SG Landshut, Urteil vom 06.08.2015 - S 4 KR 159/14
Fundstelle
openJur 2015, 18326
  • Rkr:

1. Die Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen erstrecken und zugleich beschränken sich auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.2. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob der Adamsapfel der Klägerin in einem solchen Maße vom Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts entfernt ist, dass durch eine operative Reduktion des Adamsapfels eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts herbeigeführt wird.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014 verurteilt, der Klägerin die beantragte operative Reduktion des Adamsapfels zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die operative Reduktion des Adamsapfels der transsexuellen Klägerin.

1.

Bei der am ...1985 als Mann geborenen Klägerin erfolgte in Thailand eine geschlechtsangleichende Operation mit begleitender Hormontherapie.

2.

Unter Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen des Oberarztes der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Klinikums der Universität C-Stadt PD. Dr. med. ... ... vom 06.11.2013 und der Leiterin der Abteilung für Phoniatrie und Pädaudiologie des Klinikums der Universität C-Stadt Dr. med. ... ... vom 12.11.2013 sowie des Protokolls und des Beschlusses des Amtsgerichts München - Vormundschaftsgericht - zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz vom 02.10.2012 beantragte die Klägerin am 12.11.2013 die Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Klinikum der Universität C-Stadt.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK Bayern) zur Frage der stimmerhöhenden Operation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beteiligt. Der MDK Bayern kam in seiner Stellungnahme nach Aktenlage vom 11.12.2013 zum Ergebnis, dass die Kostenübernahme für eine stimmerhöhende Operation aus HNO-ärztlicher Sicht zu Lasten der GKV nicht empfohlen werden könne, da die Verfahren nicht ausreichend untersucht seien. Ein Eingriff zur Reduktion des Adamapfels könne ebenfalls nicht zu Lasten der GKV empfohlen werden, da eine Entstellung nicht nachgewiesen sei.

Mit Bescheid vom 15.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.

Für die stimmerhöhende Operation liege keine medizinische Notwendigkeit einer akut-stationären Krankenhausbehandlung vor. Diese Art der Operation sei bei einer Mann-zu-Frau-Transsexualität grundsätzlich keine Leistung der GKV. Die Sozialrechtsprechung habe dies bisher nicht bestätigt.

Ein Eingriff zur Reduktion des Adamsapfels könne ebenfalls nicht übernommen werden. Es sei keine Entstellung nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014 Widerspruch ein.

Der Bescheid habe einen Eingriff zur Reduktion des Adamsapfels zu Unrecht abgelehnt. Die Begründung, es sei keine Entstellung nachgewiesen, sei nach der neuesten Rechtsprechung des BSG überholt und sei nicht mehr haltbar.

Unter Vorlage und Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 11/12 R, Rdnr. 25 und auf ein Foto der Klägerin begründete die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch.

Der Adamsapfel der Klägerin sei deutlich sichtbar und weise sie - zu Unrecht - als Mitglied des männlichen Geschlechts aus.

Nach nochmalig ablehnender Stellungnahme des MDK vom 10.03.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 der Widerspruch zurückgewiesen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB)V in Verbindung mit § 39 SGB V bestehe Anspruch auf Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung nur dann, wenn eine Krankenbehandlung akut erforderlich ist und ausschließlich mit den besonderen apparativen und personellen Mitteln eines Krankenhauses erfolgversprechend erscheint. Dabei sei eine stationäre Krankenhausbehandlung nur dann zu bewilligen, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein über kosmetische Defizite hinaus gehender regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die Rechtsprechung des BSG habe diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -).

Nach den Feststellungen des MDK in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 11.12.2013 sei eine stationäre Krankenhausbehandlung medizinisch nicht notwendig. Der Gutachter habe ausgeführt, dass eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Adams-apfels selbst nicht vorliegt. Anhand der vorgelegten Unterlagen könnten medizinische Gründe für die Notwendigkeit der begehrten Maßnahme, etwa in der Art des Vorliegens einer Behinderung oder Funktionsstörung, ausgeschlossen werden. Eine Entstellung sei ebenfalls nicht gegeben.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus ihrer Widerspruchsbegründung vom 10.02.2014. Das von der Klägerin beigefügte BSG-Urteil, AZ: B 1 KR 11/12R, vom 11.09.2012 sage eindeutig aus, dass allein das subjektive Empfinden eines Versicherten die Regelwidrigkeit und die daraus abgeleitete Behandlungsbedürftigkeit eines Zustandes nicht zu bestimmen vermag. Maßgeblich seien vielmehr objektive Kriterien, nämlich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse und, ob der objektive Zustand einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit aufweist, dass sie die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft gefährden.

