SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 13.11.2013 - S 16 AS 2091/12
Fundstelle
openJur 2015, 19104
  • Rkr:

1. Die von dem SG gesehene Notwendigkeit der Zulassung der Berufung steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zwingend entgegen (entgegen u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2009 - L 20 AS 18/09 - juris).

2. Soweit das BSG entschieden hat, dass eine grundsätzlich bedeutsame Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweise und deshalb eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausschließe, bezieht sich dies unmittelbar nur auf eine Zulassung der Sprungrevision im Gerichtsbescheid (BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 59/04 R - juris).

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,80 Euro monatlich zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte zu tragen.

4. Die Berufung wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1.3.2012 bis 31.8.2012.

Der 1961 geborene Kläger bezog nach der Trennung von seiner Frau ab 2008 mit Unterbrechungen wegen zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahmen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten. Der Kläger zog zum 01.02.2012 in eine Wohnung unter der Adresse H. Straße 10 in Sch.. Für diese Wohnung ist nach dem Mietvertrag eine Grundmiete von 350 EUR zu zahlen. Hinzu kommen Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser i.H.v. 49 Euro sowie Vorauszahlungen für die sonstigen Neben- und Betriebskosten i.H.v. 61 Euro. In letztgenannten Kosten sind nach der Mietbescheinigung auch Kosten für Kabelanschluss bzw. Satellitenanlage enthalten. Die Gesamtmiete beträgt damit 460 EUR. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.12.2012 waren Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 63,25 EUR zu zahlen.

Der Kläger beantragte im Juli 2011 die Fortzahlung der Leistungen. Er wies darauf hin, dass er eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt habe. Er legte ferner den Ausweis über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 sowie des Merkzeichens G seit Mai 2011 vor.

Mit Bescheid vom 20.07.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 Leistungen in vorläufiger Höhe. Er berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 304 EUR monatlich. Die Vorläufigkeit der Bewilligung erging im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 08.08.2011 mit, dass eine volle Erwerbsminderung seit dem 01.06.2011 bis voraussichtlich 31.05.2012 vorliege. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsfeld unter drei Stunden täglich arbeitsfähig. Die Rente sei jedoch abgelehnt worden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Nach erfolglosem Überprüfungsantrag und Widerspruch erhob der Kläger hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 1.9.2011 bis 29.2.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (Az. S 16 AS 6328/11) und machte darin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Er habe ferner einen Anspruch auf ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe. Er leide gemäß Attest von Dr. A.-C. vom 9.2.2011 (Bl. 19 der dortigen Gerichtsakte) unter Diabetes mellitus Typ II. Nach dem Attest sei eine spezielle und kostenintensivere Ernährung notwendig. Mit Änderungsbescheid vom 15.02.2012 hat der Beklagte für den Monat Februar 2012 vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung des Regelbedarfes und von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 397,32 EUR bewilligt. Aufgrund des laufenden Klageverfahrens ergehe der Bescheid vorläufig.

Mit Bescheid vom 02.03.2012 bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers hin Leistungen für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 vorläufig in Höhe des Regelbedarfes sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 397,32 EUR. Aufgrund des Rentenantrages sowie des laufenden Klageverfahrens ergingen die Leistungen in vorläufiger Höhe.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, begründete diesen jedoch trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht näher.

