OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2015 - 6 B 1121/15
Fundstelle
openJur 2015, 20743
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der dem Antragsteller und dem Beigeladenen erteilten aktuellen Regelbeurteilungen vom 12. Mai 2015 einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen und hiervon ausgehend eine Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten getroffen habe. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine aktuelle Regelbeurteilung rechtswidrig sei. Der Erstbeurteiler habe, wie seinem Vermerk vom 20. April 2015 zu entnehmen sei, sowohl den Beurteilungsbeitrag des Leiters des Dezernats 5, Herrn L. , vom 13. November 2014 als auch den Beurteilungsbeitrag von Frau A. vom 30. März 2015, der sich zu den Zeiträumen 12. September bis 22. Oktober 2012, 31. Januar bis 17. April 2013 und 1. Juni bis 14. August 2013 verhalte, in denen Herr L. krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und Frau A. kommissarisch die Leitung des Dezernats 5 übernommen habe, zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erstellung der Erstbeurteilung in seine Überlegungen einbezogen. Der Erstbeurteiler habe schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen er bestimmte Leistungsmerkmale schlechter bewertet habe als Herr L. . Nicht stichhaltig sei der Einwand des Antragstellers, von Frau A. habe kein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden dürfen, weil diesbezüglich die Voraussetzungen der Nr. 11.2.1 der "Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in I. vom 16. Dezember 2013" (im Folgenden: BRL) nicht erfüllt gewesen seien. Ein Beurteiler sei, wenn er einzelne Zeitabschnitte eines Beurteilungszeitraumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken könne, verpflichtet, sich auf andere Weise Erkenntnisse über diese Abschnitte zu verschaffen, sofern die in Frage stehenden Zeitspannen im Verhältnis zum Gesamtbeurteilungszeitraum - wie hier - mehr als nur unwesentlich ins Gewicht fielen. Gerade dieser Verpflichtung sei der Erstbeurteiler nachgekommen, indem er hinsichtlich der Zeiträume, in denen Frau A. das in Rede stehende Dezernat kommissarisch geleitet habe, von dieser im Wege eines Beurteilungsbeitrags Erkenntnisse zur Dienstausübung des Antragstellers eingeholt habe. Die dem Antragsteller gegenüber seiner Vorbeurteilung attestierten Verschlechterungen habe der Erstbeurteiler, soweit die Merkmale "Arbeitsweise", "Arbeitsgüte", "soziale Kompetenz b)" und "Arbeitserfolg" sowie das Gesamturteil betroffen seien, in seinem Vermerk vom 20. April 2015 hinreichend plausibilisiert. Ob dies auch bezüglich der Bewertung des Merkmals "Führungsverhalten a)" gelte, könne offenbleiben. Denn insoweit fehle es jedenfalls an der erforderlichen potentiellen Kausalität zwischen (möglichem) Beurteilungsfehler und Auswahlergebnis.

Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums aufgrund seiner eigenen Anschauung ein vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage zu erhalten, sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen weiteren Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen, zu verschaffen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 6 B 577/15 -, juris.

Da der Erstbeurteiler die Beurteilung des Antragstellers nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum (1. März 2012 bis 28. Februar 2015), sondern erst ab dem 15. August 2013 auf aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse stützen konnte, war er verpflichtet, für den vorangegangenen Zeitraum auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen, indem er von Herrn L. und Frau A. Beurteilungsbeiträge eingeholt hat.

Fehl geht die Annahme des Antragstellers, der Erstbeurteiler habe auf die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von Frau A. , die das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers "lediglich fragmentarisch und über kürzeste Zeiträume" habe bewerten können, verzichten müssen. Der Umstand, dass Nr. 11.2.1 BRL nur für bestimmte - über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten fortdauernde - Fallgestaltungen die Einholung von Beurteilungsbeiträgen vorsieht, schließt es nicht aus, auch in dort nicht beschriebenen Fallgestaltungen einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Dies kann aus den dargestellten Gründen vielmehr sogar geboten sein.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass Frau A. aufgrund ihrer Beobachtungen in den Zeiträumen vom 12. September bis 22. Oktober 2012, 31. Januar bis 17. April 2013 und 1. Juni bis 14. August 2013, mithin in einem Gesamtzeitraum von gut sechs Monaten, nicht in der Lage gewesen ist, Erkenntnisse bezüglich des Leistungs- und Befähigungsbildes des Antragstellers zu gewinnen und dem Erstbeurteiler zu vermitteln, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Erstbeurteiler diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass er ausweislich seines Vermerks vom 20. April 2015 sowohl den Beurteilungsbeitrag des Herrn L. vom 13. November 2014 als auch den Beurteilungsbeitrag der Frau A. vom 30. März 2015 zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag der Frau A. hätte nicht "wie ein originärer Beurteilungsbeitrag (...) gewertet werden dürfen" bzw. ihm hätte "nicht das Gewicht eines Beurteilungsbeitrags zukommen" dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich auch in Anbetracht des Umstandes, dass er nur drei relativ kurze Zeiträume abdeckt, um einen Beurteilungsbeitrag. Im Übrigen scheint der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang außer Acht zu lassen, dass der Beurteilungsbeitrag einen Gesamtzeitraum von gut sechs Monaten erfasst.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, der Erstbeurteiler sei ausweislich seines Vermerks vom 20. April 2015 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

