VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2001 - 10 K 2943/01
Fundstelle
openJur 2011, 14740
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 verpflichtet, die von dem Kläger für seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung mit Antrag vom 13. März 2001 geltend gemachten Gründe als triftig anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der im Jahre 1976 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 1997/1998 Humanmedizin an der S. - Universität in C1. .

Am 20. August 1999 trat er am zweiten Tag des schriftlichen Teils von der ärztlichen Vorprüfung zurück und legte sowohl eine ärztliche als auch eine amtsärztliche Bescheinigung vor, nach deren Inhalt er wegen einer akuten Gastroenteritis prüfungsunfähig war. Mit Schreiben vom 21. September 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der schriftliche Prüfungsteil als nicht unternommen gelte, weil der Kläger der Prüfung aus wichtigem Grund ferngeblieben sei. Der am 06. September 1999 absolvierte mündliche Teil der ärztlichen Vorprüfung des Klägers wurde mit der Note "ausreichend" bewertet.

Am 14. März 2000 trat der Kläger am zweiten Tag des schriftlichen Teils von der Ärztlichen Vorprüfung zurück und legte ein amtsärztliches Attest vor, in dem ihm wegen akuter Gastroenteritis, einhergehend mit Übelkeit und Durchfall, eine Einschränkung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 22. März 2000, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, mit, dass er den Rücktritt vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung ausnahmsweise genehmige und der Prüfungsteil deshalb als nicht unternommen gelte. Im einzelnen heißt es in dem Bescheid:

"Die Ausnahmeregelung erfolgt insoweit, als sie bereits zum wiederholten Mal ein Säumnis von der Ärztlichen Vorprüfung aufgrund einer Erkrankung des gastroenteristischen Formenkreises begehren. Bei diesem Leiden könnte es sich um ein sogenanntes - grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handeln. Ich weise sie deshalb fürsorglich darauf hin, dass sie nicht damit rechnen können, dass ein von Ihnen zukünftig vorgelegtes Rücktritts- /Säumnisgesuch, basierend auf derselben Erkrankung, nochmals genehmigt werden kann."

Im Herbst 2000 unterzog der Kläger sich erneut dem schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung, der mit der Note "ungenügend" bewertet wurde. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2000 mit, dass er die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe.

Zum Frühjahr 2001 meldete sich der Kläger für die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung an. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lies der Beklagte den Kläger zur ärztlichen Vorprüfung zu. In den dem Bescheid angefügten "wichtigen Hinweisen für den Fall eines Prüfungsrücktritts" heißt es unter anderem:

"Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung enthalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat, bzw. haben wird."

Am Vormittag des 13. März 2001, dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung, erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten fernmündlich, dass er wegen einer gastroenteritischen Erkrankung vom schriftlichen Teil der Prüfung zurücktrete. Zur Begründung übersandte er dem Beklagten ein ärztliches Attest der E1. . med. L. vom 13. März 2001, in dem diese dem Kläger aufgrund einer akuten Gastroenteritis für den 13. und 14. März 2001 Prüfungsunfähigkeit bescheinigten. Des Weiteren übersandte er ein amtsärztliches Attest des Städt. Medizinaldirektors E. . med. I1. vom selben Tag, nach dessen Inhalt beim Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 12. und dem 16. März 2001 wegen einer diagnostizierten Gastroenteritis mit objektivierbaren Symptomen Prüfungsunfähigkeit vorlag.

Am 20. März 2001, dem Tag des mündlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung, erklärte der Kläger wiederum zunächst fernmündlich gegenüber dem Beklagten, dass er aufgrund einer akuten Gastroenteritis von der Prüfung zurücktrete. Zur Begründung übersandte er ein ärztliches Attest des E. . med. T1. , wonach er aufgrund einer akuten Erkrankung (Gastroenteritis) am 20. März 2001 prüfungsunfähig sei, und ein amtsärztliches Attest der Stadtärztin C2. -I2. vom 20. März 2001, in dem es heißt:

"Aufgrund der körperlichen Untersuchung am 20. März 2001 im Gesundheitsamt Hagen sowie unter Berücksichtigung eines Attestes des Hausarztes kann festgestellt werden, dass Herr B. an einem akuten fieberhaften gastrointestinalen Infekt leidet. Das körperliche und geistige Leistungsvermögen ist dadurch eingeschränkt. Innerhalb der nächsten Woche ist mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen."