Nach gutachterlicher Äußerung des Ärztlichen Dienstes vom 09.03.2012 bestand nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen bis auf Weiteres Leistungsunfähigkeit mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Begründung liege bislang nicht vor. Die Widerspruchsstelle habe die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Kläger hat am 25.04.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Er erfülle die Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 7 SGB II. Der Beklagte habe die seiner Bewilligungsentscheidung zu Grunde liegende Referenzmiete von 250 EUR nicht hinreichend ermittelt. Daher sei auf die Wohngeldtabelle abzustellen. Für Sch. sei die Mietenstufe 4 anzuwenden. Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied betrage der angemessene Betrag 358 Euro. Mit einem Sicherheitszuschlag von 20 % ergebe sich ein Anspruch auf eine Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten in Höhe von insgesamt 429,60 EUR. Der Beklagte hätte hier daher für den streitgegenständlichen Zeitraum die vollständige Bruttokaltmiete i.H.v. 399 EUR übernehmen müssen. Hinzu kämen noch die Heizkosten i.H.v. 61 Euro monatlich. Er habe ferner einen Anspruch auf ein Mehrbedarf in angemessener Höhe, da er an Diabetes mellitus Typ II leide und eine Spezialernährung notwendig sei. Dies ergebe sich aus dem Attest von Dr. A.-C. vom 9.2.2011.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 zu verurteilen, an den Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass der Widerspruch trotz Aufforderung nicht begründet worden sei. Erst mit der Klage sei eine Begründung vorgelegt worden. Der Kläger verwechsele in dieser Begründung die Heizkosten (49 Euro monatlich) mit den kalten Nebenkosten (61 Euro monatlich). Nach der Mietbescheinigung seien in den kalten Nebenkosten auch die Gebühren für Kabelfernsehen bzw. Satellitenanlage enthalten, die jedoch nicht zu berücksichtigen seien. Da die konkrete Angabe der Höhe dieser Kosten fehle, seien vorläufig 12,68 EUR monatlich angesetzt worden und bei der Berechnung außer Betracht gelassen worden. Der Beklagte sei jedoch bereit, nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Kläger die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen oder, sofern der Kläger den Vertrag nicht kündigen könne, die Kosten voller Höhe zu berücksichtigen. Die Nettokaltmiete von tatsächlich 350 EUR sei in Höhe von 300 EUR anerkannt worden. Dabei sei der Vergleich vom 29.11.2011 in dem anderen Klageverfahren mit dem Höchstwert für die Bruttokaltmiete in Sch. i.H.v. 358 EUR zugrunde gelegt worden. Nach Abzug der kalten Nebenkosten i.H.v. 61 Euro monatlich sei der sich ergebende Betrag von 297 EUR kulanterweise auf 300 EUR aufgerundet worden. Für einen Zuschlag von 10 % oder gar 20 % sei kein Raum. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei lediglich zu den alten Sätzen nach § 8 WoGG ein Zuschlag von 10 % erwogen worden. Die ab 2009 geltenden Sätze nach § 12 WoGG seien bereits um 10 % erhöht worden, so dass kein weiterer Zuschlag vorzunehmen sei. Auch sei kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung gegeben.

Der Kläger hat in dem Klageverfahren S 16 AS 6328/11 im Januar 2013 noch eine Bescheinigung des Vermieters vom 26.01.2013 vorgelegt, wonach die Kabelgebühr i.H.v. 80,90 für das Jahr 2012 als fester Bestandteil in der monatlichen Miete enthalten sei. Die Kabelgebühr sei damit auch nicht herausrechenbar bzw. kündbar.

Mit Bescheid vom 16.04.2013 hat der Beklagte auf Antrag vom 8.4.2013 hin die Abfallgrundgebühren für die Jahre 2012 (ab 1.2.2012) und 2013 übernommen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen beiden Bände Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet hier nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Dem steht in diesem Verfahren nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist (vgl. unten). Die Beteiligten wurden zuvor gehört. Sie haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt und keine Gründe vorgetragen, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen würden.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG) zulässig. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012, mit dem der Beklagte über vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 entschieden hat. Gegenstand der Klage sind dabei allgemein höhere Leistungen. Gegen die Vorläufigkeit als solche hat sich der Kläger nicht gewandt, zumal er ausweislich des anwaltlich gestellten Klageantrages lediglich die Abänderung (und nicht die Aufhebung) des Bescheides vom 2.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Bei Auslegung des Klageantrages (§ 123 SGG) werden daher höhere vorläufige Leistungen begehrt.

Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

Der Kläger erfüllt in dem hier streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Insbesondere ist der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum als erwerbsfähig anzusehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II). Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die „absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist dabei ein Pendant zur „nicht absehbaren Zeit“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, die bei der Erwerbsminderungsrente sicherstellen soll, dass sie nicht schon bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Die nicht absehbare Zeit wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit länger als sechs Monaten bestimmt. Dies hat seinen Grund darin, dass befristete Renten wegen Erwerbsminderung Hinblick auf die Möglichkeit einer Überbrückung durch Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und die Befristung nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI die Regel darstellt (Armborst, in: LPK-SGB II 5. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17).