Die das Regionalzentrum I1. betreffenden Ausführungen des Erstbeurteilers hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wie folgt erläutert:

"Das Regionalzentrum I1. wurde am 21.04.2010 durch den Amtsvorgänger des Antragstellers abgenommen. Aus Anlass von Beschwerden hat der Erstbeurteiler das Regionalzentrum am 14.07.2014 in Begleitung von Vertretern des Dezernats 2 in Augenschein genommen. Bei dieser Gelegenheit fielen unmittelbar bauliche Mängel auf, die offenbar seit der Übergabe bestanden. So fehlte z.B. ein Stück Fußbodenestrich in einer Größe von 15 cm x 15 cm und es bestanden Farbunterschiede im Teppichboden. Der Antragsteller wurde durch einen ausführlichen Vermerk über das Ergebnis der Besichtigung unterrichtet und zeigte sich angesichts der festgestellten Mängel sehr betroffen. Er trägt selbstverständlich keine Verantwortung dafür, dass die Mängel bei der Abnahme nicht festgestellt wurden. Er hat es aber offenbar nach Übernahme der Leitung der Abteilung unterlassen, den Status des Objekts zu erheben. Sonst wären ihm die gravierenden Mängel bekannt gewesen. Da das Zentrum mehrfach seitens der Nutzer in der Kritik stand und unter verschiedenen Gesichtspunkten Gegenstand von Beschwerden war, wäre es sachgerecht gewesen, wenn der Antragsteller sich als der zuständige Abteilungsleiter Kenntnis über die bauliche Situation verschafft hätte."

Vor diesem Hintergrund entbehrt der Einwand des Antragstellers, bezüglich des Regionalzentrums I1. habe der Erstbeurteiler ihm in seinem Vermerk Schlechtleistungen attestiert, die nicht in den Beurteilungszeitraum (1. März 2012 bis 28. Februar 2015) gefallen seien, einer Grundlage. Die bauliche Situation, die Anlass für die Kritik an der Leistung des Antragstellers war, hat im Beurteilungszeitraum fortbestanden.

Bezüglich der vom Erstbeurteiler in seinem Vermerk überdies angesprochenen Erstellung der Hausordnung hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergänzt:

"Die Überarbeitung der Hausordnung hat der Antragsteller selbst insbesondere mit Blick auf Verunreinigungen durch mitgebrachte Hunde gegenüber der Kanzlerin mehrfach als dringlich dargestellt. Ein erster Entwurf einer Überarbeitung wurde ihr bereits am 04.10.2012 zugeleitet. In der folgenden Zeit musste der Entwurf mehrfach überarbeitet werden. Dabei kam es zu erheblichen Verzögerungen, die in der Verantwortung des Antragstellers lagen. Insbesondere wurde die Hausordnung nicht abschließend mit den Interessenvertretungen ausgehandelt. Von dem Erstbeurteiler darauf angesprochen, verwies dieser regelmäßig auf die Bearbeitung durch Mitarbeiter bzw. andere Bereiche der Verwaltung. Dies führte dazu, dass der Erstbeurteiler die Überarbeitung an sich zog und mit der Fassung vom 14.08.2013 erfolgreich abschloss. Der Erstbeurteiler musste sogar das von dem Antragsteller entworfene Schreiben zur Bekanntgabe der geänderten Hausordnung in den Bereichen grundlegend in der Diktion und Gestaltung überarbeiten, sodass eine Zuleitung erst am 16.06.2014 erfolgen konnte.

Die Behauptung des Antragstellers, zu Verzögerungen sei es dadurch gekommen, dass der Erstbeurteiler die Hausordnung ‚nicht weiterverfolgt und für eine Vorlage an den zu beteiligenden Personalrat freigegeben‘ hätte, ist nicht zutreffend. Das Beteiligungsverfahren wurde am 19.11.2013 eingeleitet. Da der Personalrat am 26.11.2013 die Zustimmung verweigerte, zog es sich längere Zeit hin. Am 27.03.2014 konnte die Zustimmung erreicht werden. Für eine Hausordnung war der vom Antragsteller gesamt benötigte Prozesszeitraum zu lang und konnte ohne Eingreifen des Erstbeurteilers nicht erfolgreich abgeschlossen werden."

Dem Beschwerdevorbringen ist in Anbetracht dieser plausiblen Ausführungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, kein durchgreifenden Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass, wie er behauptet, ihm zu Unrecht eine Verzögerung bei der Erstellung der Hausordnung zugerechnet worden ist.

Nach alledem entbehrt auch die Vermutung des Antragstellers, seine Beurteilung sei "vor dem Hintergrund der vorangegangenen Auswahlverfahren und der dortigen gerichtlichen Verfahren (...) herabgewertet worden", einer tragfähigen Grundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).