AG Bonn, Urteil vom 23.09.2015 - 704 Ds-335 Js 200/15-141/15
Fundstelle
openJur 2015, 20825
  • Rkr:
Tenor

wegen Vortäuschung einer Straftat

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: § 258 Abs. 1 StGB

Gründe

Gründe.

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Eine unbekannt gebliebene männliche Person befuhr am 24.06.2014 gegen 17:00 Uhr mit dem auf den Angeklagten zugelassenen Pkw der Marke Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... unter anderem die L-Straße. Infolge eines Vorfahrtsverstoßes der Zeugin T kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von netto 1.626,84 Euro entstand. Obwohl der unbekannt gebliebenen männlichen Person die Tatsache des Unfallgeschehens unter ihrer Beteiligung bekannt war und diese durch die Zeugin T zum Verbleib an der Unfallstelle zwecks Hinzuziehung der Polizei zur Unfallaufnahme aufgefordert worden war, entfernte sich der unbekannt gebliebene männliche Fahrzeugführer mit dem auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeug, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch diese Tat hat sich der unbekannt gebliebene Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 24.06.2014 fand sich der Angeklagte gegen 22:10 Uhr auf der Polizeiwache C1 H, Y-Straße, ein und bekundete gegenüber dem Polizeibeamten U nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung der Wahrheit zuwider, er selbst sei der Fahrzeugführer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ...-... ... zur Unfallzeit gewesen. Er habe mit der Unfallbeteiligten gesprochen und sei von der Unfallstelle weggefahren, weil er in Eile gewesen sei. Auch im Rahmen seiner förmlichen Beschuldigtenvernehmung am 27.06.2014 beim Polizeipräsidium C, X-Straße, ...# N, erklärte er nach erfolgter Belehrung gegen 13:39 Uhr gegenüber dem Polizeibeamten N1 der Wahrheit zuwider, dass er zur Zeit des Unfalls Fahrer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewesen sei und die Unfallstelle letztlich verlassen habe, da er in Eile gewesen sei. Durch die unzutreffenden Angaben gegenüber der Polizei am 24. und 27.06.2014 wollte er den unbekannt gebliebenen Führer seines Fahrzeugs zur Unfallzeit vor weiterer Strafverfolgung schützen und verhindern, dass dieser Führerscheinmaßnahmen ausgesetzt werden würde.

Nachdem er in dem Verfahren 335 Js 1252/14 angeklagt worden war, wurde er durch die Zeugin T in der Hauptverhandlung am 12.11.2014 als Fahrzeugführer zur Unfallzeit ausgeschlossen und freigesprochen.

II.

Der Angeklagte war daher wie aus dem Tenor zu entnehmen zu bestrafen.

Die erkannte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte