AG Höxter, Urteil vom 21.01.2015 - 10 C 263/14
Fundstelle
openJur 2015, 19693
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 639,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 93 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 7 % die Beklagte zu 1. allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2. trägt die Beklagte zu 1. allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des PKW VW Lupo, amtliches Kennzeichen ... Am ... befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1. mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße G in I. Sie kollidierte mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen ..., welches in deren Eigentum stand, von ihr gehalten wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befand sich auf der Straße festgefahrener Schnee. Es war glatt. Am Fahrzeug der Beklagten zu 1. entstand ein Totalschaden. Die Schäden wurden von dem Drittwiderbeklagten zu 2. auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % reguliert mit Ausnahme eines etwaigen Schadens im Umfang des Werts des mit dem Fahrzeug entsorgten Benzins.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Die Fahrzeuge seien im Bereich der Straßenmitte kollidiert. Die Drittwiderbeklagte zu 1. sei äußerst rechts um mit allenfalls 20 km/h gefahren. Am Fahrzeug des Klägers sei ein Schaden entstanden, dessen Beseitigung Kosten i.H.v. 1.254,84 EUR netto erforderte. Insofern verweist der Kläger auf eine Rechnung vom 13.02.2014 (Blatt 10 der Akte). Er begehrt 50 % seiner Schäden, bestehend aus den Reparaturkosten und der allgemeinen Kostenpauschale, erstattet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 639,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.3.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. beantragt zudem,

widerklagend den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 50,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Widerbeklagten beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 1. sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und auf der Straßenmitte gefahren. Die Beklagte zu 1. sei äußerst rechts und mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 20 km/h gefahren. Die Beklagten behaupten, am Fahrzeug des Klägers könne wegen dessen Alters und Werts ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Fahrzeuge der betroffenen Art würden ab 550,00 EUR gehandelt. Insofern verweisen die Beklagten auf einen Internetauszug, wegen dessen Inhalts auf Bl. 20, 21 Bezug genommen wird.

Die Beklagte zu 1. begehrt widerklagend einen Betrag i.H.v. 50,00 EUR. Sie behauptet, in dem beschädigten und entsorgten Fahrzeug sei Benzin enthalten gewesen, das einen Wert von mindestens 50 EUR gehabt habe.

Das Gericht hat die Drittwiderbeklagte zu 1. und die Beklagte zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 VVG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Parteianhörung steht fest, dass beide Parteien für die Unfallfolgen zu jeweils 50 % haften. Aus dem Ergebnis der Anhörungen der Parteien folgt zunächst, dass die Kollision sich im Bereich der Fahrbahnmitte ereignete. Dass eine der unfallbeteiligten Parteien mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als die andere fuhr, vermochte der Anhörung der Parteien nicht entnommen zu werden. Es verbleibt damit bei einer gleich zu bewertenden Haftung der Parteien für die jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.

Der Höhe nach folgt der klägerische Anspruch aus der vorgelegten Rechnung. Dass sämtliche aufgeführten Arbeiten vorgenommen wurden und dass sämtliche aufgeführten Materialien verbaut wurden, folgt aus den glaubhaften Angaben der Drittwiderbeklagten zu 1.

Der Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten steht auch die sog. 130 %-Grenze nicht entgegen. Dass nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Klägers vorgelegen hat, ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Aus dem von den Beklagten selbst in Bezug genommenen Internet-Ausdruck wird lediglich ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 550,00 EUR angeboten. Die Kaufpreise der anderen vergleichbaren Fahrzeuge belaufen sich auf eine Spanne von 999,00 EUR bis 1.400,00 EUR. Diese Werte werden von den Reparaturkosten nicht um 30 % überschritten.

Die Zins- und Nebenforderung sind als unfallkausaler Schaden gem. § 249 BGB zusätzlich zu ersetzen.

Die Widerklage ist unbegründet. Bei den geltend gemachten Kosten des Benzins handelt es sich um sog. frustrierte Aufwendungen, die nicht erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig ist im Falle der vollständigen Beschädigung eines Fahrzeugs lediglich der sog. Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs bestimmt. Soweit der Unfallgeschädigte zuvor Aufwendungen in das Fahrzeug investiert hat, wozu sowohl durchgeführte Reparaturen als auch ein vollständiges Betanken des Fahrzeugs gehören, können diese allenfalls bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufwendungen sich durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs amortisiert hätten, sieht das Schadensrecht nicht vor, weil der finanzielle Verlust bereits durch die Aufwendung und nicht erst durch den Schadensfall eingetreten ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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