VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14.1305
Fundstelle
openJur 2015, 18835
  • Rkr:

Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen;Schutzbedürftigkeit nach TA Lärm;Abgrenzung Dorfgebiet / (allgemeines) Wohngebiet;Einwände gegen Schallimmissionsprognose;Software WindPRO /DECIBEL;Tieffrequenter Schall / Infraschall;Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit des Einzelfalls;Aufhebungsanspruch nach UmwRG nur, wenn Klagebefugnis für sämtliche sechs WKA besteht, wegen derer Vorprüfung durchzuführen ist;Dokumentation der Vorprüfung des Einzelfalls;Keine Heranziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen betreffend die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen (Nordex N117/2400; Nabenhöhe: 140,6 m; Gesamthöhe: 199,4 m).

Über jeweils eigene Projektgesellschaften stellte der gleiche Unternehmer am 23. Dezember 2013 beim Beklagten drei Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sechs Windkraftanlagen: Einer Windkraftanlage auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...), einer Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...) sowie zwei Windkraftanlagen auf Fl.Nrn. ... der Gemarkung ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (jeweils Stadt ..., im Genehmigungsverfahren als „Windkraft ...“ bezeichnet).

Streitgegenständlich sind die drei Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde ... und der Gemeinde ... (Au 4 K 14.1302 – Fl.Nr. ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1304 - Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1305 - Fl.Nr. ... der Gemarkung ...).

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnanwesen bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...). Die Entfernung zu den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen beträgt nach den Angaben der Klägerin zur Anlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ca. 870 m, zu den beiden anderen Anlagen nach Angaben des Beklagten ca. 1.500 m (Anlage Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ...) bzw. ca. 1.200 m (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...).

Das Anwesen der Klägerin wurde in der vom Vorhabenträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung als Immissionsort R festgelegt und für diesen unter Berücksichtigung aller sechs beantragten Windenergieanlagen eine maximale Schall-Immission von 36,9 dB(A) errechnet.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen auf ... Flur. Mit Bescheid vom 6. August 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit Bescheid vom 11. September 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ...

Die Erteilung der beiden (streitgegenständlichen) Genehmigungen für die Windkraftanlagen auf ... und ... Flur wurden im Amtsblatt des Landkreises ... am 11. August 2014 bekannt gemacht. Die Erteilung der (nicht streitgegenständlichen) Genehmigung vom 11. September 2014 für die Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... wurde im Amtsblatt des Landkreises ... am 15. September 2014 bekannt gemacht. Bekannt gemacht wurde jeweils ferner, dass nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles keine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Vorhaben erforderlich sei (§§ 3a Satz 1, 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG).

Die beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 setzen jeweils unter Nr. 6.2.2.2 Immissionsrichtwertanteile für die Windkraftanlage(n) bezüglich zweier Immissionsorte auf ... Flur (IO Y und IO Z) eines Immissionsorts auf ... Flur (IO B) fest. Unter Nr. 6.2.2.3 ist bestimmt, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schalleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel seien alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten.

Zur Begründung dieser Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ist u.a. ausgeführt: Nach der vom Vorhabenträger vorlegten Schallimmissionsberechnung lägen lediglich die untersuchten Immissionsorte B, Y und Z im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen, nur diese seien daher bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei allen anderen Immissionsorten würden die zulässigen Nachtimmissionsrichtwerte um 10 dB(A) unterschritten. Die Prüfung der Vorbelastung im Sinne der TA Lärm sei bei isolierter Betrachtungsweise nur für die Immissionsorte B und Y erforderlich gewesen. Da neben der jeweils genehmigungsgegenständlichen Windenergieanlage(n) die summarische Betrachtung der durch die in der Umgebung beantragten weiteren Windenergieanlagen verursachten Geräusche einfließen müsse, werde ein Immissionsrichtwertanteil festgelegt, damit in der Summe aller einwirkenden Windkraftanlagen die immissionsschutzfachlichen Belange des Lärmschutzes gewahrt blieben. Immissionsrichtwertanteile würden deshalb festgesetzt, da die Errichtung weiterer zusätzlicher Windkraftanlagen im Bereich der zukünftigen Konzentrationszone (noch in Aufstellung befindliche Planung der Gemeinde ...) oder weiterer zukünftiger Konzentrationszonen in der Umgebung der Immissionsorte nicht ausgeschlossen werden könne. Die Immissionsrichtwertanteile würden gemäß den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 8. März 2005 ermittelt. Die Beurteilungspegel der Immissionsprognose würden mit dem typischen Wert der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der WKA) um einen Zuschlag von 2 dB(A) erhöht.

Die Klägerin ließ am 1. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die Bescheide des Landratsamts ... vom 29.7.2014 Az. ... und vom 6.8.2014 Az.: ... aufzuheben.

Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 24. September 2014 teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgende Unterlagen nicht zugänglich zu machen:

1. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen;

2. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen;

3. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung;

4. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan;

5. landschaftspflegerischer Begleitplan;

6. UVP-Vorprüfung;

7. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 6 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Die Beigeladenen hätten ein besonderes Interesse daran, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen nicht verbreitet würden, weil sie für konkurrierende Planungen von Windkraftanlagen verwendet werden könnten. Die vertraglichen Unterlagen seien geheim zu halten, da die Vertragspartner der Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Vertragsinhalte hätten. Die genannten Unterlagen seien des Weiteren nicht entscheidungsrelevant, da rechtliche Interessen der Klägerin durch die darin enthaltenen Informationen nicht betroffen seien.

Hierzu nahmen die Klägerbevollmächtigten am 14. Oktober 2014 dahingehend Stellung, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorlägen. Ein Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen werde nicht geschützt; geschützt werde nur das Interesse des Bundes oder eines Landes. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde zur Verweigerung der Aktenvorlage beigebracht habe.

Die Aktenvorlageverpflichtung nach § 99 VwGO sei umfassend; sie entspreche dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wonach gemäß § 86 VwGO der Sachverhalt vom Amts wegen zu erforschen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob Geschäftsgeheimnisse vorlägen, sei ein strenger Maßstab geboten. Hinsichtlich der vom Beklagten genannten Aktenbestandteile Nrn. 1 und 2 sei schwerlich vorstellbar, dass sich aus den Unterlagen Informationen über die generelle Kreditwürdigkeit des Bauherrn oder sonstige Geschäftsgeheimnisse ableiten ließen. Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Aktenbestandteile Nrn. 3 bis 7 könne ein spezielles Geheimhaltungsinteresse schon deshalb nicht angenommen werden, da für diese Unterlagen ein Akteneinsichtsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG bestehe. Es handle sich unstreitig um Umweltinformationen. Der Ablehnungsgrund nach Art. 8 BayUIG liege nicht vor. Die Ablehnungsgründe seien grundsätzlich eng auszulegen, um entsprechend dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit die europarechtlichen Regelungen des Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie und Art. 4 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens zur Geltung zu bringen. Dass der Vorhabenträger möglicherweise betriebsrelevante Inhalte in die Unterlagen eingepflegt habe, könne nicht zu einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts führen, da es dies dem Ersteller der Unterlagen durch gezieltes Einfließenlassen von Betriebsgeheimnissen ermöglichen würde, einen Ablehnungsgrund nach Art. 8 BayUIG zu provozieren.

Die Beigeladenen beantragten jeweils mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Gleichzeitig nahmen die Beigeladenen zur Frage der vorzulegenden Akten Stellung. Nach nochmaliger Bewertung erklärten sie ihre Zustimmung zur Vorlage der UVP-Vorprüfung durch den Beklagten an das Gericht. Im Übrigen seien die vom Beklagten genannten Unterlagen nicht vorzulegen, da sie zum einen nicht entscheidungserheblich sein könnten und zum anderen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten.

Die Pflicht zur Anforderung von Akten oder Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelte nur, sofern sie den konkreten Streitgegenstand beträfen und entscheidungserheblich seien. Auf unerhebliche Tatsachen beziehe sich die gerichtliche Aufklärungspflicht von vornherein nicht. Über die Entscheidungserheblichkeit sei nicht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Berufe sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden und Akten, müsse das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötige, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.

Die Verträge über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung von Rotorrechten seien nicht entscheidungserheblich. Die schuldrechtliche Verpflichtung des betreffenden Grundstückseigentümers sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unerheblich. Gleiches gelte für den Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung diene einzig und allein der Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Diese Vorgaben lägen nur im öffentlichen Interesse, seien daher nicht drittschützend und somit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gelte für die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan und den landschaftspflegerischen Begleitplan.

Außerdem seien die Unterlagen geheimhaltungsbedürftig. Bei den Gestattungsverträgen ergebe sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit in erster Linie daraus, dass darin die Identität der Vertragspartner und wirtschaftliche Daten, insbesondere Vergütungen, enthalten seien. Die Beigeladenen hätten ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Vertragspartner und Vertragsdetails nicht öffentlich würden.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan beschränkten sich nicht nur auf die konkreten Standorte. Vielmehr seien bei der Erstellung dieser Unterlagen 14 potentielle Standorte für Windkraftanlagen vollständig untersucht worden. Beantragt worden seien dann aber nur sechs dieser 14 Standorte. Die Einsichtnahme in die Unterlagen habe zur Folge, dass ein Dritter sich die entsprechenden Informationen für die eigene Projektierung von Windkraftanlagen zunutze machen könnte. Hier liege der Unterschied zu sonstigen Verfahren betreffend Windkraftanlagen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan seien Informationen aus den artenschutzrechtlichen Untersuchungen enthalten. Deren Geheimhaltung würde ausgehöhlt, wenn der Begleitplan offen gelegt würde.

Ein schematisches Anfordern aller Verfahrensunterlagen bei der Behörde sei nicht zulässig, wenn von der Behörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen geltend gemacht worden sei.

Der Verweis auf das BayUIG führe nicht weiter. Bei der Frage, welche Unterlagen von der Behörde dem Gericht vorzulegen seien, handele es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht. Die gerichtliche Vorlagepflicht hänge nicht davon ab, ob es sich bei den Unterlagen um Informationen nach dem UIG handele.

Zur Frage der vorzulegenden Akten nahmen der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 und die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 weiter Stellung.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte die Kammer den Beteiligten Folgendes mit: Für den vor Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlichen Beweisbeschluss reichten die dem Gericht übermittelten Informationen und Unterlagen weder in Bezug auf die angefochtenen Bescheide insgesamt noch hinsichtlich der vom Beklagten und Beigeladenen als zurückhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen aus. Dem Gericht lägen keinerlei Behördenakten vor. Auch die bislang von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen bildeten für die Kammer keine zureichende Grundlage für eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen. Es sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, dass das Gericht der Hauptsache vorab – zumal ohne jegliche Behördenakten – in einem Beweisbeschluss eine materiell-rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits kundtue und auf dieser Grundlage die relevanten Behördenakten erst ausgewählt würden. Daher werde der Beklagte aufgefordert, zunächst sämtliche die streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Behördenakten vorzulegen, soweit nicht aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten. Anschließend erhielten die Klägerbevollmächtigten die beantragte Einsicht in die Akten. Sollte die Kammer nach Vorlage der Behördenakten sowie Einreichung von Schriftsätzen feststellen, dass sie für das weitere gerichtliche Verfahren und gegebenenfalls eine abschließenden Entscheidung bislang zurückgehaltene Unterlagen benötige, werde, soweit erforderlich, ein Beweisbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt ergehen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Eingang bei Gericht: 29.12.2014) legte der Beklagte die Behördenakten vor. Von der Vorlage aus nahm er folgende Unterlagen, die aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten:

1. landschaftspflegerischer Begleitplan

2. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

3. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan

4. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen

5. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

6. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 5 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Der Beklagte sei der Ansicht, dass diese Unterlagen der Klägerin weder im Rahmen des BayVwVfG, noch im Rahmen des UIG zugänglich gemacht werden könnten, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Daher würden diese Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Klageverfahren nicht übermittelt. Für die unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten naturschutzfachlichen Unterlagen gelte, dass darin Informationen enthalten seien, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe: Die insgesamt 14 untersuchten Standorte seien maßgeblich für die Entscheidung der Antragstellung gewesen und könnten theoretisch auch als Grundlage für weitere Investitionen dienen. Die Herausgabe der Daten könne zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Beigeladenen führen. Die unter Nr. 4 und 5 genannten Unterlagen seien dem Wesen nach geheim zu halten, da sie persönliche Daten enthielten, für deren Bekanntgabe kein öffentliches Interesse bestehe.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 stellten die Klägerbevollmächtigten den Antrag:

1. Es wird gemäß § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von Urkunden und Aktenteile durch den Beklagten rechtswidrig ist.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die nicht vorgelegten Urkunden und Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle sich als rechtswidrig dar, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 VwGO nicht gegeben seien. Eine Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde liege offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nicht gegeben.

