VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2015 - AN 9 K 14.00081
Fundstelle
openJur 2015, 18169
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 12. November 1996 erteilte das Landratsamt ... dem Kläger eine bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Biogasanlage zur u.a. Reststoff-verwertung und Nutzungsänderung“. Die Biogasanlage umfasste nach den genehmigten Bauvorlagen einen „Fermenter 1“ (452 cbm), einen „Fermenter 2“ (650 cbm – „Endlager“) und 3 „Vorgruben“ (28 cbm und je 60 cbm). Nach den Angaben des Bauherrn sollten der Biogasanlage folgende Substrate zugeführt werden:

- Grüngut, Futterreste bzw. organische Abfälle (2 cbm/Tag); - Gülle (2 cbm/Tag); und - Fett/Flotat (1 cbm/Tag).

Diese Mengen sollten nach dem Gärprozess auf im Einzelnen bezeichnete landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden.

In der Folgezeit wurden in der Anlage Industrieabfälle „verwertet“.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Mai 2002 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Weiterbefüllung der Biogasanlage (Nr. 1 des Bescheids). Des Weiteren ordnete es die Entsorgung des Inhalts der Behälter der Biogasanlage und deren Reinigung an (Nr. 2 des Bescheids). In Nr. 4 des Bescheids ist bestimmt: „Die Inbetriebnahme der Biogasanlage ist wieder zulässig, wenn die ordnungsgemäße Funktion wiederhergestellt und durch ein fachkundiges Gutachten nachgewiesen wird und die Freigabe durch das Landratsamt ... erfolgt.“

Das Landratsamt ließ die angeordneten Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen, wobei die Betondecke des Fermenters 2 aufgebrochen wurde.

Nachdem das Landratsamt dem klägerischen Begehren auf Freigabe der Biogasanlage nicht nachgekommen ist, folgten ... und ...(Ehefrau und Sohn des Klägers) dessen Anregung und beantragten unter dem 3. Januar 2011 eine „Baugenehmigung zur bestehenden (stillgelegten) Biogasanlage“. Nach dem Inhalt einer „Funktionsbeschreibung“ vom 3. Januar 2011 soll die Anlage als „NawaRo-Anlage“ ohne den beschädigten Fermenter 2 betrieben werden. Als Einsatzstoffe (maximal 5 cbm/Tag) sollen Silagen, Grüngut, Getreide, Gülle, Mist und gegebenenfalls Stoffe nach der Positivliste des Fachverbands Biogas verwendet werden. Die elektrische Leistung werde am Anfang der mit der Anlage zuletzt erzielten Leistung entsprechen, nämlich ein Blockheizkraftwerk mit 55 kW el. und eines mit 15 kW el.. Die Anlage werde gewerblich durch die ...KG betrieben. Bezüglich der Gärrestnutzung wurde mit Schreiben vom 3. April 2011 dem Landratsamt ein Mietvertrag vom 14. März 2011 vorgelegt, nach dessen Inhalt ... berechtigt ist, eine Gülle-Gärrestgrube des Vermieters „mit 332 cbm Nutzvolumen für die Lagerung von 200 cbm eigener Gülle-Gärreste zu nutzen.“

Nach Rücknahme des Bauantrages wurde das unter dem Az. AN 9 K 11.01244 geführte Verfahren (Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und Feststellungsklage, dass die Baugenehmigung vom 12. November 1996 nicht erloschen ist) mit Urteil vom 24. April 2014, soweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, eingestellt und im Übrigen, bezüglich der Feststellungsklage, wurde diese als unzulässig abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe niemals erklärt, dass die Biogasanlage nicht mehr betrieben werden solle, sondern das Gegenteil sei der Fall. Dies auf der Grundlage der Baugenehmigung von 1996 und des Bescheides vom 16. Mai 2002, selbstverständlich auch mit den für eine Bestandsanlage hinzugekommenen gesetzlichen Anforderungen.

Im Schreiben vom 10. Dezember 2013 führe der Beklagte aus, dass verschiedene Anhaltspunkte auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen ließen und damit die Genehmigung erloschen sei.

Ausdrücklich werde erklärt, dass genügend genehmigte Inputstoffe (Mist, Gülle, landwirtschaftliche Produkte und Fettabscheider) zur Verfügung stehen würden, sowie alle Bauteile, auch solche, die einem Verschleiß unterzogen seien, funktionstüchtig zur Verfügung stünden. Die Anlage sei 2010 und vorher, mit Ausnahme des Fermenters 2, voll funktionstüchtig hergerichtet worden. Dies würde auch durch einen Sachverständigen, wie im Bescheid vom 16. Mai 2002 gefordert, bestätigt werden. Die Genehmigungsbehörde lehne einen Sachverständigen aber seit 2010/2011 ab.

