ArbG Essen, Urteil vom 09.10.2012 - 2 Ca 298/12
Fundstelle
openJur 2016, 5241
  • Rkr:

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 83.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.154,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.463,89 brutto, abzüglich bereits gezahlter EUR 2.316,93 netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.091.617,89 EUR festgesetzt.

8. Das für den Kläger nicht eröffnete Rechtsmittel der Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die vollständige Zahlung einer Tantieme, von Spesen und Entgeltansprüchen verlangen kann sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der am 24. Juni 1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01. November 1989 in den Diensten der Beklagten, die in ihrem Betrieb F. regelmäßig ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt, angestellt. Seit dem 01. Januar 1996 war der Kläger Leiter des Verkaufsbüros F. der Beklagten. In dieser Funktion war er Vorgesetzter von vier Arbeitnehmern der Beklagten und für das Verkaufsgebiet des Verkaufsbüros F., welches im wesentlichen das ganze Ruhrgebiet umfasste, zuständig für Vertrieb, technische Beratung und Materialeinkauf, zuletzt zu einem Brutto-Jahres-Entgelt von 320.000,00 EUR.

Die Beklagte, ein Unternehmen des U., vertreibt neue und gebrauchte Oberbaumaterialien wie Schienen, Schwellen und Weichen und ist für ein umfassendes Programm gleistechnischer Produkte Berater, Produzent und Handelspartner. In Deutschland verfügt sie über 10 Verkaufsbüros, nämlich in Berlin, Bremen, Dresden, F., Hamburg, Hannover, Leipzig, Mannheim, N. und Stuttgart. Jedes Büro betreut dabei die Kunden aus seinem räumlichen Einzugsbereich.

Nachdem der U. bereits 2007 von der EU-Kommission wegen eines illegalen Kartells beim Verkauf von Aufzügen und Rolltreppen zur Zahlung einer Rekordstrafe von 479 Millionen EUR verurteilt worden war - die Strafe wurde später auf 319 Millionen EUR reduziert - geriet der Konzern im Frühjahr 2011 u.a. wegen des Verdachts kartellrechtswidriger Absprachen erneut in den Fokus von Ermittlungen von Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft. Bei dem im Zuge der Ermittlungen aufgedeckten Schienenkartell handelt es sich um einen der größten in Deutschland je aufgedeckten Fälle von illegalen Preisabsprachen. Neben der E. schädigten die beteiligten Unternehmen - die Beklagte, W. und W. - über Jahre hinweg auch Nahverkehrsbetriebe, wie z.B. die F., die E. sowie die C.. Nach den Erkenntnissen der Ermittler sicherten sich die beteiligten Unternehmen gegenseitig über Jahre Quoten am Auftragsvolumen der E. zu, wobei sie die Projekte einander zuordneten und Schutzpreise vorgaben, um die Auftragsvergaben zu steuern.

Im Hinblick auf die zu Lasten der E. getroffenen kartellwidrigen Absprachen verhängte das Bundeskartellamt Mitte des Jahres 2012 gegen den U. ein Bußgeld von 103 Millionen EUR. Der österreichische Stahlkonzern W., der sich als Kronzeuge angedient hatte, kam mit 8,5 Mio. EUR Bußgeld davon. Die seit dem Jahr 2010 zu W. gehörende Firma T. muss 13 Mio. EUR Bußgeld zahlen. Darüber hinaus müssen die beteiligten Konzerne damit rechnen, sowohl von der E., die den ihr entstandenen Schaden intern auf etwa eine halbe Milliarde EUR taxiert, als auch von den betroffenen Nahverkehrsbetrieben auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Im Zuge der konzernintern geführten Ermittlungen - das vom Kläger geleitete Verkaufsbüro F. war in das Schienengeschäft mit der E. allerdings nicht eingebunden - stellte sich heraus, dass die Geschäftsführer I. und E. der Beklagten bereits seit Jahren davon Kenntnis hatten, dass seit etwa 1994 ein entsprechendes Schienenkartellsystem bestanden hatte. Dem früheren Geschäftsführer C., der gegenüber Staatsanwaltschaft und Bundeskartellamt diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt (vgl. Beschuldigten-Vernehmung vom 01.12.2011, Bl. 135 - 145 d. A.) und dabei u. a. ausgesagt hatte, dass die damaligen U.-Vorstandsmitglieder F. seit 2005 Kenntnis von auf dem deutschen Schienenmarkt getroffenen Preisabsprachen gehabt hätten. wurde daraufhin nahegelegt, im Wege einer Eigenkündigung aus dem Unternehmen auszuscheiden. Sein Mitgeschäftsführer E., zugleich für den Schienenbereich des U. verantwortliches Vorstandsmitglied, der seine Kenntnis vom Schienenkartell zunächst leugnete, schied gegen Zahlung einer Abfindung von 2,5 bis 3,3 Mio. EUR nebst unverfallbarer monatlicher Versorgungsansprüche in Höhe von EUR 8.500,00 brutto aus dem U.-Vorstand aus.

