LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 S 163/14
Fundstelle
openJur 2015, 19434
  • Rkr:

Zu den Anforderungen an ein rechtmäßiges Stadionverbot im Zusammenhang mit dem öffentlichen Anbieten der Veränderung von T-Shirts eines Fußballvereins von "Waldhof Fans gegen Gewalt" in "Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt" mit dem Zusatz "A.C.A.B" (All Cops are Bastards).

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.12.2014 - 5 C 342/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis zum 24.02.2014.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung eines gegen ihn durch den Beklagten verhängten Stadionverbotes. Der Beklagte ist eine eingetragener Verein, der am Fußballspielbetrieb der Regionalliga Südwest teilnimmt.

Gegen den Kläger wurde bereits im Jahr 2008 ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, welches im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs anlässlich eines Heimspiels des Beklagten stand. Ein im Rahmen eines Heimspiels am 29.09.2013 präsentiertes T-Shirt des Beklagten mit der Aufschrift „Waldhof Fans gegen Gewalt“ modifizierte der Kläger dahingehend, dass er die Aufschrift in „Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt“ veränderte und die Abkürzung „A.C.A.B.“ aufdruckte. Über einen öffentlich sichtbaren Aufruf im Internet bei „Facebook“ bot der Kläger an, auch für andere Personen das T-Shirt in identischer Form für fünf Euro zu ändern (vgl. Anlage B 4).

Mit Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage K 1), welches dem Kläger am 09.07.2014 übergeben wurde, sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30.06.2016 befristetes örtliches Stadionverbot für das Carl-Benz-Stadion aus sowie für sämtliche Veranstaltungen, bei denen der Beklagte Hausrechtsinhaber ist und bei Veranstaltungsörtlichkeiten, bei denen dem Beklagten durch den rechtmäßigen Hausrechtsinhaber das Hausrecht übertragen wurde. Der Beklagte erläuterte in dem Schreiben, dass er von der Polizei davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beklagte polizeibekannt und eindeutig der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Der Kläger wies das ausgesprochene Stadionverbot durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.07.2014 (Anlage K 2) unter Berufung auf § 174 S. 1 BGB zurück, woraufhin der Beklagte mit von seinem Präsidenten und Vizepräsidenten unterzeichneten Schreiben vom 28.07.2014 (Anlage K 3) ein im Vergleich zum Schreiben vom 28.03.2014 identisches Stadionverbot bis zum 30.06.2016 aussprach.

Der Kläger ist der Ansicht, das vom Beklagten ausgesprochene Stadionverbot sei rechtswidrig. Die Veränderung des T-Shirts könne ein Stadionverbot nicht rechtfertigen, für die Sicherheit im Stadion sei sein Verhalten nicht relevant gewesen. Der Beklagte könne sich auch ein Dreivierteljahr später nicht mehr auf den Vorfall berufen. Zudem sei das Stadionverbot zu unbestimmt formuliert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Stadionverbot sei rechtmäßig; die Annahme des Beklagten, dass vom Kläger die Gefahr künftiger Störungen ausgehe, sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch die Veränderung des T-Shirts zumindest eine Provokation gegenüber den im Stadion diensttuenden Polizeibeamten veranlasst und damit die Basis für mögliche strafbare Beleidigungen oder gar gewalttätige Auseinandersetzungen, in die auch unbeteiligte Besucher zufällig hineingezogen werden können, gelegt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung des Stadionverbotes und Verurteilung des Beklagten zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollumfänglich weiterverfolgt. Darüber hinaus beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zu bewilligen. Der Kläger begründet die Berufung ergänzend zu den bereits in erster Instanz gemachten Ausführungen mit den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes, die das ausgesprochene Stadionverbot ebenfalls nicht rechtfertigen würden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gleichzeitig liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) vor.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 529 ZPO sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen oder neue Tatsachen ausnahmsweise Berücksichtigung finden.

2. Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind nicht erfüllt, das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung des mit Schreiben vom 28.03.2014 und 28.07.2014 ausgesprochenen Stadionverbotes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro.