Der MDK habe hierzu in seiner weiteren Beurteilung vom 10.03.2014 ausgeführt, dass eine Entstellung, die für eine Kehlkopfverkleinerung zu Lasten der Krankenkasse notwendig wäre, bei der Klägerin nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung bezüglich einer Reduktion des Adamsapfels seien somit weiterhin nicht gegeben.

3.

Gegen den Bescheid vom 15.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.05.2014 Klage erhoben und diese mit dem Schriftsatz vom 10.06.2014 begründet.

Sowohl der Erstbescheid als auch der Widerspruchsbescheid hätten die beantragte Maßnahme mit der Begründung abgelehnt, es liege keine Entstellung vor. Diese Begründung sei nach der neuesten Rechtsprechung des BSG von 2012 überholt. Das von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des BSG von 2004 sei nicht mehr maßgeblich. Die Stellungnahmen des MDK würden ebenfalls von falschen, nicht mehr gültigen Voraus-setzungen ausgehen, wenn sie die medizinische Notwendigkeit der beantragten Behandlung mit der Begründung ablehnen, es liege keine Entstellung vor.

Die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, allein das subjektive Empfinden einer Versicherten vermöge die Regelwidrigkeit eines Zustandes nicht zu bestimmen, liege neben der Sache. Der bei der Klägerin vorliegende Adamsapfel sei ein objektiv feststellbarer Befund, der die Klägerin eindeutig dem männlichen Geschlecht zuordnet, und nicht bloß ein subjektives Empfinden der Klägerin. Es gebe keine Frau mit einem derartig ausgeprägten Adamsapfel, wie er bei der Klägerin vorliegt. Dazu sei mit der Widerspruchsbegründung ein aussagekräftiges Foto vorgelegt worden. Das zitierte und der Beklagten mit der Widerspruchsbegründung übersandte Urteil des BSG vom 11.09.2012 (Az.: B 1 KR 11/12 R) führe unter Rdnr. 21 aus, die Ansprüche seien beschränkt auf einen Zustand, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist (S. 8 oben). Es bedürfe keiner näheren Ausführungen dazu, dass bei einem so markanten Adamsapfel von einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts keine Rede sein kann.

Die von der Beklagten zitierte Rdnr. 15 des BSG und die darin aufgeworfene Frage, ob der objektive Zustand eine körperliche Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit darstellt, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet, betreffe nicht die Frage, in welchem Umfang die Krankenkasse bei Transsexualismus leistungspflichtig ist. Der Senat habe in den Rdnr. 16ff dargelegt, dass bei Transsexualismus eine besondere, weitergehende Betrachtungsweise notwendig ist. Deshalb spreche der Senat zu Beginn der Rdnr. 25 von einem gegenüber der bisherigen Rechtslage geänderten rechtlichen Ausgangspunkt des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung, der es ausschließe, die Reichweite des Anspruchs primär anhand von Kriterien des Behandlungsanspruchs wegen Entstellung zu umreißen.

Mit dem als Anlage übersandten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.05.2013 (Az.: L 5 KR 5363/12) sei in Anwendung der Grundsätze der neuen BSG-Rechtsprechung die beklagte Krankenkasse dazu verurteilt worden, der Klägerin eine operative Gesichtsharmonisierung im Bereich der Stirn und des Kinns zu gewähren. In diesem entschiedenen Fall habe die Krankenkasse der Klägerin eine Kehlkopfkorrektur gewährt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

1) Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014, wird aufgehoben.

2) Die Beklagte wird verurteilt, für die beantragte Reduktion/Korrektur des Adamsapfels eine Kostenzusage zu erteilen.

3) Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwiderte mit den Schriftsätzen vom 05.06.2014, 24.07.2014 und 14.08.2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014 und die Stellungnahme des MDK vom 14.07.2014.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2014 hat die Prozellbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass Streitgegenstand nur die operative Korrektur des Adamsapfels ist, nicht aber die stimmerhöhende Operation.