Im Rahmen der konzernintern durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich des Schienenkartells, betreffend den Vertrieb von Schienen an Nahverkehrskunden, Regionalbahnen, Industriebahnen und Bauunternehmen wurde der Kläger durch Vertreter des D.-Bereichs der U. AG, zusammen mit Anwälten der Kanzlei G. am 12.05.2011, 17.05.2011 sowie am 13.07.2011 zu möglichen wettbewerbswidrigen Absprachen im Unternehmen befragt, und zwar zum Einen hinsichtlich einer möglichen eigenen Beteiligung, aber auch hinsichtlich eigener Kenntnis von Absprachen anderer. Hierbei ließ sich der Kläger jeweils dahingehend ein, an wettbewerbswidrigen Absprachen nicht beteiligt gewesen und von diesen auch keine Kenntnis gehabt zu haben.

Am 13. Januar 2012 stellte die Beklagte den Kläger widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei (vgl. Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 sprach sie sodann die außerordentliche fristlose Kündigung, mit Schreiben vom 22.02.2012 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 30. September 2012 aus.

Mit seiner am 31. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen, am 23. März 2012 erweiterten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung und Auskunft in Anspruch.

Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte habe seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2010/2011 (01.10.2010 bis 30.09.2011) mit EUR 167.000,00 brutto festgelegt. Mit Schreiben vom 28.11.2011 (vgl. Bl. 14 d. A.) habe sie dann aber mitgeteilt, aufgrund der gegen sie gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zahle sie hiervon zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 50 % (= € 83.500,00 brutto) aus. Diese Ankündigung habe die Beklagte sodann auch umgesetzt. Nachdem sich der Kläger - u. a. mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2012 (vgl. Bl. 19/20 d. A.) - gegen seine Freistellung gewandt habe, habe ihm die Beklagte mit einem vom 19.01.2012 datierenden Schreiben (vgl. Bl. 21 d. A.) mitgeteilt, sein Festgehalt werde rückwirkend zum 01.10.2011 erhöht. Gleichwohl habe die Beklagte in der Folge die sich monatlich hiernach ergebende Differenz von EUR 244,00 brutto bislang aber nicht nachgezahlt, so dass sich für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 eine Summe von 4 Monaten à EUR 244,00 brutto = EUR 976,00 brutto ergebe.

Außerdem habe die Beklagte dem Kläger für den Monat Februar bis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung am 18.02.2012 eine anteilige Vergütung von EUR 5.460,00 brutto zu zahlen, zzgl. EUR 26,59 Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen sowie EUR 1,30 Kontoführungsgebühr, insgesamt somit EUR 5.487,89 brutto. Daher schulde die Beklagte dem Kläger insoweit insgesamt EUR 6.463,89 brutto, von denen EUR 2.316,93 netto in Abzug zu bringen seien, die die Beklagte mit Zahlungseingang auf dem Konto des Klägers am 21.02.2012 an diesen überwiesen habe. Die sich danach zugunsten des Klägers ergebende Differenz sei seit dem 01.03.2012 fällig und seitdem in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

Schließlich schulde die Beklagte dem Kläger gemäß der von ihm eingereichten Spesenabrechnung vom 08.03.2012 insgesamt EUR 1.154,00 netto an Spesen. Da die Beklagte die Berechtigung der Spesenabrechnung bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt habe, behalte sich der Kläger erforderlichenfalls Vortrag zu den einzelnen Spesen-Positionen vor.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 83.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen.

