VG Aachen, Urteil vom 17.11.2015 - 6 K 2032/14
Fundstelle
openJur 2015, 20758
  • Rkr:
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31,54 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Während eines Besuches in Aachen stellte der Kläger am 14. August 2014 gegen 15.45 Uhr sein Fahrzeug, einen schwarzen Audi mit dem amtlichen Kennzeichen , im Kreuzungsbereich von B.-----straße und M.-----straße in B. , in Höhe des Hauses B.-----straße , am Straßenrand ab. Am 15. August 2014 um 7.30 Uhr stellte eine städtische Überwachungskraft des ruhenden Verkehrs das im Kreuzungsbereich abgestellte Fahrzeug fest und veranlasste eine Abschleppmaßnahme. Das klägerische Fahrzeug wurde daraufhin gegen 7.50 Uhr durch die Firma Q. GmbH auf deren Betriebshof abgeschleppt.

Nachdem das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeholt worden war, stellte der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten unter dem 20. August 2014 bei der Kfz-Zulassungsbehörde Rems-Murr-Kreis eine Halteranfrage zu dem Kraftfahrzeugkennzeichen . Mit Datum vom 25. August 2014 wurde der Beklagten der Kläger als Halter des betreffenden Fahrzeugs genannt. Mit Schreiben vom 26. August 2014 wurde dem Kläger daraufhin durch das Polizeipräsidium Aachen mitgeteilt, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden und bei der Fa. Q. GmbH in B. untergestellt sei und mit Datum vom 26. August 2014 herausgegeben werde. Mit gleichem Schreiben wurde er zur Abholung des Fahrzeuges aufgefordert.

Am 5. September 2014 holte der Kläger sein Fahrzeug schließlich bei der Firma Q. GmbH gegen - unter Vorbehalt erfolgte - Zahlung der Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von 157,08 € ab. Die Kosten gliederten sich auf in die eigentlichen Abschleppkosten in Höhe von netto 67,-- € sowie Standkosten in Höhe von 65,-- €, beides zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, wobei für die ersten zehn Tage täglich 3,50 € Standkosten berechnet wurden, ab dem elften Tag täglich 2,50 €.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. September 2014 eine vom Kläger zuvor erbetene Erstattung der entstandenen Kosten der Ersatzvornahme ab und hörte ihn zudem zu einer beabsichtigten Heranziehung zu Verwaltungsgebühren an, die sie in einem weiteren Anhörungsschreiben auf 50,-- € bezifferte. Das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig innerhalb einer sog. "5 m - Zone" in der B.-----straße /Ecke M.-----straße abgestellt gewesen und habe deshalb abgeschleppt werden dürfen.

Auf dieses Anhörungsschreiben hin zahlte der Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € an die Beklagte. Die Zahlung ging am 18. September 2014 ein. Aus diesem Grund wurde ein Gebührenbescheid gegen den Kläger nicht erlassen.

Mit weiterem Schreiben vom 30. September 2014 wies die Beklagte erneut darauf hin, dass eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten nicht in Betracht komme, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere sei die Abschleppmaßnahme der Polizei unmittelbar nach Eintreffen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens gemeldet worden.

Der Kläger hat am 30. Oktober 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er habe das Fahrzeug am 14. August 2014 gegen 15.45 Uhr ordnungsgemäß in der B.-----straße in B. abgestellt. Als er am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr zu dem Abstellort zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug verschwunden sei. Als er daraufhin bei der Polizei in Aachen angerufen habe, habe er die Auskunft erhalten, bei der Polizei lägen keine Informationen zu einem Abschleppvorgang hinsichtlich seines Fahrzeugs vor. Daraufhin habe er noch am selben Tag beim Polizeipräsidium in Aachen Strafanzeige wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls von Kraftwagen erstattet. Auch anlässlich der Anzeigenaufnahme sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Er sei daraufhin mit der Deutschen Bundesbahn von Aachen aus zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Der in Belgien geplante Urlaub habe abgesagt werden müssen. Er habe dann eine entsprechende Schadensmeldung an seine Versicherung gefertigt und das Fahrzeug abgemeldet. Erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums Aachen vom 26. August 2014 sei er darüber informiert worden, dass das Fahrzeug abgeschleppt und bei der Firma Q. GmbH in Aachen untergestellt worden sei. Die Beklagte habe es somit rechtswidrig unterlassen, die Polizei von der Abschleppmaßnahme zu unterrichten. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, den die Beklagte ersetzen müsse.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. September 2014 und 30. September 2014 zu verurteilen, an ihn 1.997,93 € zu zahlen.