Aufgrund der gerichtlichen Anforderung übermittelte die Beklagte die Begutachtungsanleitung "Geschlechtsangleichende operative Maßnahmen bei Transsexualität" von MDS und GKV Stand 19.05.2009.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.04.2015 erging ein Hinweis zu den bisherigen Beteiligungen des MDK durch die Beklagte verbunden mit der Anregung einer nochmaligen Beteiligung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG und der Begutachtungsanleitung von MDS und GKV. Außerdem erging ein Hinweis zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 übermittelte die Beklagte die Stellungnahme des MDK vom 24.04.2015. Eine Leistungspflicht der GKV wurde erneut mangels Entstellung abgelehnt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 29.05.2015 auf die MDK-Stellungnahme unter Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis vom 16.04.2015 und die BSG-Rechtsprechung.

Auf die richterliche Bitte vom 03.06.2015 hin übermittelte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Fotos der Klägerin.

Die mündliche Verhandlung hat am 06.08.2015 stattgefunden.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014 und der Anspruch auf eine operative Korrektur des Adamsapfels der Klägerin. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und zu beanstanden, da für das Gericht feststeht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf die beantragte operative Reduktion des Adamsapfels hat.

2.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs auf eine operative Reduk-tion/Korrektur des Adamsapfels der Klägerin ist § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Zum Transsexualismus und zu den von der GKV insoweit zu erbringenden Behandlungsleistungen hat das BSG mit seinem Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R hinsichtlich der Ansprüche auf geschlechtsangeleichende Operationen von Transsexuellen entschieden (vgl. richterlicher Hinweis vom 16.04.2015).

Das BSG ist davon ausgegangen, dass transsexuelle Versicherte nach § 27 Abs. 1 SGB V Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben können, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern (dazu a.). Die Reichweite des Anspruchs auf geschlechtsangleichende Behandlung bestimmt sich auf der Basis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenbehandlung nach medizinischen Kriterien (dazu b.). Davon ausgehend hat die Klägerin Anspruch auf eine operative Reduktion des Adamsapfels (dazu c.).

a.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R zum Anspruch von Transsexuellen dem Grund nach Folgendes ausgeführt:

"...Transsexuelle Versicherte können nach § 27 Abs. 1 SGB V dem Grunde nach Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben; um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern.

Obwohl der Anspruch auf Krankenbehandlung psychischer Krankheiten grundsätzlich nicht körperliche Eingriffe in intakte Organsysteme erfasst, können zur notwendigen Krankenbehandlung des Transsexualismus - als Ausnahme von diesem Grundsatz - operative Eingriffe in den gesunden Körper zwecks Veränderung der äußerlich sichtbaren Geschlechtsmerkmale gehören. (Rn.9)

46Die Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen sind beschränkt auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt. (Rn.17)..."

b.

Betreffend den Umfang des Anspruchs auf geschlechtsangleichende Behandlung von Transsexuellen führt das BSG im Urteil vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R Folgendes aus:

"...Die innere Reichweite des Anspruchs auf geschlechtsangleichende Behandlung bestimmt sich auf der Basis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenbehandlung nach medizinischen Kriterien des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.

Ist bereits eine genitalverändernde Operation durchgeführt worden, ist vorbehaltlich besonderer Umstände eine erneute Prüfung entbehrlich, ob die Linderung des aus dem Transsexualismus resultierenden psychischen Leidensdrucks allein durch nicht operative Behandlungsmaßnahmen noch in ausreichendem Umfang möglich ist. (Rn.25)

Der gegenüber der bisherigen Rechtslage geänderte rechtliche Ausgangspunkt des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung schließt es aus, die Reichweite des Anspruchs primär anhand von Kriterien des Behandlungsanspruchs wegen Entstellung zu umreißen. Eine Entstellung begründet einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen einer körperlichen, nicht psychischen Krankheit. Innerer Grund des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen ist es dagegen nicht, eine Entstellung zu heilen oder zu lindern. Ein solcher Anspruch, der bei Entstellung für alle Versicherten, auch für transsexuelle Versicherte besteht, bleibt hiervon unberührt. (Rn.26)

