OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 - I-12 U 18/15
Fundstelle
openJur 2015, 21048
  • Rkr:

§ 155 Abs. 2 SGB V, §§ 133, 143 InsO

Macht eine Betriebskrankenkasse ihre Schließung oder Auflösung öffentlich bekannt und weist sie dabei zugleich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hin, das entsteht, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann daraus nur ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber unbekannten Gläubigern folgen. Alle bekannten Gläubiger müssen, unabhängig davon ob ihre Forderungen streitig oder unstreitig sind, über die Schließung oder Auflösung mit der Folge der Abwicklung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.735,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Ausnahme etwaiger durch die Wiedereinsetzung entstandener Kosten zu tragen; diese hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 23.06.2015 in der Sache Erfolg. Der Kläger kann die beklagte, in Abwicklung befindliche Krankenkasse auf Rückforderung der in der Zeit vom 16.04. bis 2.11.2004 vom Insolvenzschuldner an sie geleisteten Zahlungen in Höhe von 8.735,90 € gemäß §§ 143, 133 Abs. 1 InsO in Anspruch nehmen.

1. Zu Recht wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht zu der Annahme gelangt ist, die Beklagte könne ihre Inanspruchnahme schon nach § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V verweigern.

Wird - wie hier - eine Betriebskrankenkasse geschlossen oder aufgelöst, hat der Vorstand als gesetzlich bestellter Liquidator gem. § 155 Abs. 1 SGB V die Geschäfte abzuwickeln, d.h. Forderungen einzuziehen und Gläubiger zu befriedigen. § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet ihn zu einer öffentlichen Bekanntmachung der Schließung oder Auflösung. Sie erfolgt in der satzungsmäßig vorgesehenen Weise (§ 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis, kann die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, verweigert werden. Auf diese Weise wird das Leistungsverweigerungsrecht, das der Beschleunigung des Abwicklungsverfahrens dient, indessen nur gegenüber unbekannten Gläubigern begründet. Für dem Vorstand bekannte Gläubiger der Betriebskrankenkasse ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Anmeldung der Forderung hingegen nicht ausreichend. Sie muss der Vorstand gesondert individuell unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis auffordern (vgl. nur: Hänlein in LPK-SGB V, 4. A., Rn. 5 zu § 155; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. A., Rn. 12 ff. zu § 155; Marburger in: Eichenhofer/Wenner, SGB V,Rn. 10 zu § 155; Klose in: Sommer, SGB V, Rn. 11 zu § 155).

Die Beklagte kann sich auf ein solches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kläger nicht berufen, da sie ihn unstreitig nicht individuell zur Anmeldung seiner Forderung aufgefordert und dabei auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Er war mit seiner Forderung als bekannter Gläubiger iSd § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V einzuordnen, da er seine Forderung erstmals am 2.03.2009 geltend gemacht hatte und die Beklagte erst mit Wirkung zum 31.12.2011 geschlossen wurde.

Die gegenteilige Annahme des Landgerichts, die Beklagte könne auch ohne eine solche individuelle Aufforderung verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung die Leistung verweigern, geht fehl. Für die einschränkende Auslegung, als bekannte Gläubiger kämen nur solche in Betracht, die unstreitige Forderungen gegenüber der Betriebskrankenkasse hätten, ist kein Raum. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen ein solches Verständnis nicht zu. Durch die individuelle Unterrichtung wird die Kenntnis all derjenigen Gläubiger von dem Abwicklungsverfahren sichergestellt, deren Anschriften dem Vorstand der abzuwickelnden Betriebskrankenkasse bekannt sind. Der Gläubigerschutz erfordert es, dass sie über die Schließung oder Auflösung mit der Folge der Abwicklung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert werden. Dem Interesse der Betriebskrankenkasse an einer zügigen Abwicklung trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einräumt. Mit Blick auf diese weitreichende Folge der Fristversäumung ist es erforderlich, dass die Betriebskrankenkasse die ihr bekannten Gläubiger über das Abwicklungsverfahren und die dabei einzuhaltende Frist unterrichtet und dies nachweisen kann. Nur soweit ihr unbekannte Gläubiger von der Abwicklung betroffen sein können, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, sie im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zu unterrichten; auf diese Weise werden die der Betriebskrankenkasse unbekannten Beteiligten informiert. Allein dieses Verständnis steht auch im Einklang mit den insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Wertungen des Gesetzgebers, die im Interesse des Gläubigerschutzes die Unterrichtung aller potentiell von der Abwicklung, Insolvenz oder Schließung betroffenen Gläubiger im Blick haben.

2. Der Kläger hat wegen sämtlicher Zahlungen einen Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Absichtsanfechtung (§ 133 InsO) liegen für die Zahlungen im Zeitraum vom 16.04. bis 2.11.2004 vor.

Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO), wobei gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird, dass der Beklagten der Benachteiligungsvorsatz bekannt war.

2.1. Der Schuldner hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), denn er hat sie im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht.

2.1.1. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10.01.2013, aaO; vom 5.12.2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10.01.2013, aaO Rn. 15; vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22).

2.1.2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12.02.2015, aaO Rn. 18). So liegt der Fall hier.

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8.01.2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16).

Bei dem Schuldner haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.

Indiz für eine Zahlungseinstellung ist die schleppende Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 15), welche der Schuldner gegenüber der Beklagten nicht oder nur verspätet entrichtete. Die am 15.09.2003 fälligen Beiträge für den Monat August 2003 hatte er nicht entrichtet und in der Folgezeit die notwendigen Angaben unterlassen, so dass es in den Monaten September 2003 bis Februar 2004 zu Schätzungen kam, wobei er auch den Ausgleich der geschätzten Beiträge unterließ. Auch nachdem die Beklagte die Schätzungen infolge der verspäteten Beitragsmeldung unter dem 29.03.2004 korrigiert hatte, kam es nicht zum Ausgleich der geringfügig noch darüber liegenden, auf rund 7.000 € angewachsenen Beitragsschulden. Vielmehr konnte er am 16.04.2004 nur eine Zahlung in Höhe von 1.200 € leisten, die in Höhe von 817,95 € zunächst auf den aktuell fälligen Beitrag verrechnet wurden, so dass nur der überschießende Betrag auf die Rückstände und Säumniszuschläge verrechnet werden konnte. Die sodann zur Durchsetzung der aufgelaufenen Rückstände von der Beklagten betriebene Kontenpfändung konnte er nur durch die am 14.07.2004 geleistete Zahlung von 2.000 € und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verbunden mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung abwenden (s. Schreiben des Schuldners vom 12.07.2004), woraus ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; Urteil vom 30.06.2011, aaO Rn. 17; vom 8.01.2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). In der Folgezeit kam der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nur für kurze Zeit nach, lediglich am 30.08.2004 und 5.10.2004 hat er die fälligen Raten in Höhe von 1.300 € und die jeweils fälligen Beiträge entrichten können. Schon am 2.11.2004 war er nur noch in der Lage, mit der Ratenzahlung eine Leistung auf die rückständigen Beiträge zu erbringen. Danach folgten keine Zahlungen mehr. Bei dieser Sachlage ist von einer dem Schuldner bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner die noch offenen Beitragsforderungen bis zur Insolvenzeröffnung auf den Antrag der Beklagten nicht weiter bedienen konnte.

2.2. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde auch von der Beklagten erkannt.

2.2.1. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25.04.2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).

2.2.2. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt, weil ihr auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.

Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier spätestens seit Sommer 2003 im Verhältnis zu der Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12). Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist in der Regel anzunehmen, wenn - wie im Streitfall - die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 29).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7.11.2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7.05.2015 - IX ZR 95/14, Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Der Schuldner konnte die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ab August 2003 gegenüber der Beklagten nicht mehr entrichten. Zu einem Ausgleich der Rückstände und auch der laufenden Beitragszahlungen kam es erst im Frühjahr 2004 und auch nur kurzfristig, nachdem die Beklagte Vollstreckungsdruck angewandt hatte, was die kritische Liquiditätslage des Schuldners unterstrich (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, aaO). Wie er selbst der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 12.07.2004 ausgeführt hat, war für ihn seit 2003 durch hohe Außenstände eine schwierige finanzielle Situation entstanden. Allein infolge der ausgebrachten Kontenpfändung kam es zu der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verbunden mit der Ratenzahlungsvereinbarung. Diese Umstände begründen eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der die Beklagte im Stadium der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugte.

Aus dem Umstand, dass der Schuldner nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung zunächst zwei aufeinanderfolgende Raten wie auch die monatlichen Beiträge entrichtet hat, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes folgen. Die ab September 2003 bestehende Zahlungseinstellung wurde nicht durch die seitens des Schuldners am 31.08. und 5.10.2004 vereinbarungsgemäß an die Beklagte erbrachten Ratenzahlungen von monatlich 2.000 € beseitigt. Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur abgewendet werden, indem der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20.11. 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 10). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23). Diesen Beweisanforderungen hat die Beklagte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt.

2.3. Schließlich beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung.

Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 13.02.2009 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1.02.2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20), kann die Verjährungsfrist frühestens zum 31.12.2012 angelaufen sein. Der Kläger hat jedoch bereits am 22.12.2012 unter Beifügung eines Kostenvorschusses einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei Gericht eingereicht, der am 2.01.2013 erlassen und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am 9.01.2013 zugestellt wurde.

3. Danach kann der Kläger gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen i.H.v. insgesamt 8.735,90 EUR verlangen. Der Rückgewährbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Rn. 11 ff.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.735,90 EUR.

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