2.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Berechnung der Höhe seiner Tantieme für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu erteilen.

3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.154,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.463,89 brutto, abzüglich bereits gezahlter EUR 2.316,93 netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie widerklagend

1.festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten jeden Vermögensnachteil zu ersetzen, der ihr durch kartellrechtswidriges, arbeitsvertragswidriges oder deliktisches Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des beim Bundeskartellamt geführten Verfahrens, Az.: B12-11/11, entstanden ist oder entsteht.

2.festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten aus abgetretenem Recht jeden Vermögensnachteil zu ersetzen, der der U. N. oder der U. AG durch kartellrechtswidriges, arbeitsvertragswidriges oder deliktisches Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des beim Bundeskartellamt geführten Verfahrens, Az.: B12-11/11, entstanden ist oder entsteht.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, sie mache in Ansehung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Zahlungsansprüche von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Außerdem verfolge sie mit der Feststellungsklage die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Schadensersatz. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten bestehe dabei bereits aufgrund der zum Jahresende drohenden Verjährung für eigene bzw. abgetretene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger. Die Erhebung der Feststellungsklage hemme diese Ansprüche. Ein Schaden sei auch bereits eingetreten. Insofern sei namentlich auf das behördlicherseits verhängte Bußgeld in Höhe von EUR 103.000.000,00 EUR zu verweisen. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Schaden noch signifikant erhöhe.

Die anhängigen behördlichen Ermittlungen, betreffend den Weichen- und Privatmarkt würden zu der Verhängung weiterer Bußgelder gegenüber der Beklagten führen. Überdies entstünden erhebliche Aufklärungskosten u. a. durch die Einschaltung von Rechtsanwaltskanzleien. Die zu erwartende Höhe der Schäden, die der Beklagten (und den konzernangehörigen Unternehmen, die derzeit sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger an die Beklagte abträten) allein infolge interner und externer Aufklärungskosten, Gewinnabschöpfung und Bußgeld entstanden seien bzw. entstehen würden, werde jenseits des Betrags von 30 Mio. EUR liegen. 30 Mio. EUR seien ferner bereits der Höchstbetrag im Sinne des § 22 Abs. 1 RVG. Schon eine 1,0 RVG-Gebühr belaufe sich nach dieser Norm auf EUR 91.496,00 netto. Die sich aus dem RVG ableitenden und im Zusammenhang mit der Aufklärung des kartellrechtlich relevanten Sachverhalts anfallenden Rechtsanwaltskosten könnten vorliegend als zusätzliche Schadensposition geltend gemacht werden. Insbesondere stehe die Kostentragungsregelung des ArbGG nicht entgegen, denn das Verfahren gegenüber dem Bundeskartellamt bzw. der Staatsanwaltschaft stelle eine andere Angelegenheit im Sinne des RVG dar. Die Entstehung der vorgenannten, fälligen Schadensersatzansprüche sei zurückzuführen auf die Verletzung von Pflichten, die der Kläger wegen des Arbeitsvertrages gegenüber der Beklagten eigentlich zu beachten gehabt hätte. Eine Konexität mit den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen liege damit vor.

Indem der Kläger ihn treffende, arbeitsvertragliche und deliktsrechtliche Pflichten verletzt habe, komme es ferner zu Schadensersatzansprüchen von Dritten gegenüber der Beklagten. Denn die Beklagte hafte im Wege der (Zurechnungs-) Normen des § 278 BGB bzw. des § 831 BGB im Außenverhältnis gegenüber Dritten für das Tun des Klägers. Der Kläger hafte gegenüber dem Dritten ferner selbst, insoweit sei namentlich auf § 823 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Es bestehe somit ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger einerseits und Dritten andererseits. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger sei dabei gemäß § 426 BGB geregelt. Nach dieser Norm stehe der Beklagten gegenüber dem Kläger insbesondere der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu, dessen Entstehung zurückzuführen sei auf die Verletzung von Pflichten, die der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages eigentlich gegenüber der Beklagten zu beachten gehabt hätte.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Kläger könne die streitgegenständlichen Zahlungsanträge auch deswegen nicht erfolgreich geltend machen, weil ansonsten ein Fall unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB vorläge. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der klageweise geltend gemachten Beträge hätte, wäre dieser nämlich verpflichtet, diese Leistungen alsbald zurückzugewähren. Denn der Beklagten stünden erhebliche Schadensersatzansprüche ihm gegenüber zu, so dass er die empfangenen Leistungen zurückzugewähren hätte. Der erwartbare Schadensersatzanspruch der Beklagten übersteige dabei die vom Kläger verfolgten Auszahlungsansprüche.