Der Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. März 2015 dahingehend Stellung, er halte an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten und darüber hinaus keine Entscheidungsrelevanz für die Hauptsache besäßen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 wurde die Klage begründet. Der Summenpegel aller drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen betrage am Anwesen der Klägerin 40 dB(A). Damit würden bereits die Werte für ein allgemeines Wohngebiet voll ausgeschöpft, ohne dass eine Vorbelastung berücksichtigt worden sei.

Außerdem enthielten die streitgegenständlichen Genehmigungen unzureichende Auflagen in Bezug auf den hörbaren Luftschall. Es fehlten zudem Auflagen zu tieffrequenten Geräuschen und Infraschall.

Richtigerweise könne zudem das Anwesen der Klägerin den Schutz eines reinen Wohngebiets beanspruchen und nicht nur, wie vom Beklagten vorgenommen, den eines Dorfgebietes. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... sei die Fläche als Wohnbaufläche eingetragen. Die Siedlung „Am ...berg“, in der sich das Anwesen der Klägerin befinde, bilde einen eigenen Bebauungszusammenhang. Dort befänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Auch in der südlich angrenzenden Bebauung bis zur ...straße und dem ...weg befänden sich überwiegend Wohnnutzungen. Landwirtschaftliche Nutzungen seien auf Grund des Strukturwandels nur noch untergeordnet vorhanden und rechtfertigten nicht die Einstufung als Dorfgebiet. Die streitgegenständlichen Genehmigungen ließen am festgesetzten Immissionsort Y, der dem Grundstück der Kläger am nächsten liege, nachts Immissionsrichtwertanteile von 38 dB(A) (WEA Gemarkung ...) bzw. 35 dB(A) (WEA Gemarkung ...) zu. Damit seien die zulässigen Werte für ein reines Wohngebiet sogar überschritten bzw. ebenfalls ausgeschöpft. Quellen gewerblicher Lärmvorbelastung wie die nordwestlich gelegene Bauschuttdeponie und die Legehühner-Großanlage in östlicher Richtung seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.

Anderes gelte nur dann, wenn das Grundstück nicht im Einwirkbereich liege (Unterschreitung der Beurteilungspegel um 10 dB(A)). Selbst in dem Fall, dass das 6 dB(A)-Kriterium nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm eingehalten werde, müsse die Vorbelastung berücksichtigt werden, da die Genehmigung auch dann zu versagen sei, wenn aufgrund der Vorbelastung die Immissionsrichtwerte bereits so weit ausgeschöpft seien, dass eine weitere Überschreitung nicht mehr zulässig sei. In jedem Fall habe die am 8. August 2014 erteilte Genehmigung für die Windenergieanlage auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., die Vorbelastung durch die zwei am 29. Juli 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf ... Flur berücksichtigen müssen.

Zudem sei das zugrunde liegende Schallgutachten fehlerhaft; damit sei vorhersehbar, dass die Auflagen zum Lärmschutz nicht eingehalten werden könnten. Die von der Beigeladenen verwendete Software WindPRO nutze ein stark vereinfachendes Luft- und Temperaturschichtungsmodell, um zu einem Wind-/Ertragsergebnis für den Windpark bei neutralem Profil zu kommen. Hierauf setze das Programm-Modul „DECIBEL“ auf. Gerade im Herbst, Winter und Frühjahr, also in den windstärksten Zeiten des Jahres, herrschten regional in der Nacht jedoch in der Regel stabile, teils auch labile Luft- und Temperaturschichten und nicht neutrale. Die Verwendung des neutralen Profils sei daher fehlerhaft. Weiterhin sei in dem Gutachten lediglich von einem starren meteorologischen Koeffizienten von 2,0 dB ausgegangen worden. Dies schlage sich dann auch in den sog. Cmet-Werten nieder, die zur Korrektur der vor Ort herrschenden meteorologischen Verhältnisse angenommen wurden. Gerade auch im Landkreis ... gebe es sehr häufig Inversionswetterlagen, die eigentlich wesentlich höherer, realistischer Annahmen bedürften. Die Korrektur spiegle somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider und führe rechnerisch zu geringeren Ergebnissen, als dies in der Realität der Fall sein werde.

Darüber hinaus sei die Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen nicht zutreffend bewertet worden. Die Nordex-Anlagen emittierten ab einem Teillastbetrieb impulshaltige Geräusche. Selbst beim Stillstand der Anlagen sei bei entsprechendem Wind, allein durch die erzeugte Eigenfrequenz der Mastbauten, eine deutliche Tonalität wahrzunehmen.

Fehlerhaft sei auch die Verwendung der Bewertungsgrundlage DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Diese Norm sei nur für bodennahe Schallquellen (bis 30 m Höhe) entwickelt und festgelegt worden. Ihre Anwendung für heutige Windenergieanlagen führe also zwangsläufig zu massiven Fehlern der Berechnung. Ferner sei die Norm nur anwendbar bei einer kugelförmigen Punktwelle bei konstanter Verteilung der Abstrahlung des Schalls an der Oberfläche, erfasse nur bodennahe Dämpfungseffekte, definiere die geschätzte Genauigkeit von +/- 3 dB nur für mittlere Höhen von Quelle und Empfänger zwischen 5 m und 30 m bei einem Abstand zwischen Quelle und Empfänger von 1.000 m und 100 m und könne die geschätzte Genauigkeit von +/- 3 dB nur dann erreichen, wenn keine Reflexionen und Abschirmungen aufträten und wenn das für die Berechnung der Dämpfung des Schalls festgelegte Verfahren speziell aus Oktavband-Algorithmen für Bandmittelfrequenzen von 63 Hertz bis 8 Kilohertz bestehe.

Bei Windenergieanlagen würden die Schallimmissionen jedoch durch das Gesamtsystem (Gründung, Monopile, Rotorblätter, Gondel, Betrieb) verursacht. Es sei äußerst fragwürdig, ob das System einer Windenergieanlage mit einer Höhe des Rotormittelpunkts von über 100 m und einem Rotordurchmesser von 114 m als eine kugelförmige Punktwelle mit einer Abstrahlfläche von 1 m bei gleich verteilter Abstrahlung des Schalls betrachtet werden könne. Eine gleich verteilte Abstrahlung des Schalls werde nicht annähernd erreicht. Die Zweifel an der Berechnungsmethode seien so gravierend, dass sich eine Anwendung der DIN ISO 9631-2 verbiete. Aufgrund der genannten Fehler sei mit einer deutlich erheblicheren Belastung der Klägerin zu rechnen.

Die Klägerin werde auch nicht vor tieffrequentem Schall geschützt. Bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Dimensionen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass tieffrequente Geräusche erzeugt würden. Gerade durch die sehr häufig auftretenden Inversionswetterlagen gebe es in den tiefen Frequenzbereichen wesentlich weitere Übertragungen des Schalls als sonst üblich. Weder sei jedoch in dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten tieffrequentem Schall nachgegangen worden, noch enthielten die Bescheide Auflagen in dieser Hinsicht.

Zudem werde die Klägerin nicht hinreichend vor Infraschall geschützt (Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz).

Infraschall mit hohen Intensitäten habe erhebliche Wirkungen insbesondere auf das Herz-Kreislauf-System. Wirkungen, wenn Menschen sehr lange Infraschall mit niedrigem Pegel ausgesetzt seien, seien wenig erforscht. Zahlreiche Forschungsbeiträge gingen jedoch bei Langzeitexposition von deutlichen Gesundheitsgefährdungen aus. Die bisher durchgeführten Studien zur Ermittlung des Infraschalls seien nicht repräsentativ, da diese mit wesentlich kleineren Anlagen durchgeführt worden seien. Größere Anlagen mit größeren Rotorblättern könnten deutlich mehr Infraschall erzeugen. Die Gesundheitsgefährdung durch Infraschall sei noch nicht abschließend geklärt, was sich auch daraus ergebe, dass die Novellierung der maßgeblichen DIN 45680 noch immer nicht über den Entwurfsstand hinausgegangen sei.

Da eine Unsicherheit bezüglich Gesundheitsgefährdungen bestehe, würde gegen den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoßen. Das für den Vorsorgegrundsatz notwendige Gefährdungspotenzial sei gegeben. Im vorliegenden Fall sei der Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz ausnahmsweise drittschützend. Der Vorsorgegedanke ließe sich hier individualisieren. Die Argumente, die im Atomrecht zur Bejahung einer drittschützenden Wirkung der dortigen vorsorgebezogenen Dosisgrenzwerte führten, seien zu übertragen. Im vorliegenden Fall bestünden auch keine brauchbaren Grenzwerte für Infraschall, so dass, wie im Atomrecht, fehlende bzw. unzureichende Schutzwerte ersetzt würden. Jedenfalls habe der Beklagte anhand des Entwurfs der DIN 45680 eine Belastung durch Infraschall abschätzen müssen.

Darüber hinaus verletze die Genehmigung die Klägerin auch in ihren Rechten auf Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei ordnungsgemäßer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer Nichtzulassung der Anlagen am geplanten Standort gekommen wäre und dies für die Klägerin zu einer Verbesserung materiellen Rechte in Bezug auf die Belastung durch Immissionen geführt hätte.

Vorliegend habe es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG bedurft (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG). Die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entspreche nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Die Beigeladene habe hierzu eine Dokumentation vom 20. Januar 2014 vorgelegt. Das Ergebnis sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst worden sei.

Die UVP-Vorprüfung lasse insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit dem Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG vermissen. Eine Auseinandersetzung habe sich jedoch aufgedrängt, da der Beklagte gewusst habe, dass in der Region eine Vielzahl von Rotmilansichtungen erfolgt sei. Im Windkrafterlass seien für Rotmilanhorste ein zwingender Abstand von 1.000 m und ein regelmäßiger Abstand von 6.000 m vorgesehen. Letzterer sei hier bei weitem unterschritten.

Die von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfung verweise auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und lasse nicht erkennen, wie diese in die UVP-Vorprüfung eingeflossen sei. Der Beklagte weigere sich rechtswidrig, diese vorzulegen.

Außerdem werde das Schutzgut Kultur- und Sachgüter fehlerhaft berücksichtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfung gehe davon aus, dass im Untersuchungsgebiet keine geschützten Denkmäler vorlägen. Jedoch befänden sich in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen die landschaftsprägenden Baudenkmäler Kloster ... (...), die ehemalige ... Schloss ... und die mittelalterlichen frühzeitlichen Vorgängerbauten dieser ... Das Landesamt für Denkmalpflege habe ein Gutachten gefordert und den Beklagten gebeten, mit einer Zulassungsentscheidung zuzuwarten. Der Beklagte habe eigenmächtig festgelegt, dass überschlägig von keinen negativen Auswirkungen ausgegangen werden könne.

Die Klägerin könne sich auf die fehlende Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung auch als drittschützendes Recht berufen. Ein weiter und effektiver Zugang zu den Gerichten setze voraus, dass die Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung selbstständig gerügt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht des betroffenen Einzelnen auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung. Die betroffene Öffentlichkeit müsse daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten werde, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Zu einer versteckten Popularklage komme es in solchen Fällen nicht, weil nach § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG die betroffene Öffentlichkeit auf diejenigen begrenzt werde, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt würden.

