VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2015 - 2 L 2049/15
Fundstelle
openJur 2015, 20409
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 10. Juni 2015 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,

1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in E. an der Städtischen Förderschule "Am S. " mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besetztende Schulleiterstelle (Sonderschulrektor/in A 15 ÜBesG NRW) mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

2.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin der Schulkonferenz der Städtischen Förderschule "Am S. " in E. als wählbare Bewerberin für die Stelle der Sonderschulrektorin zu benennen,

hat bei sachgerechter Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO im Lichte der Antragsbegründung seinen Schwerpunkt auf dem zweiten Teil. Mehrfach differenziert die Antragstellerin zwischen den Vorgängen "Stellenbesetzung/Beförderung/Ernennung/Einweisung in eine Planstelle" und "Benennung geeigneter Personen gegenüber der Schulkonferenz". Dabei beruft sie sich auf den Wortlaut von § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F., der unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils vorsieht, der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.

§ 61 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung ist nach Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S. 499) erst für Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Nach dem in § 61 SchulG NRW n.F. modifizierten Verfahren benennt die obere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Beide Gremien sind binnen einer Frist von acht Wochen berechtigt, gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde einen begründeten Vorschlag abzugeben, die wiederum die Auswahlentscheidung trifft.

In diesem Stadium steht sowohl die Wahl der Schulkonferenz als auch die Ernennungsentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde noch aus, denen das Gericht weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen vorgreifen kann bzw. darf. Die Rechtsposition der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz ist umfassend gewahrt, wenn sie sich allein auf den Akt der vom Antragsgegner vorzunehmenden Benennung gegenüber der Schulkonferenz konzentriert.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Benennung der Antragstellerin als geeigneter Bewerberin für die Stelle der Schulleiterin gerichtete Regelungsanordnung kann nicht ergehen, weil ein Anspruch der Antragstellerin darauf, der Schulkonferenz der Städtischen Förderschule "Am S. " in E. gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. als "geeignete Person" vorgeschlagen zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationsvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen.

Das in dem Verpflichtungsantrag zu 2. als Minus enthaltene Begehren auf erneute Entscheidung über die Benennung der Antragstellerin als wählbare Bewerberin hat keinen Erfolg.

Dieser Antrag ist allerdings zulässig.

Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG a.F.). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3, und vom 25. Februar 2014 - 2 L 2228/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Zwar ergibt sich der erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass die Antragstellerin ausweislich des Besetzungsvermerks der Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) vom 18. Mai 2015 und des Schreibens an die Schulkonferenz vom selben Tag in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidatin für das Amt des Schulleiterin zur Wahl stehen soll, weil sie aufgrund der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen schlechter qualifiziert sei als die nach Ausscheiden einer weiteren Bewerberin aus dem Auswahlverfahren (allein) vorgeschlagene Beigeladene. Mangels Einbeziehung ihrer Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG a.F.) wird die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert.

Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft machen können.

Die Antragstellerin ist in ihrem Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Bezirksregierung sie nicht vorab von dem Ergebnis der Vorauswahl nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. informiert hat. Zwar mag einiges für die Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, einem Bewerber bereits in diesem Verfahrensstadium Mitteilung davon zu machen, dass er im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin von der ihr nachteiligen Vorentscheidung des Antragsgegners aber tatsächlich Kenntnis erlangt und rechtzeitig - auch noch vor der Beschlussfassung der Schulkonferenz - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat dieses Versäumnis aber keine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin zur Folge.

Der Antragstellerin ist nicht zu folgen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Wortlaut von § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. gebiete es, der Schulkonferenz mehrere geeignete Bewerber (mindestens zwei) zur Wahl vorzuschlagen. Das erkennende Gericht hat dazu bereits in einem anderen Stellenbesetzungsverfahren wie folgt ausgeführt:

"...Der Leistungsgrundsatz findet zudem nicht erst im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt Beachtung. Vielmehr betrifft die Maßgeblichkeit der dienstrechtlichen Vorschriften, zu denen vornehmlich auch der Leistungsgrundsatz gehört, nicht nur die (abschließende) Stellenbesetzung (vgl. § 61 Abs. 3 Sätze 8 und 10 SchulG), sondern das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt und somit auch bereits die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG zu treffende Vorauswahl.

