Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2015 - 22 ZB 15.1028
Fundstelle
openJur 2015, 18282
  • Rkr:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen;Hiergegen gerichtete Anfechtungsklage eines Dritten;Auswirkungen einer solchen Änderung auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt;Würdigung der sich aus einer Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten ergebenden Gesamtbelastung;Unverzichtbarkeit einer möglichen Verletzung eigener Rechte für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage auch bei behaupteter Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Änderung des Genehmigungsbescheids; schädliche Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; artenschutzrechtliches Tötungsverbot

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger bewohnt eigener Darstellung zufolge ein am östlichen Rand der Ortschaft B... liegendes Anwesen. Er erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A... am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen ostnordöstlich von B... erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf (andere) Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.458 – Rn. 10).

Der Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 geändert wurde, ändert hieran nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 – 12 A 48/89NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen zu Recht nicht.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben – auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung – während der insofern allenfalls relevanten Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen wird.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts (vgl. das behördliche Schreiben vom 28.1.2014) ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen des Klägers („Immissionsort 1e“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 25,9 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachen danach am Anwesen des Klägers eine Geräuschbelastung von 35,6 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 36 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze Lo (mithin die ungünstigste, am Anwesen des Klägers zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels LAT(DW), vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schall-immissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 In Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 verlangt der Kläger, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Im Gutachten vom 5. März 2014 (vgl. die dortige Tabelle 4) wurden die Schallleistungspegel dieser Anlagen mit jeweils 101,0 dB(A) angesetzt. Dieser Wert wurde dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Institut durch das Landratsamt vorgegeben (vgl. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ dieser Behörde). Bei dem Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) handelt es sich danach um den Wert, den diese Windkraftanlagen gemäß der für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigung nicht überschreiten dürfen. Ob diese Vorgehensweise zutreffend war, kann offen bleiben.

Jedenfalls hat es der Kläger unterlassen, das auf Seite 41 unten/Seite 42 oben des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Argument des Verwaltungsgerichts anzugreifen, aus dem sich die Entbehrlichkeit einer Ermittlung der Vorbelastung im konkreten Fall ergibt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit der Sache nach darauf hingewiesen, dass gemäß der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen kann, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen (d.h. die Zusatzbelastung) den nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Diese Voraussetzung ist hier angesichts einer prognostizierten Zusatzbelastung – wiederum jeweils bezogen auf die obere Vertrauensbereichsgrenze – von 36 dB(A) während der Nachtzeit und von 37 dB(A) an Sonn- und Feiertagen während der Tageszeit offensichtlich erfüllt. Denn der für das Anwesen des Klägers maßgebliche Immissionsrichtwert liegt gemäß der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für die Tageszeit bei 60 dB(A) und für die lauteste Nachtstunde bei 45 dB(A).

2.2 Die Einschlägigkeit der Richtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm folgt hier daraus, dass es sich bei dem Gebiet, in dem das Anwesen des Klägers liegt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 42 oben des Urteilsumdrucks) um ein Dorfgebiet handelt. Begründet hat das Verwaltungsgericht diese Aussage mit den Wahrnehmungen, die es bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat. Die knappen Ausführungen auf Seite 7 unten der Antragsbegründung, mit denen der Kläger diese Feststellung angreift, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Das folgt schon daraus, dass sich bei einem gerichtlichen Augenschein Feststellungen darüber, ob sich in einem Bebauungszusammenhang Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe befinden (von ihrem Vorhandensein hängt die Einordnung als Dorfgebiet ausschlaggebend ab; vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07BVerwGE 133, 377 Rn. 10) zuverlässig treffen lassen. Für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinstufung sprechen ferner die eigenen Ausführungen des Klägers in der Eingabe, die er am 2. Dezember 2013 an den Bayerischen Landtag gerichtet hat. Dort hat er angegeben:

„Unser kleines Dorf mit seinen 70 Einwohnern ist landwirtschaftlich geprägt. Es hat 13 Anwesen[,] und davon sind noch 5 Vollerwerbslandwirte.“

Dahinstehen kann, ob in B... – wie in der Antragsbegründung behauptet – die Wohnnutzung überwiegt. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67).

