OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 20 U 220/14
Fundstelle
openJur 2015, 20264
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 154/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1996 eine private Krankheitskostenversicherung. Dem Vertrag liegen die MB/KK 2009 der Beklagten zugrunde, es gilt der Krankheitskostentarif A 1 1. Der Kläger ist an Multipler Sklerose erkrankt, die sich u.a. in einer Muskelschwäche des linken Beins auswirkt. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für ein Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 zu übernehmen, das mittels elektrischer Impulse zur Kontraktion der Wadenmuskulatur führt. Das Gerät wurde dem Kläger von seinem behandelnden Orthopäden verordnet. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Hälfte der Kosten des Gerätes, die 5.500,- € betragen, als freiwillige Leistung zu erstatten. Am 05.08.2014 - nach Vorlage der Rechnung für das Hilfsmittel mit der am 15.05.2014 zugestellten Klageschrift - zahlte die Beklagte 2.750,- € an den Kläger.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine Einschränkung der Erstattungspflicht nach den Tarifbedingungen sei seit Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung nicht mehr zulässig, es müsse auch in den übrigen Tarifen mindestens der Leistungsstandard erreicht werden, der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werde. Dazu behauptet er, die Kosten für das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen

1. an ihn € 5.500,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10.06.2013 zu zahlen;

2. an ihn € 339,75 zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Leistungspflicht für Hilfsmittel sei in den Versicherungsbedingungen wirksam auf die dort aufgezählten beschränkt. Hilfsweise hat die Beklagte die medizinische Notwendigkeit des Unterschenkel-Führungssystems bestritten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach rechtlichem Hinweis (Bl. 59 d. A.) mit Urteil vom 19.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Erstattungspflicht der Beklagten bestehe nicht, weil das Unterschenkel-Führungssystem nicht in der abschließenden Aufzählung der tariflich erstattungsfähigen Hilfsmittel enthalten sei, insbesondere handele es sich bereits begrifflich nicht um einen Stützapparat. Die Klausel sei wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nach Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung eine Leistungseinschränkung nicht nur noch bis zu den Leistungsansprüchen aus der Basisversicherung und damit der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 21. November 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Dezember 2014 eingelegte und mit einem nach Fristverlängerung um einen Monat am 19. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger behauptet, bei dem Unterschenkel-Führungssystem handele es sich um ein objektiv medizinisch notwendiges Hilfsmittel, das seine krankheitsbedingt eingeschränkte Gehfähigkeit verbessere und dem - wenngleich es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt handele - auch gewisse therapeutische Effekte zukämen. Mit anderen Hilfsmitteln, insbesondere einer Peronäusschiene, ließe sich eine Mobilität nicht in vergleichbarer Weise erreichen. Der Kläger ist der Ansicht, aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers sei das Unterschenkel-Führungssystem sowohl eine Gehhilfe als auch ein Stützapparat im Sinne der Versicherungsbedingungen. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2015 vertritt er die Auffassung, die gebotene Auslegung des Begriffs des Stützapparates aus Sicht eines Versicherungsnehmers führe dazu, dass darunter nicht nur Geräte zu fassen seien, die eine statische Stützfunktion hätten, sondern auch solche wie das Unterschenkel-Führungssystem, die die körpereigenen Stützfunktionen der Muskeln aktivierten. Weiter meint er, seit Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung sei eine Leistungseinschränkung nur noch bis zu den Leistungsansprüchen aus der Basisversicherung möglich. Mit der Einführung der Basistarife habe der Gesetzgeber einen Krankenversicherungsschutz für jedermann bezweckt und zudem sicher stellen wollen, dass privat Versicherten zumindest der Versicherungsschutz gewährt werde, wie er gesetzlich Versicherten zukomme. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einschränkender Klauseln zur Hilfsmittelverordnung nicht mehr anwendbar.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 haben die Parteien übereinstimmend den Klageantrag zu 1) i.H.v. 2.750,- € in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 19. November 2014 - 23 O 154/14 - die Beklagte zu verurteilen

1. an ihn € 2.750,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 5.500,- € seit dem 10.06.2013 bis zum 05.08.2014 und aus 2.750,- € seit dem 06.08.2014 zu zahlen;