Es habe auch keine genehmigungsschädliche Umnutzung stattgefunden durch die Nutzung des Fermenters 1 als Güllebehälter. Zum anderen sei dies durch die Genehmigungsbehörde selbst zugelassen worden, auch handele es sich ausschließlich um genehmigte Inputstoffe laut Genehmigung vom 12. November 1996.

Die Genehmigungsbehörde führe im Schreiben vom 10. Dezember 2013 auch aus, dass die Genehmigung erloschen sei, da flüssige Industrieabfälle eingesetzt worden seien. Alle eingesetzten Inputstoffe seien nach Erachten des Klägers mit Wissen der Behörde genehmigt und für den Einsatz zulässig gewesen. Auf jeden Fall habe es aber keinen Inputstoff gegeben, der laut den gesetzlichen Vorschriften für die Verwertung in Biogasanlagen oder die landwirtschaftliche Verwertung verboten gewesen sei.

Des Weiteren sei festzustellen, dass die eingesetzten Inputstoffe seit September 1999 mit den EAK-Abfallschlüsselnummern für den Einsatz genehmigt werden müssten. Eine entsprechende „Einsatzstoffliste“ sei dem Betrieb zugeteilt worden. Auch hätten alle eingesetzten Stoffe zum Zeitpunkt der Zuteilung EAK-Einsatzstoffliste laut Baurecht in einer Biogasanlage eingesetzt werden dürfen.

Als sich dann die Genehmigungsvoraussetzung geändert habe und für den Einsatz der Inputstoffe das BEnSchG zuständig geworden sei, habe die Genehmigungsbehörde den Betrieb aufgefordert, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen, was dieser über einen Fachbetrieb auch getan habe. Die Genehmigungsbehörde habe aber klar den Betrieb der Biogasanlage weiter zugelassen.

Bis zum heutigen Tag sei eine Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nicht gefallen. Dies sei aber auch nicht mehr entscheidungsrelevant, da die Anlage nur noch nach genehmigtem Baurecht betrieben werden solle.

Des Weiteren werde mitgeteilt, dass auch eine landwirtschaftliche Biogasanlage eine gewerbliche Anlage sei und als solche betrieben werde.

Informativ sei noch erwähnt, dass die Genehmigungsbehörde den Bescheid vom 16. Mai 2002 jahrelang auf dem Rechtsweg verteidigt habe und dieser erst Ende 2007 rechtskräftig geworden sei. Ende 2010 sei sie dann der Meinung gewesen, die hierin festgestellte Abnahme der Biogasanlage durch einen Sachverständigen als nicht mehr bindend anzusehen, als der Bescheid-Empfänger sich genau an diesen Bescheid habe halten wollen.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass

1. der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 1996 zum Neubau einer Biogasanlage u. a. zur Reststoffverwertung noch Bestand hat,

2. die Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage nach den Vorgaben des rechtskräftigen Bescheides des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2005 nicht verweigert hätte werden dürfen und somit so in Betrieb gehen darf,

3. der Betrieb der Biogasanlage, wie laut Genehmigungsbescheid genehmigt, seit Dezember 2010 ebenso rechtswidrig verweigert wird wie die Wiederherstellung Fermenter 2,

4. uns und/oder unserem Betreiber durch dieses rechtswidrige Verhalten des Landratsamtes ... ein finanzieller Schaden entstanden ist/sein kann (muss dargestellt werden).

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge 1) und 2) seien zulässig. Da sie in einem inneren Zusammenhang stünden, dürfte es sich lediglich um einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Baugenehmigung des Landratsamtes vom 12. November 1996 handeln. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Kläger habe bereits im Streitverfahren AN 9 K 11.01244 geltend gemacht, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Der Beklagte sei dem entgegengetreten. Im Rahmen einer Besprechung am 10. Oktober 2013 habe der Kläger, vertreten durch seinen Sohn ..., behauptet, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Eine endgültige Klärung dieser Frage durch eine gerichtliche Entscheidung liege daher im Interesse der Parteien.

Hinsichtlich der Anträge 3) und 4) sei festzustellen, dass diese vermutlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichtet sein dürften. Derartige Ansprüche seien jedoch vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf eine Entscheidung durch den vermeintlich „sachnäheren“ Richter. Die Klagen seien diesbezüglich unzulässig, da es bereits an einem Feststellungsinteresse fehle.