3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbotes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Das vom Beklagten ausgesprochene Verbot war rechtmäßig.

a) Die Befugnis des Beklagten zum Ausspruch des örtlichen Stadionverbotes folgt aus seinem Hausrecht, welches auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruht (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB). Es ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Durch das Stadionverbot sollen potentielle Störer ausgeschlossen werden, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf etwa eines Fußballspiels gefährden können. Dies entspricht dem schützenswerten Interesse des Veranstalters, wie hier dem Beklagten, da diesen wiederum Schutzpflichten gegenüber allen Besuchern treffen, deliktische Übergriffe von anderen Fans zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 11, 16, juris; LG Dortmund, Urteil vom 23. September 2014 - 1 S 299/13 -, Rn. 5, juris).

b) Die dem Hausverbot durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gesetzten Grenzen sind vorliegend eingehalten worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Insbesondere ist das streitgegenständliche Verbot nicht willkürlich erfolgt. Denn es bestand ein sachlicher Grund für die Verhängung des Stadionverbotes.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 17, juris).

d) Auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts war die Annahme, dass vom Kläger die Gefahr zukünftiger Störungen ausgeht, gerechtfertigt. Der Kläger hat unstreitig ein T-Shirt des Beklagten, welches sich grundsätzlich gegen Gewalttätigkeiten richtet, dahingehend modifiziert, dass durch den Zusatz „Polizei“ die Bedeutung verändert und es sich nunmehr gegen „Polizeigewalt“ richtet. Ist diese Modifizierung noch im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers hinzunehmen, so ist hingegen der Zusatz „A.C.A.B.“ nicht mehr vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst.

(1) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Vorschriften der § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 185 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 -, Rn. 13, 15, juris, m. w. N.). Zwar können auch beleidigenden Äußerungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09 -, Rn. 20, juris), grundsätzlich nimmt eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik jedoch nicht im selben Maß am Schutz der Grundrechte teil wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

(2) Auch wenn die Schmähung eng definiert ist und dadurch gekennzeichnet sein muss, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 -, Rn. 15, juris), liegen diese Voraussetzungen hier vor. Der Kläger diffamiert mit dem Schriftzug „A.C.A.B.“, der unstreitig als Abkürzung für die Aussage „All Cops are Bastards“ (Alle Polizisten sind Bastarde) zu verstehen ist, grundsätzlich Polizeibeamte, ohne dass es ihm um eine Auseinandersetzung in der Sache ankäme. Eine sachliche Auseinandersetzung etwa über die angesprochene Problematik der „Polizeigewalt“ wird von ihm auch nicht behauptet.

(3) Vielmehr erfüllt die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bastarde“ jedenfalls im konkreten Fall in der Regel die Tatbestandsvoraussetzungen einer strafbaren Beleidigung gemäß § 185 StGB; Rechtfertigungsgründe sind darüber hinaus nicht ersichtlich.

(4) Die persönliche Beleidigung einzelner oder mehrerer sowie möglicherweise auch aller zu einer bestimmten Personenmehrheit gehörender Personen kann auch in der Weise erfolgen, dass die ehrverletzende Äußerung ohne individuelle Benennung bzw. erkennbare Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Angehörige dieser Gruppe unter einer die Personenmehrheit treffenden Kollektivbezeichnung erfolgt. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer solchen unter einer Sammelbezeichnung erfolgenden Beleidigung ist, dass sich die ehrkränkende Äußerung gegen eine deutlich aus der Allgemeinheit hervortretende, nach äußeren Merkmalen sozial abgrenzbare sowie hinreichend überschau- und individualisierbare Personengesamtheit richtet, dass also ein erkennbarer Bezug der Äußerung auf einen hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder hinreichend umgrenzten und überschaubaren Personenkreis besteht (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266-319; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 (8) Ss 64/12, 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12 -, Rn. 11, juris).