Der Beklagte beantragte in allen Verfahren mit Schreiben vom 19. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die Klage zwar zulässig sei, weil sich das Anwesen der Klägerin möglicherweise im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen bezüglich Lärms befinde. Unzutreffend sei jedoch, den Bereich des Anwesens der Klägerin als reines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des ... Ortsteils ... bilde dieser insgesamt den Maßstab der näheren Umgebung. Bei der Art der Nutzung sei planungsrechtlich ein weiterer Umgriff als Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen als beim Maß der Nutzung. Landwirtschaftliche Hofstellen, die südlich und westlich an die Wohnhäuser am ...berg angrenzten, seien noch mit prägend für die Gebietseinstufung. Abgesehen von dem im Osten des Dorfes festgesetzten allgemeinen Wohngebiets sei ... insgesamt und damit auch der Bereich, in dem die Klägerin wohne, als Dorfgebiet zu qualifizieren.

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen das UVPG ergangen sei und ihnen deshalb ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des UmwRG zustehe. Zwar sei der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet. Aufgrund der insgesamt sechs genehmigten Anlagen auf ..., ... und ... Flur sei gemäß § 3c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen. Auch könne sich die Klägerin als natürliche Personen nach § 4 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO auf eine Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfe. Allerdings könne die Klägerin einer Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG nicht mit Erfolg rügen, denn es sei weder eine nach dem Gesetz erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit unterblieben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), noch könnten sie geltend machen, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVP genüge (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Der Beklagte habe die gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den gesetzlichen Maßstäben durchgeführt mit dem Ergebnis, dass aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen nicht zu erwarten seien und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Die Rüge der Klägerin, im Rahmen der Vorprüfung sei das Schutzgut Tiere, insbesondere die Avifauna, nicht berücksichtigt worden, sei nicht hinreichend substantiiert, da sie nicht erkennen lasse, ob welche Teile der Avifauna sich die Klägerin im Detail berufen wolle. Der Vorwurf treffe überdies nicht zu. Der Beklagte habe sich im Genehmigungsverfahren ausführlich mit dem Schutzgut Tiere, insbesondere mit dem Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten, auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die durch die Windkraftanlagen ergebenden Beeinträchtigungen nicht negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten auswirkten. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen seien keine durch die Errichtung der Windkraftanlage entscheidenden Schutzgüter nachhaltig betroffen, so dass keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Gründe, die zu einer fehlerhaften Entscheidung des Beklagten geführt hätten, seien nicht ersichtlich. Daher sei insoweit die Zulässigkeit der Klage zu verneinen.

Die Klage sei unbegründet. Es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die Klägerin durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in ihren subjektiven Rechten verletzt werden könne.

Die Klägerin sei keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Dies gelte zunächst für den hörbaren Luftschall. Die Beurteilungspegel durch die Windkraftanlagen müssten nach den Festsetzungen der streitgegenständlichen Bescheide bereits an dem nordwestlich des Anwesens der Klägerin gelegenen Immissionsorts Y die entsprechenden Immissionsrichtwertanteile einhalten. Beim Immissionsort Y sei von einer möglichen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet ausgegangen worden. Damit könnten an dem weiter von den Windkraftanlagen entfernt liegenden Anwesen der Klägerin ohne weiteres die höheren Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Für den in der Schallimmissionsberechnung betrachteten Immissionsort R (der dem Anwesen der Klägerin entspräche) ergebe sich ein Teilbeurteilungspegel der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen von 34,72 dB(A). Dieser Wert liege mehr als 25 dB(A) – tags – bzw. 10 dB(A) – nachts – unter den zulässigen Gesamtimmissionsrichtwerten für ein Dorfgebiet. Selbst wenn man ein allgemeines Wohngebiet zu Grunde lege, könnten die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Schallimmissionsberechnung habe ohnedies die Summenwirkung aller sechs parallel beantragten Windkraftanlagen berücksichtigt.

Angesichts der genannten Unterschreitung der Immissionsrichtwerte sei eine Prüfung der Vorbelastung nicht erforderlich gewesen (Ziffer 3.2.1 Absatz 7 der TA Lärm). Gleichwohl habe der Umweltschutzingenieur im Genehmigungsverfahren Vorbelastungen am Immissionsort Y geprüft. Die von der Klägerin angeführte Bauschuttanlage dürfe nachts nicht betrieben werden und könne daher für die besonders relevante Nachtzeit keinen Lärmbeitrag liefern. Zur Tagzeit wirke die Bauschuttanlage am Immissionsort Y mit einem Beurteilungspegel von ca. 49 dB(A). Die Summe der Immissionsrichtwertanteile aller sechs Windkraftanlagen betrage 49,7 dB(A). Insgesamt ergebe sich am Immissionsort Y ein Immissionsbeitrag von 52,4 dB(A), so dass der zulässige Tagwert bereits für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A)) eingehalten werden könne. Die von der Klägerin angeführte Legehühneranlage liege 700 m vom Anwesen der Klägerin entfernt. Diese Anlage könne daher am Anwesen der Klägerin keinesfalls einen relevanten Lärmbeitrag leisten. Bei der erwähnten Biogasanlage handele es sich vermutlich um die Anlagen auf Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Auch diese liefere auf Grund ihrer Entfernung zum klägerischen Grundstück von 700 m keinen relevanten Lärmbeitrag. Die Vorbelastung durch die Biogasanlage dürfte bei einer auf der sicheren Seite liegenden Abschätzung am Anwesen der Klägerin bei ca. 28 dB(A) liegen. Die Anlage müsse bereits an der nächstgelegenen, ca. 180 m entfernten Wohnbebauung, Immissionsrichtwertanteile von 50 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts einhalten. Der Quarzkiesabbau schließlich liege in ca. 2.800 m Entfernung zum Anwesen der Klägerin und liefere daher ebenfalls keine zu berücksichtigende Vorbelastung.

Die Einwände der Klägerin gegen die Verwendung der Software WindPRO und die Anwendung der DIN ISO 9613 Blatt 2 für die Schall-Immissionsberechnung griffen nicht durch.

Bei diesem Prognoseverfahren handle es sich um ein etabliertes und fachlich anerkanntes Berechnungsverfahren. Es gebe keine anderen gleichwertigen oder besseren Rechenmodelle zur Prognose der durch Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe in der Umgebung mehrerer Windkraftanlagen Immissionsmessungen durchgeführt, bei denen die Berechnungsergebnisse der mittels der Software WindPRO erstellten Schallimmissionsprognosen messtechnisch bestätigt worden seien.

Auch die Einwände der Klägerin hinsichtlich eines starren meteorologischen Koeffizienten von 2,0 dB(A) griffen nicht durch. In der Schall-Immissionsberechnung sei der Wert der meteorologischen Korrektur auf null gesetzt worden. In der Regel ergebe sich bei hohen Schallquellen, wie bei Windkraftanlagen, für Cmet auch ein Wert von 0. Es könne daher von sicheren Berechnungsergebnissen ausgegangen werden.

Die der Genehmigung zugrunde liegenden Immissionsrichtwertanteile seien gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz von 2005 „Schallimmissionsschutz von Windenergieanlagen“ ermittelt worden. Die Beurteilungspegel der Immissionsprognose seien mit dem typischen Wert der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der Windkraftanlage) um einen Zuschlag von 2 dB(A) erhöht worden. Die vorgelegte Schall-Immissionsberechnung stehe im Einklang mit diesen Hinweisen. Die Berechnungsergebnisse und die daraus resultierenden, festgesetzten Immissionsrichtwertanteile seien als sicher einzustufen.

Auch die Einwände der Klägerin hinsichtlich Ton- und Impulshaltigkeit seien unzutreffend. Nach dem Windkrafterlass seien Windkraftanlagen in der Regel nicht geeignet, tonhaltige und impulshaltige Geräusche hervorzurufen. Außerdem begrenze Ziffer 6.2.2.3 der Bescheide den Schallleistungspegel der Windkraftanlage auf den Wert von 105 d(B)A. In diesem Wert des maximal zulässigen Schallleistungspegels seien Zuschläge für wider Erwarten auftretende ton- oder impulshaltige Betriebsgeräusche enthalten.

Auch die Anwendung der DIN ISO 9613-2 sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf der TA Lärm (Anhang A 2.2). Die Verwendung dieser DIN sei in der Rechtsprechung anerkannt. Ob weiterer Forschungsbedarf bestehe, sei irrelevant.

Auch die Einwände der Klägerin hinsichtlich tieffrequenten Schalls seien unzutreffend. Das Landesamt für Umwelt habe in anderen Gerichtsverfahren dargelegt, dass es bei Windkraftanlagen generell keine vorherrschenden Geräusche im Bereich unter 90 Hertz gebe. Demzufolge sei eine Einzelfallbeurteilung entbehrlich. In den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen seien die Werte des Frequenzspektrums der Betriebsgeräusche der genehmigten Windkraftanlagen angegeben. Daraus bestätige sich, dass keine „vorherrschenden“ Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz aufträten.

Bezüglich Infraschalls bestünden keine wissenschaftlich belegten Anhaltspunkte dafür, dass Windkraftanlagen an den üblicherweise mehreren 100 Meter entfernt liegenden Immissionsorten einen relevanten Beitrag zur Infraschallimmissionen lieferten. Dieser ergebe sich beispielsweise auch aus neueren Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, wonach die Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680 lägen. Bei Entfernungen von 650 m und 700 m hätten die G-bewerteten Infraschallpegel sowohl bei ein- als auch bei ausgeschalteten Anlagen zwischen 50 dB(G) und 75 dB(G) gelegen. Die rechtliche Unerheblichkeit einer Belästigung durch Infraschall sei auch durch die Rechtsprechung bestätigt.

Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Von einer potentiellen Gefahr könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei der Vorsorgegrundsatz nicht drittschützend. Die Übertragung der Argumente aus dem Atomrecht zu den dortigen vorsorgebezogenen Dosisgrenzwerten auf das Immissionsschutzrecht scheide aus. Der drittschützende Charakter dieser Dosisgrenzwerte folge aus dem Umstand, dass sie fehlende bzw. unzureichende Schutzwerte ersetzten. Das Atomrecht unterscheide auch nicht in dem Maße zwischen Gefahrenabwehr und Vorsorge wie der immissionsschutzrechtliche Grunddichtenkatalog.

Auch seien Öffentlichkeitsrechte der Klägerin aufgrund einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verletzt. Lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG sei erforderlich gewesen. Diese Vorprüfung habe überschlägigen Charakter. Sie sei noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer detaillierten Untersuchung das Vorliegen nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nur verfahrenslenkende Funktion. Sie sei auf die Einschätzung gerichtet, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die erforderlichen rechtlichen Maßstäbe seien eingehalten worden. Die Rügen der Klägerin, das Schutzgut „Tiere“ sowie das Schutzgut „Kultur und Sachgüter“ seien nicht vollständig und zutreffend erfasst worden, seien unzutreffend. Hinsichtlich der Avifauna seien umfangreiche Bewertungen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung gerade zu diesem Aspekt angestellt worden. Die dort gewonnenen Erkenntnisse seien ausdrücklich auch bei der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG berücksichtigt worden. Neben der Auswertung der vorhandenen Fachdaten (Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Artenschutzkartierung und Biotopkartierung) und der Befragung örtlicher Experten seien umfangreiche Untersuchungen im Auftrag des Vorhabenträgers im Jahre 2013 durchgeführt worden. In der Kombination dieser gewonnenen Daten sei gewährleistet gewesen, dass mögliche Wirkungen des Vorhabens im rechtlich geforderten Umfang erfasst und beurteilt wurden. Insbesondere sei eine intensive Auseinandersetzung mit dem Rotmilanvorkommen erfolgt.