Vgl. Budach in: Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, § 61 Rn. 1.4 (2) bis (4); OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei einer vom Leistungsgrundsatz bestimmten Vorauswahl häufig nicht zu dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG gewünschten Vorschlag von "mindestens zwei geeignete(n) Personen" kommen wird. Das ist aber dem Vorrang des verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatzes geschuldet und dient zudem der Beschleunigung des Verfahrens. Denn wird ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannter Bewerber durch die Schulkonferenz gewählt, obwohl ein (gleichfalls vorgeschlagener) Mitbewerber besser qualifiziert ist, so wäre der Dienstherr wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese an der Ernennung des von der Schulkonferenz favorisierten Bewerbers gehindert.

Vgl. Budach, a.a.O., Rn. 5.3 (1); VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 30.

Dass sich bei einem Qualifikationsvergleich, der - in dieser Reihenfolge - das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, differenzierte Aussagen des übrigen Inhalts der Beurteilungen und schließlich auch Vorbeurteilungen in den Blick nimmt, häufig ein bestimmter Bewerber als der bestqualifizierte erweist und deshalb auch nur ein einziger Bewerber der Schulkonferenz zur Wahl gestellt wird, lässt die nach dem Schulgesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schulkonferenz auch nicht völlig leerlaufen. Denn die Benennung mehrerer Bewerber ist jedenfalls dann möglich, wenn es sich hierbei um nach aktueller und früherer Beurteilung gleich qualifizierte Bewerber handelt. Ein Gleichstand auch in den - nicht eignungs- oder leistungsbezogenen - sog. Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter u.ä.) dürfte hierfür nicht erforderlich sein, weil auf dieser Ebene auch das Votum der Schulkonferenz Bedeutung gewinnen sollte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; vgl. auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 996; a.A. Budach, a.a.O., § 61 Rn. 5.1.

..."

Rechtskräftiger Beschluss vom 6. März 2014 - 2 L 2589/13 -, juris ab Rnr. 50.

Daran hält die Kammer fest.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 18. Mai 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ? 2 BvR 857/02 ?, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ? 2 C 14.02 ?, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ? 2 BvR 857/02 ?, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ? 6 B 1776/00 ?, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ? 1 B 301/05 ?, RiA 2005, 253.

Diese Grundsätze gelten auch für die unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffende Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. darüber, welche Bewerber der Schulkonferenz als "geeignete Personen" für die Wahl des Schulleiters benannt werden. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin der Schulkonferenz nicht als wählbare Bewerberin vorzuschlagen, als rechtmäßig.

Der Antragsgegner ist seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.

Vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ? 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011- 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012- 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff.

In dem Besetzungsvermerk vom 18. Mai 2015 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Antragstellerin deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil die vorgeschlagene Mitbewerberin - die Beigeladene - ihr gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Zwar hätten beide Bewerberinnen in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" erreicht. Ein Eignungsunterschied sei aber über eine inhaltliche Ausschöpfung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen festzustellen. Die Beigeladene verfüge im Bereich der Fachkenntnisse und der Leistung als Lehrerin über eindeutige Qualifikationsvorsprünge. Ungeachtet dessen sei die Auswahlentscheidung auch deshalb zugunsten der Beigeladenen ausgefallen, weil sie das EFV mit der Bestnote "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" bestanden habe, während die Antragstellerin nur die zweitbeste Note "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erzielt habe.

Dieser Vermerk lässt die tragenden Auswahlerwägungen in hinreichendem Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich.