Was den Antrag des Klägers auf Auskunft über die Berechnung der Höhe der ihm für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 zustehenden Tantieme angehe, so sei dieser bereits unzulässig. Insoweit fehle es am Rechtschutzbedürfnis, denn der Kläger verlange einerseits die Auszahlung des zweiten Teils seiner Tantieme in Höhe von insgesamt EUR 167.000,00 brutto für das abgelaufene Geschäftsjahr, d. h. EUR 83.500,00 brutto, andererseits bekunde er mit dem Auskunftsantrag für genau denselben Zeitraum, nicht zu wissen, auf welche Höhe sich seine Tantieme konkret belaufe. Der Auskunftsantrag stehe daher im Widerspruch zum Tantiemen-Zahlungsantrag und sei damit unerklärlich, mit anderen Worten: sinnlos. Außerdem stehe auch dem Auskunftsantrag der doloagit-Einwand entgegen.

Der Kläger erwidert, soweit die Beklagte behaupte, es gebe Ermittlungen des Bundeskartellamts und der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen gegen ihn, den Kläger, so bestreite er dies, denn er selbst habe keinerlei Kenntnis von solchen - angeblichen - Ermittlungen und gehe davon aus, dass ihm doch bekannt sein müsste, wenn es solche gegen ihn gerichteten Ermittlungen tatsächlich gäbe.

Der Kläger rügt im Übrigen, die Beklagte trage nicht vor, welcher kartellrechtswidrigen Absprachen er angeblich verdächtigt werde. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass sich die behördlichen Ermittlungen zunächst auf Absprachen betreffend Schienenlieferungen an die E. konzentriert hätten und das diesbezügliche Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 103 Mio. EUR eingestellt worden sei, so sei dies nach den in Presse, Rundfunk und Fernsehen diesbezüglich publizierten Berichte über die Vorgänge im U. wohl richtig. Eine Beteiligung des Klägers an kartellrechtlichen Absprachen im Zusammenhang mit Schienenlieferungen an die E. werde von der Beklagten jedoch richtigerweise selbst nicht behauptet. Vielmehr seien über das Verkaufsbüro F. der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Schienen an die E. vertrieben worden. Daher komme eine etwaige Haftung des Klägers für einen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schienenkartell im Verhältnis zur E. entstandenen Schaden schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Betracht. Soweit die Beklagte behaupte, die behördlichen Ermittlungen konzentrierten sich inzwischen auf die Untersuchung potenzieller wettbewerbsbeschränkender Absprachen auf dem Weichenmarkt und ferner auf dem Markt mit privaten Kunden, so könne er diese wie auch die Behauptung der Beklagten, die U. N. sowie die U. AG träten derzeit "sämtliche Schadensersatzansprüche" gegenüber dem Kläger - welche sollten das sein? -ab, nur mit Nichtwissen bestreiten.

Im Übrigen - meint der Kläger - fehle für die Widerklage bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagten sei, betreffend das Schienenkartell E., nach eigenem Vortrag ein Schaden in Höhe von 103 Mio. EUR nebst Rechtsberatungskosten entstanden. Allerdings fehlten ihr in diesem Zusammenhang im Bezug auf den Kläger jedwede Kenntnisse, die seine Haftung für den Schaden begründen könnten. Insoweit könne die dreijährige Verjährungsfrist gegenüber dem Kläger auch noch nicht zu laufen begonnen haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sie jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2015 enden. Mithin drohe der Beklagten auch keine Verjährung, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte. Vielmehr sei ihr ohne Weiteres zuzumuten abzuwarten, ob sie eine Leistungsklage erheben könne.