Geprüft worden sei insbesondere der Rotmilanbrutverdacht im ... östlich von ... (ca. 1,2 km süd-östlich der Windkraftanlage auf ... Flur; ca. 1,7 km bzw. 2,0 km von den Windkraftanlagen in ... entfernt). Dieser vermutete Horst habe sich knapp außerhalb des 1 km-Radius (Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses) und eindeutig innerhalb des 6 km-Prüfradius (Anlage 2 Spalte 3 des Windkrafterlasses) befunden. Eine „nähere Betrachtung“ nach dem Windkrafterlass sei durchgeführt worden. Eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Nahbereich der Anlagen sei danach nicht anzunehmen. Dieser Frage seien die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen gezielt nachgegangen. Die dortigen Ausführungen seien aus Sicht des Beklagten korrekt und nachvollziehbar. Die Raumnutzung des Rotmilans verändere sich entsprechend der im Jahresverlauf variierenden Jagdbedingungen. Vor allem im Zeitraum der Jungenaufzucht fänden sich günstige Jagdbedingungen vornehmlich in grünland-dominierten und in kleinstrukturierten Landschaftsbereichen. Lockeffekte und Häufungen von Nahrungsflügen ließen sich am ehesten in diesem Zeitraum und vor allem in diesen Landschaftsbereichen feststellen. Entsprechende Nahrungshabitate seien jedoch in der näheren Umgebung um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht in größerem Umfang vorhanden. Die kleinflächigen Wiesenbestände am ...bach erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Das Umfeld der geplanten Windkraftanlagen weise damit die Gegebenheiten, die auf einer Häufung von Nahrungsflügen schließen lassen würden, nicht auf. Großflächige Grünlandgebiete fänden sich innerhalb des 6 km-Radius nur in zwei Bachtälern, nämlich im Bereich des ...tales, des ...tales sowie der jeweiligen Seitentäler. Hinweise darauf, dass diese Gebiete über die antragsgegenständlichen Windkraftstandorte angeflogen werden würden, hätten sich aus der im Verfahren vorgelegten Raumnutzungsanalyse nicht ergeben. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen sei daher nicht auszugehen gewesen.

Die Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde sei auf der Basis des Windkrafterlasses erfolgt. Bei ihrer umfassenden Prüfung sei die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auch für das Schutzgut Tiere keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen, die erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen erwarten lassen würden und die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe daher nicht verlangt werden können.

Auch die denkmalpflegerischen Belange seien innerhalb der UVP-Vorprüfung ausgiebig gewürdigt worden. Im weiteren Umfeld der Windenergieanlagen befänden sich zwei landschaftsprägende Denkmäler (Wallfahrtskirche ...; ...). Diese seien vom Vorhabensträger innerhalb der Unterlage zur UVP als auch beim Gutachten zur visuellen Wirkung auf landschaftsprägende Denkmäler berücksichtigt worden. Nur bei der Erwartung erheblich nachteiliger Auswirkungen der Windkraftanlagen auf diese beiden Denkmäler sei die Durchführung einer UVP notwendig gewesen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung sei bereits nach überschlägiger Prüfung nicht zu befürchten gewesen. Aufgrund der großen Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten der geplanten Anlagen zu beiden Denkmälern könne nicht von einer gestörten Sichtbeziehung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Denkmäler ausgegangen werden. Die Anlagen seien landschaftlich eingebunden und zu großen Teilen nicht oder aufgrund der Bewaldung nur undeutlich zu sehen. Gründe, die die Durchführung einer UVP rechtfertigen würden, hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Eine ausbleibende Negativstellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe die Ansicht des Beklagten bestätigt.

Das von der Klägerin angesprochene Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege habe sich auf die drei geplanten Windkraftanlagen auf ... Flur und die Sichtbeziehungen zur ... mit einer wesentlich geringeren Entfernung bezogen. Erhebliche Auswirkungen der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen seien vom Landesamt für Denkmalpflege zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Genehmigungsverfahrens bejaht worden.

Insgesamt sei daher die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung nach überstelliger Prüfung der möglichen Umwelteinwirkungen nicht geboten gewesen.

Die Beigeladenen begründeten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 ihren Antrag auf Klageabweisung.

Die Immissionsorte Y und Z in ... seien auf Wunsch der Gemeinde ... festgelegt worden, welche im Norden der derzeitigen Bebauung Am ...berg weitere Bebauungen für möglich hielt. Gewählt worden seien die den Windkraftanlagen am nächsten gelegenen Ränder der möglichen, künftigen Bebauung. Auf Wunsch der Gemeinde ... seien an den Immissionsorten Y und Z die Anforderungen an ein allgemeines Wohngebiet gestellt worden, um auf der sicheren Seite zu liegen. Nachdem für die Immissionsorte Y und Z eine explizite Betrachtung erfolgt sei, sei allein hierdurch ausgeschlossen, dass an den südlich dieser Immissionsorte gelegenen Bebauungen Am ...berg (weiter entfernt von den Windenergieanlagen) eine Grenzwertüberschreitung vorliege.

In der in den Verfahren vorgelegten Schallimmissionsberechnung sei ursprünglich für den Immissionsort R (klägerisches Anwesen) eine Anforderung von 40 dB(A) nachts gestellt worden. Dabei handele es sich um zu hohe Anforderungen, da es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Dorf-/Mischgebiet handele. Sogar die in der Immissionsberechnung zugrunde gelegten (zu hohen) Anforderungen würden eingehalten.

Hinsichtlich der Einstufung des fraglichen Bereichs als Dorfgebiet werde auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts könne am Anwesen der Klägerin eingehalten werden. Der ermittelte Beurteilungspegel aus dem Hauptergebnis der Schallimmissions-Prognose von 36,9 dB(A) am Immissionsort R (Anwesen der Klägerin) entspräche dem Summenpegel der Teilbeurteilungspegel der insgesamt sechs genehmigten Windkraftanlagen. Damit seien Vorbelastungen nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die zu Grunde zu legenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten seien.

Für die streitgegenständliche Windenergieanlage Nordex N 117 liege mittlerweile die Dreifachvermessung vor. Daraus ergebe sich ein Schallleistungspegel von lediglich 104 dB(A), so dass die in der Schallimmissions-Prognose ermittelten Beurteilungspegel sogar noch unterschritten würden.

Die Einwände hinsichtlich der verwendeten Software (WindPRO / DECIBEL) griffen nicht durch. Sie entspräche dem Stand der Technik und sei die für Schallimmissionsprognosen gängige Software. Unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Klägerin zu neutralen, stabilen oder labilen Luft- und Temperaturschichten bzw. -profilen. Die Ausführungen der Klägerin zur meteorologischen Korrektur gingen fehl. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissions-Prognose berücksichtige überhaupt keine meteorologischen Dämpfungen.

Eine Impulshaltigkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Auch dies habe die Dreifachvermessung ergeben. Auch in den Verfahren ..., die von der Kammer verhandelt wurden, sei vom Landesamt für Umwelt bestätigt worden, dass ein Zuschlag für den streitgegenständlichen Anlagentyp für Impulshaltigkeit nicht gerechtfertigt sei. Dies entspreche auch den Ausführungen im Bayerischen Windkrafterlass (Ziffer 8.2.7).

Die Anwendung der DIN ISO 9613-2 sei durch die TA Lärm und die hierzu ergangene Rechtsprechung gerechtfertigt. Andere Vorgaben, an denen sich die Genehmigungsbehörden orientieren könnten, existierten nicht. Die DIN ISO 9613-2 sehe für den hier vorliegenden Fall, dass die Schallquelle nicht bodennah liege, ein sogenanntes alternatives Berechnungsverfahren vor. Dieses sei zur Anwendung gekommen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich keine gegenwärtig verwertbaren neuen gesicherten Erkenntnisse, die dazu führen müssten, von der Anwendbarkeit der TA Lärm und der darauf beruhenden DIN ISO 9613-2 abzugehen.

In Bezug auf Infraschall / tieffrequenten Schall beschränke sich der klägerische Vortrag auf die Behauptung angeblicher, tatsächlich aber nicht nachgewiesener Gesundheitsgefahren. Auf die von der Kammer verhandelten Anlagen bei ... werde wiederum verwiesen. Auch der Windkrafterlass gehe davon aus (Ziffer 8.2.8) dass bei Abständen von mehr als 500 m die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall sicher nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten. Auch in der Rechtsprechung werde es daher als gesicherte Erkenntnis angesehen, dass Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen nicht bestünden.

Dieses Ergebnis könne auch nicht mit Hinweis auf die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unterlaufen werden. Es sei gerade nicht nachgewiesen, dass der von den Windkraftanlagen emittierte tieffrequente Schall bzw. Infraschall in einem Abstand von über einem Kilometer potentiell gefährlich sei. Lediglich abstrakte, in der Forschung noch nicht ausgeschlossene Gefährdungspotentiale könnten die Vorsorgepflicht nicht aktivieren. Die Übertragung der Argumente aus dem Atomrecht sei unstatthaft.

Schließlich liege die behauptete Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vor.

In Bezug auf das Schutzgut „Tiere“ ergebe sich schon aus der Begründung zum Genehmigungsbescheid, dass sich der Beklagte damit ausführlich beschäftigt habe. Auch in der im Verfahren vorgelegten Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls werde auf das Schutzgut Tiere eingegangen. Es werde z.B. festgestellt, dass sich die zusätzlichen Beeinträchtigungen und Verluste von Nahrungs- und Jagdhabitaten durch Lärmimmissionen nicht negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten auswirkten. Die Belastung könnten von den betroffenen Arten durch kleinräumige Verschiebungen der Aktionsräume ausgeglichen werden. Bei den Erläuterungen zur zusätzlichen Zerschneidung werde ausdrücklich auf die prüfrelevanten Arten, insbesondere Vogelarten eingegangen. Die Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nehme auch zulässigerweise auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Bezug.

Auch sei in der Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auf die von den Klägern zitierten Denkmäler eingegangen worden. Schon allein aufgrund der Entfernung (knapp unter 4 km) sei eine Störung der Denkmäler ... und ... nicht gegeben.

Im Übrigen dürfe die Vorprüfung des Einzelfalls die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorweg nehmen. Der Behörde stehe hierbei eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Frage zu, welche Unterlagen und Information als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt würden. Daneben bestehe gemäß § 3a Satz 4 UVPG eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf das Ergebnis der Vorprüfung. Das Gericht sei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, bei der es die von der Behörde für Prüfungsergebnis gegebene Begründung zugrunde lege. Anhaltspunkte, dass das Prüfergebnis des Beklagten nicht nachvollziehbar sei, bestünden nicht.

Zu den Schriftsätzen von Beklagtem und Beigeladenen nahmen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. August 2015 Stellung. Die nähere Umgebung des Anwesens der Klägerin sei als reines Wohngebiet einzustufen. Bei einer – wie hier vorliegenden – kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur sei auf eine Umgebung mit vergleichsweise geringerem Umkreis abzustellen, als dies bei einer großflächigen Struktur der Fall sei.

Soweit Beklagter und Beigeladene hinsichtlich der UVP-Vorprüfung auf die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung verwiesen, habe diese der Beklagte unter Verweis auf Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen nicht vorgelegt. Die Ausführungen von Beklagtem und Beigeladenem zeigten deutlich, dass die Kenntnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zwingende Voraussetzung zur Beurteilung der Richtigkeit der UVP-Vorprüfung sei.

Überdies sei die Beurteilung der Avifauna fehlerhaft gewesen. Die Prüfung der Beeinträchtigung der Avifauna gemäß dem Windkrafterlass spiegle nicht den Stand der wissenschaftlichen Kenntnis und der derzeitigen Erkenntnismethoden dar. Die Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten habe für Windenergieanlagen eigene Abstandsempfehlungen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten herausgegeben. Danach betrage der Mindestabstand einer Windkraftanlage zu einem Brutplatz des Rotmilans 1.500 m, nicht, wie vom Beklagten angenommen, 1 km. Der Prüfabstand betrage 4.000 m. Die im Rahmen des Windkrafterlasses enthaltenen Annahmen seien daher deutlich zu hoch angesetzt. Im vorliegenden Fall liege der Rotmilanbrutverdacht 1,2 km südöstlich der Windkraftanlage auf ... Flur. Die Vogelschutzwarten hätten eine deutlich höhere Fachkompetenz als die Staatsministerien, die den Windkrafterlass herausgegeben hätten. Es handle sich auch nicht um einen Prüf- sondern um einen Mindestabstand. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen hätten daher nicht genehmigt werden dürfen.

Am 24. September 2015 nahm der Berichterstatter das klägerische Anwesen und die Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte den unbedingten Beweisantrag, die im Genehmigungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen. Die Kammer lehnte den Beweisantrag in der Sitzung mit der Begründung ab, sie könne auch ohne die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nachprüfen, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach ihrem Vortrag zumindest möglich erscheint, dass sie durch die streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, verletzt ist.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Wohnanwesen der Klägerin ausweislich der vom Beklagten mitgeteilten Teilbeurteilungspegel (Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 19.5.2015) durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen von Lärmimmissionen betroffen ist, die jeweils mehr als 10 dB(A) unter dem für sie maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm liegen (zwischen 27,37 dB(A) und 34,72 dB(A)), so dass ihr Anwesen bereits nicht in den Einwirkungsbereich der jeweiligen Windkraftanlage fällt (Nr. 2.2 a) der TA Lärm).

Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Wohnanwesen entgegen den Annahmen des Beklagten den Schutz eines reinen Wohngebietes – und nicht den eines Dorfgebietes – beanspruchen könne, so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm ausgeschöpft bzw. überschritten seien. Sie hat ferner Mängel der vom Beklagten zugrunde gelegten Schallimmissionsberechnung des Vorhabensträgers vorgetragen. Ferner hat sie geltend gemacht, dass bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere tieffrequenter Schall und Infraschall) zu Unrecht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden sind. Diese Einwände können nicht als offensichtlich unzutreffend angesehen werden, so dass eine Klagebefugnis anzunehmen ist.

2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 verletzen die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, auf die allein sie sich berufen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 2.1). Der Klägerin steht auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG zu (unten 2.2).

2.1 Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide sind in Bezug auf drittschützende Rechte der Klägerin rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies gilt zunächst für die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1/87BVerwGE 80, 184 – juris Rn. 23). Die angefochtenen Genehmigungsbescheide stellen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher, dass in Bezug auf die Klägerin und ihr Wohnanwesen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.

Die Klägerin ist keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen ausgesetzt.

Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07BVerwGE 129, 209 – juris Rn. 13; stRspr.). Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, a.a.O. – Leitsatz 1; vgl. ferner etwa BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1828 – juris Rn. 20). Die TA Lärm nebst ihrer Anhänge und den dort verwiesenen Vorschriften und Normen gelten unabhängig von der Höhe der zur Genehmigung beantragten Windkraftanlage (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – juris Rn. 14). Dies folgt schon daraus, dass Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine Gesamthöhe der Windkraftanlage(n) von mehr als 50 Metern voraussetzt, um eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auszulösen. Eine Höhenbeschränkung „nach oben“ enthält weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch die 4. BImSchV.

Gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.1 TA Lärm hängt die Höhe des zulässigen Immissionsrichtwerts von dem Gebiet ab, in dem der maßgebliche Immissionsort liegt. Nach Nr. 6.6 Abs. 1 TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Soweit für ein Gebiet keine Festsetzung durch Bebauungsplan besteht, sind die Gebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (vgl. Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm).

Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Anwesens ist von einem Dorfgebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm auszugehen. Der Auffassung der Klägerin, ihr stünde der Schutz eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets (Nr. 6.1 Buchst. d) bzw. e) TA Lärm zu, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Die in Nr. 6.1 der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen den in § 30 BauGB i.V.m. §§ 3 ff. BauNVO vorgesehenen Abstufungen für Gebiete unterschiedlicher Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von der baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 28 m.w.N.).

Ob hinsichtlich der danach maßgeblichen städtebaulichen Prägung auf das gesamte Gebiet des ... Ortsteils ... abzustellen ist, wie der Beklagte meint und wofür manches sprechen mag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist bei der Abgrenzung des maßgeblichen Gebiets nicht allein auf die Wohnanwesen östlich und westlich der Straße „Am ...berg“ abzustellen. Vielmehr sind auch die in der Nähe gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe, namentlich die landwirtschaftlichen Betriebe entlang der ...straße sowie der landwirtschaftliche Betrieb südlich des Kreuzungsbereichs Am ...berg / ...straße / ...straße (...straße ...) maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen, weil sie die Umgebung erheblich prägen, so dass von einem Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO auszugehen ist.

Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5/07BVerwGE 133, 377 – juris Rn. 10; vgl. auch jüngst BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 16 ff., ebenfalls in Anwendung von Nr. 6.6 der TA Lärm). Ausreichend ist, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG RP, U.v. 30.4.2010 – 1 A 11294/09 – juris Rn. 29). Ein Dorfgebiet verliert diese Eigenschaft so lange nicht, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, B.v. 16.10.2013 – 15 CS 13.1646 u.a. – juris Rn. 123 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5/07BVerwGE 133, 377). Zu beachten ist ferner, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner größeren Baukörper und der ihm eigenen Immissionen nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft prägt, sondern in seinen Wirkungen weiter ausgreift, so dass ihm ein weit größeres Gewicht zukommt (VG München, U.v. 27.7.2004 – M 1 K 03.2238 – juris Rn. 28 mit Literaturnachweisen).

Hieran gemessen ist von einem Dorfgebiet (Nr. 6.1 Buchst c) TA Lärm) auszugehen. Das Anwesen der Klägerin liegt angesichts seiner unmittelbaren Lage am Rande des Außenbereichs und des südlich anschließenden unbebauten Grundstücks überhaupt nur dann in einem Bebauungszusammenhang (und eben nicht im Außenbereich), wenn es der Bebauung westlich der Straße „Am ...berg“ zugerechnet wird. Die Bebauung entlang „Am ...berg“ wird jedoch von den unmittelbar westlich bzw. südwestlich gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen entlang der ...straße – namentlich den beiden größeren Anwesen auf Fl.Nrn. ... und ... – maßgeblich mitgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass ein nicht durch weitere Straßen unterbrochenes Geviert besteht, welches im Süden durch die ...straße und im Osten durch die Straße „Am ...berg“ begrenzt wird. Bereits bei der Betrachtung von allgemein zugänglichen Luftbildern, die ein Bild „von oben“ vermitteln (zu deren Beachtlichkeit zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13NVwZ 2014, 1246 – juris Rn. 13), fällt auf, dass diese beiden landwirtschaftlichen Anwesen in erheblichem Umfang maßstabbildend sind, zumal sie ohne nennenswerte Zäsur an die östlich und nordöstlich gelegene Wohnbebauung anschließen. Der Gesamtumgriff der beiden Anwesen liegt nicht sonderlich weit unterhalb des Gebiets, welches die Klägerin als maßgebend für den Bebauungszusammenhang ansieht. Eine Aufteilung des angesprochenen Gevierts in einen Teil mit Wohnnutzungen und einen Teil mit landwirtschaftlichen Nutzungen kann nicht erfolgen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass diese landwirtschaftlichen Anwesen der von der Klägerin angeführten Wohnnutzung zumindest ebenbürtig sind.

Dass vom Anwesen der Klägerin diese landwirtschaftlichen Anwesen nicht sichtbar sind, ist für sich genommen nicht maßgeblich, da es für die Frage der wechselseitigen Beeinflussung auf eine „optische Trennung“ allein nicht ankommt (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13NVwZ 2014, 1246 – juris Rn. 13). Vielmehr kann sich die Klägerin nicht einerseits darauf berufen, dass ihr Anwesen dem Bebauungszusammenhang an der Straße „Am ...berg“ zugehört, andererseits die diese Bebauung maßgeblich prägenden landwirtschaftlichen Anwesen ausblenden. Augenfällig ergibt sich dies auch daraus, dass vom Ende des nach Westen abzweigenden Stichwegs, der bezeichnenderweise ebenfalls den Namen „Am ...berg“ trägt, die genannten landwirtschaftlichen Anwesen wahrnehmbar und ihre Prägung unmittelbar feststellbar ist.

Bedeutung kommt ferner dem größeren landwirtschaftlichen Betrieb südlich des Kreuzungsbereichs Am ...berg / ...straße / ...straße (...straße ...2) zu. Dieser liegt zwar jenseits des genannten, aus der ...straße und der Straße „Am ...berg“ gebildeten Gevierts. Er grenzt jedoch hieran an unmittelbar an, zumal nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen der ...straße auch keine zumindest in dem Sinne trennende Wirkung zukommt, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Wohnbebauung „Am ...berg“ nicht mehr mit prägen würde. Dies folgt unter anderem daraus, dass noch diesseits der ...straße Gerüche des Schweinestalls des Betriebs feststellbar waren. Zudem liegt dieses landwirtschaftliche Anwesen ausweislich des vom Beklagten beim Ortstermin übergebenen Plans in einem mittels Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesenen Bereich; in diesem Fall ist auch die Prägung eines Gebiets durch landwirtschaftliche Anwesen „von außen“ möglich (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2007 – 1 N 06.2486 – juris Rn. 27). Ferner ist auch bezüglich dieses landwirtschaftlichen Betriebs dessen Umgriff und Größe zu berücksichtigen, so dass ihm bezüglich seiner städtebaulichen Prägung deutlich mehr Gewicht zukommt als einzelnen Wohngebäude. Wegen seiner größeren Baukörper und wegen der von ihm verursachten Emissionen prägt der Betrieb nicht nur seine unmittelbare Umgebung, sondern einen größeren Bereich (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 28). So entspricht die Nord-Süd-Ausdehnung dieses Betriebs in etwa der Entfernung des klägerischen Anwesens von diesem Betrieb, so dass er auch für dieses Anwesen noch zu berücksichtigen ist.

Insgesamt sind zwar Merkmale des Strukturwandels in der Landwirtschaft feststellbar, d.h. eine vermehrte Aufgabe landwirtschaftlicher Nutzungen und eine Zunahme insbesondere von Wohnnutzungen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist jedoch keinesfalls schon soweit zurückgedrängt, dass sie ohne städtebauliches Gewicht wäre oder als Fremdkörper erschiene. Vielmehr ist gerade bei den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben ein erheblicher Umgriff feststellbar und ist diesen damit auch eine weiterräumige Prägung zuzumessen, so dass die für ein Dorfgebiet als „ländliches Mischgebiet“ (s.o.) geradezu typische Durchmischung von Wohnnutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen vorliegt. Auch deshalb ist es nicht sachgerecht, aus diesen unterschiedlichen Nutzungen die Wohnnutzungen isoliert herauszugreifen und damit ein (allgemeines / reines) Wohngebiet geradezu zu konstruieren.

Für die damit maßgebliche Einstufung als Dorfgebiet lagen der Kammer ausreichend objektive Erkenntnisquellen vor (insbesondere Luftbilder, Lagepläne, Plan mit Baugebieten / Satzungen nach BauGB, Eindrücke und Fotos vom Augenscheintermin, unstreitiges Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzungen). Ob die beim Ortstermin feststellbaren Merkmale dörflichen Lebens (insbesondere das Vorbeifahren landwirtschaftliche Gespanne und das Herumlaufen von Hühnern auf der ...straße) bloß – wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat – „inszeniert“ waren, um dem Gericht das Vorliegen eines Dorfgebiets geradezu „vorzuspielen“, kann daher offen bleiben. Der klägerseitig angebotenen Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen über das Geschehen auf den beim Ortstermin besichtigten Straßenzügen an anderen Tagen bedurfte es daher nicht.

Im Übrigen grenzt das Anwesen der Klägerin unmittelbar an den Außenbereich. Insoweit könnte die Klägerin von vornherein allenfalls einen allgemeinen Wohngebieten vergleichbaren Schutz (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 28) bzw. sogar einen geringeren als in allgemeinen Wohngebieten üblichen Schutz (BayVGH, B.v. 31.5.2007 – 15 CS 07.389 – juris Rn. 18) beanspruchen. Verdeutlicht wird diese vom Übergang zum Außenbereich bestimmte Lage des Grundstücks dadurch, dass es im Bereich einer „Ortsrandsatzung“ (wohl Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 BauGB) liegt.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche am Anwesen der Klägerin durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sind nicht zu erwarten, weil die maßgeblichen Beurteilungspegel unter 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm).

Nach der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung liegt am Anwesen der Klägerin (Immissionsort R) der Beurteilungspegel durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 34,72 dB(A), durch die Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ... bei 27,37 dB(A) und durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 30,98 dB(A). Die Gesamtbelastung durch alle sechs vom Beklagten – mit drei Bescheiden – genehmigten Windkraftanlagen beträgt 36,9 dB(A). Auch dieser Lärmpegel liegt (deutlich) unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte.

Von der Richtigkeit der von der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Beurteilungspegel, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist auszugehen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Berechnung greifen nicht durch.