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 2001 mit, dass er die ärztliche Vorprüfung im Frühjahr 2001 insgesamt nicht bestanden habe. Zur Begründung führt er aus: Er sei der schriftlichen Prüfung ferngeblieben, obwohl es sich bei der von ihm vorgetragenen Gastroenteritis nicht um einen wichtigen Grund handele, der zum Prüfungsrücktritt berechtige. Daher sei der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 19 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Bereits mit bestandskräftigem Säumnis-/Genehmigungsbescheid vom 22. März 2000 habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der von diesem zum wiederholten Male geltend gemachten Erkrankung der Gastroenteritis um ein voraussichtlich nicht genehmigungsfähiges Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handele, das nur ausnahmsweise genehmigt werden könne. Trotz dieses Hinweises habe er seinen erneuten Prüfungsrücktritt wiederum mit einer Gastroenteritis begründet. Da der Prüfungsrücktritt nicht genehmigt werden könne, sei der schriftliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Diese Prüfungsnote sei im Sinne des § 13 Abs. 3 ÄAppO grundsätzlich nicht ausgleichsfähig, so dass die ärztliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden sei. Einer Entscheidung über sein Rücktrittsgesuch bezüglich des mündlichen Prüfungsteils bedürfe es daher nicht mehr. Allerdings habe der auch insoweit auf eine Gastroenteritis gestützte Rücktritt wegen des Vorliegens eines so genannten Dauerleidens nicht genehmigt werden können.

Dagegen legte der Kläger am 23. April 2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Die bei ihm diagnostizierte Gastroenteritis stelle kein Dauerleiden dar, weil er im Wintersemester 2000 in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu absolvieren. Darüber hinaus sei eine akute Gastroenteritis diagnostiziert worden, was ein Dauerleiden bereits ausschließe. Die Ursachen der Gastroenteritis zeigten eine Wechselwirkung mit Stresssituationen. Daher liege in Zeiten universitärer Prüfungssituationen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor. Es trete jedoch nicht bei jeder Prüfung auch eine Gastroenteritis auf.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 mit folgender ergänzender Begründung zurück: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung stelle nur dann einen wichtigen Grund für ein genehmigungsfähiges Versäumnis dar, wenn sie im Einzelfall konkrete erhebliche und prüfungsrelevante, d.h. objektivierbare leistungsmindernde Beschwerden verursache oder mit hinreichender Sicherheit erwarten lasse. Hingegen sei ein wichtiger Grund nicht gegeben, wenn der Prüfling ein Dauerleiden aufweise und nicht lediglich unter einer zeitweisen vorübergehenden Erkrankung leide. Dabei sei unter einem Dauerleiden kein unheilbares Leiden, sondern auch ein solches zu verstehen, dessen Heilung offen sei. Somit gehörten persönliche konstitutionelle Leistungsschwächen oder auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden wie chronische Erkrankungen zum regulären Leistungsbild des Prüfungskandidaten. Bei der beim Kläger vorliegenden Gastroenteritis als Folge der prüfungsbedingten Stresssituation handele es sich jedoch gerade um persönlichkeitsbedingte Eigenschaften, die nicht geeignet seien, das Prüfungsergebnis in einer seinem Leistungsbild widersprechenden Weise zu verfälschen. Da mehr oder weniger jeder Prüfling mit Prüfungsstress leben müsse, seien dadurch verursachte Störungen keine Grundlage für einen genehmigungsfähigen Rücktritt.

