OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011 - 14 W 508/11
Fundstelle
openJur 2011, 14667
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 O 5855/07

1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arrestgläubiger sofort auf die Rechte aus dem angeordneten Arrest verzichtet und keinen Anlass zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben hat; ohne vorherige Aufforderung zum Verzicht durch den Arrestschuldner gibt der Arrestgläubiger in der Regel keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO.

2. Schadensersatzansprüche des über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an einer (insolventen) Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers gegen den Fondsinitiator unterfallen mangels einer Insolvenzgläubigerstellung des Anlegers nicht der Sperrwirkung des § 92 InsO.

3. Der Kontrahierungsschaden des betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlassten Anlegers ist kein Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Arrestschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Arrestschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

A.

I.

Der Arrestgläubiger beteiligte sich mit einer Einlage von 35.000 € (zuzüglich eines Agios) über eine Treuhandkommanditistin an der C. AG & Co. KG (im Folgenden KG). Der Arrestschuldner war Initiator der KG und (unter anderem) Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der C. AG.

Der Arrestgläubiger hat behauptet, entgegen den Angaben im Emissionsprospekt und Gesellschaftsvertrag sei es - wie vom Arrestschuldner von Anfang an geplant - nicht Ziel der Gesellschaft gewesen, zu irgendeinem Zeitpunkt Gewinne für die Gesellschaft und deren Anleger zu erzielen. Dem Arrestschuldner sei es von Anfang an klar gewesen, dass die den Anlegern zugesicherte Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende sowie die prognostizierte Rendite nicht nur nicht zu erwarten, sondern von vornherein ausgeschlossen waren. Dem Arrestschuldner sei es allein darauf angekommen, die Einlagen der Kommanditisten zu gesellschaftsfremden Zwecken zu verwenden. Durch die dem Tatplan entsprechende gesellschaftszweckwidrige Verwendung (etwa angebliche Investierung in ein nicht existentes Pflegeheimprojekt; Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Pflicht, 50% der Kommanditeinlagen in eine Garantierücklage einzulegen) sei das Vermögen der Anleger konkret gefährdet gewesen. Die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile seien von Anfang an wertlos gewesen, so dass schon bei Vertragsschluss ein entsprechender Schaden in Höhe der jeweiligen Zeichnungssumme zuzüglich des Agios bei den Anlegern entstanden sei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sich der Arrestgläubiger nicht an der KG beteiligt.

Außerdem lag - wie der Arrestschuldner gewusst habe - die für die Angebotsvarianten „Lux“ und „S“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht vor.

Damit habe sich der Arrestschuldner strafbar gemacht unter anderem wegen Betrugs (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und vorsätzlichen Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG), so dass er dem Arrestgläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB in Höhe der an die Gesellschaft geleisteten Zahlungen (36.750 €) sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.011,50 €) schadensersatzpflichtig sei.

II.

Auf Antrag des Arrestgläubigers hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 10. Juli 2007 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestschuldners angeordnet. Der Arrestbeschluss, der gleichzeitig den Pfändungsbeschluss hinsichtlich Forderungen des Arrestschuldners gegenüber Drittgläubigern enthielt, ist dem Arrestschuldner am 17. Juli 2007 zugestellt worden. Eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage ist zunächst nicht gesetzt worden. In der Folgezeit sind aufgrund des genannten Pfändungsbeschlusses Bankguthaben des Arrestschuldners gepfändet worden.

Am 11. März 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet worden.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2009 hat der Arrestschuldner Widerspruch gegen die Arrestanordnung eingelegt und deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Hauptsacheklage bislang nicht erhoben worden sei; eine solche sei auch wegen der Insolvenzeröffnung unzulässig. Der vom Arrestgläubiger geltend gemachte Schaden beruhe nämlich auf einer Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens, so dass insoweit die Sperrwirkung des § 92 Satz 1 InsO eingreife.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 hat der Arrestgläubiger auf die Rechte aus dem angegriffenen Arrest einschließlich der Rechte aus der dortigen Kostenentscheidung verzichtet und darauf hingewiesen, dass sich der Originaltitel beim Insolvenzverwalter befinde, so dass eine Gefahr für den Arrestschuldner hiervon nicht mehr ausgehe. Daraufhin hat der Arrestschuldner seinen Widerspruch für erledigt erklärt und beantragt, dem Arrestgläubiger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Arrestgläubiger hat der Erledigterklärung zugestimmt und beantragt, dem Arrestschuldner die Kosten aufzuerlegen, da dieser es unterlassen habe, den Antrag nach § 927 ZPO anzudrohen, um somit dem Arrestgläubiger die Möglichkeit zu geben, außerhalb eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens einen Verzicht zu erklären.