Als unbehelflich erweist sich der im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 enthaltene Hinweis darauf, dass das Grundstück des Klägers unmittelbar an ein durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetztes Areal angrenzt. Das trifft ausweislich der Planzeichnung, die sich als Blatt 56 in der mit „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ bezeichneten Akte des Landratsamts befindet, und ausweislich des Schreibens des Sachgebiets 44 des Landratsamts an das dortige Sachgebiet 42 vom 27.Januar 2014 in tatsächlicher Hinsicht zwar zu. Unter rechtlichem Blickwinkel vermag die Existenz eines allgemeinen Wohngebiets in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers indes nichts an der Maßgeblichkeit der sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für sein Anwesen zu ändern. Denn bei allen Flächen, für die keine Bebauungspläne bestehen, kommt es für die Beantwortung der Frage, die Einhaltung welcher der in der Nummer 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte insoweit beansprucht werden kann, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Grundstücks an. Zu diesem Zweck sind diejenigen Baugebietstypen heranzuziehen, die den zu beurteilenden Gebieten und Einrichtungen am ehesten entsprechen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 6 Rn. 47). Damit aber hat es bei der Einordnung des Grundstücks des Klägers als Bestandteil eines faktischen Dorfgebiets sein Bewenden.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die – anders als das beim Anwesen des Klägers der Fall ist – von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 – nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen des Klägers prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a.a.O.) weder, dass das Gutachten vom 5. März 2014 den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vom Oktober 1999 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – Rn. 10 ff.; NdsOVG, B.v. 18.5.2007 – 12 LB 8/07ZNER 2007, 229/232).

Dass das mit der Erstellung einer Geräuschprognose beauftragte Institut tatsächlich nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 vorgegangen ist, hat das Landratsamt, das das Gutachten vom 5. März 2014 durch einen Umweltschutzingenieur hat überprüfen lassen (vgl. Blatt 275 bis 281 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“), im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 – und zwar gerade mit Blickrichtung auf den von der Klagepartei bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwand des nicht nur punktförmigen Charakters der Emissionsquellen – bestätigt. Nimmt man hinzu, dass diese Ausarbeitung durch eine nach § 26 BImSchG anerkannte Stelle gefertigt und im Abschnitt 5.3 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten wurde, es seien alle für die Berechnungen relevanten Gegebenheiten (u. a. die Höhenlinien) in die Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden, hätte es konkreter einschlägiger Darlegungen seitens des Klägers bedurft, um annehmen zu können, die Schallausbreitungsberechnung sei nicht zutreffend vorgenommen worden.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht erfüllt ist.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebte der Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlage werde es an seinem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel – darunter auch Gutachten – vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt (u. a. auf Seite 27 oben und Seite 39 unten des Urteilsumdrucks) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z.B. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B.v. 4.12.1991 – 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B.v. 7.6.1995 – 5 B 141.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebte der Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Lärmimmissionen die Impulshaltigkeit der Windkraftanlage sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten zu seinem Nachteil unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der vom Kläger benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – Rn. 5 f.). Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, auch BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92NVwZ 1994, 60/61).

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes zusätzlich thematisierten Faktoren ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

4.1 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U.v. 29.5.2009 –22 B 08.1785 - ; jüngst BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 ZB 15.630 – Rn. 2) davon aus, dass sich die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt.

Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz (vgl. insbesondere Abschnitt B.III.3.e der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen des Klägers und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 800 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Vierfache überschritten. Konkrete Umstände, aus denen sich im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung ergebe, seien weder ersichtlich noch in qualifizierter, überzeugender Weise vorgetragen worden.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage. Der Aussagekraft des Erfahrungssatzes, dass jenseits einer Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windkraftanlage, die das Dreifache der Anlagenhöhe übersteigt, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles von keiner bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, tritt der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegen, hierbei sei außer Betracht geblieben, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten. Anlagen der hier inmitten stehenden Art würden aufgrund ihrer Ausmaße weitaus massiver wirken als solche, die weniger als 100 m hoch und filigraner seien; deswegen und aufgrund ihrer Warnkennzeichnung würden sie eine deutlich größere Fern- und Bedrängungswirkung entfalten.

Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d.h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen … naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U.v. 9.8.2006 a.a.O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen – stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles – einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb – soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen – auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.2 Soweit die Begründung des Zulassungsantrags rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der „Gesamtumstände des Einzelfalles“ zu treffen, wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 nicht aufgezeigt, dass im gegebenen Fall (über die Höhe der geplanten Anlagen hinausgehende) Tatsachen vorliegen, die einem Rückgriff auf die vorstehend dargestellten Anhaltswerte entgegenstehen.

4.2.1 Durch die von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten, behauptetermaßen von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen ist der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Unterlagen bei der richterlichen Überzeugungsbildung außer Betracht zu bleiben haben; die hierfür maßgeblichen Gründe hat es auf Seite 44 unten und Seite 45 oben des angefochtenen Urteils entgegen der in Abschnitt B.II.2.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten Behauptung eingehend dargelegt.