(5) Eine derartige beleidigungsfähige Personenmehrheit stellt „die Polizei“ als solche in ihrer Gesamtheit und als Inbegriff aller polizeilichen Einrichtungen und Aufgaben grundsätzlich nicht dar. Eine für die Annahme einer Beleidigung einzelner Polizeibeamter genügende Individualisierung und Konkretisierung liegt hingegen dann vor, wenn aus dem Inhalt und den Umständen der herabsetzenden Äußerung ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Vorkommnis erkennbar ist und/oder wenn aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich wird, dass eine persönlich, örtlich oder in sonstiger Weise hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten - so etwa die Beamten eines bestimmten polizeilichen Einsatzes oder einer bestimmten polizeilichen Einrichtung - getroffen werden soll. Ob und inwieweit eine unter einer Kollektivbezeichnung erfolgende ehrkränkende Äußerung bezüglich einzelner oder aller zu der betroffenen Personenmehrheit gehörender Personen den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, ist - ebenso wie der Sinngehalt der Äußerung selbst - in streng objektiver Auslegung unter Berücksichtigung aller das Tatgeschehen im Einzelfall maßgeblich prägender Umstände zu bestimmen. Auch insoweit ist allein maßgebend, wie ein die Gesamtumstände kennender verständiger und unbefangener Dritter die Äußerung nach ihrem objektivem Erklärungsinhalt zu verstehen hat. Auch insoweit haben Vorstellungen, Absichten und Motive des Täters, die nach außen nicht hervorgetreten sind, außer Betracht zu bleiben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 (8) Ss 64/12, 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12 -, Rn. 11, juris, m. w. N.).

(6) Bei der Auslegung der in der Aufschrift "A.C.A.B." liegenden gedanklichen Äußerung liegt es nahe, dieser grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen. Die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ ist sowohl in der englischen, als auch in der deutschen Sprache eindeutig ehrverletzend. Losgelöst von der ursprünglichen Bedeutung als uneheliches Kind hat der Begriff nach wie vor einen eindeutig abwertenden Charakter und wird auch heute ausschließlich dazu benutzt, die Minderwertigkeit des so Bezeichneten zum Ausdruck zu bringen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 (8) Ss 64/12, 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12 -, Rn. 14, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 1 Ss 329/08 -, Rn. 6, juris).

e) Der Kläger hat durch die mit „A.C.A.B.“ beschrifteten T-Shirts, die er ausweislich seines Aufrufs im Internet auch für eine unbestimmte Anzahl Dritter gegen Zahlung von fünf Euro bedrucken wollte, die entscheidende Grundlage dafür gelegt, dass Personen durch das Tragen des T-Shirts bei Fußballspielen des Beklagten die dort anwesenden Polizeibeamten beleidigen. Hierbei ist nicht entscheidend, dass die Schrift vergleichsweise klein geschrieben ist, da die Aufschrift dennoch aus kürzerer Entfernung noch gut zu erkennen ist und angesichts der Mehrzahl an bedruckten T-Shirts in der Folge für diensthabende Polizeibeamten auch aus der Ferne sichtbar wird, dass es sich um ein verändertes T-Shirt mit dem beleidigenden Aufdruck handelt. Der Kläger hat sich durch die Ausgabe der veränderten T-Shirts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den oben genannten Grundsätzen selbst wegen eines Beleidigungsdeliktes strafbar gemacht, sei es wegen Beihilfe oder wegen Anstiftung zur Beleidigung.

f) Durch das Verhalten des Klägers sind auch zukünftige Störungen zu erwarten; die entsprechende Besorgnis hat der Kläger nicht bereits deshalb ausgeräumt, dass er sein damaliges Verhalten als „Schnapsidee“ nunmehr angeblich bedauert. Bereits die Bezeichnung als „Schnapsidee“ deutet darauf hin, dass der Kläger sein Verhalten verharmlost und nicht anerkennt, dass die strafbare Beleidigung von Polizeibeamten in einem Fußballstadion auch sicherheitsrelevant sein kann. Der Kläger beruft sich vielmehr - auch noch im Rahmen der Berufungsbegründung - ausdrücklich darauf, er habe sich nicht sicherheitsbeeinträchtigend verhalten.

g) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Kläger durch das Angebot an andere Fans, ihre T-Shirts um den Aufdruck „A.C.A.B.“ zu ergänzen die Basis für mögliche strafbare Beleidigungen und gewalttätige Auseinandersetzungen gelegt hat. Durch den beleidigenden Charakter des Aufdrucks werden die bei einem Fußballspiel des Beklagten anwesenden Polizeibeamten dazu angehalten, die Fans zu kontrollieren und ggf. ihre Personalien festzustellen. Die Polizeibeamten sind - sofern sie wegen der konkreten Umstände selbst durch den Aufdruck angesprochen werden - entsprechend § 152 Abs. 2 StPO auch grundsätzlich verpflichtet, aufgrund der strafbaren Handlungen einzuschreiten. Es ist offensichtlich, dass gerade bei der teilweise aufgeheizten Stimmung anlässlich eines Fußballspiels und einer Mehrzahl von Personen, die das streitgegenständliche veränderte T-Shirt tragen, eine solche Personalienfeststellung nicht immer reibungslos ablaufen wird, sondern weitere Provokationen der Fans nach sich ziehen kann, die letztlich bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten ausarten können. Die veränderte Aufschrift „Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt“ bietet hierbei zusätzlichen Anlass für Provokationen. Insgesamt besteht die Gefahr, dass auch unbeteiligte Fans in die Auseinandersetzung hineingezogen werden. Anders als der Kläger meint, kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob mit den veränderten T-Shirts gerade die Fans der gegnerischen Mannschaft provoziert werden sollen. Auch die strafbare Beleidigung der anwesenden Polizeibeamten - die für die Sicherheit im Stadion sorgen sollen - stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Sicherheitslage dar.

h) Das gegen den Kläger verhängte Stadionverbot ist auch geeignet, die Gefahr zukünftigen sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens zu verringern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger in Zukunft eine identische Bedruckung von T-Shirts vornehmen könnte und ihm dies auch außerhalb des Stadions möglich wäre. Vielmehr ist auf die öffentliche Kundgabe der beleidigenden Äußerung „A.C.A.B.“ abzustellen, die der Kläger innerhalb oder außerhalb des Stadions auch in anderer Form - z. B. mündlich oder auf Transparenten - vornehmen könnte, sofern kein Stadionverbot als präventive Maßnahme verhängt würde. Ebenso könnte der Kläger weiterhin Dritte auffordern, die Äußerung „A.C.A.B.“ oder vergleichbare Provokationen gegenüber Polizeibeamten im Stadion zu verwenden.

i) Insgesamt ist davon auszugehen, dass ein sachlicher Grund für die Verhängung des Stadionverbotes besteht und das streitgegenständliche Verbot nicht willkürlich erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Stadionverbot selbst dann gerechtfertigt, wenn ein strafbares Verhalten nicht vorliegt, sondern das Verhalten einer Person lediglich Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat, selbst wenn das Ermittlungsverfahren später etwa gemäß § 153 StPO eingestellt wird und nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Straftatbestand verwirklicht wurde (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 22 f., juris). Ein sachlicher Grund liegt damit erst Recht dann vor, wenn - wie hier - ein Verhalten vorliegt, welches einen Straftatbestand erfüllt und sogar andere Personen zu einem strafbaren Verhalten angeleitet und öffentlich ermutigt werden.

4. Soweit der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit des Stadionverbotes rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch.

a) Das vom Beklagten ausgesprochene Stadionverbot widerspricht nicht den im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußballbundes vom Januar 2014 (Anlage K 6).

(1) Zwar erlangen die Richtlinien des Deutschen Fußballbundes im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Die Richtlinien enthalten jedoch einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußball-Ligen anerkannt haben. Damit bilden sie eine geeignete Grundlage für die Vereine, ein Stadionverbot auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtlinien gemäß verhängtes Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine andererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. Entscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 27, juris). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass auch ein die Richtlinien missachtendes Verbot im Einzelfall dennoch rechtmäßig sein kann.