Der Kläger ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zwar seit dem 01.06.2011 voll erwerbsgemindert, da er keine drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Die Rentenversicherung stützt sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. W. vom 01.07.2011, wonach seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 02.06.2010 bis 01.06.2012 ein zeitliches Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden arbeitstäglich besteht. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Lörrach hat sich dem in seiner gutachterlichen Äußerung nach Aktenlage vom 09.03.2012 (Blatt 332 der Verwaltungsakte) angeschlossen. Das Gericht ist an diese Feststellungen zwar nicht gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R – juris). § 8 SGB II erfordert bei der Entscheidung über die Leistungen aber eine Prognose über die Wiedererlangung der gesundheitlichen Voraussetzungen (vgl. die Fachlichen Hinweise der BA zu § 8 SGB II Rn. 8.2.; Armborst, a.a.O. Rn. 18). Ist die Erwerbsfähigkeit dann anlässlich eines Weiterbewilligungsantrages erneut zu prüfen, ist eine erneute Prognoseentscheidung erforderlich. Ergibt diese, dass die Erwerbsunfähigkeit fortbesteht, jedoch voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate enden wird, ist die Voraussetzung für den Bezug von Alg II nunmehr ab Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes erfüllt (Fachliche Hinweise, a.a.O. Rn. 8.2a). Hier ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung dem Beklagten im August 2011 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht ein weniger als dreistündiges Leistungsvermögen bereits ab dem 01.06.2011 bis voraussichtlich 31.05.2012 bestand. Damit war bei Entscheidung über den Leistungsantrag ab dem 1.3.2012 davon auszugehen, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit jedenfalls bis zum 31.05.2012 bestehen würde. Hinweise, dass die Erwerbsfähigkeit auch über den 1.6.2012 hinaus gemindert wäre, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger macht hier zum einen höhere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend (§ 22 SGB II). Zum anderen macht er Leistungen geltend, die dem Regelbedarf und den Mehrbedarfen zuzuordnen sind (§ 20 f. SGB II), hier insbesondere einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger(er) Ernährung aus medizinischen Gründen. Der Kläger leidet an Diabetes mellitus Typ II. Diese Erkrankung ergibt sich aus dem Attest von Dr. A.-C. vom 9.2.2011. Ein Mehrbedarf besteht bei dieser Erkrankung im Hinblick auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge in der 3. Auflage vom 1.10.2008 nicht. Diese Empfehlungen können im Regelfall zur Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II herangezogen werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2010 – L 1 AS 3893/10, L 1 AS 3339/10 NZB – juris) an. Denn die Überarbeitung der Empfehlungen (zuletzt 2. Auflage 1997) geschah gerade im Hinblick darauf, dass in der 2. Auflage noch ein Mehrbedarf bei Diabetes mellitus anerkannt worden war, sich aber in der Zwischenzeit neuere medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich dieser Frage ergeben hatten. Hinweise dafür, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, sind nicht ersichtlich. Dem in dem Verfahren S 2 AS 1586/11 für den Leistungszeitraum ab dem 1.3.2011 bis 31.8.2011 geschlossenen Vergleich lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der dort ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf den Mehrbedarf nach der dort durchgeführten Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes auch nicht mehr verfolgt wurde.

Weitere Gesichtspunkte für einen höheren Anspruch nach §§ 20, 21 SGB II sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Der Kläger hat daneben jedoch Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Kosten belaufen sich hier auf 460 Euro, bestehend aus Grundmiete i.H.v. 350 Euro, Vorauszahlungen auf kalte Nebenkosten i.H.v. 61 Euro monatlich sowie Vorauszahlungen für Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung i.H.v. 49 EUR monatlich. In der Klagebegründung sind die Beträge für Nebenkosten sowie Heizkosten offensichtlich vertauscht worden.

