AG Solingen, Urteil vom 28.05.2015 - 10 C 262/14
Fundstelle
openJur 2015, 19692
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 07.12.2013 bis 30.05.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen war auf Grundlage des Nachtrags für die Kraftversicherung Nr. vom 30.03.2010 ursprünglich bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 18.07.2012 übersandte die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, worin sie die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zum 01.01.2013 erklärte. Da die Klägerin die als Einschreiben versandte Kündigung bei dem beauftragten Zusteller innerhalb der hierfür geltenden Frist jedoch nicht abholte, wurde das Schreiben zurück an die Beklagte gesendet. Prämienrückstände bezüglich des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht.

Am 25.10.2013 befuhr die Klägerin mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug gegen 18:10 Uhr die Kronprinzenstraße in S. in Fahrtrichtung Innenstadt. Im Bereich der Kreuzung Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße kollidierte die Klägerin mit einem PKW, amtlichen Kennzeichen ., der von der Freiligrathstraße kommend links in die Kronprinzenstraße abbog. Die Vorfahrtberechtigung an der Kreuzung Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die Kronprinzenstraße verläuft in Annäherung auf die genannte Lichtzeichenanlage gerade, so dass die Lichtzeichenanlage bei Dunkelheit aus einer Entfernung von über 100 m zu erkennen ist.

Aufgrund des Verkehrsunfalls entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 3.164,06 €. Für das seitens der Klägerin bezüglich des entstanden Sachschadens in Auftrag gegebene KFZ-Sachverständigengutachten vom 22.04.2014 zahlte die Klägerin 197,71 € an den Sachverständigen .

Die Klägerin zeigte den Schadensfall durch Einwurf-Einschreiben vom 06.11.2013 gegenüber der Beklagten an. Durch Schreiben vom 15.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.05.2014 zur Zahlung von 2.221,33 € auf.

Die Beklagte behauptet, das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles bestanden und sei erst durch die Außerbetriebnahme des PKW der Klägerin am 31.10.2013 beendet worden. Sie sei zum Zeitpunkt des übersandten Einschreibens im Urlaub gewesen und habe unmittelbar nach ihrer Rückkehr versucht, das Einschreiben bei dem beauftragten Zusteller abzuholen, zu diesem Zeitpunkt sei das Schreiben aber bereits wieder zurück an die Beklagte übersandt worden. Ein weiteres Kündigungsschreiben sei ihr nicht zugegangen. Bezüglich des Unfalles am 25.10.2013 gehe sie davon aus, bei für sie geltendem Grünlich in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.680,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr für den Zeitraum vom 07.12.2013 bis 30.05.2014, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen,

die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls habe zwischen den Parteien kein Versicherungsverhältnis bestanden. Das Kündigungsschreiben vom 18.07.2012 sei nach der nicht erfolgten Abholung des Einschreibens erneut an die Klägerin per Hauspost versandt worden, dieses zweite Kündigungsschreiben sei der Klägerin auch zugegangen. Des Weiteren sei sie in jedem Fall vorliegend gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung an die Klägerin in Höhe von mindestens 75 % zu kürzen, da die Klägerin den Unfall durch einen Rotlichtverstoß grob fahrlässig verursacht habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Übersichtlichkeit der Kreuzung und dem Umstand, dass das für die Klägerin geltende Lichtzeichen schon aus weiter Ferne erkennbar sei. Ferner sei die Beklagte auch gemäß Ziffer E. 1.3 AKP i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei, da die Klägerin im an die Beklagte übersandten Schadensanzeigeformular einen Rotlichtverstoß bestritten und somit die ihr obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.680,89 €. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 S. 1 VVG.

Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls am 25.10.2013 das Versicherungsverhältnis wie im Nachtrag für die Kraftversicherung Nr. 140.184.706.594 vom 30.03.2010 vereinbart. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nach Auffassung des Gerichts nicht zum 01.01.2013 gekündigt.

