Eine durch Terminsbestimmung konkludent zum Ausdruck gebrachte Annahme einer Berufung kann nicht nachträglich durch Beschluss nach § 322a Satz 1 StPO zurückgenommen werden.
1. Hat das Gericht auf die Berfung des Angeklagten Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, so ist hierin jedenfalls dann eine konkludente Annahme der Berufung zu sehen, die eine nachfolgende Nichtannahm ...