Eine Mitwirkung des Personalrats schon in diesem Vorstadium einer nach Wahl durch die Schulkonferenz erst abschließend zu treffenden Beförderungsentscheidung sieht das LPVG NRW, insbesondere in den in § 72 aufgeführten Fällen der Mitbestimmung, nicht vor. Ob auch die Gleichstellungsbeauftragte, die hier aktenkundig noch nicht beteiligt worden ist, erst bei der Beförderungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 LGG NRW anzurufen ist, braucht nicht abschließend erörtert zu werden, weil wegen des zu Recht angenommenen Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen ein etwaiger Verfahrensfehler im Lichte von § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Denn der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei nur die Beigeladene benennen können.

Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin der Schulkonferenz nicht als geeignete Bewerberin vorzuschlagen, steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang.

Der Antragsgegner war an der Benennung der Antragstellerin allerdings nicht etwa deshalb gehindert, weil diese bereits der Städtischen Förderschule "Am S. " in E. angehört, also sog. Hausbewerberin ist. Denn die Antragstellerin hat vor ihrer im Jahr 2011 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule mehrere Jahre an einer anderen Schule - der I. -I1. -Schule, eine Förderschule im Kreis X. - im selben statusrechtlichen Amt gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG a.F.).

Die Nichtbenennung der Antragstellerin als wählbare Bewerberin erweist sich deshalb als materiell rechtmäßig, weil sowohl ihre dienstliche Beurteilung vom 30. September 2014 als auch die der Beigeladenen vom 29. Oktober 2013 rechtsmäßig zustande gekommen sind und somit eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vom 18. März 2015 darstellen, aus der sich nachvollziehbar ein leistungsspezifischer Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung,

vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,

unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.

Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist keine der in den Blick zu nehmenden dienstlichen Beurteilungen auf. Maßgeblich für deren Erstellung ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend "Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung", BASS 21-01 Nr. 30 - nachfolgend: EFV-Erlass. Dieser EFV-Erlass regelt in Nr. 11 folgendes: Grundlagen der gemäß Nr. 3.1.2 der BRL für die Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht anzufertigende dienstliche Beurteilung sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten im Beurteilungszeitraum eingeht. Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, das sich auf die Handlungsfelder (Gestaltung und Qualitätsentwicklung, Personalmanagement, schulinterne/schulexterne Kommunikation und Kooperation, Recht und Verwaltung) und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) für das Schulleitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen bezieht. Die Gesprächsdauer soll eine Stunde nicht überschreiten. Die Ergebnisse sind vom Beurteiler zu protokollieren.

Die Beurteilungsgrundlagen der für die Antragstellerin angefertigten dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2014 erfassen das Ergebnis des EFV, Langzeitbeobachtungen in Dienstgesprächen und Dienstbesprechungen, einen Leistungsbericht der SR´in H. vom Schulamt der Stadt E. , die anstelle der verstorbenen Schulleiterin und vorherigen Stelleninhaberin gehandelt hat, sowie ein Kolloquium. Soweit vorhanden, erscheinen diese Quellen auch in den Anlagen zur Beurteilung, nämlich Leistungsbericht, EFV-Akte und Protokoll zum Kolloquium.

