabe, den Bedarf zu decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Hilfe entstehe. Nach der Fassung und Systematik des Gesetzes solle mit dem Pflegegeld nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden. Wirtschaftlich messbare Belastungen durch die Pflege selbst ständen nicht im Vordergrund. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass der unmittelbare Pflegebedarf bereits durch - voraussetzungsgemäß unentgeltliche - Pflegeleistungen gedeckt sei. Keinesfalls handele es sich bei dem Pflegegeld daher um eine Entgelt für die Pflegeperson. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F.) unentgeltlich geleistet würden. Erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft sei vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG a.F). Das pauschalierte Pflegegeld diene demgegenüber dazu, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahe stehenden Person oder eines Nachbarn (durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Pflege durch nahe stehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe sei aber nicht Voraussetzung.

Setzt das Gesetz damit eine unentgeltliche Hilfe voraus und kommt dem Pflegegeld also kein Entgeltcharakter - auch nicht für in der Vergangenheit erbrachte Pflegeleistungen - zu, schließt die dem Hilfe Suchenden im streitbefangenen Zeitraum ohne finanzielle Forderungen der Pflegeperson zuteil gewordene notwendige Pflege den Pflegegeldanspruch nicht aus.

Soweit auf den Zweck des Pflegegeldes abgestellt wird, den Pflegebedürftigen in die Lage zu versetzten, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft der Pflegeperson durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen zu erhalten - mithin auf den Gesichtspunkt der Motivation der Pflegeperson - handelt es sich um einen Bedarf, der nicht allein durch Zeitablauf, insbesondere nicht durch Ablauf des in der Regel monatlichen Bewilligungszeitraums für das Pflegegeld, entfällt. Dieser Bedarf ist nicht auf einen mit dem Bewilligungszeitraum für das Pflegegeld identischen Zeitraum bezogen. Ob, in welchen Abständen und in welchem Umfang es erforderlich ist, die Motivation der Pflegeperson für künftige Pflegedienste durch Zuwendungen zu fördern, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Diese einzuschätzen, obliegt dem Hilfe Suchenden. Das Gesetz stellt ihm mit dem Pflegegeld die entsprechenden Mittel in Form einer pauschalierten Leistung zur Verfügung, ohne einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Deshalb ist der Hilfe Suchende nicht in dem Maße auf regelmäßige Leistungen zur Deckung dieses Bedarfs angewiesen, wie es etwa bei der Finanzierung einer entgeltlichen Pflege durch außenstehende Dritte der Fall wäre.

Begehrt ein Hilfe Suchender - abgestellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung durch den Sozialhilfeträger oder der Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren - Pflegegeld für einen zurückliegenden Zeitraum, ist die Annahme eines noch fortbestehenden Bedarfs hinsichtlich der Motivation der Pflegeperson, der durch eine "rückwirkende" Bewilligung des Pflegegeldes noch gedeckt werden kann, deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die dem Hilfebedürftigen persönlich nahe stehen, ist es zudem ohne weiteres vorstellbar, dass die Pflegedienste unter vorläufiger Zurückstellung des Wunsches nach materieller Anerkennung auch über einen längeren, gegebenenfalls sogar nach Jahren zu bemessenden Zeitraum hinweg erbracht werden. Hierdurch entstehende "Einbußen" können durch eine "rückwirkende" Hilfegewährung noch ausgeglichen werden.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.

Dies gilt umso mehr, wenn der Hilfe Suchende - wie hier - auch noch zum Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe durch den Sozialhilfeträger bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren der Pflege bedarf und die Pflege weiterhin (auch) durch die frühere Pflegeperson erbracht wird. Eine Vorenthaltung einer materiellen Anerkennung der in dem vergangenen Zeitraum empfangenen Pflege wirkt grundsätzlich fort und kann geeignet sein, die Bereitschaft der Pflegeperson, die Pflege auch in der weiteren Zukunft zu erbringen, zu gefährden.

Im Hinblick auf den Charakter des Pflegegeldes als pauschalierte - nicht für einen exakt bestimmten, wirtschaftlich messbaren Pflegebedarf gedachten - Sozialhilfeleistung kann von dem Hilfe Suchenden nicht etwa verlangt werden, konkret und im Einzelnen nachzuweisen, ob, in welcher Weise und mit welchen Aufwendungen der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gedeckt worden ist.

Derartige Anforderungen an den Vortrag eines Hilfe Suchenden würden im Übrigen aufgrund des Zeitablaufs - insbesondere im Fall des Erfordernisses der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs und damit auch die materielle Gewährleistung des Pflegegeldes erheblich erschweren. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes

vgl. aber Grube, a.a.O, S. 187

vermag dieser Gefahr - schon angesichts der Besonderheiten dieses nur summarischen Verfahrens - nicht wirksam zu begegnen.

Eine Erschwerung der Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs liefe letztlich dem sozialpolitischen Ziel der Hilfe zur Pflege zuwider, durch das Pflegegeld die Hilfe soweit wie möglich in Rahmen der häuslichen Pflege zu gewährleisten (vgl. § 69 Abs. 2 BSHG a.F. sowie § 69 BSHG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.