Nichts anderes gelte im Ergebnis für etwaige weitere Schäden infolge fortgesetzter Untersuchungen durch die Ermittlungsbehörden. Denn insoweit sei nicht einmal der Sachverhalt aufgeklärt, geschweige denn, bereits ein Schaden entstanden. Auch hier drohe der Beklagten nicht der Ablauf einer Verjährungsfrist. Außerdem sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden darauf abzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts dargetan sei. Ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens bestehe regelmäßig nicht, solange der Eintritt eines Schadens noch ungewiss sei und keine Verjährungsfrist laufe. Im vorliegenden Verfahren fehlten aber jedwede Ausführungen der Beklagten dazu, warum sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Kläger rechne. Eine Verjährungsfrist hinsichtlich vollkommen ungewisser Ansprüche gegen den Kläger aus etwaigen weiteren Ermittlungen laufe noch nicht. Demgegenüber seien die Untersuchungen hinsichtlich des Schienenkartells E. abgeschlossen und ein Ordnungsgeld verhängt. Wenn die Beklagte meine, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger aus diesem Kontext zu haben, könnte sie ohne Weiteres eine vorrangige Leistungsklage erheben.

Soweit sich die Beklagte auf das angebliche Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts berufe, fehle es vorliegend bereits an der Fälligkeit eines Gegenanspruchs. Alleine die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie - wodurch auch immer - geschädigt, führe nicht zur Entstehung eines Gegenanspruchs, geschweige denn zu dessen Fälligkeit. Bedingte oder erst künftige Ansprüche könnten kein Zurückbehaltungsrecht begründen. Auch die "doloagit-Einwendung" der Beklagten verfange nicht. Diese behaupte zwar, dass ihr erhebliche Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustünden. Woraus sich diese konkret ergeben sollten, erläutere sie jedoch nicht. Alleine die Behauptung von Schadensersatzansprüchen "ins Blaue hinein" sei jedenfalls nicht geeignet, dem Kläger hinsichtlich seiner Zahlungsanträge ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Treuwidrig sei es dann schon eher, in den Rechtsstreit eine Schadensposition in Höhe von 103 Mio. EUR einzuführen, obwohl der Beklagten positiv bekannt sei, dass das Verkaufsbüro F. mit dem Schienenkartell E. nichts zu tun haben könne, da über dieses Verkaufsbüro keine Schienen an die E. vertrieben worden seien.

Unzulässig sei es schließlich, wenn sich die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Spesen und Reisekosten auf ein "Nichtwissen" berufe. Der frühere Geschäftsführer C. als Vorgesetzter des Klägers sei über dessen Dienstreisen und ihren Anlass jeweils informiert gewesen. Der Kläger habe nämlich vorab alle Dienstreisen im Sekretariat anmelden müssen und habe diese nur antreten dürfen, wenn sie nicht zuvor von Herrn C. abgelehnt worden seien. Der Geschäftsführer habe daher gewusst, wann sich der Kläger aus dienstlichen Gründen mit wem und aus welchem Anlass getroffen habe. Dieses Wissen ihres - ehemaligen - Geschäftsführers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Im Übrigen - meint der Kläger - habe die Beklagte ein eventuelles Recht des Bestreitens mit Nichtwissen aber auch verwirkt. Er, der Kläger, habe seine Reisekosten und Spesen nämlich bereits per E-Mail vom 08.03.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte habe die Berechtigung der von ihm eingereichten Abrechnung aber erstmals mit Schriftsatz vom 10.07.2012 mit Nichtwissen bestritten. Zwischen Geltendmachung und Bestreiten seien also mehr als vier Monate verstrichen, so dass das Zeitmoment als erster Bestandteil der Verwirkung erfüllt sei. Aber auch das Umstandsmoment liege vor, denn die Beklagte habe ihm per E-Mail vom 20.03.2012 mitgeteilt, dass eine Abrechnung der eingereichten Reisekosten "derzeit nicht erfolgen" könne. Hiernach habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass eine Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Damit, dass die Beklagte die Berechtigung der eingereichten Quittungen vier Monate später plötzlich mit Nichtwissen bestreiten werde, habe der Kläger nicht rechnen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Bl. 1 - 157 d. A. sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