Nachdem das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Januar 2015 insoweit abgetrennt hat, als Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten in Höhe von insgesamt 1.769,85 € geltend gemacht wurden, und das abgetrennte Verfahren 6 K 89/15 mit Beschluss vom 13. Februar 2015 an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen hat, hat der Kläger die Klage in Höhe der ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Bußgeldforderung von 15,-- € zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr sinngemäß noch,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 207,08 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags weist die Beklagte darauf hin, das Fahrzeug sei am 15. August 2014 mindestens in dem Zeitraum von 7.30 Uhr bis 7.43 Uhr in der B.-----straße an der Einmündung M.-----straße innerhalb der "5 m -Zone" abgestellt gewesen. Dies verstoße gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, sowie gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach ein Fahrzeug nicht so abgestellt werden dürfe, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen unbedingt erforderlich behindert oder belästigt würden. Eine solche Behinderung habe vorgelegen, denn das Fahrzeug sei so geparkt gewesen, dass im Einmündungsbereich Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge beim Ausschauhalten nach vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen erheblich in der Sicht beeinträchtigt gewesen seien. Außerdem seien Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert worden. Demzufolge sei die vom Ordnungsamt der Beklagten veranlasste Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen. Die Erstattung der Abschleppkosten, die der Kläger an die Firma Q. GmbH bei der Abholung des Fahrzeugs gezahlt habe, komme daher nicht in Betracht. Eine Mitarbeiterin der Firma Q. GmbH habe am 15. August 2014 gegen 7.50 Uhr bei der Polizei in Aachen angerufen und dem Gesprächspartner auf Seiten der Polizei mitgeteilt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen als Falschparkerfall 3180 aus dem Monat 08/14 zum Betriebsgelände der Firma Q. GmbH abgeschleppt worden sei. Im Übrigen treffe den Kläger ein besonders schweres und seinen Anspruch ausschließendes Mitverschulden. Er habe es versäumt, sich bei der Polizei gründlich zu erkundigen. Angesichts der verbotswidrigen Weise, in der er sein Fahrzeug abgestellt habe, habe die Annahme nahegelegen, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Der Kläger hätte sich daher bei der Polizei und beim Ordnungsamt der Beklagten ausdrücklich erkundigen müssen, wohin man sich wenden müsse, um ein abgeschlepptes Fahrzeug zurückzuerhalten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach? und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls angefochtenen Bußgeldforderung von 15,-- € die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat nur teilweise Erfolg.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Soweit der Kläger ursprünglich einen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gestellt hat, war dieser als Leistungsantrag auszulegen, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO, da es sich bei den Schreiben vom 9. September 2014 und vom 30. September 2014 erkennbar nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten eine Rückerstattung verauslagter (Stand-)Kosten in Höhe von 31,54 € verlangen. Ein allein in Betracht kommender öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm lediglich in dieser Höhe zu. Die vom Kläger hinsichtlich der Abschleppkosten und der (weiteren) Standkosten in Höhe von insgesamt 125,54 € sowie der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € vorgenommene Zahlung erfolgte hingegen nicht rechtsgrundlos.

Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht auch Empfängerin der Zahlung an den Abschleppunternehmer gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 77 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 (Abschlepp- und Standkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VO VwVG NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschlepp- und Standkosten in Höhe von 125,54 € sowie auf Zahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.

Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers im unmittelbaren Einmündungsbereich B.-----straße /M.-----straße in B. und damit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor einer Einmündung weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten entfernt geparkt war. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den von der Überwachungskraft der Beklagten gefertigten Lichtbildern (vgl. Bl. 1 bis 6 des Verwaltungsvorgangs).

Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Die Abschleppanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, juris Rn. 10 und vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96-, juris Rn. 1, sowie Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, juris Rn. 7.

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug des Klägers zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist es, Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172; VG Aachen, Urteile vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 30, und vom 8. Dezember 2008 - 6 K 830/08 -, juris Rn 59.

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, wird daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Vgl. VG Aachen, Urteile vom 8. Dezember 2008 - 6 K 830/08 -, juris Rn 59, und vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 30.

