OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2015 - 15 B 730/15
Fundstelle
openJur 2015, 19982
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.991,39 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen 13 K 255/14, 13 K 1500/14 sowie 13 K 1501/14 gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 und 25. Februar 2014 anzuordnen,

nur teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 13 K 255/14 gegen den Heranziehungsbescheid vom 19. Dezember 2013 angeordnet, soweit damit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 16.278,60 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin weitergehend hätte stattgeben müssen. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ? 15 B 3022/93 ?, juris, Rn. 2 ff. (= NWVBl. 1994, 337), mit weiteren Nachweisen.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe dringt die Beschwerde mit den von ihr vorgebrachten Rügen nicht durch.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde allein gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausbauarbeiten in den Bereichen S. Straße, M. Straße und I.-------straße erfüllten ? mit Ausnahme der Teileinrichtung Parkstreifen in der I.-------straße ? die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW und des § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine beitragsfähige Verbesserung der Straße im Sinne dieser Bestimmungen vor, wenn durch die fragliche Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 ?, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 10 (= NWVBl. 2011, 482), sowie Urteile vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, juris, Rn. 2 (= NWVBl. 1996, 144), und vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, juris, Rn. 8 (= NWVBl. 1991, 346).

a) Ausgehend davon begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Teilanlage Gehweg sei voraussichtlich in allen drei Straßen durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden, keinen durchgreifenden Bedenken.

Dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturanfälligkeit erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt, entspricht ständiger Senatsrechtsprechung,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ? 15 A 1142/15 ?, vom 23. Juli 2010 ? 15 A 1189/10 ?, juris, Rn. 18 (= OVGE MüLü 53, 123), vom 15. Juni 2007 ? 15 A 1471/07 ?, juris, Rn. 6, und vom 15. August 2005 ? 15 A 2269/05 ?, juris, Rn. 16,

und stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.

Soweit sie hingegen meint, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gehwege bislang noch nicht über eine Frostschutzschicht verfügt hätten, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat sich angesichts einer nicht vorhandenen Dokumentation des Altzustands der Gehwege, sofern nicht in Teilbereichen (südlicher Gehweg der S. Straße, M. Straße zwischen B.------straße und N.-----straße ) Rechnungen früherer Ausbaumaßnahmen in Verbindung mit dem Fehlen von Hinweisen auf einschlägige spätere Bautätigkeiten Rückschlüsse auf den Altzustand zulassen, im Wesentlichen auf in den Ausbauakten befindliche Feststellungen des zuständigen Bauleiters zu einem nicht frostsicheren Altaufbau der Gehwege gestützt. Dagegen ist mit Blick auf den nur summarischen Überprüfungsmaßstab des Eil(beschwerde)verfahrens nichts einzuwenden, wenn es ? wie hier ? an nachvollziehbaren Anhaltspunkten mangelt, dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten. Allerdings dürfte es geboten sein, den Bauleiter im Hauptsacheverfahren persönlich zu hören, um abschließende Gewissheit darüber zu erlangen, dass die fraglichen Angaben auf hinreichenden eigenen Erkenntnissen beruhen und zudem für alle Ausbaubereiche Geltung beanspruchen. Sollte dies der Fall sein, erscheint es auch unbedenklich, zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein bestimmter, nicht frostsicherer Aufbau in früheren Zeiten nicht üblich war, auch wenn dieser Umstand (soweit er zutrifft) für sich allein regelmäßig nicht geeignet sein kann, dem Gericht die nötige Überzeugung davon vermitteln, dass eine Frostschutzschicht nicht vorhanden war.

b) Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht in der Schaffung der zusätzlichen Teilanlage Radweg (nur S. Straße) eine beitragsfähige Verbesserung der Straße als Ganzes gesehen hat. Die erstmalige Anlegung von Radwegen führt zu einer (weiteren) Trennung der verschiedenen Verkehrsarten und wirkt sich damit bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption vorteilhaft für den Verkehrsablauf aus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 ? 15 A 1102/09 ?, juris, Rn. 3 (= OVGE MüLü 52, 222), und vom 18. November 2004 ? 15 A 4051/04 ?, juris, Rn. 16.

Dadurch werden den Anliegern entgegen der Auffassung der Beschwerde auch die für die Entstehung der Beitragspflicht erforderlichen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten. Diese sind gegeben, wenn der Ausbau zu Gebrauchsvorteilen an der Anlage führt, durch die die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Denn insoweit wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern ein maßnahmebedingter und grundstücksbezogener wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Derartige Vorteile ergeben sich aus der zusätzlichen Anlegung von Radwegen deshalb, weil der Radverkehr einschließlich des Anliegerradverkehrs in diesem Bereich wesentlich sicherer wird. Außerdem werden die Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn nicht mehr durch Radfahrer behindert.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 ? 15 A 2989/95 ?, juris, Rn. 6 (= Gemht 1999, 284), mit weiteren Nachweisen.

c) Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten in Gestalt von Parkstreifen oder -buchten (S. Straße und M. Straße). Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen ist eine Verbesserung der ganzen Anlage, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 ? 15 A 398/11 ?, juris, Rn. 24 (= KStZ 2011, 211),und vom 18. November 2004 ? 15 A 4051/04 ?, juris, Rn. 12.

Der Umstand, dass vorher am Fahrbahnrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist für die Verbesserung unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2007 ? 15 A 1471/07 ?, juris, Rn. 11, und vom 18. November 2004 ? 15 A 4051/04 ?, juris, Rn. 14.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, wenn durch die Herstellung des Parkstreifens vorher am Fahrbahnrand vorhandene Parkplätze weggefallen und in der Folge ? wie hier von der Antragstellerin für die S. Straße für möglich gehalten ? nachher weniger Parkplätze als vor dem Ausbau vorhanden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2007 ? 15 B 870/07 ?, juris, Rn. 14, und vom 18. November 2004 ? 15 A 4051/04 ?, juris, Rn. 14.

