LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015 - 5 Ta 477/15
Fundstelle
openJur 2015, 20694
  • Rkr:

Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).

Die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO setzt die vorherige erfolglose aussergerichtliche Geltendmachung voraus. Eine vorher erhobene Klage ist regelmäßig mutwillig und schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers  vom  08.07.2015 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 01.07.2015 – 2 Ca 292/15 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Anträge zu 2) und 3) der Klageschrift unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q mit Wirkung zum 25.03.2015 gewährt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

I. Unter dem 25.03.2015 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, mit dem uneigentlichen Hilfsantrag 2) begehrte er die Weiterbeschäftigung, mit dem Antrag 3) begehrte er die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Eine außergerichtliche Geltendmachung des Zeugniserteilungsanspruches ist aus der Akte nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Das Verfahren endete am 24.04.2015 aufgrund gerichtlichen Vergleiches.

Der Klageschrift war eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt, u. a. ein Mietvertrag ab dem 01.03.2015. Mit Schreiben vom 07.04.2015 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, einen aktuellen Einkommensnachweis, Nachweis über Kindergeld sowie Zahlungsnachweise über die Miete binnen drei Wochen vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.04.2015, laut Faxnachweis gesendet am 24.04.2015,18.34 Uhr, legte der Kläger die Gehaltsabrechnung des neuen Arbeitgebers für März 2015, Kontoauszug mit Eingang des Kindergeldes sowie einen Kontoauszug des Vermieters des Klägers, bei dem es sich offensichtlich um seinen Rechtsanwalt handelt, der den Eingang einer Mietzahlung des Klägers in Höhe von 410,00 € am 09.04.2015 auswies. Mit Schreiben vom 05.05.2015 begehrte das Arbeitsgericht binnen zwei Wochen die Vorlage eines Kontoauszuges des Klägers, aus dem sich die Mietzahlung ergibt. Mit Schreiben vom 26.05.2015 erinnerte das Arbeitsgericht an die Erledigung der Auflage. Auch eine mit Schreiben vom 17.06.2015 gesetzte Nachfrist bis zum 26.06.2015 verstrich ungenutzt.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ab. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 08.07.2015 um 12.38 Uhr. Mit einem am 08.07.2015 um 10.01 Uhr eingegangenen Fax legte der Kläger Gehaltsabrechnungen für April und Mai 2015 sowie einen Überweisungsbeleg vom 17.06.2015 mit dem Verwendungszweck: Miete 10.05.2015 vom Konto des Klägers.

Mit weiterem am 08.07.2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben (Faxeingang 14.12 Uhr) legte der Kläger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und begründete dies damit, dass er erst Anfang Juni 2015 in der Lage gewesen sei, die Belege auf den Postweg zu bringen, da er sich im April und Mai 2015 teilweise deutschlandweit auf Montage befunden habe. Aufgrund des Poststreikes hätten diese Unterlagen erst zum geschehenen Zeitpunkt abgegeben werden können.

Mit Beschluss vom 12.08.2015 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da die Belege, da nach Ende der Instanz und Ablauf der gerichtlichen Fristen vorgelegt, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Sachverhalt wurde dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zwar ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass nach Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der überwiegenden anderweitigen Rechtsprechung und Literaturmeinung Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn die erforderlichen Belege bis zum Ende der Instanz oder, wenn das Gericht eine darüber hinausreichende Frist setzt, bis zum Ablauf dieser Frist, vorgelegt wurden. Eine Bewilligung nach Instanzende ist deshalb nur dann möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder besondere Ausnahmefälle vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist aber eingehalten werden. Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Beendigung der Instanz begründet zurückgewiesen worden, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung nicht durch Nachreichung der Unterlagen in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden. (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 23.04.2015, 5 Ta 127/15, n.v.).

a) Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber letztlich nicht gegeben.

aa) Zum einen hat das Arbeitsgericht die abschließende Bescheidung des Antrages gerade deshalb als nicht möglich angesehen, da der Nachweis der tatsächlichen Zahlung der Mietverbindlichkeiten nicht belegt war. Dieses entsprach aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, das bis zur zurückweisenden Entscheidung kein Kontoauszug des Klägers über die Leistung der Miete vorlag. Der vorgelegte Kontoauszug des Vermieters, der hier vorgelegt werden konnte, da der Rechtsanwalt des Klägers auch die Erbengemeinschaft vertritt, die der Vermieter des Klägers ist, hat eine tatsächliche Zahlung nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits belegt. Dieser wies den Geldeingang in Höhe der vereinbarten Miete aus sowie den Kläger als Absender. Dieser Weg des Beleges mag ungewöhnlich sein, aussagekräftig ist er nach Auffassung der Beschwerdekammer durchaus.

bb) Weiterhin lag aber letztlich auch der geforderte Beleg - Überweisungsbeleg vom Konto des Klägers - vor Wirksamwerden der zurückweisenden Entscheidung des Gerichtes vor, wie die Sendenachweise im Kopf des Empfangsbekenntnisses und des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 08.07.2015 ausweisen.

Insofern gilt, dass ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern zuzustellen ist, erst dann erlassen ist, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelangt. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris; vom 04. Dezember 2000, 4 Ta 165/00, juris m.w.N.).

Wenn der PKH-Empfänger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar erst nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist und am Tage nach Erlass des PKH-Aufhebungsbeschlusses, jedoch vor der Ausfertigung durch die Kanzlei und Übergabe an die Post durch die Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht einreicht, muss der Rechtspfleger die nachgereichte Erklärung prüfen und ggf seine Entscheidung beseitigen oder inhaltlich ändern (LAG Hamm, wie vor).

So liegt der Fall hier. Der Abvermerk datiert vom 08.07.2015. Eine Uhrzeit ist naturgemäß nicht ersichtlich. Da die Absendung per Fax um 12.28 Uhr erfolgt ist, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dies zeitnah, somit auch nach 10.01 Uhr (Eingang Fax des Klägervertreters) erfolgt ist. Selbst wenn dieses nicht gölte, hätte Veranlassung bestanden, aufgrund der engen zeitlichen Nähe diesen Umstand bei der Nichtabhilfeentscheidung zu berücksichtigen.

c) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben.

Der Kläger verfügt ausweislich der Abrechnungen für April und Mai 2015 (März 2015 wurde aufgrund der geringen Beschäftigungszeit erst ab dem 23.03.2015 nicht berechnet) über ein Durchschnittsentgelt von 907,40 €, zuzüglich Kindergeld beläuft sich das Einkommen auf 1.094,40 €. Hiervon abzusetzen ist der Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 a ZPO in Höhe von 462,00 €, der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 1 in Höhe von 210,00 €, der Freibetrag für ein Kind bis 6 Jahre gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 d in Höhe von 268,00 € sowie die Miete von 410,00 €. Es ergibt sich kein verbleibendes Einkommen.

Da auch die Beklagte anwaltlich vertreten war, ergibt sich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bereits aus § 121 Abs. 2 ZPO.

d) Zurückzuweisen mangels Mutwilligkeit war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erteilung eines Zeugnisses.

Die Erhebung einer Zeugnisklage, unabhängig davon, ob ein Zwischen- oder Endzeugnis begehrt wird, setzt die vorherige (also vor Klageerhebung) erfolgte außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches voraus. Dies ergibt sich schon aus § 109 GewO, der einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, dass sich auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) nur für den Fall begründet, in dem der Arbeitnehmer ausdrücklich die Erteilung eines solchen verlangt hat. Eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ist ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss v. 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12. 2004, 4 Ta 355/04, juris).