Die Bruttokaltmiete i.H.v. 411 EUR hat der Beklagte dabei nicht in vollem Umfang als angemessen angesehen und daher nur zu einem Teilbetrag von 361 Euro berücksichtigt und hiervon noch eine Pauschale von 12,68 EUR für den Kabelanschluss abgesetzt. Mit den Heizkosten i.H.v. 49 Euro monatlich ergibt sich der Betrag von 397,32 Euro, der vorläufig übernommen wurde.

Die Bruttokaltmiete ist hier jedoch i.H.v. 393,80 EUR angemessen und daher bei den Leistungen zu berücksichtigen.

Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG neben der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße zur Bestimmung der Aufwendungen für eine Wohnung angemessenen Standards im maßgeblichen Vergleichsraum auch ein von dem Grundsicherungsträger zu erarbeitendes schlüssiges Konzept (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – juris). Ein solches schlüssiges Konzept liegt hier auch nach Auffassung des Beklagten für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht vor und kann auch nicht mehr erstellt werden. Damit lassen sich auch nach Auffassung des Beklagten keine hinreichenden Feststellungen mehr treffen, so dass grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – a.a.O.). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – a.a.O., auch zum Folgenden) nicht unbegrenzt erfolgen, da es eine „Angemessenheitsgrenze“ nach „oben“ gibt. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist - anders als im vorliegenden Fall geschehen - auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein „Sicherheitszuschlag“ zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (so das BSG, Urteil vom 17.12.2009 – a.a.O.).

Nach der ab 1.1.2009 anzuwendenden Tabelle zu § 12 WoGG ergibt sich für Sch. (Mietenstufe IV, Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 15.12.2008) und einen Einpersonenhaushalt ein Betrag von 358 Euro. Dieser bezeichnet die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete einschließlich sogenannter kalten Nebenkosten, aber ohne Heizkosten (so unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 WoGG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. jetzt § 9 Abs. 1 WoGG BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R – juris).

Dabei ist auch für die ab dem 1.1.2009 geltenden Tabellenwerte nach § 12 WoGG ein Sicherheitszuschlag von 10 % hinzuzurechnen. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg an (Urteil vom 07.11.2012 – L 3 AS 5600/11 – juris; Revision anhängig bei dem BSG, Az. B 4 AS 87/12 R). Das LSG weist darauf hin, dass es sich bei diesem Zuschlag nicht um den Ausgleich der Teuerungsrate zwischen den Tabellenwerten nach § 8 WoGG a.F. und den mit Wirkung ab 01.01.2009 nunmehr in § 12 WoGG gefassten, dem aktuellen Niveau angepassten Tabellenwerten handelt. Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Zuschlages von 10% auch bei den angepassten Tabellenwerten ist vielmehr, dass es sich bei der Bestimmung des Zuschlags nicht um eine einzelbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt handelt, sondern dieser unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Sinn und Zweck des Zuschlages, der nach der Rechtsprechung des BSG das elementare Bedürfnis nach Wohnraum sichern soll, rechtfertigen es, auch bei den ab 1.1.2009 erhöhten Tabellenwerten einen Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Ein höherer Sicherheitszuschlag – wie er etwa von dem Kläger in Höhe von 20 % gefordert wird – ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – juris) jedoch nicht vorzunehmen.

Für den Abzug einer Pauschale von 12,68 Euro für den Kabelanschluss besteht hier keine Grundlage. Der Kläger hat mit der in dem Parallelverfahren S 16 AS 6328/11 vorgelegten Bestätigung seines Vermieters vom 26.1.2013 nachgewiesen, dass der Betrag für die Kabelgebühr fester Bestandteil der Miete ist. Tatsächliche Aufwendungen für die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nur dann von § 22 SGB II umfasst, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist und die Übernahme nicht freiwillig zu der Miete erfolgt, sondern zusammen mit dem Mietvertrag (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R – juris). Dies ist hier nach der Bescheinigung wie auch nach dem Mietvertrag der Fall. Ob das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist, ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Frage der Angemessenheit der Aufwendungen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – a.a.O.). Da die Bruttokaltmiete bereits nur in Höhe des um 10 % erhöhten Tabellenwertes nach § 12 WoGG als angemessen zu übernehmen ist, ist ein weiterer Abzug von Kosten für den Kabelanschluss nicht vorzunehmen. Die Kabelgebühr beträgt im Übrigen nach der nun vorgelegten Bescheinigung vom 26.1.2013 (Bl. 43 der Gerichtsakte) 80,90 Euro für das Jahr 2012, wobei offen bleibt, ob sich dies auf 11 Monate oder 12 Monate beziehen soll. Der sich bei 11 Monaten ergebende Betrag von 7,35 Euro ist geringer als die Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttokaltmiete (411 Euro) und der maximal angemessenen Bruttokaltmiete nach dem Tabellenwert nach § 12 WoGG zuzüglich des Zuschlages (393,80 Euro).