2. an ihn € 339,75 zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte ist der Ansicht, die tarifliche Beschränkung der zu erstattenden Hilfsmittel sei zulässig, zumal es sich um einen vor dem 01.04.2007 abgeschlossenen Vertrag handele, der nach § 193 Abs. 3 S. 3 VVG nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen müsse. Aber auch nach den neuen gesetzlichen Vorschriften sei eine Konkretisierung der Leistungspflicht - etwa in Form eines Hilfsmittelkatalogs - zulässig.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Unterschenkel-Führungssystems Ness L 300 in Höhe von restlichen 2.750,- € zu.

a)

Nach § 1.1 MB/KK 2009 bietet die Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Im Versicherungsfall, den § 1. 3 MB/KK 2009 als die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert, erbringt die beklagte Versicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Zur Erstattungsfähigkeit von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln bestimmt § 4.3 MB/KK 2009, dass diese von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet worden sein müssen. Hilfsmittel sind nach § 4.3.3 MB/KK 2009 Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechgeräte, Stützapparate, orthopädische Einlagen und Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe und gegen Verunstaltung und Verkrüppelung ärztlich verordnete Körperersatzstücke sowie Krankenfahrstühle. Gemäß § 4.3.4 MB/KK 2009 ist im Rahmen der tariflichen Leistungen der Beklagten die Liste der Hilfsmittel erweitert. Nach dem insoweit in Bezug genommenen Verzeichnis: "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" übernimmt die Beklagte neben den Kosten für Gehhilfen ("Hand-/Gehstöcke, Gehstützen, Gehgestelle, Rollatoren, Gehwagen") auch Kosten für Hilfsmittel zur zeitlich begrenzten Unterstützung einer Behandlung/Therapie (Eigentherapie), wozu Apparate zur Kompressionstherapie, Bewegungsschienen, Iontophoresegeräte, Nerven- und Muskelstimulationsgeräte (TENS, EMS) sowie Inkontinenz-Therapiegeräte (Beckenbodentrainig) zählen.

Nach diesen Klauseln hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300. Dieses Gerät ist weder ein Hilfsmittel im Sinne von § 4.3.3 der MB/KK 2009 noch nach den Tarifbestimmungen gemäß dem Verzeichnis "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" erstattungsfähig.

aa)

Das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 ist insbesondere kein Stützapparat i.S.v. § 4.3.3. MB/KK 2009. Der Argumentation des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2015, nach der medizinischen Definition dieses Begriffs sei es Aufgabe eines Stützapparates, den Körper in einer festgelegten Form zu erhalten und zugleich zielgerichtete Bewegungen zu ermöglichen, weshalb es für die Einordnung als Stützapparat i.S.d. Versicherungsbedingungen keinen Unterschied machen könne, ob die Stützfunktion durch ein rein passives System oder durch die Aktivierung des körpereigenen Stützsystems, nämlich der Muskeln, bewirkt werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Die streitgegenständliche Klausel lässt eine derart weitgehende Auslegung des Begriffs des Stützapparates nicht zu.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen (BGH VersR 2013, 1039). Nach seinem Wortsinn, der auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar und maßgeblich ist, unterfallen dem Begriff des Stützapparates Geräte, die das Gewicht oder einzelne Körperteile des Versicherungsnehmers stützen, weil dieser selbst wegen des Verlusts oder einer Störung der Funktion einzelner Gliedmaßen dazu körperlich nicht in der Lage ist. Das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 dient hingegen nicht dem Abfangen von Gewicht oder der Stützung eines Körpergliedes, sondern der Mobilisierung des geschwächten Muskels.

bb)

Bei dem Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 handelt es sich auch nicht um ein gegen Verkrüppelung ärztlich verordnetes Körperersatzstück i.S.d. § 4.3.3. MB/KK 2009. Damit sind Prothesen gemeint, die fehlende Körperteile ersetzen. Eine solche Funktion hat das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 nicht.

cc)

Auch zu den im Verzeichnis "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" genannten Hilfsmitteln gehört das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 nicht. Begrifflich wäre das Gerät am ehesten der Kategorie Gehhilfe zuzuordnen; indes ist es in der nachfolgenden, abschließenden Aufzählung der Gehhilfen ("Hand-/Gehstöcke, Gehstützen, Gehgestelle, Rollatoren, Gehwagen") nicht enthalten.

dd)