Daraufhin hat der Kläger am 13. Juli 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Begriff der akuten Erkrankung beinhalte bereits, dass es sich gerade nicht um einen dauerhaften, sondern plötzlich auftretenden Zustand handele. Da zwischen der akuten Gastroenteritis im Frühjahr 2000 und der in Rede stehenden Erkrankung ein Zeitraum von einem Jahr vergangen sei, könne nicht von einem Dauerleiden gesprochen werden. Dass die jedem Prüfling immanente Prüfungsangst ihn nicht dauerhaft in Form von gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtige, ergebe sich aus der Tatsache, dass er sich sowohl im Herbst 1999 als auch im Herbst 2000 der ärztlichen Vorprüfung habe unterziehen können, ohne entsprechende Beschwerden aufzuweisen. Darüber hinaus spreche auch das Erbringen von 14 Prüfungsnachweisen in den ersten vier Semestern gegen eine Dauererkrankung. Daher handele es sich bei der im März 2001 aufgetretenen Gastroenteritis um einen wichtigen Grund nach den §§ 18, 19 ÄAppO.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von ihm - dem Kläger - für seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung mit Antrag vom 13. März 2001 geltend gemachten Gründe als triftig anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Soweit der Kläger die Teilnahme an den im Herbst 1999 und Herbst 2000 durchgeführten Prüfungen als Indiz gegen das Vorliegen einer Dauererkrankung anführe, überzeuge die Argumentation nicht. Dies folge schon daraus, dass der Kläger im Herbst 1999 nach dem ersten Tag des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung wegen akuter Gastroenteritis zurückgetreten sei. Im Herbst 2000 sei der schriftliche Prüfungsteil aufgrund lediglich 138 zutreffend beantworteter Fragen mit der Note "ungenügend" bewertet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Kläger die Genehmigung seines Rücktritts von der ärztlichen Vorprüfung begehrt. Die mit dem vorliegenden Verfahren erstrebte Entscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO über die Anerkennung eines "wichtigen Grundes für die Versäumung einer Prüfung" ist ein Verwaltungsakt, die im Falle der Ablehnung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1996 - 22 A 4552/95 -.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet, weil der Kläger einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Genehmigung seines Prüfungsrücktritts hat. Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 über das Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung aus wichtigem Grund liegen hier vor mit der Folge, dass der schriftliche Prüfungsteil als nicht unternommen gilt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen, wenn das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigt. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

Hier lag ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift für den Prüfungsrücktritt des Klägers vor. Ein wichtiger, die Prüfungsfähigkeit ausschließender Grund im Sinne des § 18 ÄAppO kann im Falle einer die Prüfungsfähigkeit ausschließenden Erkrankung des Prüflings vorliegen, wie sich bereits aus § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO ergibt. Allerdings kann - im Gegensatz zu sog. "Dauerleiden" - nur die zeitweilige Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines Prüflings zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 03. Juli 1995 - 6 B 34/95 -, in: Buchholz, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 352; Urteil vom 06. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - in: Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 116 = Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1980, 140.

Demgegenüber prägen Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings und sind somit zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Daher lässt es der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), Stichwort Prüfungsunfähigkeit, Nr. 29; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 322.

Demzufolge ist den Anforderungen an die Mitteilung und Glaubhaftmachung der maßgeblichen Gründe - sofern nicht bereits das Krankheitsbild selbst eindeutige Schlüsse auf eine Prüfungsunfähigkeit zulässt - nur dann genügt, wenn die der Anzeige des Prüflings beigefügte ärztliche Bescheinigung über den Hinweis auf ein bestimmtes Krankheitsbild hinaus krankheitsbedingte Einschränkungen und/oder Beschwerden beschreibt, aus denen nachvollziehbar auf eine (nicht auf einem Dauerleiden beruhende) erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1994 - 22 A 2857/93 -, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 22 A 197/96 -, Beschlüsse vom 24. Februar 1993 - 22 A 244/92 - und vom 05. Februar 1992 - 22 A 1793/90 -.