Mit Schreiben vom 8. März 2010 hat der Arrestgläubiger den Originaltitel (nachdem er vom Insolvenzverwalter herausgegeben worden war) an die Prozessbevollmächtigten des Arrestschuldners übersandt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 14. Februar 2011 dem Arrestschuldner die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. Mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Einlegung eines Widerspruchs und eines Aufhebungsantrags sowie auf die inhaltliche Antragsbegründung sei davon auszugehen, dass nur ein Aufhebungsantrag gestellt werden sollte. Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung seien die Kosten dem Arrestschuldner aufzuerlegen. Der Arrestgläubiger habe dem Aufhebungsverfahren durch Verzicht auf den Arrest die Grundlage entzogen. Zu einem früheren Verzicht habe er keinen Anlass gehabt, zumal der Arrestschuldner den Arrestgläubiger vor Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens nicht zum Verzicht aufgefordert hatte.

Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Arrestschuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. März 2011 nicht abgeholfen.

B.

I.

Die nach § 91 a Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Da der angefochtene Beschluss vom Einzelrichter erlassen wurde, entscheidet nach § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands „nach billigem Ermessen“ zu erfolgen. Das Gericht kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschl. v. 8.11.1976 - NotZ 1/76, Rn. 8 nach juris = BGHZ 67, 345; BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, Rn. 8 nach juris = NJW-RR 2004, 1219; BGH, Beschl. v. 8.6.2005 - XII ZR 177/03, Rn. 7 nach juris = NJW 2005, 2385, jeweils m.w.N.).

Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Rechtslage sind vor allem die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen. Sie ergeben sich aus §§ 91 ff. ZPO, so dass insbesondere derjenige die Kosten in vollem Umfang zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 7.5.2007 - VI ZR 233/05, Rn. 7 nach juris = NJW 2007, 3429; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 24).

1. Demgemäß hat das Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO zutreffend auf § 93 ZPO abgestellt, der im Aufhebungsverfahren zumindest analog anwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 28.2.1980 - 6 U 122/79, OLGZ 1980, 258, 260, und vom 23.10.2000 - 16 W 40/00, Rn. 6 nach juris = OLGReport 2001, 147; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2001 - 3 W 45/01, Rn. 9 ff. nach juris = NJW-RR 2002, 215; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.1996 - 11 W 92/96, Rn. 9 nach juris). Mit Recht hat es die Kosten dem Arrestschuldner (und Antragsteller des Aufhebungsverfahrens) auferlegt, weil der Arrestgläubiger durch sein Verhalten zu dem Aufhebungsverfahren keinen Anlass gegeben hat (unten a) und nach Antragstellung auf seine Rechte aus dem Arrestbeschluss sofort verzichtet hat (unten b).

a) In Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätze gibt der Arrestgläubiger Anlass zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens gemäß § 927 ZPO durch den Arrestschuldner dann, wenn sein vorangegangenes Verhalten den Arrestschuldner bei vernünftiger Würdigung zu dem Schluss berechtigt, er werde trotz veränderter, die Aufhebung des Arrestes begründender Umstände ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen.