Schließlich ist das Unterschenkel-Führungssystem Ness L 300 auch kein "Hilfsmittel

zur zeitlich begrenzten Unterstützung einer Behandlung/Therapie (Eigentherapie)" i.S.d. Verzeichnisses. Zwar hat die Beklagte ihre Entscheidung, sich - im Wege einer freiwilligen Leistung - teilweise an den Kosten des Unterschenkel-Führungssystems Ness L 300 zu beteiligen, in den Schreiben vom 10.06.2013, 08.08.2013 und 12.11.2013 damit begründet, nach dem Tarif seien die Kosten für Hilfsmittel zur zeitlich begrenzten Eigentherapie, wozu auch Nerven- und Muskelstimulationsgeräte zählen, erstattungsfähig, weshalb sie sich wegen der therapeutischen Wirkung des Unterschenkel-Führungssystems Ness L 300 an den Kosten beteilige. Jedoch ist eine therapeutische Wirkung selbst auf der Grundlage des Vortrags des Klägers, der auch durch die Berichte seines Physiotherapeuten und des behandelnden Orthopäden gestützt wird, allenfalls ein möglicher - keinesfalls sicherer - Nebeneffekt der Benutzung des Unterschenkel-Führungssystems. Der Kläger, der das Führungssystem in der Klageschrift als "Mobilisationshilfe" bezeichnet hat, beruft sich folgerichtig selbst nicht auf diese Klausel.

b)

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beschränkung der erstattungsfähigen Hilfsmittel in den MB/KK 2009 und den Tarifbedingungen der Beklagten wirksam.

aa)

Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39). Die hier in Rede stehenden Hilfsmittelaufzählungen sind jedoch erkennbar abschließend.

(1)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957). Ein solcher Versicherungsnehmer muss davon ausgehen, dass es sich bei den Hilfsmittelkatalogen in §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und dem Verzeichnis: "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" um abschließende Auflistungen von Hilfsmitteln handelt.

Den abschließenden Charakter der Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in den streitgegenständlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 4.3.3 MB/KK 2009 ("Hilfsmittel sind..."). Soweit im Rahmen der tariflichen Leistung die Liste der Hilfsmittel gemäß § 4.3.4 MB/KK 2009 durch das Verzeichnis: "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" erweitert wird, enthält auch dieses Verzeichnis nach seinem klaren Wortlaut eine enumerative Aufzählung der erstattungsfähigen Hilfsmittel. Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Bedingungen ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Hilfsmittelaufzählung keinen offenen, lediglich beispielhaften Charakter hat, sondern die erstattungsfähigen Hilfsmittel abschließend aufführt.

(2)

Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und das Verzeichnis "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" in dieser Auslegung bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/Kalis, aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).

Insbesondere stellt die Begrenzung der Hilfsmittel keine Gefährdung des Vertragszwecks i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Eine Gefährdung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Mit dem Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer eine Abdeckung des Kostenrisikos, das ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht. Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Der Versicherer versucht hier nicht treuwidrig, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zweck der abschließenden Aufzählung der Leistungspflichten bei den zum Teil kostenintensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden medizinischtechnischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln ist es vielmehr, die Kosten überschaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung würde es sonst an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen fehlen. Eine solche liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers.

Angesichts dessen, dass sich der Hilfsmittelkatalog nach §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und dem Verzeichnis: "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs als erkennbar abschließend darstellt, liegt auch eine Intransparenz der Tarifbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor.

bb)

Ob ein Versicherer im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erstattung an sich nicht vorgesehener Hilfsmittel verpflichtet sein kann (offen gelassen von BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris), kann dahinstehen. Denn vorliegend fehlt es bereits an Vortrag des Klägers, der Anlass für entsprechende Billigkeitserwägungen geben könnte.

cc)

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des Hilfsmittelkatalogs habe keine Gültigkeit, soweit der Katalog hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückbleibe. Indem er sich auf Sinn und Zweck der Einführung der Versicherungspflicht mit § 193 Abs. 3 VVG und des Basistarifs gemäß § 193 Abs. 5 VVG beruft und meint, der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass jeder mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei, verkennt der Kläger, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht den Anforderungen, die § 193 Abs. 3 S. 1 VVG an den Inhalt einer privaten Krankheitskostenversicherung stellt, genügen muss.