Substantiierte Angriffe gegen die Argumente, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die von Herrn K... stammende Ausarbeitung als nicht hinreichend verlässlich eingestuft hat, enthält die Antragsbegründung allenfalls insofern, als dort – ersichtlich anknüpfend an die Ausführungen auf Seite 45 oben des Urteils vom 12. März 2015 – geltend gemacht wird, die den bildlichen Darstellungen zugrunde liegenden Brennweiten seien sehr wohl angegeben worden. Dies trifft zwar zu. Diejenigen Lichtbilder, die den optischen Eindruck dartun sollen, der sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens aus der Perspektive der Ortschaft B... ergibt (eine diesbezügliche Zuordnung ist dem Verwaltungsgerichtshof angesichts der insoweit nach wie vor fehlenden Angaben zu den Aufnahmestandorten nur hinsichtlich der Lichtbilder möglich, die sich auf Seite 1 und auf Seite 3 oben der als Anlage AS 7 eingereichten Unterlage finden), wurden nach den Angaben der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 mit Brennweiten von 78,6mm bzw. 61,6 mm erstellt. Da die Klagepartei auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014 selbst die Richtigkeit der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 19. November 2014 eingeräumt hat, bei einer Brennweite von 50 mm würden „die Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“, stehen die Vorbehalte des Verwaltungsgerichts gegen die als Anlage AS 7 eingereichten Visualisierungen aber unerschüttert im Raum. Wenn das Verwaltungsgericht die mangelnde Verlässlichkeit der Ausarbeitung von Herrn K... – neben einer Mehrzahl weiterer Indizien – daraus hergeleitet hat, dass er nicht einmal die von ihm verwendete Software zutreffend bezeichnet habe, so handelt es sich hierbei entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung um einen Umstand, auf den ein Gericht ihm Rahmen seiner Pflicht und seines Rechts zur freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehr wohl abstellen darf. Das gilt hier umso mehr, als der Kläger den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entgegengetreten ist, wonach Herr K... sich bei den von ihm erstellten Visualisierungen eines auch für Anfänger geeigneten Programms bedient habe, das keine Qualifikation in Bezug auf Windkraftanlagen voraussetze.

4.2.2 Eine Besonderheit des Einzelfalls, die einer Heranziehung des „3-H-Anhaltswerts“ entgegensteht, resultiert ferner nicht aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Schlafzimmer des Klägers nach Osten weist und es damit zu den Windkraftanlagen hin orientiert ist. Hieran ändert auch der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 der Antragsbegründung angesprochene Umstand nichts, dass der Kläger damit u. U. gerade von diesem Zimmer aus die aus Gründen der Luftverkehrssicherheit erforderliche nächtliche Beleuchtung der streitgegenständlichen Anlagen wahrnehmen kann. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht in plausibler Weise auf, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichtimmissionen, sollten sie im Wohnanwesen des Klägers überhaupt in quantifizierbarer Weise in Erscheinung treten, die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG ergebende Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Zudem lässt sein diesbezügliches Vorbringen unberücksichtigt, dass das Landratsamt der Beigeladenen durch die als Nummer 2.4.1 in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommene Nebenbestimmung umfangreiche Schutzvorvorkehrungen zugunsten der Anwohner aufgegeben hat. Danach ist die Befeuerung der Anlage mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30 %, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10 % zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren.

4.2.3 Auch aus der vom Kläger behaupteten „optischen Vorbelastung“ seines Grundstücks ergeben sich keine Besonderheiten des Einzelfalls, angesichts derer nicht auf das „3-H-Kriterium“ abgestellt werden dürfte.

Eine derartige, ins Gewicht fallende Vorbelastung resultiert nicht aus den drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Weder auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten, als Blatt 162 in der Akte des Klageverfahrens befindlichen Lichtbildern noch auf den vom Landratsamt am 27. Februar 2014 erstellten Aufnahmen 14 und 12 (sie zeigen den Blick vom Grundstück des Klägers bzw. dem Anwesen B... 14 nach Osten, mithin auch in Richtung auf die Bestandsanlagen) sind sie überhaupt erkennbar; auf den beiden Lichtbildern, die in der von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierung die „Sichtbarkeit vom Ortsrand B...“ wiedergeben (Blatt 226 Rückseite der Akte „Planunterlagen II“), sind sie – sofern überhaupt – als schwache Schemen mehr zu erahnen als zu erkennen. Selbst ausweislich der von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug als Anlage AS 16 eingereichten Lichtbilder sind aus dem im ersten Obergeschoss des Anwesens des Klägers liegenden Badezimmer nur eine und bei einem Blick aus dem im gleichen Geschoss liegenden Schlafzimmer lediglich zwei der Bestandanlagen erkennbar. Nimmt man hinzu, dass diese Anlagen mehr als 2 km vom Anwesen des Klägers entfernt liegen (vgl. dazu die Angaben in dem der Anlage AS 16 beigefügten Plan), lässt sich eine in Gewicht fallende Vorbelastung, im Hinblick auf die der Inhaber eines Anwesens unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot verlangen könnte, vom Anblick weiterer Windkraftanlagen verschont zu bleiben, nicht bejahen.

