Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22.12.2014 - 3 C 43/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 1.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 zu zahlen.
2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Börger & Sasse in Höhe von 139,83 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg.
I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 S. 1 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen zur streitgegenständlichen Hausratsversicherung Zahlung von 1.970,00 € als restlicher Versicherungsleistung verlangen.
1. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch den Brand, der sich am 23.08.2013 in der Küche des Klägers ereignet hat, ein Versicherungsfall dieser Versicherung eingetreten ist.
2. Unstreitig ist ferner, dass der ersatzfähige Hausratsschaden ungekürzt 7.970,00 € beträgt. Davon stehen noch 1.970,00 € offen, nachdem die Beklagte bereits 6.000,00 € ausgeglichen hat.
3. Die Beklagte ist zur Zahlung dieses Restbetrags verpflichtet, da sie nicht berechtigt ist, die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, E.h., wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12; BGHZ 89, 153 = NJW 1984, 789; BGH NZI 2009, 395; NZI 2006, 299; NJW 2005, 981 = NZG 2005, 357).
a) Das Amtsgericht hat angenommen, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Ein objektiv schwerer Verstoß gegen offensichtliche Sorgfaltspflichten liege darin, dass der Kläger nur kurz nach Abschluss des Kochvorgangs eine Holzplatte, E.h. eine Platte aus einem erkennbar brennbaren Material, über das noch warme Kochfeld gelegt habe, ohne zu prüfen, ob dieses abgeschaltet gewesen sei. Gründe für eine subjektive Entschuldbarkeit hat das Amtsgericht nicht gesehen. Dass die Restwärmeanzeige nicht mehr geleuchtet haben soll, reiche dafür nicht.
b) Abweichend davon kann die Kammer nach Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme der Abdeckplatte kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG feststellen.
Nach der Anhörung des Klägers geht die Kammer aufgrund dessen glaubhafter Angaben davon aus, dass der Kläger den Herd nicht vollständig ausgeschaltet, sondern kurz vor Ende des Kochvorgangs nur auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt hat. Als der Kläger nach dem Kochen und nach dem anschließenden Essen die hölzerne Abdeckplatte über dem Kochfeld platzierte, war auf der Kochfläche selbst eine Erhitzung nicht mehr sichtbar. Die Kontrollleuchte der Restwärmeanzeige hat der Kläger zumindest nicht bemerkt.
Die Kammer hält die Angaben des Klägers insoweit für glaubhaft, als dass dieser angegeben hat, keine sicht- und spürbare Erwärmung mehr bemerkt und auch keine Kontrollleuchte wahrgenommen zu haben. Dass die Platte bereits weitgehend abgekühlt gewesen sein soll und die Restwärmeanzeige tatsächlich nicht geleuchtet habe, erscheint der Kammer dagegen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Inaugenscheinnahme des Schadens an der zu einem erheblichen Teil verkohlten Abdeckplatte nicht glaubhaft. Aber auch wenn die Kochplatte noch nicht vollständig abgekühlt war und die Restwärmeanzeige geleuchtet hat, als der Kläger die Abdeckplatte aufgebracht hat, liegt nur einfache und keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Dem Kläger ist sicherlich vorzuwerfen, dass er beim Aufbringen der Abdeckplatte nicht sorgfältig kontrolliert hat, ob der Herd ausgeschaltet und die Kochplatte vollständig ausgekühlt war, ferner - unterstellt, die Kontrollleuchte hat geleuchtet - auch, dass er nicht auf diese geachtet bzw. diese übersehen hat.
Anders als in den typischen sog. Herdplattenfällen liegt aber keine Situation vor, in der jemand nach Einleitung des Koch- oder Bratvorgangs das Koch- oder Bratgut bewusst oder unbewusst auf dem eingeschalteten Herd zurücklässt. Der Kläger hat vielmehr nach seinen insoweit glaubhaften Angaben nach Abschluss des Kochvorgangs die benutzte Bratpfanne abgeräumt und nach der anschließenden Mahlzeit die Platte über den Herd gelegt. Der eigentliche Bratvorgang, der wegen der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr die in den Herdplattenfällen ausschlaggebenden strengen Sorgfaltsanforderungen auslöst, war bereits abgeschlossen. Die Abdeckplatte war ferner aus massivem Holz und damit entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aus einem Material, bei dem bei einem Kontakt mit einer warmen Herdplatte mit leichter Entflammbarkeit gerechnet werden muss. Die Platte war zudem mit Abstandshaltern versehen und lag nicht direkt auf der Kochfläche auf.
Unter diesen Umständen war das Verhalten des Klägers zwar in erheblichem Maße fahrlässig. Es verletzt die gebotene Sorgfaltspflicht aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße und schlechthin unentschuldbarer Weise.
II. Die Nebenforderungen beruhen im zugesprochenen Umfang auf den §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Verzugszinsen können gemäß § 286 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2013 gesetzten Zahlungsfrist verlangt werden, da im Schreiben der Beklagten vom 04.10.2013 noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.970,00 € festgesetzt.