Soweit die Antragstellerin zunächst nicht näher benannte Ungereimtheiten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nach EFV reklamiert, die sich im weiteren Verlauf der Antragsbegründung offenbar gegen den Leistungsbericht richten, kann sie mit ihrem Vortrag nicht durchdringen. Zwar sieht der EFV-Erlass in Nr. 11 Abs. 2 die Erstellung des Leistungsberichts durch den Schulleiter vor. Diesem Regelfall, den die Erlassregeln in den Blick genommen haben, hat in der vorliegenden Konstellation aus tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden können, weil die Schulleiterin und vorherige Amtsinhaberin verstorben ist und dieser Umstand die Stellenausschreibung überhaupt erst erforderlich gemacht hat. Die Antragstellerin als ihre Stellvertreterin ist aus rechtlichen Gründen verhindert gewesen, den erforderlichen Leistungsbericht zu erstellen. Als Sonderschulkonrektorin hätte sie dann für sich selbst tätig werden müssen. Ob in dieser atypischen Lage der Leistungsbericht durch einen Bediensteten der oberen Schulaufsichtsbehörde oder des zuständigen Schulamtes gefertigt werden muss, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn die Schulrätin H. die Antragstellerin nie im Unterricht beobachtet haben und nicht über die gleiche sonderpädagogische Fachrichtung wie die Antragstellerin (Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten) verfügen sollte, so haben sich diese Unzulänglichkeiten jedenfalls erkennbar nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt. In der konkreten Situation hat niemand mehr zur Verfügung gestanden, der den durch den Leistungsbericht beabsichtigten Zweck der Langzeitbeobachtung vollständig einer Beurteilung hätte unterziehen können. Immerhin ist die Schulrätin in der Lage gewesen, den Bereich des dienstlichen Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu beobachten und zu bewerten, was auch in der Schwerpunktbildung ihres Leistungsberichts zum Ausdruck gekommen und angesichts der zahlreichen außerunterrichtlichen Kontakte zur Antragstellerin plausibel ist. Ferner sind die Ergebnisse von Leistungsbericht und Kolloquium offenkundig kausal für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gewesen. Denn nur wenn man insoweit Spitzenleistungen der Antragstellerin annimmt, ist die Vergabe der von der Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung erzielten Bestnote gerechtfertigt bzw. plausibel. Denn im EFV erzielt sie "nur" das zweitbeste Ergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Aus diesem Grund ist zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung auch die Durchführung eines Kolloquiums zwingend erforderlich gewesen. Nach Nr. 11 Abs. 3 EFV-Erlass ist gerade bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) unabdingbar.

Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nicht gegen ihre dienstliche Beurteilung gewandt. Etwaige Mängel ergeben sich für die Kammer auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles.

Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf vollständigen Bewertungsgrundlagen, die von ihrem Umfang her mit den bei der Antragstellerin herangezogenen Erkenntnisquellen im Wesentlichen übereinstimmen. Plausibilitätsdefizite sind weder geltend gemacht worden, noch drängen sie sich sonst auf.

Im Rahmen der materiellen Auswahlentscheidung zieht der Antragsgegner zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der beiden mit der Bestnote abschließenden dienstlichen Beurteilungen (Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße) hinsichtlich ihrer wertenden Einzelfeststellungen ernsthaft in Betracht.

Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, m.w.N., juris Rn.10 ff.,

Sein gefundenes Ergebnis erweist sich schon deshalb als plausibel, weil er das von der Beigeladenen erzielte, im Vergleich zur Antragsteller um eine Notenstufe bessere Ergebnis im EFV-Verfahren als tragend für einen Qualifikationsvorsprung ansieht. Dem tritt die Kammer schon deshalb bei, weil das EFV nach seiner Konzeption gerade auf die Bewerbung um ein Amt als Schulleiter abzielt und den Schlusspunkt einer umfangreichen Schulleitungsqualifizierung bildet. Hinzu kommt die weitreichende Bedeutung als Erkenntnisquelle im Beurteilungsverfahren.

Wenn der Antragsgegner darüber hinaus weitere Qualifikationsvorsprünge zugunsten der Beigeladenen bei den Beurteilungsmerkmalen Fachkenntnisse und Leistungen als Lehrerin annimmt, so kommt es darauf nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen ist dagegen im Ergebnis nichts zu erinnern. Auch wenn hier die relevanten dienstlichen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, weisen die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Auswahlvermerk vom 18. Mai 2015 kein durchgreifendes Plausibilitätsdefizit auf. Unter Hervorhebung markanter Umschreibungen mit Wertungscharakter sind die vom Antragsgegner getroffenen Schlussfolgerungen überwiegend nachvollziehbar. Lediglich im Bereich der Leistung als Lehrerin vermag der in der Gesamtschau gezogene Schluss, durchweg als überdurchschnittlich beschriebene Leistungen (Beigeladene) ergäben einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung gegenüber lediglich guten Leistungen (Antragstellerin), nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Darauf kommt es aber, wie bereits ausgeführt, nicht (mehr) entscheidend an.

Die unterlegene Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, insoweit eine Erstattungsfähigkeit auszusprechen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.