OLG Hamm, Urteil vom 22.05.2015 - 9 U 171/14
Fundstelle
openJur 2015, 21043
  • Rkr:

Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 65/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 11.02.2013 in W gegen 13.00 Uhr auf dem Waschanlagenplatz des Beklagten ereignet hat.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 ff. GA) Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

1.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und des als Vertreter des Beklagten erschienenen Herrn F sowie Vernehmung des Zeugen M abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe die für die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung erforderliche Eisbildung nicht fest, da die Klägerin selbst angegeben habe, an der Sturzstelle kein Eis gesehen zu haben, und die im Übrigen von ihr beschriebene Eisbildung von der von dem Zeugen M beschriebenen abweiche, dem auch nicht zu glauben sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum er gerade die von der Klägerin benutzte Parkbox und den Platz überhaupt auf Eis hin untersucht habe. Auch habe der Platz in der Morgensonne gelegen und könne nicht vereist gewesen sein, zumal die Klägerin Plustemperaturen beschrieben habe.

Überdies sei das von dem Vertreter des Beklagten, Herrn F, geschilderte vorsorgliche Streuen angesichts der Relation zwischen - vorliegend schwieriger - Erkennbarkeit der Gefahren und erforderlichem Aufwand ausreichend.

2.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Schadensersatz- und Feststellungsbegehren in vollem Umfange weiter.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe angesichts der von ihr für den Unfallort am Unfalltag vorgetragenen Temperaturen von 0,3 Grad um 14 Uhr Beweis durch Sachverständigengutachten erheben müssen zu ihrer Behauptung, dass sich unter diesen Voraussetzungen beim Autowaschen zwingend Eis gebildet habe; schließlich habe der Zeuge M eine Eisbildung bestätigt. Bedenken des Gerichts gegen dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage seien ebensowenig nachvollziehbar wie die geäußerten Bedenken gegen die Angaben der Klägerin.

Die Annahme eines vorsorglichen Streuens, wie vom Landgericht zugrundegelegt, entbehre jeder Grundlage, da Herr F erklärt habe, es sei niemand vor Ort gewesen und nach dem normalen Ablauf im Winter werde (nur) gegen 6 Uhr Salz gestreut.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 30.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 8 O 65/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2013 zu zahlen,

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 4.475,50 € zu zahlen, und

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.02.2013 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, kein Eis gesehen zu haben, ferner Temperaturen über Null Grad behauptet, so dass das Landgericht zu Recht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Eisbildung verneint habe. Er meint, wenn hingegen Eis vorhanden gewesen sei, sei es auch für die Klägerin erkennbar gewesen, so dass keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Vorfall, da eine Haftung gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, denn der Beklagte hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflicht - welche innerhalb des Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht darstellt (BGH, NJW 2013, 3366 Rz 25; BGH, NJW-RR 2013, 534 Rz 15) - verletzt.

Zwar ist anerkannt, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muss, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können. Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 673 m.w.N.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 199).

So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 -, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit darin, dass es sich zum einen um einen Waschplatz in Selbstbedienung handelt und zum anderen nicht Niederschläge wie Regen oder Schnee zu einer Glatteisbildung geführt haben sollen (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2003, 806), sondern diese vielmehr durch überfrierendes Waschwasser, das von der Klägerin oder bei den Vorwäschen unmittelbar vor der Wäsche durch die Klägerin verspritzt worden war, entstanden sein soll. Auch bestand nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine allgemeine Glättegefahr, die eine allgemeine Streupflicht begründet hätte (vgl. hierzu BGH, NJW 2012, 2727), vielmehr hat die Klägerin lediglich die Existenz einzelner Glättestellen aufgrund überfrierender Nässe aus der Waschplatznutzung im Bereich unmittelbar vor dem Waschplatz behauptet.

In Rede steht somit allein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bezüglich der Verhütung derjenigen Gefahren, die sich aus der Kombination der Wetterlage mit den Eigenarten seiner Betriebsanlage ergeben, bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung Wasser auf den Boden gelangt.

Insoweit kann offen bleiben, ob bzw. wie häufig während der Öffnungszeiten Selbstwaschplätze wie die vom Beklagten betriebenen zu kontrollieren sind, um eine nachhaltige Eisbildung durch witterungsbedingten Niederschlag und/oder durch Waschwasser zu verhindern bzw. einer solchen vorhandenen Gefahrenstelle innerhalb der hier gebotenen zeitlichen Grenzen abzuhelfen; denn die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ging jedenfalls nicht so weit, dass er bei fortlaufender Waschplatznutzung - wie die Klägerin sie behauptet - bei bzw. trotz winterlicher Temperaturen quasi während oder jedenfalls nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung - je nach Reichweite der Spritzwassermenge und -verbreitung - zu ergreifen hatte, wobei dahinstehen mag, ob solche jedenfalls in Form von Streumaßnahmen bei fortlaufendem Waschbetrieb überhaupt erfolgversprechend gewesen wären.

Insoweit kommt vielmehr zum Tragen, dass unter Verkehrssicherungs-Aspekten nur diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Gefahrbeseitigung erforderlich und zumutbar sind, geschuldet sind. Erforderlich ist lediglich der Schutz vor solchen Gefahren, die ein Dritter selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann. Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen (Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 4. Kapitel Rn. 37 m.w.N.).

Wer sich - wie die Klägerin - bei winterlichen Temperaturen entscheidet, seinen Pkw auf einem Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, weiß, dass vom Betreiber lediglich die Waschboxbenutzung, aber gerade kein darüber hinaus gehender Service geboten wird bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten werden kann. Insbesondere kann angesichts des Formats als kostengünstige SB-Wäsche nicht mit der Anwesenheit von Personal gerechnet werden. Dass bei den SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritzt wird, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden kommt, ist zwangsläufig. Dass verspritztes Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist auch allgemein bekannt.

Daher musste auch die Klägerin, die selbst vor ihrem Sturz auf dem bereits zuvor durch andere genutzten Waschplatz weiteres Wasser verspritzt hatte, konkret mit Glätte rechnen sowie auch damit, dass das Streuen von Salz oder auch Granulat bei durchgängiger Nutzung der Waschplätze keinen nachhaltigen Erfolg versprochen hätte, da beides weggespült worden wäre.

Angesichts dessen, dass die Gefahr überfrierenden Waschwassers im Bereich der Waschbox bei Nutzung derselben bei winterlichen Temperaturen auf der Hand liegt, ist auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagte darin zu sehen, dass er die Kundschaft unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, dass im Bereich des Waschplatzes auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt (vgl. hierzu bezüglich einer Waschanlage OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.1999 - 12 U 813/98, BeckRS 1999, 17152).

Schließlich geht die Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass dem Teilnehmer am Verkehr jede eigene Überlegung und Beobachtung abgenommen werden müsste (OLG Celle, NZM 2004, 839, 840; OLG Hamm, VersR 1982, 1081); warnen muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich vor solchen Gefahren, die für den Benutzer nicht erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht (OLG Hamm, VersR 1982, 1081).

Angesichts der Verneinung bereits einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kann offen bleiben, ob die Klägerin an ihrer Verletzung ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB trifft, weil sie, nachdem sie selbst Wasser verspritzt hatte und deshalb angesichts der herrschenden Temperaturen mit Glätte rechnen musste, mit Papier aus ihrem Kofferraum in der Hand zu den auf dem Betriebsgrundstück gelegenen Mülltonnen losgeschritten war, ohne auf den Zustand des Bodens bzw. auf stellenweise Glatteisbildung zu achten.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.