Die Klägerin hält der Schallimmissionsberechnung entgegen, die für die Berechnung verwendete Windparkplanungssoftware WindPRO sowie das Programmmodul „DECIBEL“ verwendeten ein stark vereinfachendes Luft- und Temperaturschichtungsmodell und ein „neutrales Profil“. Allerdings hat die Klägerin nicht näher ausgeführt, inwieweit die Prognose dadurch zu ihren Lasten fehlerhafte Berechnungsergebnisse ausweist. Zudem hat der Beklagte den Einwänden nachvollziehbar entgegengehalten, dass es sich bei dem verwendeten Prognoseverfahren um ein etabliertes und fachlich anerkanntes Berechnungsverfahren handele, zu der auch keine gleichwertige oder bessere Alternative bestehe. Auch die Klägerin hat eine solche Alternative nicht aufgezeigt. Daneben hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Berechnungsergebnisse der mittels der Software „WindPRO“ erstellten Schallimmissionsprognosen bei Immissionsmessungen in der Umgebung mehrerer Windkraftanlagen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt bestätigt worden seien.

Soweit die Klägerin rügt, die Schallimmissionsberechnung sei von einem zu niedrigen meteorologischen Koeffizienten von Cmet von 2,0 ausgegangen, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Schallimmissionsberechnung weist ausdrücklich aus, dass keine meteorologische Korrektur vorgenommen wurde und der meteorologische Koeffizient Cmet mit 0 angesetzt wurde (vgl. etwa S. 15 und S. 17 der Schallimmissionsberechnung).

Die Klägerin rügt ferner, die Ton- und Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sei nicht zutreffend bewertet worden. Auch damit können sie nicht durchdringen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst (B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – juris Rn. 21) darauf verwiesen, dass nach dem bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.7) Windkraftanlagen im Regelfall keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigten. Diesen Aussagen komme besondere tatsächliche Bedeutung zu, da der Windkrafterlass auch insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität zu werten sei. Gründe, dass dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen anders sein sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr entspricht es den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verwaltungsstreitigkeiten betreffend Windkraftanlagen des gleichen Typs, wonach Messungen durch das Landesamt für Umwelt gezeigt haben, dass ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nicht gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.2.2015 – Au 4 K 14.1770 – Rn. 77). Schließlich haben die Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ein Datenblatt über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, wonach ebenfalls ein Impulszuschlag nicht gerechtfertigt sei (vgl. im Übrigen bereits E-Mail des Ingenieurbüros Sing an den Umweltschutzingenieur des Beklagten vom 12.3.2014, Bl. 87 der Antragsunterlagen zur Windkraftanlage auf Fl.Nr..., Gemarkung ...).

Keinen Fehler der Schallimmissionsberechnung zeigen die Kläger im ihrem Vortrag auf, dass die DIN ISO 9613-2 u.a. deswegen nicht mehr zur Ermittlung der Schallimmissionen herangezogen werden könne, weil sie fachlich überholt sei und diese Norm nur für bodennahe Schallquellen (bis 30 m Höhe) entwickelt und festgelegt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst die Anwendung der DIN ISO 9613-2 auch für Windkraftanlagen der aktuellen Generation bestätigt: „Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, so lange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind. Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar. Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben, Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigen werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist“ (BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – juris Rn. 13 f. betreffend eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 206,86 m).

Auch die Kammer ist in jüngerer Zeit bei Verwaltungsstreitsachen betreffend Windkraftanlagen von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 ausgegangen, bei denen vergleichbare Einwände gegen die Vorschrift geltend gemacht worden waren (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.770 – Rn. 72 ff. zu einer Windkraftanlage des gleichen Typs wie im vorliegenden Fall). Hieran hält die Kammer fest.

Im Übrigen haben die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, dass auch im vorliegenden Fall das „alternative Berechnungsverfahren“ der DIN ISO 9613-2 zur Anwendung kam, so dass der Umstand, dass die Schallquelle nicht bodennah liegt, berücksichtigt worden sei.

Die Einhaltung der oben genannten, die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet deutlich unterschreitenden Immissionspegel ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sichergestellt.

Nr. 6.2.2.3 der angegriffenen Bescheide enthält jeweils die Nebenbestimmung, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel sind alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten. Da die vom Vorhabensträger vorgelegte Schallimmissionsberechnung die genannten Immissionspegel unter Zugrundelegung eines maximalen Schallleistungspegels von 105 dB(A) errechnet hat (vgl. S. 9 und S. 19 der Schallimmissionsberechnung), ist sichergestellt, dass die berechneten Werte eingehalten werden können. Auch der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ist bei der Erarbeitung seiner Auflagenvorschläge von einem derartigen Schallleistungspegel ausgegangen (vgl. Stellungnahme vom 11.4.2014, Bl. 228 ff. bzw. Bl. 264 ff. der Verfahrensakten des Beklagten).

Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, dass den streitgegenständlichen Windkraftanlagen aufgrund der in den Bescheiden festgesetzten Immissionsrichtwertanteile höhere Immissionen zugestanden würden, greifen nicht durch. Nr. 6.2.2.3 der Bescheide bestimmt eindeutig, dass Voraussetzung für die Einhaltung der Immissionsrichtwertanteile die Einhaltung des festgelegten Schallleistungspegels von 105 dB(A) ist. Dementsprechend hat der Beklagte die Immissionsrichtwertanteile unter Annahme eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) ermittelt, wie sich aus der sich in der Verfahrensakte des Beklagten befindlichen Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 11. April 2014 ergibt. Dabei wurden die Beurteilungspegel der Immissionsprognose mit den typischen Werten der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der Windkraftanlage) um einen Zuschlag von 2 dB(A) entsprechend den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz („Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“) aus dem Jahr 2005 erhöht. Dieses Vorgehen ist von der Rechtsprechung gebilligt (BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – juris Rn. 17). Der Zuschlag trägt der genannten Unsicherheit Rechnung, bedeutet aber nicht faktisch eine Erhöhung des unter Nr. 6.2.2.3 eindeutig festgesetzten Schallleistungspegels. Überdies hat die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren einen Prüfbericht über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, der einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) ausweist, so dass zum einen der Sicherheitszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre, andererseits nunmehr davon gesichert ausgegangen werden kann, dass der in den Bescheiden unter Nr. 6.2.2.3 festgesetzte maximale Schallleistungspegel und damit die in der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Pegel am Anwesen der Kläger eingehalten werden können. Selbst wenn allein auf die in den Bescheiden festgesetztem Immissionsrichtwertanteile abgestellt wird – der Beklagte hat insoweit für das Klägeranwesen den diesen am nächsten – jedoch näher zu den Anlagen – gelegenen, in den Bescheiden festgesetzten Immissionsort Y angeführt –, liegen diese sowohl betreffend die einzelnen Windkraftanlagen als auch bezüglich aller sechs genehmigten Windkraftanlagen unterhalb der für die Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertanteile.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen ist, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Die Gesamtbelastung durch sämtliche sechs genehmigten Windkraftanlagen am Immissionsort R – also auch durch die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., deren Genehmigung die Klägerin nicht angefochten hat – beträgt nach der Schallimmissionsberechnung am Anwesen der Klägerin 36,9 dB(A). Da dieser Wert die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschreitet, kam es für die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf eine mögliche Vorbelastung durch andere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, nicht an. Ohnehin wäre, was die Anwendung der Regelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm angeht, zunächst auf die einzelne Windkraftanlage abzustellen, wie sich aus dem Wortlaut („die zu genehmigende Anlage“) ergibt. Schon deshalb kommt es auf die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe mögliche Vorbelastungen (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht oder nicht zutreffend ermittelt, nicht an. Überdies ist der Beklagte bereits im Genehmigungsverfahren möglichen Vorbelastungen, insbesondere durch die Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt (Firma ...) nachgegangen. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 betreffend die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ausgeführt, dass diese Anlage mit Bescheid vom 19. August 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sei. Ein Betrieb zur Nachtzeit sei nicht Antragsgegenstand gewesen, eine Vorbelastung zur Nachtzeit komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Tagzeit hat er festgestellt, dass der abgeschätzte Beurteilungspegel der Anlage am festgesetzten Immissionsort Y ca. 49 dB(A) betragen würde. Dass angesichts dieser vom Beklagten vorgenommenen, nachvollziehbare Bewertung und des Umstands, dass die Belastung durch alle sechs genehmigten Windkraftanlagen, und damit erst recht durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, um mehr als 23 dB(A) unter den für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegt, die Gesamtbelastung am Anwesen der Klägerin über den maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung, weshalb die weiteren von der Klägerin angeführten Vorbelastungen für die Frage der Gesamtbelastung keine Rolle spielen, sind nachvollziehbar und wurden von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beiziehung der Genehmigungsakten zu den einzelnen von der Klägerin und dem Beklagten angeführten Anlagen bedurfte es daher nicht.

Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zum Nachteil der Klägerin liegt auch nicht in Bezug auf tieffrequenten Schall vor.

Die Klägerin beruft sich auf Nr. 7.3 TA Lärm, wonach die Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung unter Hinweis auf einen vom Vorhabensträger bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prüfbericht (vom 27.8.2013) vorgetragen, dass bei dem genehmigten Windkraftanlagentyp keine i.S.v. Nr. 7.3 TA Lärm beachtlichen vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz aufträten. Hiergegen sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beurteilung des Beklagten wird durch die von den Beigeladenen vorgelegten Datenblätter vom 18. November 2014 bestätigt.

Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten der Klägerin liegt auch nicht aufgrund eines mangelnden Schutzes vor Infraschallimmissionen vor.

Durch Windkraftanlagen hervorgerufene Infraschallimmissionen sind gerade in jüngerer Zeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, gewesen, ohne dass die Rechtsprechung dabei den Einwänden wegen nicht vollständig erforschter Wirkungen von Infraschall gefolgt wäre (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 23 f.; knapper: BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 22 Z.B. 15.1113 – juris Rn. 23 f.; BayVGH, B.v. 23.5.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 20 ff.). Die Rechtsprechung hat dabei unter anderem Ausführungen im bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.8) herangezogen, wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Ferner hat sie auf die Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt „Windenergieanlagen – Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (Neufassung: März 2012; 4. aktualisierte Auflage: November 2014) verwiesen, sowie auf einen Zwischenbericht 2014 der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“.

Auch die Kammer hat sich in Verwaltungsstreitverfahren betreffend Windkraftanlagen in jüngerer Zeit ausführlich mit der Frage des tieffrequenten Schalls befasst und hierzu unter anderem eine Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.770 – Rn. 78 ff.) mit dem Ergebnis, dass an dem bisher abgesicherten Befund, dass Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen nicht anzunehmen sind, festzuhalten ist.

Der Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass, von diesen in der Rechtsprechung gefestigten Erkenntnissen abzuweichen. Das Anwesen der Klägerin liegt mindestens 870 m, bezüglich der beiden Anlagen auf ... Flur sogar weit über 1.000 m und damit deutlich mehr als 500 m von sämtlichen Windkraftanlagen entfernt. Bei diesem Abstand macht gemäß dem von der Rechtsprechung akzeptierten Aussagen im Windkrafterlass die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Das Anwesen der Klägerin weist ferner einen Abstand von deutlich mehr als 700 m zu den Windkraftanlagen auf. Bei diesem Abstand liegen nach dem genannten Zwischenbericht aus Baden Württemberg die Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern wird der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt, aber nicht vom Betrieb der Windkraftanlage. Soweit die Klägerin einwendet, die bisher durchgeführten Studien seien lediglich mit wesentlich kleineren Windkraftanlagen durchgeführt worden, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die jüngsten Urteile der Kammer, vor deren Erlass die Kammer eine Beweiserhebung zu Infraschallimmissionen durchgeführt hat, betrafen den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagentyp. Der genannte Zwischenbericht aus Baden Württemberg bezieht sich unter anderem auf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 138 m bzw. 143 m (vgl. S. 15 des im Internet abrufbaren Zwischenberichts), d.h. auf Anlagen der gleichen Größenordnung wie der hier genehmigte Windkraftanlagentyp.

