LG Neuruppin, Beschluss vom 18.02.2015 - 4 S 24/13
Fundstelle
openJur 2016, 1610
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 30.01.2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 13.02.2015 eingelegten Rechtsbehelfe sind unzulässig. Die Festsetzung der Beschwer gem. § 3 ZPO kann nur mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.

Die Zurückweisung dieser Anträge ist für die Klägerin mit keinerlei Nachteilen verbunden, denn die Kammer war gehalten, ihre Entscheidung über die Festsetzung des Wertes der Beschwer bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erneut zu überprüfen. Die Klägerin stellt zu Recht fest, dass die erfolgte Wertfestsetzung für das Gericht bei der abschließenden Entscheidung nicht bindend ist. Es ist die Übung der Kammer, durch eine der abschließenden Entscheidung vorangehende Wertfestsetzung, soweit diese die Unzulässigkeit des Rechtsmittels offenbart, dem Berufungsführer Gelegenheit zum rechtlichen Gehör und zum Nachdenken über die Weiterverfolgung der Berufung einzuräumen.

3Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Kammer bleibt auch in Ansehung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.02.2015 bei ihrer im Beschluss vom 30.01.2015 geäußerten Rechtsauffassung. Die Ausführungen der Klägerin befassen sich in erster Linie mit dem von der Kammer gewählten Verfahren und weniger mit den im Beschluss enthaltenen Argumenten. Die Klägerin bleibt weiterhin eine Erklärung für die Widersprüche zwischen früheren Angaben und der zuletzt vorgenommenen Flächenberechnung schuldig. Aus dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag ging klar hervor, dass die zu räumende Fläche nicht durch eine gerade Linie ausgewiesen war, sondern in der Tiefe bzw Breite jeweils differierte. Dementsprechend hat die Klägerin auch im Berufungsantrag lediglich eine „circa“ -Angabe zur Beschreibung der zu räumenden Fläche gewählt. Die Kammer hält es deshalb für ganz überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft im Sinne des § 294 ZPO, dass die der Wertfestsetzung zu Grunde liegende Fläche 20 qm nicht überschreitet, weil die Beklagten der Klägerin keinen größeren Bereich des Grundstücks vorenthalten. Soweit die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz moniert, sie habe keine Gelegenheit erhalten, ihren Antrag umzustellen, übersieht sie, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels allein der Zeitpunkt der Berufungseinlegung ausschlaggebend ist. War die Berufung bei ihrer Einlegung unzulässig, so ändert sich dies nicht durch eine spätere Erweiterung des Klageantrages (Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl. Rdnr. 10 a vor § 511).

Nach alledem erreicht die Beschwer der Klägerin nicht die nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Erwachsenheitssumme. Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.

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