I.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger sowohl die zu dessen Gunsten noch offenstehende hälftige Tantieme für das Geschäftsjahr 2010/2011 in unstreitiger Höhe von EUR 83.500,00 brutto als auch die hinsichtlich ihrer Höhe und Berechnung ebenfalls unstreitige Gehaltsdifferenz in Höhe von EUR 6.463,89 brutto, abzgl. bereits gezahlter EUR 2.316,93 netto, zu zahlen. Der Beklagten steht gegenüber den berechtigten Zahlungsforderungen des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

1. Nach § 273 Abs. 1 BGB darf der Schuldner eine Leistung nur dann verweigern, wenn er aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat.

Vorliegend fehlt es bereits an der Fälligkeit eines Gegenanspruchs. Alleine die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie - wodurch auch immer - geschädigt, führt nicht zur Entstehung eines Gegenanspruchs, geschweige denn zu dessen Fälligkeit. Im Übrigen vermögen bedingte oder erst künftige Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ohnehin nicht zu begründen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 273 Rz. 7; MüKo BGB, 6. Aufl., § 273 Rz. 30 m.w.N.; PWW/Jud, BGB, 2. Aufl. § 273 Rz. 12).

2. Den berechtigten Forderungen des Klägers kann die Beklagte auch nicht die "doloagit-Einwendung" entgegenhalten.

Es ist zwar richtig, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsausübung immer dann fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Die Geltendmachung einer Forderung ist danach u. a. rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger das Geleistete als Schadensersatz zurückerstatten müsste (vgl. BGH vom 03. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 - BGHZ 116, 200 = NJW 1992, 900 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 25 [10]; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rz. 52). Dabei verkennt die Beklagte jedoch, dass die bloße Behauptung von Schadensersatzansprüchen ohne jede Substanz, wie dies vorliegend der Fall ist, nicht geeignet ist, dem Kläger hinsichtlich seiner Zahlungsanträge ein treuwidriges Verhalten vorzuhalten.

Anders als die Beklagte anzunehmen versucht hat, genügt es auch nicht, mit starken Behauptungen angebliche Schadensersatzansprüche drohend in den Raum zu stellen, ohne auch nur im Ansatz Tatsachen für deren evtl. Berechtigung und die Verantwortlichkeit des Klägers für deren Entstehung vorzutragen. Demgegenüber genügt die bloße Möglichkeit, dass vielleicht auch dem Kläger im Zusammenhang mit den Aktivitäten des sog. Schienenkartells wettbewerbswidrige Handlungen nachgewiesen werden können, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, um die nach allem berechtigten Zahlungsansprüche des Klägers auszuschließen.

II.

Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger die von diesem mit schriftlichem Antrag vom 08.03.2012 spezifizierten Reisekosten und Spesen in einer Gesamthöhe von EUR 1.154,00 netto zu zahlen.

Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Vielmehr muss sie sich - wie der Kläger zutreffend angenommen hat - das Wissen ihres früheren Geschäftsführers I., der als dessen Vorgesetzter über die Dienstreisen des Klägers und deren Anlass jeweils informiert gewesen ist und diese vorab hat genehmigen müssen, zurechnen lassen. Hätte die Beklagte hingegen, wie sie vorgetragen hat, über die Kenntnis der diesbezüglichen Tatsachen tatsächlich nicht (mehr) selbst verfügt, so hätte sie sich diese eben rechtzeitig über ihren früheren Geschäftsführer I. C. verschaffen müssen.

Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte anderenfalls nicht - wie der Kläger zudem angenommen hat - das Recht, dessen diesbezüglichen Tatsachenvortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verwirkt hätte.

III.

Soweit der Kläger die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung der Höhe seiner Tantieme für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Anspruch genommen hat, konnte die Klage hingegen keinen Erfolg haben.