(2) Nach § 4 Abs. 1 der Richtlinien ist gegen eine Person ein Stadionverbot zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Dabei soll gemäß § 4 Abs. 2 ein örtliches Stadionverbot bei Verstößen gegen die Stadionordnung („minderschwerer Fall“) ausgesprochen werden, oder wenn der Betroffene bisher nicht wiederholt aufgefallen ist. § 4 Abs. 3 regelt die Voraussetzungen eines bundeweit wirksamen Stadionverbotes, welches bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren insbesondere bei konkret aufgeführten Straftaten als „schwerer Fall“ ausgesprochen werden soll.

(3) Wie bereits oben ausgeführt, ist das Verhalten des Klägers als sicherheitsbeeinträchtigend einzustufen. Es ist auch als „schwerer Fall“ im Sinne des § 4 Abs. 3 der Richtlinien anzusehen, auch wenn Beleidigungsdelikte nicht enumerativ in der Vorschrift aufgeführt sind. Aus der Einschränkung „insbesondere“ ergibt sich, dass die Aufzählung eines „schweren Falles“ nicht abschließend ist. Zudem ist angesichts der konkreten Umstände auch eine „sonstige schwere Straftat im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen“ gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 15 der Richtlinie anzunehmen. Hierbei sind nicht „schwere Straftaten“ nach der Strafprozessordnung etwa im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO erforderlich, sondern vielmehr Straftaten, die im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen erhebliche sicherheitsrelevante Bedeutung haben. Dies ergibt sich auch aus den weiteren aufgeführten Straftaten wie Nötigung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4), Hausfriedensbruch (§ 4 Abs. 3 Nr. 8) und dem Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 11), die strafrechtlich eine eher geringe Strafdrohung aufweisen, aber bei Fußballveranstaltungen besondere Bedeutung haben können. Bei der Bewertung als „schwerer Fall“ bzw. als „schwere Straftat“ im Sinne der Richtlinien ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht um eine spontane und unüberlegte Aktion handelt, sondern er sein Angebot über einen längeren Zeitraum im Internet veröffentlicht und anschließend die T-Shirts von dritten Personen bedruckt hat. Durch die Weitergabe der T-Shirts an andere Fans hatte er nicht mehr die Kontrolle darüber, wie sich die offensichtliche Provokation von Polizeibeamten konkret im Stadion auswirken könnte. Es spricht daher - anders als der Kläger meint - nicht für ihn, dass durch die Verhängung eines Stadionverbotes gegen ihn die Gefahr nicht aus der Welt geschafft ist, sondern die T-Shirts auch „weiterhin Randale provozieren“ können (Berufungsbegründung S. 13), sondern gerade gegen ihn, da er den weiteren Umgang mit den T-Shirts nicht mehr in der Hand hat.

(4) Selbst wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Richtlinien nicht erfüllt sein sollten, ist jedenfalls ein Fall des § 4 Abs. 4 der Richtlinien anzunehmen, wonach ein bundesweit wirksames Stadionverbot auch ohne, dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, ausgesprochen werden soll, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Stadionordnung vorliegt. Hiervon ist im konkreten Fall auszugehen, da sich der Kläger entgegen § 6 Abs. 1 der seit 02.03.2001 geltenden Stadionverordnung (Polizeiverordnung der Stadt Mannheim für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Carl-Benz-Stadion sowie im Rhein-Neckar-Stadion und Umgebung, vgl. http://www.svw07.de/sites/all/themes/svw/files/stadionordnung.pdf) nicht so verhalten hat, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Vielmehr hat er die Schädigung und Gefährdung anderer Personen durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen und damit auch in schwerwiegender Weise gegen die Stadionordnung verstoßen.

