LG Bielefeld, Urteil vom 23.10.2014 - 2 O 44/14
Fundstelle
openJur 2015, 20428
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von1.200,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges geltend.

Der Beklagte ist Inhaber des L.-Marktes an der E. Straße in C.-V., E. Straße 674.

Am 09.12.2013 gegen 1:00 Uhr morgens befuhr der Zeuge P. mit dem PKW des Klägers vom Typ Opel Zafira, amtliches Kennzeichen xx in C.-V. die E. Straße von I. aus kommend. Es war stürmisch und dunkel.

Als er - so die Darstellung des Klägers - sich dem L.-Markt auf der rechten Seite der E. Straße näherte, kam es zum Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen. Dabei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger folgende Schadenspositionen geltend:

Reparaturkosten netto 4.048,15 €

Minderwert 400,00 €

Sachverständigenkosten netto 408,51 €

Mietwagenkosten (für 5 Tage) netto 526,90 €

Unfallkostenpauschale 25,00 €.

5.408,56 €

Der Kläger behauptet, der Zeuge P. habe die E. Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h befahren. Auf Höhe des in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden L.-Marktes sei dann plötzlich mit relativ hoher Geschwindigkeit ein leerer Einkaufswagen von dem Eingangsbereich des Geschäftes oder dem unmittelbar angrenzenden Parkplatz auf die E. Straße gerollt. Der Zeuge P. habe noch versucht, dem Einkaufswagen auszuweichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, so dass der Einkaufswagen vorne rechts mit dem PKW kollidiert sei. Die E. Straße sei zu diesem Zeitpunkt unbeleuchtet gewesen. Der Einkaufswagen sei aus der Dunkelheit vor einem anderen vor dem L.-Markt geparkten Fahrzeug gerollt, so dass der Zeuge P. diesen erst im letzten Moment habe wahrnehmen, aber den Unfall nicht mehr habe vermeiden können.

Für die entstandenen Schäden sei der Beklagte haftbar, da dieser die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Derartige Einkaufswagen müssten vor einem Wegrollen gesichert sein. Dies sei aber nicht erfolgt, z.B. nicht durch eine entsprechende Sicherung mit einer abschließbaren Kette, da sich auch andere Einkaufswagen - wie sich bei der Überprüfung durch die Polizei herausgestellt habe - ungesichert auf dem Gelände befunden hätten. Die Einkaufswagen seien auch - unstreitig - nicht mit einer automatischen Bremsvorrichtung versehen gewesen.

Zur Behebung des Schadens seien auch die durch die Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.408,56 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers.

Darüber hinaus bestreitet er den näheren Unfallhergang mit Nichtwissen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht komme nicht in Betracht, da die Einkaufswagen durch das Hindurchziehen einer Kette vor dem Wegrollen gesichert gewesen seien. Auch hätten auf dem übrigen Gelände keine Einkaufswagen zum Zeitpunkt des Schließens des Einkaufsmarktes gestanden. Dies habe die Zeugin Z., die das Geschäft verschlossen und über den Parkplatz und das sonstige Gelände nach Hause gegangen sei, festgestellt. Die vorhandenen Einkaufswagen seien in einer gemauerten, windgeschützten Abstellbox abgestellt und durch eine Kette gesichert gewesen. Der Stellplatz habe auch ein leichtes Gefälle zum Gebäude hin. Zudem seien die Einkaufswagen ineinander gesteckt, so dass sich ein einzelner Einkaufswagen nicht einfach - auch nicht bei Sturm - lösen könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, müsse nicht vorgenommen werden. Die Sicherung von Einkaufswagen, welche von Dritten unbekannterweise mitgenommen und dann außerhalb der Marktöffnungszeiten an dem Gelände des L.-Marktes abgestellt würden, gehöre nicht zur Verkehrssicherungspflicht des Beklagten.

Der Beklagte bestreitet darüber hinaus mit näheren Ausführungen die Höhe des Schadens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P., T., L. und Z.. Ferner durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 14.08.2014 (Bl. 82 ff. d. Akten) sowie vom 07.10.2014 (Bl. 103 ff. d. Akten) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz zu.

Zwar ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Einkaufswagen des vom Beklagten unterhaltenen Einkaufsmarktes L. beschädigt worden ist, als der Zeuge P. in der Nacht vom 08. (Sonntag) auf den 09.12.2013 (Montag) gegen 1:00 Uhr morgens die E. Straße in V. befuhr. Allein dieser Umstand löst aber keine Haftung des Beklagten für den entstandenen Schaden aus.

Voraussetzung für eine Haftung wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermag das Gericht aber nicht festzustellen.Insbesondere ist zur Überzeugung des Gerichtes nicht der Beweis geführt, dass der Einkaufswagen aus den vor dem Geschäft in der Einkaufswagenbox abgestellten Einkaufswagen stammte und - mangels ausreichender Sicherung - von dort aus durch den Sturm auf die Straße getrieben worden ist.

Der Zeuge P. hat keine konkreten Angaben dazu machen können, woher der Einkaufswagen gekommen ist, da er den Einkaufswagen nach seiner Darstellung erst im letzten Moment gesehen hat.

Soweit er bekundet hat, dass an der Einkaufswagenbox keinerlei Kette vorhanden gewesen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Diese Aussage steht im Widerspruch sowohl zu den Angaben der Zeugen T. und Z. als auch zu dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme.

Ob darüber hinaus den Angaben der Zeugin Z. - als Beschäftigte des Beklagten und Verantwortliche für die Absicherung der Einkaufswagen - gefolgt werden kann, dass sie die vorhandene Kette durch die Einkaufswagen geschlungen und dann um den letzten Pfosten gewickelt hatte, kann dahinstehen.

Nach der Aussage des völlig unbeteiligten Zeugen T. lag die Kette bei Überprüfung der Örtlichkeit jedenfalls hinter den gesamten Einkaufswagen.

Auf Grund der Höhe der Kette von ca. 1,5 - 2 cm und der Ummauerung des Einstellplatzes, auch wenn seitlich der Wind durch die Öffnungen "pfeifen" kann, hält es das Gericht für wenig wahrscheinlich, dass der Einkaufswagen sich aus der Menge der dort abgestellten Einkaufswagen hätte lösen und von dort auf die Straße hätte wehen können.

Jedenfalls ist dies nicht bewiesen.

Es ist auch nicht festzustellen, dass der Einkaufswagen außerhalb der Einkaufswagenbox auf dem Gelände des L.-Marktes vor Schließung des Geschäftes am Samstagabend um 20.00 Uhr abgestellt worden ist.

Es verbleibt vielmehr auch die Möglichkeit, dass ein Dritter den Einkaufswagen in der Zeit von Samstag nach 20:00 Uhr bis Montag um 1:00 Uhr irgendwo auf dem Gelände oder auf dem Bürgersteig abgestellt hat.

Insoweit obliegt dem Beklagten aber keine Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere kann auch nicht verlangt werden, dass alle Einkaufswagen mit einer automatischen Bremsvorrichtung ausgestattet werden müssten.

Auf dieser Grundlage musste der Klage letztlich der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

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