Zuzüglich der Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 49 Euro, über deren Angemessenheit hier kein Streit besteht, ergibt sich ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 442,80 Euro.

Weitere Kosten der Unterkunft in Form der Abfallgebühren hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 16.4.2013 übernommen, so dass insoweit kein Anspruch besteht.

Nach alledem war der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,80 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen.

Bei der nach § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger zu einem Teilbetrag mit der Klage erfolgreich gewesen ist. Das Obsiegen bewertet das Gericht nach seinem Ermessen dabei mit der Hälfte. Neben der Kosten der Unterkunft und Heizung, die in Höhe von weiteren rund 63 Euro begehrt werden und in Höhe von rund 45 Euro beansprucht werden können, war dabei auch der – nicht bezifferte – Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus zu berücksichtigen. Das Gericht schätzt das Klagebegehren insoweit auf rund 50 Euro und orientiert sich dabei an den bis 2008 geltenden Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.02.2007 – L 7 AS 241/06 ER – juris).

Die Berufung war hier für den Beklagten zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob der in der Rechtsprechung des BSG geforderte Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten nach § 12 WoGG anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn bei dem BSG ist im Hinblick auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2012 (L 3 AS 5600/11), auf das sich die Kammer insoweit stützt, derzeit noch ein Revisionsverfahren anhängig (B 4 AS 87/12 R). Das LSG hat in dem zitierten Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2013 – L 7 AS 934/12 NZB – juris m.w.N. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des Zuschlages auf die Beträge nach § 12 WoGG). Hieran orientiert sich die Kammer. Gründe für eine Zulassung der Berufung auch für den Kläger waren hingegen nicht ersichtlich.

Die Zulassung der Berufung steht der von dem Gericht gewählte Verfahrensweise nach § 105 SGG in diesem Fall daher nicht entgegen. Soweit das BSG entschieden hat, dass eine grundsätzlich bedeutsame Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweise und deshalb eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausschließe, bezieht sich dies unmittelbar nur auf eine Zulassung der Sprungrevision im Gerichtsbescheid (BSG, Urteil vom 16.03.2006 – B 4 RA 59/04 R – juris). In diesem Falle würde es – anders als bei einer Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid – an einer Tatsacheninstanz mit ehrenamtlichen Richtern fehlen. Die in der Literatur daraufhin vorgenommene generelle Gleichsetzung einer grundsätzlichen Bedeutung mit „überdurchschnittlichen“ (bzw.: keinen besonderen) rechtlichen Schwierigkeiten, die auch bei Zulassung der Berufung eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausschließe (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 105 Rn. 6b; für einen Ausschluss nur „in der Regel“ hingegen Roller, in: LPK-SGG 3. Auflage 2009 § 105 Rn. 2), überzeugt insoweit nicht, da in § 105 SGG und § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG unterschiedliche Tatbestandsmerkmale formuliert sind und es sich damit um nicht zwingend deckungsgleiche rechtliche Maßstäbe handelt (kritisch auch das BSG, Urteil vom 21.08.2008 – B 13 RJ 44/05 R – juris, m.w.N. zu bisherigen Entscheidungen des BSG auf Sprungrevisionen nach Gerichtsbescheiden). Vielmehr kommt es weiterhin auf den Einzelfall an. Es kann hier jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass das SG nun erstmals eine Lösung einer bislang nicht geklärten Rechtsfrage im Sinne einer „Pionierarbeit“ aufzuzeigen hätte (so das BSG, Urteil vom 16.03.2006 – a.a.O.), wenn es sich der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg anschließt, das wiederum in dem dortigen Verfahren die Revision zugelassen hatte.

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