LG Münster, Urteil vom 20.08.2015 - 014 O 87/15
Fundstelle
openJur 2015, 19674
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag nicht durch Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Am 17.06.1994 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag Vertragsnummer XXXX Tarif Vario 2 mit einer Bausparsumme von 16.000,00 DM und einem Sparzins von 2,5 % sowie einem Bonus von 0,5 % ab. Grundlage des Bausparvertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (ABB).

In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: "Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt."

Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht und ein Bausparguthaben von mindestens 40% der Bausparsumme angespart worden ist.

Der Bausparvertrag war am 30.09.2001 zuteilungsreif. Der Kläger hat in der Folgezeit die Zuteilung und Auszahlung des Bauspardarlehens nicht in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 12.12.2014 hat die Beklagte den Bausparvertrag gemäß § 489 BGB zum 30.06.2015 gekündigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da die vereinbarte Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist und damit kein vollständiger Empfang des Darlehens i.S.d. § 489 BGB vorliege. Zudem könne die Beklagte sich nicht auf § 489 BGB berufen, da es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift handele.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. XXX über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 415,96 € zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt gewesen, da die Zuteilungsreife als vollständiger Empfang des Darlehens i.S. der Vorschrift anzusehen sei.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bausparvertrag wurde durch die von der Beklagten am 12.12.2014 erklärte Kündigung zum 30.06.2015 beendet.

Die Beklagte war gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

1.

Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur um einen einheitlichen Darlehensvertrag bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann in der zweiten Stufe mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen und der Bausparer Darlehensnehmer wird. Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an und erhält hierfür die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilungsreife kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zu Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen, vertraglich verpflichtet zur Inanspruchnahme ist er allerdings nicht und erhält in diesem Fall bei Auszahlung seines angesparten Guthabens die Bonusverzinsung von weiteren 0,5 %.

Der Bausparvertrag ist mithin bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag mit dem Bausparer als Darlehensgeber und der Bausparkasse als Darlehensnehmer zu qualifizieren.

Entgegen der Ansicht des Klägers findet auf Bausparverträge auch § 489 BGB Anwendung. Für die Bausparkasse besteht damit zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. Das Gericht schließt sich der u.a. im Urteil des LG Mainz vom 28.07.2014 vertretenen Rechtsauffassung an, wonach im Falle eines Bausparvertrages wegen dessen struktureller Eigenheiten die eingetretene Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta gleichzusetzen ist, denn Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarktes unabhängigen Zinssatz. Beim Bausparvertrag steht mangels Pflicht der Bausparer zur Abnahme des Bauspardarlehens kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme erscheint daher als zu spät angesiedelt, denn dies würde bedeuten, dass entgegen der zweistufigen Struktur des Bausparvertrages eine Bauspardarlehensgewährung gar nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14; LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az. 10 O 404/14). Anknüpfungspunkt ist daher das Erreichen der Zuteilungsreife, denn die Zuteilungsreife ist das eigentliche Ziel, das ein Bausparer anstrebt, um einige Jahre später einen Immobilienerwerb zinsgünstig finanzieren zu können.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht auf Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, begrenzt. Eine solche Einschränkung des Kündigungsrechtes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Norm noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Die Norm ist angeordnet unter der Überschrift zu Titel 3: "Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher". Im Rahmen dieser Titelüberschrift bezieht sich die Verbrauchereigenschaft nicht auf den Begriff des Darlehensvertrages, sondern nur auf die weiteren durch Semikolon abgetrennten Begriffe Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge. Zudem ist § 489 BGB in der Folge nicht bei den §§ 491 ff BGB unter der Überschrift Kapitel 2: "Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge" aufgeführt. Vielmehr befindet sich die Norm unter der Überschrift Kapitel 1: "Allgemeine Vorschriften". Darüber hinaus ergibt sich aus einem Vergleich von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. (nunmehr aufgehoben) und § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dass der Gesetzgeber zwar für den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers als Voraussetzung vorgesehen hat, nicht jedoch für § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015 - 6 O 1708/15, zitiert nach juris).

2.

Die Voraussetzungen des § 489 BGB sind vorliegend erfüllt.

Ein gebundener Sollzins i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BGB liegt hier vor, denn die Parteien haben als Sparzins einen Basiszins von 2,5 % vereinbart. Wenn in § 6 ABB dem Bausparer durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse der Wechsel von einer Variante in eine andere Variante ermöglicht wird und damit der Bonuszins erhöht werden kann, steht dies der Annahme eines gebundenen Sollzinses des § 489 Abs. 5 BGB nicht entgegen. Gebunden ist der Sollzins dann, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. § 6 ABB bietet hingegen lediglich die Möglichkeit, den Zinsbonus zu verändern. Ein Tarifwechsel mit einem anderen Zinssatz war aber nach den ABB gerade nicht vorgesehen (vgl. auch LG Aachen s.o., a.A. OLG Frankfurt a.M. Hinweisbeschluss vom 02.09.2013 - 19 U 106/13 zitiert nach beckonline)

Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2014 unter Fristsetzung von 6 Monaten zum 30.06.2015 erfolgte vorliegend zu einem Zeitpunkt als die Zuteilungsreife am 31.12.1997 schon mehr als 10 Jahre vorlag.

3.

Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 1 ABB auch das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen soll, denn ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre nach § 489 Abs. 4 BGB in jedem Fall unwirksam. Die Beklagte ist zwar als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, jedoch keine der in Absatz 4 Satz 2 genannten Gebietskörperschaften. Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 BGB auf Anstalten des öffentlichen Rechtes kommt schon nach dem Wortlaut nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber hat die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, auf die § 489 Abs. 4 S. 1 BGB keine Anwendung finden soll, ausdrücklich aufgezählt. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform grundsätzlich beibehalten und nur um die Europäischen Gemeinschaften und die ausländischen Gebietskörperschaften erweitert. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen dieser Erweiterung aber darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme nun im Wege der Analogie auch auf andere, nicht benannte juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15).

Da somit § 489 BGB im vorliegenden Fall anwendbar ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgte die Kündigung des Bausparvertrages zu Recht, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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