Ansprüche Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung im Sinne medizinisch indizierter Maßnahmen sind zusätzlich durch das objektive Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts begrenzt. Die hierdurch gezogenen Grenzen sind allerdings weiter, als sie durch die oben dargelegte Rechtsprechung zur Entstellung gezogen sind. Wer beispielweise als Mann-zu-Frau-Transsexueller - etwa aufgrund einer Hormontherapie - einen Brustansatz entwickelt hat, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Größe A nach DIN EN 13402 bei erfolgter Ausatmung im Rahmen normaler Messung ohne weitere Mittel voll ausfüllt, kann keine MAP beanspruchen. Das damit erreichte körperliche Erscheinungsbild bewegt sich nämlich - trotz der großen Vielfalt der Phänotypen bei Männern und Frauen - in einem unzweifelhaft geschlechts-typischen Bereich. (Rn.28)..."

c.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an. Davon ausgehend kann die Klägerin die Gewährung einer operativen Reduktion des Adamsapfels beanspruchen.

Eine Entstellung liegt bei der Klägerin nicht vor; sie macht dies ebenso wenig geltend wie eine funktionelle organische Störung, die mit der begehrten operativen Korrektur des Adamsapfels zu behandeln wäre.

Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass bei der Klägerin Transsexualismus in einer besonders tiefgreifenden Form vorliegt und sie deswegen grundsätzlich Anspruch auf geschlechtsangleichende Operationen auf Kosten der GKV hat.

Ist - wie hier - bereits eine genitalverändernde Operation durchgeführt worden, ist vorbehaltlich besonderer Umstände eine erneute Prüfung entbehrlich, ob die Linderung des aus dem Transsexualismus resultierenden psychischen Leidensdrucks allein durch nicht operative Behandlungsmaßnahmen noch in ausreichendem Umfang möglich ist. Dem Sachverhalt sind derartige besondere Umstände nicht zu entnehmen.

Die Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen erstrecken und zugleich beschränken sich auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.

57Streitentscheidend ist allein die Frage, ob der Adamsapfel der Klägerin in einem solchen Maße vom Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts entfernt ist, dass durch eine operative Reduktion des Adamsapfels eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts herbeigeführt wird. Das ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall.

Die Kammer hat die mit Schriftsatz vom 30.06.2015 übermittelte Fotodokumentation der Klägerin in Augenschein genommen und sich von der persönlich erschienenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015 selbst ein Bild gemacht. Die Kammer hat den optischen Eindruck gewonnen, dass die Klägerin in ihrer Gesamtheit dem Erscheinungsbild einer 30-jährigen Frau entspricht. Insoweit störend zu dem insgesamt weiblich wirkenden Gesamterscheinungsbild tritt der deutlich sichtbare Adamsapfel zu Tage. Dieser steht im nicht übersehbaren Widerspruch zum gewollten weiblichen Erscheinungsbild. Da die Leistungsansprüche sich auf einen Zustand erstrecken und zugleich beschränken, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist, erwies sich das Begehren der Klägerin auf operative Reduktion des Adamsapfels als begründet, weil ein solcher Zustand bei der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer noch nicht vorgelegen hat.

Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erheben. Die Kammer hat, wie dargelegt worden ist, zu beurteilen, ob sich die Klägerin aufgrund des Adamsapfels der Klägerin sich in einem solchen Maße vom Erscheinungsbild eines weiblichen Gesichts entfernt, dass durch eine operative Reduktion des Adamsapfels eine deutliche Annäherung an dieses Erscheinungsbild herbeigeführt wird. Die Leistungsvoraussetzung "Erscheinungsbildannäherung" knüpft an regelmäßig durch gerichtlichen Augenschein festzustellende Tatsachen an und stellt sich der Sache nach als die Einzelfallumstände abwägende Subsumtion eines unbestimmten Rechtsbegriffs dar. Die Erhebung eines Gutachtens kommt hierfür nicht in Betracht. Das gilt sowohl für das Merkmal der "Annäherung" wie für das Merkmal des "Erscheinungsbilds eines weiblichen Gesichts". Maßstab ist allein die Sicht eines verständigen Betrachters. Verständige Betrachter sind die Richter der Kammer, die sich von der Klägerin ein eigenes Bild gemacht haben.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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