(5) Da nicht nur ein minderschwerer Fall gemäß § 4 Abs. 2 der Richtlinien vorlag, wäre der Beklagte sogar berechtigt gewesen, gegen den Kläger ein bundesweit wirksames Stadionverbot auszusprechen. Hier hat der Beklagte einschränkend jedoch nur ein örtliches Stadionverbot verhängt, welches auch hinsichtlich der festgelegten Dauer bis zum 30.06.2016 nicht zu beanstanden ist. Sowohl unter Berücksichtigung des ersten Ausspruchs des Stadionverbotes mit Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage K 1), welches dem Kläger am 09.07.2014 übergeben wurde, als auch bei dem Stadionverbot mit Schreiben vom 28.07.2014 (Anlage K 3) ist von einer Dauer von bis zum 24 Monaten auszugehen, da nach dem Schreiben des Beklagten das Verbot „ab Zustellung“ des jeweiligen Schreibens - und damit frühestens ab 09.07.2014 - gelten sollte. Ein Stadionverbot mit einer Dauer von bis zu 24 Monaten kann nach den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes dann ausgesprochen werden, wenn ein schwerer Fall vorliegt (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3, 4 und 5), was - wie bereits ausgeführt - hier der Fall ist. Gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinien waren bei der Bemessung des Zeitraumes die Schwere des Falles und auch etwaige Erkenntnisse über vorherige Verfehlungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Angesichts der konkreten Umstände und der Tatsache, dass gegen den Kläger bereits im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs anlässlich eines Heimspiels des Beklagten ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde, ist auch die Festsetzung auf die Höchstdauer von bis zu 24 Monaten nichts zu erinnern.

b) Gegen die Wirksamkeit des Stadionverbotes spricht auch nicht, dass es erst im Juli 2014 - und damit rund zehn Monate nach der Veröffentlichung des Aufrufs durch den Kläger im Internet - ausgesprochen wurde. Es kann dabei dahinstehen, ob der erstmalige Ausspruch des Stadionverbotes nach dem Vortrag des Beklagten bereits mit dem auf den 28.03.2014 datierten Schreiben - sechs Monate nach dem streitgegenständlichen Vorfall - erfolgte und dem Kläger das Schreiben lediglich aus formalen Gründen nicht zur Kenntnis gelangt ist. Unabhängig davon, ob es bereits vor Juli 2014 Zustellungsversuche des ersten Schreibens gab, sieht die Kammer das Stadionverbot noch als rechtzeitig an. Konkrete zeitliche Grenzen hierfür gibt es nicht, die Richtlinien des Deutschen Fußballbundes legen lediglich fest, dass die Festsetzung eines Stadionverbotes „möglichst zeitnah“ (§ 5 Abs. 1) erfolgen „soll“. Ein längeres Zuwarten macht das Stadionverbot jedoch nicht rechtswidrig, zumindest wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang - wie hier - noch gewahrt ist.

c) Ebenso ist es unerheblich, dass die konkreten im Rahmen des Rechtsstreits vom Beklagten benannten Gründe nicht in den Schreiben vom 28.03.2014 und 28.07.2014 aufgeführt sind. Der Beklagte war berechtigt, die Gründe für das Stadionverbot erstmals im Rechtsstreit detailliert darzulegen. Würde dem Beklagten dies versagt, könnte er - in gewissen zeitlichen Grenzen - jederzeit ein erneutes Stadionverbot gegen den Kläger mit weiteren Gründen aussprechen, welches im konkreten Fall bis zu 24 Monate andauern dürfte. Damit könnte dem Kläger im Ergebnis noch für einen längeren Zeitraum der Zutritt zum Stadion des Beklagten verweigert werden, was seinen Interessen widerspricht.

d) Die fehlende Gelegenheit des Klägers zur Stellungnahme vor Ausspruch des Stadionverbotes nach § 6 der Richtlinien des Deutschen Fußballbundes führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Verbots. Die Rüge greift schon deswegen nicht, weil der Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern einen ihm zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei musste er den Kläger nicht vorher anhören. Es war vielmehr Sache des Klägers, den bei Fehlen eines sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung des Verbots gegenüber der Beklagten geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 26, juris). Ein etwaiger Verstoß gegen die ohnehin nur als „Sollvorschrift“ formulierte Regelung wäre zudem jedenfalls geheilt, da der Kläger vor dem Verbot vom 28.07.2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.07.2014 (Anlage K 2) Stellung genommen hat und auch im Laufe des Rechtsstreits Gelegenheit hatte, zu den neu vorgebrachten Gründen für das Stadionverbot Stellung zu nehmen.

e) Schließlich erachtet die Kammer das vom Beklagten verhängte Stadionverbot gegen den Kläger auch als hinreichend bestimmt.