(1)

§ 193 Abs. 3 S. 3 VVG bestimmt, dass ein vor dem 01.04.2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag den Anforderungen an die Versicherungspflicht genügt. Nach dieser Vorschrift genießen vor dem 01.04.2007 abgeschlossene Verträge Bestandsschutz, auch wenn sie den in § 193 Abs. 3 S. 1 VVG definierten Mindestinhalt des Versicherungsschutzes unterschreiten; sie müssen nicht an die neuen Vorgaben angepasst werden (Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, BT-Drucks. 16/4247, S. 67; BGH VersR 2012, 752; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2010, § 193 Rn. 29; Staab in: Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht, 2013, § 193 VVG Rn. 7; Marko, Private Krankenversicherung, 2009, Teil B Rn. 9 ff.).

Danach genießt der schon im Jahr 1996 abgeschlossene Krankheitskostenversicherungsvertrag Bestandsschutz mit der Folge, dass er den Vorgaben des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht entsprechen muss. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vertragsverhältnis mittlerweile nicht mehr die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen, nachdem die Parteien - augenscheinlich nach dem 1. April 2007 - die Geltung der MB/KK 2009 und des Tarifs A 101 vereinbart haben. Die Anpassung von Versicherungs- und Tarifbedingungen stellt keinen neuen Vertragsschluss, sondern lediglich eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertragsverhältnisses dar (Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG-Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 193 Rn. 14). Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist indes das maßgebliche Kriterium, an das § 193 Abs. 3 S. 3 VVG den Bestandsschutz für Altverträge knüpft (BGH VersR 2012, 752), so dass ein vor dem 1. April 2007 abgeschlossener Vertrag auch dann Bestandsschutz genießt, wenn die Parteien nach diesem Stichtag einen Tarifwechsel vereinbart haben (Looschelders/Pohlmann/Reinhard, aaO., § 193 Rn. 14; a.A.: Marko, Private Krankenversicherung, 2009, Teil B Rn. 11; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 595 ).

(2)

Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die tariflichen Leistungen, die die Beklagte dem Kläger gewährt, nicht den Vorgaben des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG genügen. Der Senat teilt nicht die vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29. April 2014 -7 U 224/12- ) vertretene Ansicht, der vom Kontrahierungszwang des § 193 Abs. 5 VVG erfasste Basistarif, der den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des § 12 Abs. 1a S. 1 VAG entsprechen und danach einen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz bieten muss, gebe auch den gesetzlichen Mindestumfang für sämtliche anderen in der privaten Krankenversicherung abzuschließenden Tarife vor.