Die als Einschreiben übermittelte Kündigung vom 18.07.2012 ist der Klägerin unstreitig nicht zugegangen. Eine diesbezügliche Obligenheitspflichtverletzung der Klägerin, die zu einer Zugangsfiktion der Kündigung führen könnte (vgl. zu Zugangsfiktionen von Willenserklärung in Fällen von Obligenheitspflichtverletzung: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2015, § 130 BGB, Rn. 22), erscheint fernliegend. Zum einen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, zum Zeitpunkt des Einschreibens im Urlaub gewesen zu sein und unmittelbar nach Rückkehr versucht zu haben, das Einschreiben abzuholen. Zum anderen bestanden auch aus dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig keine Prämienrückstände, so dass die Klägerin mit keiner Kündigung des Versicherungsvertrags rechnen musste.

Bezüglich der beklagtenseits vorgetragen erneuten Übersendung des Kündigungsschreibens vom 18.07.2012 hegt das Gericht bereits Zweifel, ob eine solche nochmalige Übersendung tatsächlich erfolgt ist, da der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 überzeugend von einem Telefongespräch mit der Beklagten berichtet hat, in der diese eingeräumt habe, kein zweitens Kündigungsschreiben übersandt zu haben. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da die Beklagte für den Zugang dieses zweiten Kündigungsschreibens beweisbelastet wäre, ein diesbezüglicher Beweisantritt jedoch nicht erfolgt ist.

Die Beklagte ist nicht gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung über 50 % hinaus zu kürzen. Die seitens der Beklagten vorgetragenen Umstände vermögen ein Kürzungsrecht in dieser Höhe aufgrund eines Rotlichtverstoßes der Klägerin nicht zu begründen. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher insoweit nicht. Eine Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG von über 90% kommt generell nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 452/13, Rn. 12), weswegen eine Kürzung von über 50% nach Auffassung des Gerichts nur bei sehr erheblicher, grober Fahrlässigkeit angenommen werden kann (vgl. bspw. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014, 4 U 165/13, zur Kürzung von 75 % bei Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkohol von knapp 1 Promille). Der Vortrag der Beklagten, es habe sich um eine gut einsehbare Kreuzung gehandelt und aufgrund der Dämmerung seien die Lichtzeichen der Ampelanlage schon von Weitem gut zu erkennen gewesen, reicht unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung somit in jedem Fall nicht aus.Die Beklagte ist auch nicht nach Ziff. E. 1.3. AKB i.V.m. § 28 VVG von ihrer Leistung befreit.Die Angabe der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensmitteilung, sie sei bei Grün in den Kreuzungsbereich Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße eingefahren, reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens eines Rotlichtverstoßes nicht aus. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin in der Schadensmitteilung auch auf die polizeiliche Aufnahme des Unfalls verwies und angab, Ansprüche beim Unfallgegner geltend machen zu wollen, was eher dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich davon ausging, die für ihre Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert zu haben. Ferner ist die Beklagte auch bezüglich einer Leistungsbefreiung nach Ziff. E. 1.3. AKB i.V.m. § 28 VVG beweisbelastet, ein diesbezüglich Beweisantritt ist aber ebenfalls nicht erfolgt.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Schaden mit Schriftsatz vom 13.03.2015 unstreitig gestellt, weswegen sie aufgrund der Beschädigung des Pkws der Klägerin gemäß § 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.680,89 € zu leisten hat.

Der Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung ergibt sich aus § 91 VVG sowie aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €. Bei der Frage, ob die zur Durchsetzung des Anspruches gegenüber der eigenen Kaskoversicherung aufgebrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind, kommt es nach Auffassung des Gerichtes darauf an, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. bspw. LG Bochum, Urteil vom 24.05.2011, 9 S 29/11, Rn. 75). Von einer solchen Erforderlichkeit ist vorliegens auszugehen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin die Schadensfeststellung verweigerte.

Der Zinsanspruch bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.680,89 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.