(1) Das Verbot gilt für das Carl-Benz-Stadion sowie für sämtlichen Veranstaltungen, bei denen der Beklagte Hausrechtsinhaber ist und bei Veranstaltungsörtlichkeiten, bei denen dem Beklagten durch den rechtmäßigen Hausrechtsinhaber das Hausrecht übertragen wurde. Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei nicht eindeutig geklärt, wann und wo das ausgesprochene Stadion- bzw. Hausverbot gilt. Der Kläger werde genötigt, erst einmal umfangreiche Ermittlungen anzustellen, wer bei welcher Veranstaltung Hausrechtsinhaber ist und ob dieser das ihm eigentlich zukommende Hausrecht möglicherweise auf den Beklagten übertragen hat.

(2) Geht es - wie hier - um ein Hausverbot, dessen Verletzung sogar strafbewehrt ist, so verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass der Adressat des Hausverbotes aus dessen Regelung heraus erkennen kann, ob ihm das Betreten gestattet ist oder nicht (vgl. zum Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 2 LA 692/06 -, Rn. 5, juris). Davon ist hier (noch) auszugehen, da grundsätzlich - etwa auf Plakaten und Eintrittskarten - für alle Teilnehmer offensichtlich ist, ob eine Veranstaltung gerade vom Beklagten oder von einem anderen Veranstalter durchgeführt wird. Bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Fußballspielen des Beklagten ist es für den Kläger auch zumutbar, sich hinsichtlich des Veranstalters ggf. zu erkundigen, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Zudem hat der Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen, dass die Funktion des Veranstalters stets offen ausgewiesen ist.

(3) Auch soweit das Verbot Veranstaltungsörtlichkeiten einbezieht, bei denen dem Beklagten durch den rechtmäßigen Hausrechtsinhaber das Hausrecht übertragen wurde, ist das Hausverbot hinreichend bestimmt. In diesem Fall geht es nach dem Wortlaut des Verbots ebenfalls um Veranstaltungen, die vom Beklagten als Veranstalter durchgeführt werden, was grundsätzlich für Teilnehmer offensichtlich ist. Lediglich hinsichtlich der Veranstaltungsörtlichkeit gilt die Einschränkung, dass das Verbot nur dann gilt, wenn das Hausrecht durch den Hausrechtsinhaber auch auf den Beklagten übertragen wurde. Der Kläger muss daher nicht recherchieren, ob eine Übertragung des Hausrechts auf den Beklagten stattgefunden hat. Vielmehr kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei allen Veranstaltungen des Beklagten Hausverbot hat, die Einschränkung formuliert nur eine seltene Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn es an einer Übertragung des Hausrechts ausnahmsweise fehlt. Sollte im Einzelfall weder offensichtlich sein, noch für den Kläger durch zumutbaren Aufwand nachzuvollziehen sein, ob eine Veranstaltung durch den Beklagten veranstaltet wird, würde der Kläger auch nicht Gefahr laufen, wegen Hausfriedensbruchs bestraft zu werden. Sofern der Kläger keine positive Kenntnis davon hat, dass im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 StGB vorliegen, entfällt mangels vorsätzlichen Verhaltens gemäß § 15 StGB auch eine Strafbarkeit.

5. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Die Kammer hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO.

Das Gericht weist darauf hin, dass bei einer Rücknahme der Berufung lediglich zwei Gerichtsgebühren anfallen (KV 1220, 1222 GKG), bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO jedoch vier Gerichtsgebühren (KV 1220 GKG).

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