Eine davon abweichende Betrachtung ist im zu entscheidenden Fall nicht geboten. Aufgrund des an der Straßeneinmündung B.-----straße /M.-----straße abgestellten Fahrzeugs des Klägers wurde die von dem Beklagten angenommene Sichtbehinderung geschaffen. Diese stellte eine Gefahr namentlich für die Straße überquerende Fußgänger, Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge beim Ausschauhalten nach vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen und auch für Radfahrer dar.

Auf die Zahlung der Kosten der insoweit rechtmäßigen Abschleppmaßnahme in Höhe von netto 67,-- € hatte die Beklagte somit nach Grund und Höhe einen Anspruch gegen den Kläger, so dass ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch insoweit ausscheidet.

Anders verhält es sich jedoch mit den Standkosten in Höhe von netto insgesamt 65,-- €, die die Beklagte dem Kläger zu Unrecht in voller Höhe auferlegt hat. Denn die Standkosten sind auch deshalb für den relativ langen Zeitraum von 22 Tagen angefallen, weil der Kläger nicht rechtzeitig über die Abschleppmaßnahme und den Standort des Fahrzeugs durch die Beklagte informiert worden ist. Es zählt nämlich - insofern besteht eine Parallele zu der in § 44 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW für die Verwahrung sichergestellter Sachen getroffenen gesetzlichen Regelung - zu den Obliegenheiten der Beklagten, den Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs im Anschluss an eine durchgeführte Abschleppmaßnahme unverzüglich zu benachrichtigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Fahrzeug schnell wiederzuerlangen und gleichzeitig die Kosten möglichst gering zu halten.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 14 K 5481/11 -, juris Rn. 23.

Zur Benachrichtigung der Polizei über die Abschleppmaßnahme war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht verpflichtet. Das Gericht verkennt nicht, dass eine solche Benachrichtigung regelmäßig hilfreich und sachdienlich sein dürfte, um bei einer eventuellen Nachfrage bei der Polizei durch den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug am Abstellort nicht mehr auffindet, zu verhindern, dass - wie dies hier geschehen ist - fälschlicherweise Ermittlungen wegen Diebstahls bei der Polizei eingeleitet werden. Dennoch besteht eine Verpflichtung der die Abschleppmaßnahme veranlassenden Ordnungsbehörde lediglich dahingehend, den betroffenen Halter selbst unverzüglich zu benachrichtigen. Hierbei kann die Behörde sich selbstverständlich auch der Polizei als Erklärungsboten bedienen, trägt insoweit aber das Risiko des Fehlschlagens der Benachrichtigung, etwa dann, wenn der Betroffene sich bei der Polizei überhaupt nicht meldet oder wenn die Information über die Abschleppmaßnahme durch den die Anzeige aufnehmenden Beamten nicht weitergegeben wird.

Die Beklagte hat hier erst am 20. August 2014 und damit erst gut fünf Tage nach der am frühen Morgen des 15. August 2014 getroffenen Maßnahme überhaupt versucht, durch eine Halteranfrage bei der Kfz-Zulassungsbehörde Rems-Murr-Kreis an die Halterdaten des Fahrzeugs zu gelangen und dies - soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, aus dem sich der Eingang des Schreibens beim Empfänger am 22. August 2014 ergibt (Bl. 11 der Beiakte I) - auch lediglich auf dem normalen Postweg, obwohl eine schnellere Bearbeitung per Fax, Mail oder Telefon in derartigen Fällen regelmäßig angezeigt sein dürfte. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Polizei - vermittelt durch einen Mitarbeiter des Abschleppunternehmens - noch am Tag des Abschleppens über die Abschleppmaßnahme in Kenntnis gesetzt zu haben. Denn selbst wenn diese Meldung erfolgt sein sollte, was zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, war sie nicht geeignet, zuverlässig und in jedem Fall eine Benachrichtigung des Betroffenen von der Abschleppmaßnahme sicherzustellen und die Beklagte von ihrer insoweit bestehenden Obliegenheit zu befreien. Dass es offenbar auch zu einem Übermittlungsfehler gekommen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem die Anzeige aufnehmenden Beamten der Abschleppvorgang offensichtlich nicht bekannt war und die Polizei daher auch tatsächlich Ermittlungen wegen Diebstahls aufgenommen hat. In wessen Sphäre dieser Umstand begründet liegt, ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung letztlich nicht von Bedeutung. Denn jedenfalls ist im Ergebnis der Kläger als Halter des abgeschleppten Fahrzeugs nicht unverzüglich über den Abschleppvorgang informiert worden. Dem Kläger ist hierdurch die Möglichkeit genommen worden, sein Fahrzeug schnellstmöglich abzuholen und so die Standkosten zu reduzieren. Dies ist nach dem zuvor Gesagten der Beklagten zuzurechnen.