Ebenfalls keine rechtserhebliche Vorbelastung ergibt sich aus der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung erwähnten Photovoltaikanlage, da sie im Süden bzw. Südwesten von B... liegt (vgl. u. a. den als Blatt 56 in der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts befindlichen Plan), so dass sie vom Anwesen des Klägers aus entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit den vorhandenen und neu hinzukommenden Windkraftanlagen wahrnehmbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die gegen die Anwendbarkeit des „3 – H – Kriteriums“ sprechen, zudem u. a. aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen. Der Aussagekraft des hierbei gewonnenen Eindrucks stünde es entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung nicht entgegen, sollte auf den Lichtbildern, die bei dem gerichtlichen Ortstermin gefertigt wurden, nicht das Wohnhaus des Klägers, sondern (nach dessen Darstellung) dasjenige seiner Tochter abgebildet sein. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 45 des Urteilsumdrucks darauf hingewiesen, dass sich von beiden Anwesen aus der gleiche Blick auf die im Osten von B... liegende „freie Feld- und Wiesenlandschaft“ ergibt. Dass diese Beschreibung die topografischen Verhältnisse (und damit das Fehlen jedweder örtlichen Besonderheiten) zutreffend wiedergibt, bestätigen sowohl die als Blatt 162 in die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingehefteten, vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotografien als auch die Lichtbilder 1, 4, 7, 12 und 14, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein aufgenommen hat.

4.4 Kann wegen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls aber der in der Rechtsprechung entwickelte Erfahrungswert herangezogen werden, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage, der mehr als das Dreifache der gesamten Anlagenhöhe beträgt, von diesem Objekt keine bedrängende Wirkung ausgeht, so kommt es auf die Verlässlichkeit der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Visualisierung nicht ausschlaggebend an. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass das Verwaltungsgericht entgegen der in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung seine Auffassung, die von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen seien in sich schlüssig, sehr wohl – nämlich mit dem Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung unter Verwendung der einzigen fachlich anerkannten Software gefertigt und vom Landratsamt überprüft worden sei (vgl. Seite 44 unten des Urteilsumdrucks) – begründet hat.

5. War das Verwaltungsgericht aber von der Richtigkeit des von ihm bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks und der seitens der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen überzeugt, so durfte es den Beweisantrag 1 des Klägers, der auf die Einholung eines weiteren Visualisierungsgutachtens abzielte, im Ermessenswege ablehnen, wie dies durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss geschehen ist. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge liegt im Unterbleiben dieser Beweiserhebung deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur … denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 51 oben des angefochtenen Urteils) zu ermitteln und zu berücksichtigten, nicht nachgekommen ist. Diesem Verlangen liegt – wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen – die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Licht- und Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Immissionen von der zu beurteilenden Anlage oder von bereits vorhandenen emittierenden Betrieben ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ die Belastbarkeit überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht hat diesen klägerischen Ansatz zutreffend erfasst, ist ihm aber mit der sinngemäßen Begründung nicht gefolgt, eine Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten scheide bereits aus Rechtsgründen als tauglicher Maßstab aus. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn der Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine derartige Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die einschlägigen Ausführungen dort beschränken sich darauf, ein dahingehendes Gebot zu postulieren, ohne auch nur den Versuch der Nachweisführung zu unternehmen, dass diese Forderung im geltenden Recht eine Stütze findet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung – z.B. in Gestalt von Lärm – bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art – etwa in der Gestalt von Gerüchen – außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann der Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch seine Immissionsbetroffenheit, soweit eine solche überhaupt vorliegt, bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

8. Soweit der Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, er insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 36 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass er insofern nicht klagebefugt ist. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch den nichtigen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1982 – 7 B 46.81 u. a. – DÖV 1982, 411).

9. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, aber enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit der Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt er nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W...-... um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 ausweislich der Entfernungsangaben in den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen AS 7 und AS 16 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist, wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.7 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Bis auf eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche mangels Vorliegens einer Begründung des Zulassungsantrags nicht veranlasst war, hat sie zum vorliegenden Zulassungsverfahren nichts beigetragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.