Selbst wenn man (wie beide Parteien und diesen folgend das Landgericht) davon ausgehen sollte, dass der Arrestgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG gemäß § 92 Satz 1 InsO seine Aktivlegitimation verloren haben sollte, lässt der Umstand, dass er nicht von sich aus, also unaufgefordert dem Arrestschuldner einen Verzicht auf die Rechte aus dem Arrest anbot, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er sich einer Verzichtsaufforderung durch den Arrestschuldner widersetzt hätte und dieser nur mit gerichtlicher Hilfe seine Interessen hätte durchsetzen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arrestgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Arrestschuldner geltend gemacht hat, vielmehr den Titel sogar dem Insolvenzverwalter (als der nach § 92 InsO für die Geltendmachung von Gesamtschäden aktivlegitimierten Person) überlassen hat, und damit kein Grund für die Annahme bestand, der Arrestgläubiger werde sich dem Anliegen des Arrestschuldners widersetzen. Unter diesen Umständen war es dem Arrestschuldner zumutbar und zur Vermeidung einer unnötigen Inanspruchnahme des Gerichts und damit verbundener Kosten geboten, zunächst den Arrestgläubiger aufzufordern, auf die Rechte aus dem Arrest zu verzichten (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20.12.1984 - 6 U 73/84, AnwBl. 1985, 642, 643, und vom 23.10.2000 - 16 W 40/00, Rn. 6 nach juris = OLGReport 2001, 147; OLG Koblenz, Beschl. v.30.1.1989 - 6 W 20/89, GRUR 1989, 373, 374; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 927 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 927 ZPO Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. § 927 Rn. 11 „Hinweispflicht“; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 927 Rn. 17, wonach der Schuldner die Kostenfolge des § 93 ZPO zu tragen habe, wenn er dem Gläubiger keine Möglichkeit zu einem außerprozessualen Verzicht gegeben habe; and. Ans. Drescher, in: Münchener Komm. ZPO, 3. Aufl. 2007, §927 Rn. 16; Hees, MDR 1994, 438 [für den Fall, dass der in der Hauptsache unterliegende Arrestgläubiger die Hauptsacheentscheidung rechtskräftig werden lässt]; wohl auch Musielak/ Huber, ZPO, 7. Aufl., § 927 Rn. 11).

Nicht entgegen steht die von Drescher (aaO.) zur Untermauerung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz vom 5.1.1988 (6 W 827/87, GRUR 1989, 75), nach der eine vorherige Androhung nicht erforderlich ist. Sie betrifft den Sonderfall der Aufhebung im noch anhängigen (also noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren der einstweiligen Verfügung. Entsprechendes gilt für den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6.4.1988 (13 U 229/87, NJW-RR 1989, 1469). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wurde der Aufhebungsanspruch gerade nicht sofort anerkannt.

Ob der Antragsteller - will er eine ihm nachteilige Kostenfolge vermeiden - dem Antragsgegner vor Stellung des Aufhebungsantrags nach § 927 ZPO auch dann Gelegenheit geben muss, das Aufhebungsverlangen anzuerkennen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes von Anfang an unbegründet war oder wenn der Verfügungs- oder Arrestgläubiger die Vollziehungsfrist verstreichen ließ, woraus geschlossen werden kann, dass von Anfang an kein Bedürfnis für die einstweilige Verfügung oder den Arrest bestanden hat (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20.12.1984 - 6 U 73/84, AnwBl. 1985, 642, 643, und vom 23.10.2000 - 16 W 40/00, Rn. 6 nach juris = OLGReport 2001, 147; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.1995 - 6 W 27/95, Rn. 14 ff. nach juris = WRP 1996, 120; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.1.1984 - 15 U 158/83, GRUR 1984, 385, 386; OLG Köln, Beschl. v. 2.11.1981 - 6 W 61/81, ZIP 1981, 1384 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.1984 - 4 W 66/84, GRUR 1985, 84), kann dahinstehen, da ein derartiger Fall nicht vorliegt.

Soweit der Arrestschuldner darauf hinweist, dass § 927 ZPO eine Abmahnung nicht vorsehe, verkennt er, dass es hier nicht um die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 927 ZPO geht, sondern allein um die Frage, ob der Antragsgegner, also der Arrestgläubiger, „Veranlassung“ im Sinne des § 93 ZPO für die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO gegeben hat.

b) Der Arrestgläubiger hat bereits in seiner Erwiderung auf den Antragsschriftsatz des Arrestschuldners auf die Rechte aus dem Arrestbeschluss einschließlich der dortigen Kostenentscheidung verzichtet und damit den Aufhebungsantrag sofort anerkannt. Auf die Frage, wann der Arrestgläubiger den Titel an den Arrestschuldner tatsächlich herausgegeben hat, kommt es nicht an, da gegenüber dem Arrestschuldner eine weitere Vollziehungsgefahr seitens des Arrestgläubigers nicht drohte, zumal sich der Originaltitel beim Insolvenzverwalter befand.

