LG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2011 - 310 O 24/11
Fundstelle
openJur 2011, 14664
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 310 O 24/11
Tenor

1. Gegen den Schuldner wird wegen Verstoßes gegen die durch Beschluss vom 11. Februar 2011 ausgesprochene Verpflichtung, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen,

- Spiele für die P., die Programmbibliotheken der Antragstellerinnen enthalten, zu vervielfältigen, sei es in verschlüsselter oder entschlüsselter Form,

- Dritte aufzufordern, Spiele in das Internet hochzuladen oder sonst zu vervielfältigen, die Programmbibliotheken der Antragstellerinnen enthalten,

insbesondere wenn sich die Handlungen auf das Spiel S., andere Spiele aus dem Online-Shop des P. Networks (insbesondere in Form von NPDRM-Dateien), die Datei O..SELF oder andere Programmdateien der Antragstellerinnen (insbesondere in Form von SELF-Dateien) beziehen,

ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen, festgesetzt.

2. Der Schuldner hat die Kosten dieses Ordnungsmittelverfahrens nach einem Streitwert von € 50.000,00 zu tragen.

Gründe

Die Ordnungsmittelfestsetzung beruht auf § 890 ZPO.

1.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

1.1.

Der Schuldner hat schuldhaft gegen die mit dem Beschluss vom 11. Februar 2011, dort im Tenor unter Ziffer 1 lit. a), ergangene Verbotsanordnung der Kammer verstoßen. Obwohl der vorgenannte Beschluss der Kammer ihm am 23. Februar 2011 um 6.10 Uhr zugestellt worden ist, hat der Schuldner nur wenige Stunden später unter seinem Pseudonym „“ eine Datei mit der Bezeichnung „c..rar“ bei vier verschiedenen Hostprovidern hochgeladen. In einem Blogeintrag veröffentlichte er am 23. Februar 2011 gegen Mittag Links zu den Speicherplätzen dieser Datei. Die Datei enthält als Unterdatei unter anderem die im Konzern der Gläubigerinnen entwickelte Anwendung „O.“ (unter der Bezeichnung „otheros.elf“). Hierdurch hat der Schuldner vorsätzlich gegen das in dem Beschluss vom 11. Februar 2011 ausgesprochene Verbot verstoßen, „Spiele für die P., die Programmbibliotheken der Antragstellerinnen enthalten, zu vervielfältigen, sei es in verschlüsselter oder entschlüsselter Form, insbesondere wenn sich die Handlungen auf das Spiel S., andere Spiele aus dem Online-Shop des P. Networks (insbesondere in Form von NPDRM-Dateien), die Datei O..SELF oder andere Programmdateien der Antragstellerinnen (insbesondere in Form von SELF-Dateien) beziehen“. Bei der Anwendung „O.“ mag es sich zwar – wie der Schuldner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 2011 bemerkt – selbst nicht um ein Spiel handeln, sondern nur um eine Programmdatei. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der Datei im Verbotstenor des Beschlusses vom 11. Februar 2011 war jedoch ausreichend deutlich erkennbar, dass sich das Verbot auch hierauf bezieht.

1.2.

Der Schuldner hat zudem vorsätzlich gegen die mit dem Beschluss vom 11. Februar 2011, Gz. 310 O 24/11, dort im Tenor unter Ziffer 1 lit. c) ergangene Verbotsanordnung der Kammer verstoßen. Durch die Verbotsanordnung wurde ihm untersagt, Dritte aufzufordern, Spiele in das Internet hochzuladen oder sonst zu vervielfältigen, die Programmbibliotheken der Antragstellerinnen enthalten, insbesondere wenn sich die Handlungen auf das Spiel S., andere Spiele aus dem Online-Shop des P. Networks (insbesondere in Form von NPDRM-Dateien), die Datei O..SELF oder andere Programmdateien der Antragstellerinnen (insbesondere in Form von SELF-Dateien) beziehen. In dem oben genannten Blogeintrag forderte der Schuldner dazu auf, sein „HV reversing stuff“ überall hochzuladen, „so dass Sony es nicht einfach entfernen kann“.

2.

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes sind das geschätzte Interesse der Gläubigerinnen an der Einhaltung der Verbotsanordnung, die Schwere der konkret zugrunde zu legenden Verstöße und die geschätzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass der Schuldner nur wenige Stunden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung bereits gegen die Verbotsanordnung verstoßen hat und dass er dabei vorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld bei den vorliegenden erstmaligen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung angemessen, um den Schuldner dazu anzuhalten, die gerichtlichen Verbotsanordnungen künftig einzuhalten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.