Die Klägerin kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass in Bezug auf Infraschallimmissionen der Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) verletzt wäre. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.1.2009 – 7 B 47/08 – juris Rn. 11). Dem Argument der Klägerin, die vorliegende Konstellation sei anders zu beurteilen, weil ein individualisierbarer Personenkreis vorliege, kann deshalb nicht gefolgt werden. Abgesehen davon hat die Klägerin weder ausgeführt, nach welchen Kriterien der insoweit rügebefugte Personenkreis abgegrenzt werden sollte, noch, dass sie selbst zu diesem Personenkreis gehöre. Wie ausgeführt, liegt ihr Anwesen deutlich über den Entfernungen, bei denen es nach derzeitigem Erkenntnisstand überhaupt zu einer Windkraftanlage zuordenbaren Infraschallimmissionen kommen könnte. Sollte das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein, es sei bisher ungeklärt, bis zu welcher Entfernung Infraschallimmissionen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, würde dies gerade belegen, dass ein Personenkreis nicht abgegrenzt werden könnte. Aus diesen Gründen ist auch die von der Klägerin befürwortete Übertragung von Überlegungen aus dem Atomrecht nicht statthaft.

Die streitgegenständlichen Genehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht in dem im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung des Rotors eine optisch bedrängende Wirkung entfalten und damit gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann; dabei kommt es für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung entscheidend nicht auf die Baumasse des Turms der Anlage, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors an (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785BayVBl 2010, 112 – juris Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch zumindest ein grober Anhaltswert, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die erforderliche Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Entfernung ihres Anwesens zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen mindestens 870 m (Anlage auf ... Flur) und damit mehr als das Vierfache der Gesamthöhe beträgt. Zu den beiden anderen Anlagen liegt der Abstand bei weit über 1.000 m, d.h. über dem Fünffachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Gründe dafür, weshalb trotz des erheblichen Überschreitens des Anhaltswerts von „3 H“ von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch im Rahmen der erforderlichen Einzelfallwürdigung nicht ersichtlich. Dass die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen gerade von nach Norden ausgerichteten Zimmern im Obergeschoss des klägerischen Anwesens deutlich zu sehen sein werden, reicht für eine optisch bedrängende Wirkung nicht aus. Insofern ist es der Klägerin zuzumuten, von einem vorhandenen Sichtschutz (Jalousie o.ä.) Gebrauch zu machen oder diesen anzubringen. Im Übrigen ist das Anwesen weitgehend nach Osten und Süden, also nicht in Richtung der streitgegenständlichen Anlagen, ausgerichtet. Zudem finden sich in Richtung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen im Garten einige Bepflanzungen, welche deren „Hineinwirken“ in das klägerische Anwesen reduzieren. Schließlich muss das Wohnanwesen der Klägerin aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich von vornherein stärkere Beeinträchtigungen durch privilegierte Nutzungen im Außenbereich (hier: gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) hinnehmen.

Weitere im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtliche drittschützende Rechte der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Mängel in Bezug auf die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung unter Beweis zu stellen sucht, sind dieses Vorbringen und die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 48; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 53 f.). Die Kammer ist jedoch zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Beweisantrag, wie sich aus dessen Begründung ergibt, die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls unter Beweis stellen wollen. Auf die damit zusammenhängenden tatsächlichen und Rechtsfragen wird sogleich einzugehen sein.

2.2 Der Klägerin steht auch kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu.

Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt sechs beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c UVPG durchzuführen war.

Nachdem jedoch der Beklagte unstreitig eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat (vgl. Nr. 4.1 der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide) und diesbezüglich im Amtsblatt des Landkreises ... eine Bekanntgabe erfolgt ist (vgl. § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG), kommt lediglich eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. UmwRG in Betracht, wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des UVPG genügt.

Die Klägerin ist jedoch im vorliegenden Fall nicht befugt, einen solchen etwaigen Mangel zu rügen; sie ist keine „Beteiligte“ nach § 4 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO (unten 2.2.1). Selbst wenn man der Klägerin eine Rügebefugnis zugestehen wollte, stünde ihr kein Aufhebungsanspruch zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (unten 2.2.2).

2.2.1 Die Klägerin kann sich auf eine ungenügende Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.6.2013 – 4 B 3712 – BauR 2013, 2014 – juris Rn. 10; B.v. 18.12.2014 – 4 C 36/13 – juris Rn. 34; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10NVwZ 2012, 573 – juris Rn. 20 ff.) gilt die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt also der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis, d.h. eine mögliche Verletzung materieller Rechte voraus. Einen von der Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt.

Zwar ist die Klägerin, wie ausgeführt, im Hinblick auf die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Jedoch lässt das UVPG (Anlage 1, Nr. 1.6.2) die Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls erst bei sechs Windkraftanlagen beginnen. Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht kann die Klägerin daher nur dann rügen, wenn ihr eine Klagebefugnis hinsichtlich aller sechs Windkraftanlagen zusteht. Diese Konsequenz ergibt sich aus Sicht der Kammer zwingend aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 UmwRG, die für einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis voraussetzt. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften nicht vereinbar, wenn eine Betroffenheit und damit eine Klagebefugnis für weniger als sechs der vorprüfungspflichtigen Windkraftanlagen vorliegt, gleichwohl jedoch die Überprüfung der UVP-Vorprüfung beansprucht werden könnte. Dem in Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zugrunde gelegten Schwellenwert liegt die Annahme zugrunde, dass ab der Errichtung von sechs Windkraftanlagen als „Windfarm“ die Auswirkungen dieses Gesamtvorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG normierten Schutzgüter derart sein können, dass zumindest (vor-) zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit einher geht auch eine stärkere Betroffenheit der Nachbarschaft. Liegt jedoch die mögliche Betroffenheit in einem materiellen Recht nur durch eine solche Zahl an Windkraftanlagen vor, die für sich genommen keine Vorprüfung des Einzelfalls nach sich ziehen würde, so ist kein Grund ersichtlich, dem Betroffenen einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer UVP-Vorprüfung zuzugestehen; einer Pflicht zur Vorprüfung, die deswegen besteht, weil weitere, den jeweiligen Kläger aber nicht betreffende Anlagen beantragt werden. Dies gilt umso mehr, als bei Einräumung einer Rügebefugnis die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung auch auf Belange gestützt werden könnte, die lediglich Anlagen betreffen, bezüglich derer keine Betroffenheit vorliegt, noch dazu auf Belange, die im Einzelfall von vornherein keine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten. Dies zeigt sich anschaulich am vorliegenden Fall, in dem die Klägerin Fehler der UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Baudenkmäler Kloster ... und Schloss ... geltend macht. Diese Rüge betrifft zum einen nicht die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, sondern die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., zum anderen ist die Klägerin hinsichtlich der diesbezüglichen denkmalschutzrechtlichen Fragen offensichtlich nicht in ihren Rechten betroffen.

Insofern ist also im Rahmen des § 4 Abs. 3 UmwRG zu fordern, dass der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls wegen Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nach Anlage 1 zum UVPG mögliche subjektive materielle Rechte in Bezug auf sämtliche Anlagen, die diesen Schwellenwert rechtfertigen, gegenüber stehen. Eine Klagebefugnis der Klägerin bezüglich aller sechs Windkraftanlagen ist nötig, um die Rügebefugnis bezüglich der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG zu aktivieren.

Die Klägerin ist jedoch nicht hinsichtlich aller sechs genehmigten Anlagen, sondern allenfalls hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Anlagen klagebefugt. Hiervon geht wohl auch die Klägerin aus, die den Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 betreffend die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... („Windkraft ...“) nicht mit einer Klage angegriffen hat. Ausweislich der vom Beklagten mit der Klageerwiderung mitgeteilten Teilbeurteilungspegel für diese drei Anlagen, die er der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung entnommen hat, liegen diese am Anwesen der Klägerin zwischen 13,52 dB(A) und 18,29 dB(A) und damit mehr als 25 dB(A) bzw. 40 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zur Nacht- bzw. Tagzeit. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebiets zu Grunde gelegt würde, wären die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mehr als 15 dB(A) bzw. 30 dB(A) unterschritten. Eine lärmmäßige Betroffenheit der Klägerin durch diese Windkraftanlagen dürfte sich daher allein noch rechnerisch ermitteln lassen. Eine sonstige Verletzung drittschützender Rechte, etwa des Gebots der Rücksichtnahme, ist aufgrund der erheblichen Entfernungen (nach den Abstandsangaben bei den „Detaillierten Ergebnissen“ der Schalltechnischen Untersuchung über 2.900 m bis über 3.900 m) ebenfalls von vornherein nicht anzunehmen. Abgesehen davon ist der Genehmigungsbescheid bezüglich dieser drei Windkraftanlagen aufgrund der Rücknahme der hiergegen erhobenen Klagen seit dem 29. September 2015 bestandskräftig.

Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG. Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10NVwZ 2012, 573 – juris Rn. 23). Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.

Auch der Europäische Gerichtshof hat unlängst klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder ggf. eine Rechtverletzung geltend machen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem „ausreichendem Interesse“ oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine „Rechtsverletzung“ geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt. Dem nationalen Gesetzgeber steht es damit frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, U.v. 16.4.2015 – Rs. C 570/13 – Rn. 32 ff. – Karoline Gruber; vgl. jüngst auch EuGH, U.v. 15.10.2015 – Rs. 137/14 – Rn. 24 ff. – Kommission gegen Deutschland). Zwar dürfen die Bestimmungen in Art. 11 UVP-Richtlinie über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 40). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Verneinung einer Klagebefugnis im Sinne einer möglichen Verletzung materieller drittschützender Rechte der Klägerin stellt keine restriktive Handhabung der ihr zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten dar, sondern ist der weiten Entfernung des Anwesens der Klägerin von diesen drei Windkraftanlagen geschuldet. Nicht zuletzt scheint, wie ausgeführt, auch aus Sicht der Klägerin keine Klagebefugnis vorzuliegen, nachdem sie eine Klage gegen diese Genehmigung gerade nicht erhoben hat. Nachdem der entsprechende Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 sowie die Nicht-Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 15. September 2014 und damit nach den beiden streitgegenständlichen Bescheiden ebenfalls im Amtsblatt des Landkreises ... bekanntgemacht worden sind, sind die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin auch insoweit nicht restriktiv gehandhabt worden.

Das Unionsrecht bestimmt bei Windkraftanlagen auch selbst keine Schwelle, ab der eine UVP-Vorprüfungspflicht eintritt und ab der folglich gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 11 UVP-Richtlinie überhaupt erst in Betracht kommen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) UVP-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte fest, wann bei Projekten des Anhangs II zur UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV; vgl. Erwägungsgrund 11 der UVP-Richtlinie). Zu den in Anhang II genannten Projekten rechnen auch Windfarmen (Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II zur UVP-Richtlinie). Die Kriterien des in Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie genannten Anhangs III zur UVP-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in Anlage 2 zum UVPG aufgenommen, die § 3c UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls (ab einem Erreichen der Schwellenwerte) in für anwendbar erklärt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400 – Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“) ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen hat, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Es könne bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 48).

2.2.2 Selbst wenn man der Klägerin jedoch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch im vorliegenden Fall eine Berufung auf eine Verletzung von Vorschriften des UVPG gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zugestehen wollte, stünde ihr ein Aufhebungsanspruch nicht zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c UVPG gilt in Bezug auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

In der Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach§ 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Die auf Grund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (zusammenfassend BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36/13NVwZ 2015, 1223 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 16 f.).

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 4.1) sehr knapp ausgefallen sind. Dort hat der Beklagte lediglich ausgeführt, er sei nach seinen Überprüfungen – insbesondere in naturschutzfachlicher, immissionsschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Hinsicht – zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und sind. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung sei danach nicht geboten gewesen. Auch in den Verfahrensakten befinden sich nähere zusammenfassende Angaben, wie der Beklagte zu seinem Ergebnis (keine UVP-Pflicht) gelangt ist.

Insoweit ist nicht eindeutig, ob der Beklagte die Vorschrift des § 3c Satz 6 UVPG und ihre Bedeutung vollständig erfasst hat, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Denn diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung Rechnung tragen, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden braucht, (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 – 7 VR 13/12UPR 2013, 345 – juris Rn. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 551/06, S. 44).