2. Unabhängig hiervon sind dem Arrestschuldner schon deshalb die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich im Aufhebungsverfahren unterlegen wäre. Denn der vom Arrestgläubiger gegen den Arrestschuldner verfolgte Schadensersatzanspruch wird von der Sperrwirkung des § 92 Satz 1 InsO überhaupt nicht erfasst. Danach können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Masse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

a) Der Arrestgläubiger ist bereits kein Insolvenzgläubiger. Nach § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen diesen haben. Hierzu zählt der nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der insolventen Fondsgesellschaft beteiligte Anleger nicht. Die Treuhandkommanditistin ist im Außenverhältnis Gesellschafterin der KG und hält im Innenverhältnis den Kommanditanteil treuhänderisch für die Anleger (§ 1 Abs. 1 des Treuhandvertrages). Die Treuhandkommanditistin und nicht der Anleger ist damit Trägerin der Kommanditistenrechte und -pflichten (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Urt. v. 17.1.2008 - 2 U 782/07, Rn. 14 nach juris m.w.N. = WM 2009, 942). Direkte Ansprüche gegen die KG aus seiner Beteiligung stehen dem Arrestgläubiger somit nicht zu. Soweit er einen Anspruch auf Abtretung der der Treuhandkommanditistin gegenüber der KG zustehenden Ansprüche hat (§ 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages), vermitteln ihm diese keine Insolvenzgläubigerrechte. Denn in der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-)Forderungen, was auch in § 199 Satz 2 InsO zum Ausdruck kommt. Die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar und darf entsprechend von den Gesellschaftern nicht als Anspruch auf Auszahlung ihrer Liquidationsquote zur Tabelle angemeldet werden (LG Hamburg, Urt. v. 2.12.2009 - 326 O 134/08, Rn. 13 nach juris = ZInsO 2010, 625; Ehricke, in Münchener Komm. InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 54 m.w.N.; s. hierzu auch OLG Nürnberg, Urt. v. 17.1.2008 - 2 U 782/07, Rn. 77 nach juris = WM 2009, 942). Demgemäß fehlt es in Bezug auf die Gesellschafter regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - an der Stellung als Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38, 92 InsO (so auch Kiethe, ZIP 2005, 1535, 1538 f.).

b) Außerdem läge auch kein Gesamtschaden gemäß § 92 InsO vor. § 92 InsO gilt für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Handlungen und Unterlassungen anderer Personen als des Insolvenzschuldners, durch die nicht lediglich einzelne Insolvenzgläubiger, sondern die Masse als solche geschädigt worden ist (App, in: Frankfurter Komm. InsO, 6. Aufl., § 92 Rn. 5). Hierzu zählen etwa die Verletzung von Insolvenzantragspflichten, die sittenwidrige Schädigung der Gläubiger durch deliktische Vermögensverschiebungen (BGH, Urt. v. 8.5.2003 - IX ZR 334/01, Rn. 25 nach juris = NJW-RR 2003, 1042) sowie die Verschleuderung oder gezielte Vernichtung von Vermögenswerten in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen (§ 826 BGB; s. App, aaO., § 92 Rn. 6). § 92 InsO betrifft also Ansprüche, die sich auf eine Masseschmälerung gründen und deshalb allen Gläubigern zustehen (Eickmann, in: Heidelberger Komm. InsO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1). Die Gesamtschäden im Sinne des § 92 InsO erfassen damit Fälle, in denen die Insolvenzgläubiger gemeinsam durch eine Verminderung der Insolvenzmasse einen Schaden erlitten haben (Eickmann, aaO., § 92 Rn. 2). Das ist etwa der Fall, wenn sich durch eine Insolvenzverschleppung das den Gläubigern haftende Vermögen des Insolvenzschuldners zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter verringert, was sich für die Gläubiger in einer Schmälerung der Insolvenzquote äußert (sog. Quotenschaden der Altgläubiger; vgl. Brandes, in Münchener Komm. InsO, aaO., § 92 Rn. 9 und 18 f.).