Das ist vorliegend der Fall, weil die vom Kläger vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung des Städtischen Medizinaldirektors E. . med. I1. vom 13. März 2001 diese Voraussetzungen erfüllt. Denn der Amtsarzt hat sich nicht auf die bloße Bezeichnung des Krankheitsbildes der Gastroenteritis beschränkt, sondern darüber hinaus auf objektivierbare Symptome hingewiesen. Damit genügte das amtsärztliche Attest aber auch Anforderungen, die der Beklagte an den Inhalt solcher amtsärztlicher Bescheinigungen stellt. Nach den dem Bescheid über die Zulassung des Klägers zur ärztlichen Vorprüfung vom 23. Februar 2001 beigefügten wichtigen Hinweisen für den Fall des Prüfungsrücktritts muss das amtsärztliche Attest eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf die Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Auch dies ist hier der Fall, weil der Amtsarzt über die mit "Gastroenteritis" bezeichnete Diagnose hinaus auf objektivierbare Syptome und damit - wenn auch ohne dies medizinisch im Einzelnen zu spezifizieren - auf krankheitsbedingte Einschränkungen hingewiesen hat.

Vorliegend scheidet die Annahme eines in der Erkrankung des Klägers liegenden wichtigen Grundes auch nicht etwa aus, weil die bei ihm diagnostizierte Gastroenteritis als eine die Prüfungsfähigkeit nicht ausschließende Dauererkrankung anzusehen wäre. Denn für die Annahme einer Dauererkrankung fehlt es hier an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Jedenfalls rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger innerhalb von neunzehn Monaten zum dritten Mal wegen einer Erkrankung aus dem gastroenteristischen Formenkreis von der ärztlichen Vorprüfung zurückgetreten ist, noch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Dauerleidens, weil der Kläger in dieser Zeit jedenfalls auch jeweils einmal an dem schriftlichen und mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen hat. Aus der Bewertung des schriftliche Prüfungsversuchs mit der Note "ungenügend" lässt sich entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Prüfungsunfähigkeit des Klägers während dieses im Herbst unternommenen Prüfungsversuchs folgern, weil die unzureichende Qualität einer Prüfungsleistung ihre Ursache nicht zwingend in einer bestehenden Prüfungsunfähigkeit hat.

Schließlich führt auch der Inhalt des gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheides des Beklagten vom 22. März 2000 über die Genehmigung des im Februar 2000 erklärten Prüfungsrücktritts zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Bescheid enthielt als verbindliche Regelung im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausschließlich die Genehmigung des Rücktritts. Bei den darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Ausführungen zum Verfahren beim Prüfungsrücktritt in zukünftigen Fällen handelte es sich ausschließlich um Hinweise, die keine Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger entfalteten. Dies hat der Beklagte durch die Art der gewählten Formulierungen auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Denn durch die verwendete Möglichkeitsform wird deutlich, dass der Kläger in Zukunft keineswegs sicher mit der darin beschriebenen Vorgehensweise rechnen musste. Insoweit war der Bescheid auch nicht geeignet, hinsichtlich dieses Inhalts in Bestandskraft zu erwachsen. Im übrigen folgt auch aus dem Umstand, dass der Beklagte seinem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt hat, dass er selbst von einer ausschließlich begünstigenden Regelung in dem Bescheid ausging. Darüber hinaus enthalten auch die dem Bescheid über die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 angefügten wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Darlegung eines wichtigen Grundes zu stellen sind, keine Verschärfung gegenüber den früheren Hinweisen bei Prüfungszulassungen.

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass ein wichtiger, zum Prüfungsrücktritt berechtigender Grund durch amtsärztliches Attest auch für den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 nachgewiesen sein dürfte, obwohl diese Frage im Hinblick auf die nur den Rücktritt vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung des Klägers betreffende Entscheidung des Beklagten vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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