Allerdings wird der Dokumentationspflicht bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zu Grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Vorgehen des Beklagten noch die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG und lässt sich seine Entscheidung nachvollziehen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

Die genannte Passage in den Bescheiden stellt eine – wenn auch sehr grobe – Skizzierung des Vorgehens des Beklagten dar. Ferner hat der Vorhabensträger im Genehmigungsverfahren eine Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ vorgelegt, die – zutreffend – sämtliche sechs beantragten und genehmigten Windkraftanlagen erfasst. Diese Unterlage ist – insbesondere ausweislich der sich darauf befindlichen Stempelung und Unterschrift – zum Bestandteil der Genehmigungsbescheide gemacht worden und kann daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar erklärt, diese Unterlage sei Grundlage für seine Vorprüfung gewesen. In dieser Unterlage stimmen zwar die Gliederungspunkte und ihre Bezeichnung nicht vollständig mit derjenigen der Anlage 2 zu UVPG, welche gemäß § 3c Satz 1 UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen ist, überein. Die Unterlage orientiert sich jedoch ganz offensichtlich in Bezug auf Gliederung und Bezeichnungen an dieser Anlage, zumal es insoweit nicht auf eine formale Abarbeitung der Gliederungsziffern der Anlage 2 zum UVPG ankommt, sondern auf eine Anwendung auf das zur Genehmigung stehende Vorhaben. Insofern enthält die Unterlage zutreffend, soweit dies erforderlich ist, bei einzelnen Prüfungspunkten zusätzliche Erläuterungen, und sie schließt mit einer begründeten „Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens“. Dass die Unterlage einen für die streitgegenständlichen Vorhaben maßgeblichen Aspekt nicht oder nicht ausreichend behandelt hat, ist vor dem Hintergrund des beschriebenen überschlägigen Charakters der UVP-Vorprüfung nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass den Trägern öffentlicher Belange diese Unterlage im Beteiligungsverfahren zugeleitet worden sei. Die Kammer hat auch insoweit keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem enthalten die Schreiben, mit dem der Beklagte den beteiligten Stellen und Träger öffentlicher Belange die Antragsunterlagen übermittelt hat, einen Hinweis darauf, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach dem UVPG erforderlich sei. Auch insoweit ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Vorprüfung des Einzelfalls eine ungenügende Sachverhaltsermittlung zu Grunde lag.

Daneben hat der Beklagte in der Klageerwiderung sein Vorgehen näher erläutert. Er hat ergänzend ausgeführt, dass zu Beginn des Verfahrens an Hand der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie der Anforderungen des UVPG eine Prognose der möglichen Umweltfolgen des geplanten Vorhabens erstellt worden sei. Dabei sei der Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG zu Grunde gelegt und seien zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermittelt worden. Insbesondere seien dabei die naturschutzrechtlichen, immissionsschutzfachlichen, wasserwirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Belange zu berücksichtigen gewesen. Nach Bewertung der vorhandenen Unterlagen und Rücksprache mit den entsprechenden Fachstellen sei durch den Beklagten eine überschlägige Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen erfolgt. Diese sei zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und seien. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten auch berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern. Zudem ist aus § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG zu schließen, dass in Bezug auf eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Nachholung der Begründung und damit erst recht deren Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. 1 Nr. 2 VwVfG).

Unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist damit die vom Beklagten getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstands, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (sechs Windkraftanlagen) gerade erst erreicht war. In einem solchen Fall liegt die Annahme, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, näher als etwa dann, wenn sich der Umfang des beantragten Vorhabens der Schwelle von 20 Windkraftanlagen nähert, die gemäß Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht. Für das Dokumentationserfordernis nach § 3c Satz 6 UVPG folgt daraus, dass im Regelfall die Anforderungen umso geringer sein dürften, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt (vgl. OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 21/07.AK – juris Rn. 89).

Die Klägerin rügt zwar, die vom Vorhabensträger vorgelegte Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verweise wiederholt auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die von dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Auch sonst habe sich der Beklagte im Rahmen der UVP-Vorprüfung maßgeblich auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gestützt. Hierauf zielt in der Sache auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ab.

Jedoch ist auch ohne Kenntnis der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Beurteilung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG möglich, ob und dass der Beklagte die Vorgaben des § 3c UVPG beachtet hat. Dem Beweisantrag musste daher nicht entsprochen werden. Insoweit ist zunächst erneut zu betonen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nicht bereits eine vollständige materiellrechtliche (hier: artenschutzrechtliche) Prüfung angezeigt ist. Dem Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls würde es nicht gerecht, würde bereits im Rahmen der in § 3c UVPG ausdrücklich nur geforderten „überschlägigen Prüfung“ und „Einschätzung“ die Ordnungsgemäßheit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Einzelnen überprüft, zumal auf diesem Wege Nachbarn die Einhaltung des als solches nicht drittschützenden Artenschutzrechts verlangen könnten (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 48).

Insbesondere aber enthalten die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide (Nr. 4.8.4) ausführliche Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Erwägungen des Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – juris Rn. 21). Der im Rahmen der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls bestehende Einschätzungsspielraum der Behörde wird also bezüglich des hier in Rede stehenden Artenschutzrechts zusätzlich durch diese Einschätzungsprärogative verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls auch in Bezug auf das Schutzgut Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG) sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der bezüglich des Ergebnisses gegebenen Begründung nachvollziehbar, ohne dass hierfür die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen werden müsste.

Der Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden (Nr. 4.8.4.2). ausführlich mit der von der Klägerin angeführten Betroffenheit des Rotmilans auseinander gesetzt. Er hat ausgeführt, dass ein Brutvorkommen mit einer Entfernung von ca. 1,2 km bis 2,0 km zu den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bekannt sei. Da sich dieser Horst knapp außerhalb des 1 km Radius nach Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses (dem nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere Rolle zukommt und von dem auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf, vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358BauR 2014, 1934 – juris Rn. 45), aber eindeutig innerhalb des 6 km-Prüfradius nach Anlage 2 Spalte 3 des Windkrafterlasses für alle drei hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinde, habe orts- und vorhabenspezifisch geklärt werden müssen, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht sei (vgl. Windkrafterlass, Seite 42). Der Beklagte ist insoweit insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umfeld der geplanten Anlagen Gegebenheiten, die auf einer Häufung von Nahrungsflügen schließen lassen würden, nicht aufweise. Auch Hinweise darauf, dass großflächigere Grünlandgebiete über die antragsgegenständlichen Windkraftanlagen angeflogen werden würden, hätten sich aus der vom Vorhabensträger vorgelegten Raumnutzungsanalyse nicht ergeben.

Der Beklagte hat sich auch (S. 36 der streitgegenständlichen Bescheide) ausführlich mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Sichtungen des Rotmilans durch Anwohner auseinander gesetzt mit dem Ergebnis, dass diese keinen häufigen Aufenthalt im Gefahrenbereich der Anlage belegten. Er hat insbesondere Mängel hinsichtlich Systematik und Qualität der von Bürgern vorgelegten Daten und Aufnahmen ausgemacht und zusätzlich festgestellt, dass sich aus den Beobachtungsdaten Anhaltspunkte für gehäufte Aufenthalte im Gefahrenbereich nicht ableiten ließen.

Diese Begründung reicht angesichts der dem Beklagten gerade auch im Hinblick auf die Erfassung des Bestands und die Bewertung der Gefahren zustehenden Einschätzungsprärogative, vollkommen aus und lässt ausreichende Rückschlüsse darauf zu, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten werden konnte. Äußern sich die Genehmigungsbescheide ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise zu artenschutzrechtlichen Fragen, so bedurfte es der Vorlage und Überprüfung der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht. Die Klägerin wird damit auch nicht unzumutbar in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Zum einen steht ihr, wie ausgeführt, allenfalls ein Anspruch darauf zu, dass die Vorprüfung einer UVP-Pflicht ordnungsgemäß war, nicht aber, dass die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in jedem Detail zutreffend erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 48). Zum anderen wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit den artenschutzrechtlichen Erwägungen in den Bescheiden auseinanderzusetzen, aus denen sich die wesentlichen Ergebnisse der vom Vorhabensträger vorgelegten Untersuchungen ergeben.

Einen derartigen konkreten Mangel in Bezug auf das artenschutzrechtliche Vorgehen des Beklagten hat die Klägerin lediglich in Bezug auf die für den Rotmilan zu Grunde zu legenden Prüfradien bzw. Mindestabstände geltend gemacht. Die Klägerin führt insoweit die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten an, wonach sich beim Rotmilan ein Mindestabstand von der Windkraftanlage von 1.500 m und ein Prüfbereich von 4.000 m ergäben, und nicht, wie vom Beklagten in Anwendung des Windkrafterlasses (Anlage 2) zu Grunde gelegt, Prüfbereiche von 1.000 m (Abstand Brutvorkommen zur Windkraftanlage) bzw. 6.000 m (Abstand für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate).

Fehler bei der Vorprüfung des Einzelfalls hat die Klägerin dadurch nicht aufgezeigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls kommt es jeweils auf den Zeitpunkt dieser Entscheidungen an (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686ZNER 2015, 390 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die von ihnen vorgelegte Fassung der Abstandsempfehlungen wurde jedoch erst im Jahr 2015 (vgl. http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) und damit nach Bescheiderlass veröffentlicht. Überdies weist die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in ihrem Internetauftritt selbst darauf hin, dass die Länder aus fachlichen Gründen von diesen Abstandsempfehlungen abweichen können. Für Bayern ist insoweit nach wie vor der Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 verlinkt. Zudem und vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die im Windkrafterlass für den Rotmilan ausgewiesenen Prüfbereiche von 1.000 m bzw. 6.000 m im Rahmen der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Vielmehr muss abgewartet werden, inwieweit die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft aus dem Jahr 2015 von den einzelnen Bundesländern übernommen werden.

Nicht durchdringen kann die Klägerin schließlich mit dem Einwand, in Bezug auf die Schutzgüter Kulturgüter und sonstige Sachgüter gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UVPG sei die Vorprüfung fehlerhaft gewesen. Die vom Vorhabensträger vorgelegte und vom Beklagten zum Gegenstand der Bescheide gemachte Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ hat sich mit einer möglichen Beeinträchtigung der Wallfahrtskirche ... und der ehemaligen ... Schloss ... befasst (S. 8 der Unterlage); die diesbezüglichen Ausführungen entsprechen dem überschlägigen Charakter der UVP-Vorprüfung. Ferner geht eine Beeinträchtigung dieser Denkmäler lediglich von den drei Windkraftanlagen aus, deren Genehmigungsbescheid die Klägerin nicht angefochten hat und bezüglich derer sie auch nicht klagebefugt ist.

Zudem ist der Kammer aus den – zurückgenommenen – Klageverfahren bezüglich dieser drei Windkraftanlagen (Au 4 K 14.1529 u.a.) bekannt, dass der Vorhabensträger die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2014 verlangte Analyse mit Datum vom 18. Juli 2014 vorgelegt hat. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat hierzu ausweislich der Genehmigungsakten jenes Verfahrens mit Schreiben vom 26. August 2014 ausgeführt, es gehe auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die geplanten Windkraftanlagen keine derart beeinträchtigende Wirkung auf das Baudenkmal „...“ ausüben, dass damit eine Ablehnung des Vorhabens gerechtfertigt wäre. Damit ist – im Zusammenspiel mit den Aussagen in der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls – nicht erkennbar, dass das Ergebnis der Vorprüfung insoweit fehlerhaft gewesen wäre.

2.3 Da die von dem Beklagten vorgelegten Akten und schriftsätzlich mitgeteilten Angaben ausreichen, um der Kammer die Prüfung zu ermöglichen, ob drittschützende Rechte der Kläger verletzt werden und ob ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG besteht, war dem schriftsätzlich von der Klägerseite am 27. Februar 2015 gestellten Antrag, die bisher vom Beklagten nicht vorgelegten Urkunden und Akten vorzulegen, nicht zu entsprechen. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer haben in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2014 angekündigt, dass ein Beweisbeschluss über weitere vorzulegende Akten soweit erforderlich ergehen wird, d.h., soweit solche für eine abschließende Entscheidung benötigt werden. Dies war nicht der Fall.

Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304 und Au 4 K 14.1305 bis zur Verbindung auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt, ab Verbindung auf insgesamt 45.000,00 EUR.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.