Dem diesbezüglichen Begehren des Klägers fehlt, wie die Beklagte insoweit zutreffend erkannt hat, bereits das Rechtschutzbedürfnis. Tatsächlich hat der Kläger mit dem Zahlungsantrag zu Ziff. 1.) die Auszahlung des zweiten Teils der ihm zustehenden Tantieme in Höhe weiterer EUR 83.500,00 verlangt, andererseits behauptet er mit seinem Antrag auf Auskunft über die Berechnung der Höhe der Tantieme für genau denselben Zeitraum, er wisse nicht, auf welche Höhe sich die ihm zustehende Tantieme konkret belaufe. Insofern steht der Auskunftsantrag in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Antrag auf Zahlung der noch offen stehenden Tantieme, womit der Antrag - unabhängig davon, wo die arbeitsvertragliche Grundlage für den Auskunftsanspruch sein soll, denn eine solche hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt - mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig war.

IV.

Die Widerklage hat keinen Erfolg. Sie ist in der gestellten Form nicht zulässig.

1. Zwar besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schäden besteht (vgl. BAG vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII = EzA SGB VII § 104 Nr. 2; BAG vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP Nr. 28 zu § 618 BGB = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2). Dies erscheint auf der Grundlage der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, was die Person des Klägers angeht, bereits äußerst fraglich.

2. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, soweit er die Formulierung "durch kartellrechtswidriges, arbeitsvertragswidriges oder deliktisches Verhalten des Klägers” enthält.

Ein Feststellungsantrag dieser Art dient zum einen der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Daneben bietet er der Beklagten den Vorteil, dass der Grund des Schadensersatzanspruches geklärt wird und im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruches vermieden werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen. Diese Voraussetzungen haben im Streitfall jedoch nicht vorgelegen.

3. Für die Feststellungsanträge fehlt es darüber hinaus auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

a) Soweit der Beklagten - bzw. der U. N. oder der U. AG - bis dato tatsächlich ein Schaden entstanden ist, beruht dieser auf den Aktivitäten des sog. Schienenkartells zum Nachteil des Großkunden E.. Da das Vertriebsbüro F. jedoch unstreitig in das Schienengeschäft mit der E. nicht eingebunden gewesen ist, scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers für den diesbezüglich entstandenen oder ggf. zukünftig noch entstehenden Schaden aus. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht behauptet bzw. bei Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht wohl auch gar nicht behaupten können. Gleichwohl hat die Kammer mit Befremden zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Feststellungsanträge im Wesentlichen auf das im Zusammenhang mit den wettbewerbswidrigen Absprachen zu Lasten des Großkunden E. gegen sie verhängte Bußgeld von 103 Mio. EUR, auf die durch die diesbezüglichen Untersuchungen ausgelösten erheblichen Kosten sowie auf die zu erwartenden Schadensersatzansprüche des Kunden E. verwiesen hat, obwohl hierfür der Klägers unstreitig nicht verantwortlich (gewesen) sein kann.

b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Klägers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden wäre oder zukünftig entstünde, haben sich dem Tatsachenvortrag der Beklagten nicht entnehmen lassen. Demzufolge kann diesbezüglich auch nicht der Lauf etwaiger Verjährungsfristen ausgelöst worden sein, wie die Beklagte trotz Hinweis der Kammer rechtsirrig angenommen hat. Für den Fall, dass sich im Zuge der weiteren Ermittlungen bzw. Untersuchungen tatsächlich Anhaltspunkte für eine etwaige Verantwortlichkeit des Klägers für einen der Beklagten entstandenen Schaden ergeben sollten, wäre die Beklagte demgemäß dann immer noch in der Lage, diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Warum es die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises auf diese Gegebenheiten für richtig befunden hat, ihre Feststellungsanträge zur Entscheidung zu stellen, wird nun für immer ihr Geheimnis bleiben …

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

V.

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Ziff. 1. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG die Beklagte zu tragen. Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig gewesen ist, hat das Gericht der Beklagten die gesamten Prozesskosten als ganz überwiegend unterliegender Partei auferlegt.

2. Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegen- standes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. Mangels Identität waren die Werte von Klage und Widerklage zu addieren.

3. Da die Rechtssache, soweit die Klage abgewiesen worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und insoweit auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorgelegen haben, bestand keine Veranlassung, insoweit die Berufung an das Landesarbeitsgericht zuzulassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben, da die Kammer mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG das für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG nicht eröffnete Rechtsmittel der Berufung nicht zugelassen hat.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. B a c h l e r