Dies lässt sich der Begründung des Gesetzesvorhabens im Bericht des Ausschusses für Gesundheit (vom 01.02.2007, BT-Drucks. 16/4247, S. 66 f.) nicht entnehmen, wonach der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 193 VVG bezweckt hat, einen umfassenden Versicherungsschutz für alle im Inland ansässigen Personen mit dem Inhalt der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen. Der Bericht spricht vielmehr gegen die Annahme, der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG solle der Mindeststandard für sämtliche Tarife in der Privaten Krankenversicherung sein: Die Regelung des § 193 VVG differenziert in Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 zwischen dem Mindestinhalt des privaten Krankenversicherungsvertrags und dem Basistarif. Der Pflichtversicherungsvertrag nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG muss nur eine ausreichende Absicherung im Fall ambulanter und stationärer Heilbehandlung vorsehen. In diesem Zusammenhang weist der Bericht des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 16/4247, S. 67) darauf hin, dass die Begriffe "ambulante und stationäre Heilbehandlungen" klassische Leistungsbereiche der Privaten Krankenversicherung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Kalkulationsverordnung (KalV) benennen, deren genauer Inhalt und Umfang im Tarif festgelegt wird. Aus dem Umstand, dass das Gesetz die Begriffe der Kalkulationsverordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2) verwendet (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, BT-Drucks. 16/4247, S. 67), folgert die h.M. in der Literatur, dass zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nicht zum Leistungsumfang der Pflichtversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG zählen (Bach/Moser/Kalis, aaO., § 193 VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., § 193 Rn. 18; Looschelders/Pohlmann/Reinhard, aaO., § 193 Rn. 8; Marko, aaO., Teil B Rn. 13; Staab, aaO., § 193 VVG Rn. 8; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Marko, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 193 Rn. 26). Demgegenüber gehören zahn- und kieferorthopädische Leistungen grundsätzlich zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 28 Abs. 2, 55 ff. SGB V, und nach § 12 Abs. 1a S. 1 VAG folglich auch zum Leistungsumfang des Basistarifs (Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., § 193 VVG Rn. 19; Prölss/Martin/Voit, aaO., § 193 Rn. 11). Zudem ist nach dem Gesetz in anderen Tarifen als dem Basistarif eine Selbstbeteiligung von bis zu 5.000,- € zulässig, § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, wohingegen für den Basistarif lediglich Selbstbehaltsvarianten von 300 €, 600 €, 900 € und 1.200 € vorgesehen sind, § 12 Abs. 1a S. 3 VAG; auch dies belegt, dass der Leistungsumfang des Basistarifs nach der gesetzgeberischen Intention nicht das Mindestmaß für die Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ist (Marko, aaO., Teil B Rn. 21). Das Ziel des Gesetzgebers, jeden Bürger vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Krankheit zu schützen, wird durch Selbstbehalte (bis 5.000,- €) offenbar nicht als gefährdet angesehen (vgl. BGH VersR 2012, 752, Rn. 11), wobei in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der Begriff des Selbstbehalts eng in dem Sinne auszulegen ist, dass nur Begrenzungen in Form von betragsmäßig oder prozentual festgelegten Beträgen erfasst werden, hingegen nicht primäre Leistungseinschränkungen durch Leistungs- und Risikoausschlüsse (Both, VersR 2011, 302, 304; Marko, aaO., Teil B Rn. 22; Looschelders/Pohlmann/Reinhard, aaO., § 193 Rn. 9; Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., § 193 Rn. 24; Staab, aaO., § 193 VVG Rn. 11; a.A.: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. 2014, § 193 Rn. 30; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 596). Weiter führt der Ausschussbericht aus, es bleibe den privaten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, einen Tarif durch das Angebot klassischer PKV-Leistungen (z.B. Wahlleistungen) vom Leistungsumfang her oder durch eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen vom Beitrag her attraktiver zu gestalten (BT-Drucks. 16/4247 S. 67). Danach lässt sich dem Gesetz bzw. der Gesetzesbegründung gerade nicht entnehmen, dass sämtliche Leistungen des Basistarifs auch von den übrigen Tarifen erfasst sein müssen (Both, VersR 2011, 302, 304; Prölss/Martin/Voit, aaO., § 192 Rn. 14). Das Gebot der Vergleichbarkeit des Leistungsumfangs der privaten Krankenversicherung mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt der Gesetzgeber auf den Basistarif; bezüglich aller übrigen Tarife einer privaten Krankheitskostenversicherung verbleibt es dabei, dass diese lediglich i.S.d. § 12 VAG geeignet sein müssen, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (Marko, aaO., Teil B Rn. 21).

Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit einer leistungseinschränkenden Klausel im Tarif einer privaten Krankenversicherung ist mithin nicht, ob sie Leistungen ausschließt, auf die ein im Basistarif Versicherter Anspruch hätte, sondern ob sie das gesetzgeberische Ziel unterläuft, jeden Bürger vor der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Krankheit zu schützen. Danach genügt ein Tarif der privaten Krankenversicherung der Versicherungspflicht, wenn er eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen vorsieht, ohne dass eine Absicherung zu 100 % geboten wäre (BGH VersR 2012, 752; Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., § 193 Rn. 24). Dieser Zweck wird durch den Tarif der Beklagten erreicht.

2.

Da dem Kläger ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Unterschenkel-Führungssystem nicht zusteht, kann er auch Zinsen auf diesen Betrag nicht verlangen.

3.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 2.750,- € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO auch die auf diesen Teil entfallenden Kosten aufzuerlegen, da die Berufung - wie vorstehend unter Ziffer 1 ausgeführt - ohne die Erledigungserklärung auch diesbezüglich zurückgewiesen worden wäre.

5.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Der Senat lässt die Revision zu. Ob eine Änderung der Versicherungs- und Tarifbedingungen nach dem 1. April 2007 zum Wegfall des Bestandsschutzes nach § 193 Abs. 3 S. 3 VVG für vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherungsverträge führt, ist bislang ebenso wenig abschließend geklärt wie die Frage, ob der Basistarif den Mindestumfang der Leistungen in anderen Tarifen privater Krankheitskosten-Pflichtversicherungen vorgibt.

7.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 21.04.2015: 5.500,- €

danach: 2.750,- €