Nach Auffassung des Gerichts hätte unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Abschleppmaßnahme an einem Freitagmorgen erfolgte und Veranlassung zu weiteren Nachforschungen nach dem Halter wohl erst bestehen musste, nachdem das Fahrzeug am Abschlepptag nicht abgeholt worden war, bei sachgerechter Bearbeitung der Kläger als Halter des Fahrzeugs spätestens am Montag, 18. August 2014, ermittelt und unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten spätestens am 20. August 2014 über den Verbleib seines Fahrzeugs informiert werden können. Für diesen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von 6 Tagen (15. August 2014 - 20. August 2014), sind die insoweit angefallenen Standkosten in Höhe von netto 21,-- € (6 x 3,50 €) nicht zu beanstanden.

Die Benachrichtigung des Klägers und die Freigabe seines Fahrzeugs erfolgten ? durch das Polizeipräsidium Aachen - tatsächlich aber erst mit Schreiben vom 26. August 2014, dem Kläger dem Eingangsvermerk auf diesem Schreiben zufolge wohl erst am 29. August 2014 zugegangen. Diese Verzögerung von 9 Tagen (21. August 2014 - 29. August 2014) ist nach dem zuvor Gesagten der Beklagten zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Standkosten in Höhe von netto 26,50 € (4 x 3,50 € und 5 x 2,50 €) als nicht notwendig, weshalb der geltend gemachte Erstattungsanspruch in dieser Höhe begründet ist.

Soweit das Fahrzeug tatsächlich erst am 5. September 2014 durch den Kläger abgeholt worden ist, ist diese weitere Verzögerung von 7 Tagen (30. August 2014 - 5. September 2014) demgegenüber wiederum der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Hinsichtlich der insoweit angefallenen Standkosten in Höhe von netto 17,50 € (7 x 2,50 €) stand der Beklagten daher ein Anspruch gegen den Kläger zu.

Es ergeben sich vor diesem Hintergrund für insgesamt 13 Tage Standkosten in Höhe von 45,82 € (38,50 € zzgl. 19 % MwSt.), die dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden sind. Hinsichtlich der Standzeit von 9 weiteren Tagen und der insoweit in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 31,54 € (26,50 € zzgl. 19 % MwSt.) steht dem Kläger hingegen ein Erstattungsanspruch zu.

Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren darüber hinaus geltend gemachte und vom Kläger zur Vermeidung des Erlasses eines Gebührenbescheides gezahlte Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € ist schließlich nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob der Rückforderung des gezahlten Betrages bereits der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht, weil der Kläger diesen Betrag dem Akteninhalt zufolge - anders als die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten - vorbehaltslos gezahlt und die Beklagte somit veranlasst hat, davon abzusehen, die Gebührenforderung durch Bescheid durchzusetzen, kann die Kammer hier dahinstehen lassen. Denn einem Erstattungsanspruch des Klägers steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte in der streitigen Höhe einen Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hatte.

Rechtsgrundlage für eine Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme ist § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist insoweit für - rechtmäßige - Amtshandlungen eine Gebühr von 25,-- € bis 150,-- € zu erheben.

Die Abschleppmaßnahme erweist sich zunächst - wie zuvor dargelegt - als rechtmäßig. Dass sich die Standkosten wegen einer verzögerten Sachbearbeitung durch die Beklagte teilweise als unverhältnismäßig erwiesen haben, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu der Verwaltungsgebühr nicht aus, weil die die Gebührenschuld auslösende Amtshandlung die Anordnung und Überwachung der Abschleppmaßnahme selbst gewesen ist.

Die im Anhörungsschreiben der Beklagten angekündigte Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € ist auch hinsichtlich der von der Beklagten für angemessen erachteten Gebührenhöhe unbedenklich. Sie bewegt sich mit 50,-- € im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich.

Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme werden nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW im Übrigen vom Pflichtigen erhoben, also von den nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlichen Personen. Dies war hier unproblematisch der Kläger als Zustandsverantwortlicher gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheidet vor diesem Hintergrund insoweit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 1 und 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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