Dagegen handelt es sich um Individualschäden, soweit nur einzelne Insolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (BGH, Urt. v. 8.5.2003 - IX ZR 334/01, Rn. 25 nach juris = NJW-RR 2003, 1042; OLG Köln, Beschl. v. 1.6.2006 - 2 U 50/06, Rn. 4 nach juris = ZInsO 2006, 1278). Solche Individualschäden kann der betreffende Insolvenzgläubiger unbeeinflusst vom Insolvenzverfahren geltend machen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Gruppe von Insolvenzgläubigern, etwa sämtliche Anleger einer Kapitalanlagegesellschaft, durch gleichartige Handlungen geschädigt worden ist (vgl. App, aaO., § 92 Rn. 7; Kiethe, ZIP 2005, 1535, 1539; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 14/2010 Anm. 2). Das Bestehen mehrerer oder sogar vieler Individualschäden führt nicht dazu, dass nunmehr von einem Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO auszugehen wäre (OLG Köln, Beschl. v. 1.6.2006 - 2 U 50/06, Rn. 9 nach juris = ZInsO 2006, 1278).

So liegt es hier. Denn die vom Arrestgläubiger dem Arrestschuldner zur Last gelegte schadensstiftende Handlung liegt in erster Linie nicht darin, dass der Arrestschuldner nach Begründung der Gläubigerstellung des Arrestgläubigers der KG Vermögenswerte entzogen habe, sondern darin, dass der Arrestschuldner bereits vor Begründung der Gläubigerstellung ausschließlich zu betrügerischen Zwecken eine Fondsgesellschaft initiiert gehabt habe, die von vornherein allein zum Zweck seiner strafrechtlich relevanten Bereicherung auf Kosten der Anleger habe dienen sollen, im Übrigen auch eine Erlaubnis nach dem KWG nicht besaß, so dass sich der Arrestgläubiger bei Kenntnis der wahren Hintergründe auf den (mittelbaren) Beitritt zur KG überhaupt nicht eingelassen hätte. Dementsprechend geht es dem Arrestgläubiger nicht um den Ersatz eines nach Begründung der Gläubigerstellung während der Unternehmenstätigkeit der Insolvenzschuldnerin eingetretenen - auf der Verminderung der Insolvenzmasse beruhenden - (Quoten-) Schadens, sondern um den bereits durch den Beitritt selbst mit der Leistung seiner Einlage eingetretenen Zeichnungsschaden. Dieser ist dem Kontrahierungsschaden der sogenannten Neugläubiger vergleichbar, die mit einer bereits insolvenzreifen Schuldnerin in vertragliche Beziehung treten und sich darauf berufen können, sie hätten sich mit dieser gar nicht mehr eingelassen, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.6.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 201 = NJW 1994, 2220, 2222 ff.; BGH, Urt. v. 30.3.1998 – II ZR 146/96, BGHZ 138, 211 = NJW 1998, 2667, 2668 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 1.6.2006 - 2 U 50/06, Rn. 6 nach juris = ZInsO 2006, 1278); für einen solchen entfaltet § 92 InsO ebenfalls keine Sperrwirkung. Ein Neugläubiger ist daher so zu stellen, wie er ohne den Vertragsschluss stünde (BGH, Urt. v. 7.11.1994 - II ZR 108/93, Rn. 10 nach juris = NJW 1995, 398, 399). Der Umstand, dass die Insolvenz der KG letztlich auch durch Vermögensverschiebungen verursacht wurde, die sämtliche Gläubiger gleichmäßig betrifft, da hierdurch die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller Gläubiger verschlechtert wurde, ändert daran nichts. Denn der Schaden des Arrestgläubigers ist – wie ausgeführt – nicht erst durch die Verkürzung der Masse, sondern bereits mit der Zeichnung der Beteiligung entstanden, in der sich die schadenstiftende Handlung des Arrestschuldners gegenüber dem Arrestgläubiger als Kapitalgeber ausgewirkt hat. Bei einer Aufklärung über die wahren Beweggründe des Arrestschuldners als Fondsinitiator wäre der Arrestgläubiger überhaupt nicht beigetreten. Der individuellen Geltendmachung eines hieraus abgeleiteten Schadensersatzanspruchs steht § 92 InsO also nicht entgegen.

Der Schaden des Arrestgläubigers könnte auch nicht durch das Auffüllen der Masse und deren Verteilung über die Quote ersetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 1.6.2006 - 2 U 50/06, Rn. 9 nach juris = ZInsO 2006, 1278), da der Arrestgläubiger mangels seiner Stellung als Insolvenzgläubiger überhaupt nicht an einer Quotenerhöhung partizipieren kann.

C.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren nicht nach dem Streitwert richten, sondern eine Festgebühr nach GKG-KV Nr. 1810 anfällt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).