Ob schließlich im Bereich der M. Straße die mit der Anlegung des neuen Parkstreifens verbundene Verbesserung durch den Wegfall des dort ursprünglich vorhandenen Radwegs kompensiert wird, sodass im Ergebnis insoweit keine Verbesserung vorläge, muss der rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht zu einer Verbesserung der Straße als Ganzes, wenn die Schaffung einer neuen Teilanlage mit dem Wegfall einer anderen bisher vorhandenen Teilanlage einhergeht, sodass die Zahl der insgesamt vorhandenen Teilanlagen gleich bleibt (Fall der sog. teilanlagenübergreifenden Kompensation).

Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 170 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen.

Die Frage, ob anderes gilt, wenn ? wie vom Verwaltungsgericht angenommen ? der Wegfall einer Teilanlage nicht (primär) auf der Schaffung einer anderen beruht, sondern die Gemeinde dafür den rechtlichen Grund der Anordnung einer Tempo 30-Zone anführt, hat der Senat bislang nicht entschieden und kann ? weil nicht ohne Weiteres in der einen oder anderen Richtung zu beantworten ? abschließend erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dabei wird gegebenenfalls auch zu bedenken sein, inwiefern es eine Rolle spielt, dass die Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO (nur) keine Straßen mit benutzungspflichtigen Radwegen umfassen darf, ein nicht benutzungspflichtiger Radweg mithin wohl weiterhin rechtlich möglich gewesen wäre.

Zur Frage der beitragsrechtlichen Relevanz der Benutzungspflicht eines Radwegs siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 142.

d) Hinsichtlich der erstmaligen Anlegung eines trennenden Grünstreifens (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrWG NRW) in der S. Straße lässt das Beschwerdevorbringen letztlich offen, warum entgegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf keine mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Antragstellerin (und die Allgemeinheit) verbundene Verbesserung der Straße als Ganzes vorliegen sollten.

e) Was schließlich die Teileinrichtung Beleuchtung betrifft, ist aller Voraussicht nach jedenfalls in Bezug auf die M. Straße und die I.-------straße jeweils der Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllt. Unter Zugrundelegung der von der Beschwerde nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist in der M. Straße zwar ein Beleuchtungsmast entfernt worden und hat sich die Zahl der übrigen Leuchten nicht erhöht, jedoch weisen die drei neuen Leuchten in Vergleich zu den drei alten eine erheblich höhere Leuchtkraft auf, sodass die Lumen-Werte in der Summe (51.000 statt 35.600 Lumen) deutlich gestiegen sind. In der I.-------straße hat sich im Zuge des streitigen Ausbaus die Zahl der Beleuchtungskörper um einen erhöht, zudem ist die Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper gleich hoch oder höher (51.000 statt 21.300 Lumen insgesamt). In beiden Fällen dürfte damit eine bessere Ausleuchtung erreicht worden sein, die nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der damit einhergehenden positiven Auswirkungen auf den Verkehrsablauf zu einer verkehrstechnischen Verbesserung der Straßenbeleuchtung führt.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 ? 15 A 398/11 ?, juris, Rn. 13 ff. (= RdE 2012, 150), vom 8. Juni 2005 ? 15 B 874/05 ?, juris, Rn. 5 ff., und vom 4. August 2004 ? 15 B 1351/04 ?, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 28. August 2001 ? 15 A 465/99 ?, juris, Rn. 31 ff. (= NWVBl. 2002, 150).

Anders verhält es sich im Ausgangspunkt hinsichtlich der S. Straße. Dort hat sich bedingt durch die Reduzierung der Zahl der Leuchtkörper trotz Erhöhung der Leuchtkraft pro Leuchtkörper die "Gesamtleuchtkraft" (870.800 statt 885.200 Lumen) sogar ? verhältnismäßig geringfügig ? verringert. Vor diesem Hintergrund kann nach Aktenlage, so wie auch vom Verwaltungsgericht gesehen, nicht ohne Weiteres allein aus der von der Antragsgegnerin angeführten Ausstattung der neuen Leuchten mit moderner Spiegeloptik und verbesserter Abstrahlung auf eine bessere Ausleuchtung der Straße geschlossen werden.

Vgl. in diesem Zusammenhang Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 158 mit Rechtsprechungsnachweisen.

Jedoch ist das Verwaltungsgericht im Weiteren bei summarischer Prüfung gleichwohl von einer voraussichtlichen Verbesserung der Beleuchtungsanlage ausgegangen, da von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbilder darauf hindeuteten, dass die 28 alten Seilleuchten dazu bestimmt gewesen seien, die Fahrbahn und den Gehweg im südlichen Bereich der S. Straße auszuleuchten, während durch die 14 neuen Doppelmasten im Mittelgrünstreifen nunmehr auch der nördlich des Grünstreifens liegende Bereich der S. Straße (besser) ausgeleuchtet werde, sodass insgesamt eine gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße vorliegen dürfte. Diese Annahme erscheint nach Sichtung der in Bezug genommenen Lichtbilder bei summarischer Bewertung durchaus plausibel und reicht angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäbe aus, um der Beschwerde der Antragstellerin auch insoweit den Erfolg zu versagen. Sie bedarf freilich im Hauptsacheverfahren noch weitergehender Verifizierung, zumal das vorliegende Bildmaterial, soweit ersichtlich, nur Teilbereiche der S. Straße im Altzustand zeigt.

2. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).