Die Baugenehmigung vom 12. November 1996 sei erledigt und entfalte daher keine Wirksamkeit mehr. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sei das Ergebnis einer Auswertung der Strafakten im Verfahren gegen ... und ... sowie ... und ...

Im Schreiben vom 10. Dezember 2013 sei ausführlich dargelegt worden, dass die Baugenehmigung nicht mehr wirksam sei; auf dieses werde verwiesen. Es liege eine Erledigung auf andere Weise, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG vor, da auf Grund der zeitlichen Abläufe von einem Willen zur Nutzungsaufgabe auszugehen sei, die widerrechtliche Einbringung von Industrieabfällen zu einem Erlöschen des Bestandsschutzes geführt habe und sich zudem aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (analog) ein Erlöschen der Baugenehmigung ergebe. Da sich die Baugenehmigung erledigt habe, teile auch der Bescheid vom 16. Mai 2002 bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen I.1, I.3 und I.4 deren rechtliches Schicksal, da dieser Bescheid das Vorliegen einer wirksamen Baugenehmigung zwingend voraussetze.

Soweit der Kläger vortrage, dass im Jahre 2010 die Biogasanlage voll funktionstüchtig hergerichtet gewesen sei, werde dies bestritten. Der technische Zustand bezüglich der Funktionsfähigkeit der Biogasanlage sei dem Beklagten nicht bekannt. Bei einer Ortseinsicht am 27. Januar 2011 sei lediglich festgestellt worden, welche Komponenten an der Biogasanlage vorhanden seien, ohne jedoch deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zudem sei aus Sicht des Beklagten für die Instandsetzung des Fermenters 2 eine (Bau- bzw. Immissionsschutz-) Genehmigung zu beantragen. Der Kläger selbst trage vor, dass er die Funktionstüchtigkeit der Biogasanlage bisher nicht durch einen Sachverständigen habe untersuchen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Kläger zum Ergebnis gelangt sei, dass die Biogasanlage funktionstüchtig sei.

Der Beklagte sei erstmals mit Schreiben der Gemeinden ... vom 15. Oktober 2010 informiert worden, dass eine Wiederinbetriebnahme der streitgegenständlichen Biogasanlage im Raum stehe.

Am 14. Dezember 2010 sei im Rahmen eines Telefonats mit Herrn ... seitens des Beklagten mitgeteilt worden, dass für die Wiederinbetriebnahme ein Bauantrag zu stellen sei; dies sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bestätigt worden. Letztendlich sei dann am 3. Januar 2011 ein Bauantrag gestellt worden.

Der Fermenter 1 sei zur Lagerung von Gülle umgenutzt worden und er habe damit seine ihm ursprünglich zugedachte Funktion verloren. Folglich sei er als Fermenter entwidmet worden und für eine Wiederinbetriebnahme als Fermenter sei eine Genehmigung erforderlich.

Der Kläger behaupte, dass der Einsatz der Industrieabfälle genehmigt worden sei und daher legal erfolgt sei. Dies sei in keiner Weise zutreffend. Zwar sei die Anlage des Klägers in die Verwerterdatenbank des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aufgenommen und mehrere Abfallschlüsselnummern vergeben worden, jedoch seien die 1996 baurechtlich genehmigten Einsatzstoffe (Grüngut, Gülle und Fettabscheiderinhalte) unverändert geblieben. Eine Änderung der Einsatzstoffe sei zudem nicht beantragt worden. Selbst wenn man die Eintragung in die Verwerterdatenbank und die Zuteilung von Abfallschlüsselnummern als Genehmigung ansehen würde, sei zu beachten, dass die Erteilung der Genehmigung durch eine unzuständige Stelle materiell rechtswidrig und mithin auch nichtig wäre, da diese an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden würde, da für eine Genehmigung ausschließlich das Sachgebiet Baurecht bzw. Immissionsschutzrecht des Landratsamtes ... zuständig gewesen wäre. Diese Stellen hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt die Baugenehmigung geändert, weshalb der Einsatz der Industrieabfälle widerrechtlich erfolgt sei. Dies werde auch durch die Fachgutachten der Firma ... zu den kontaminierten Ackerflächen und der Hofstelle bestätigt.

Unabhängig vom ursprünglich baurechtlich genehmigten Betriebsumfang der Biogasanlage und der konkreten Beurteilung der Anwendbarkeit des BImSchG sei eine etwaige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jedem Fall gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen, da seit dem Jahre 2002 kein Anlagenbetrieb mehr erfolgt sei. Die Vorschrift gelte auch für nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen, da etwaige Genehmigungen erloschen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. September 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger bzw. der Klägervertreter zu diesem Termin nicht erschienen ist.

Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen.

Der Kläger hat auch keine erheblichen Gründe im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, die es geboten hätten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.

Streitgegenstand vorliegender Klage – so die an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klägervorbringens – ist zum einen die Feststellung, dass die dem Kläger am 12. November 1996 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Biogasanlage zu u.a. Reststoffverwertung und Nutzungsänderung“ noch wirksam ist und des Weiteren die Feststellung, dass die Verweigerung des Betriebes der Biogasanlage seit Dezember 2010 und die Verweigerung der Wiederherstellung des Fermenter 2 rechtswidrig war.

I.

Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

1.

Bezüglich des Feststellungsbegehrens, dass das Nichtgenehmigen der Wiederinbetriebnahme ab 2010 rechtswidrig war, erweist sie sich bereits als unzulässig.

Mit dieser Feststellung verfolgt der Kläger, wie sich aus der Antragstellung im Klageschriftsatz vom 13. Januar 2014 deutlich zeigt („Antrag 4“ ist im Zusammenhang mit „Antrag 3“ als Benennung des klägerischen Feststellungsinteresses zu verstehen), die Erlangung von Schadensersatz.

Der Zulässigkeit dieses Klageantrages steht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Nach dieser Vorschrift erweist sich die Feststellungsklage als unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden für Fälle, in welchen für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht.

Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus prozessökonomischen Gründen auf ein einziges Verfahren, nämlich das, welches dem klägerischen Anliegen am effektivsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG v. 25.4.1996, 3 C 8.95 – juris).

Ausgehend von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies dem § 43 Abs. 2 VwGO innewohnende gesetzgeberische Ziel auch rechtswegübergreifend, d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (BVerwG v. 12.7.2000, 7 C 3.00 – juris- m.w.N.).

Geht es dem Kläger erkennbar, wie vorliegend, um die Erlangung von Schadensersatz, so ist er nach der VwGO zur Zielerreichung auf die beim Zivilgericht zu erhebende Schadensersatzklage zu verweisen. Innerhalb des dortigen Verfahrens hat das Zivilgericht eigenverantwortlich zu klären, ob die Nichtzulassung des Betriebes der Biogasanlage sowie der Wiederherstellung des Fermenters 2 ab Dezember 2010 rechtmäßig oder rechtswidrig war. Eine Klärung dieser Frage im Verwaltungsrechtsweg ist deshalb nicht erforderlich. Die durch das Zivilgericht zu entscheidende Schadensersatzklage geht insoweit der Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.

2.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des sich aus den Anträgen 1 und 2 ergebenden Begehrens auf Feststellung, dass die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung für die streitgegenständliche Biogasanlage auch heute noch wirksam ist, stellt sich die Klage als zulässig dar.

Bei dem vorliegend geführten Streit um die Fortgeltung der mit Bescheid vom 12. November 1996 dem Kläger erteilten Baugenehmigung geht es um die Frage des Bestehens/Nichtbe-stehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg v. 8.7.2014, 8 S 1071.13 – juris; VG München v. 29.6.2000, M 11 K 98.1596 - juris).

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität entgegen; der Beklagte hat das von ihm angenommene Erlöschen der Baugenehmigung (bisher) nicht in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes, welchen der Kläger mittels Anfechtungsklage hätte angreifen können, geregelt.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die dem Kläger am 12. November 1996 für die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit den Einsatzstoffen „Grüngut, Futterreste bzw. organische Abfälle (2 cbm/pro Tag), Gülle (2 cbm/pro Tag) und Fett/Flotat (1 cbm/pro Tag) erteilte Baugenehmigung ist nicht mehr wirksam.

1.

Die Frage nach der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung (vorliegend seit 2002) richtet sich nicht nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Zeitmodell“.

An der Entscheidung vom 18. Mai 1995, 4 C 20.94 – juris, hält das Bundesverwaltungsgericht längst nicht mehr fest.

Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich die Frage der (weiteren) Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung nach Landesrecht richtet (BVerwG v. 7.11.1997, 4 C 7.97 – juris).

2.

Jedoch bedeutet dies nicht, dass bei einer Nutzungsunterbrechung auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 69 BayBO zurückgegriffen werden kann.

Nach dieser Norm erlischt die Baugenehmigung, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Genehmigungserteilung begonnen wird oder die Bauausführung vier Jahre lang unterbrochen worden ist. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die Geltungsdauer einer noch nicht ins Werk gesetzten Baugenehmigung betreffend, welche nicht auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung einer fertiggestellten baulichen Anlage anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber auch die Nutzungsunterbrechung mit dieser Regelung erfassen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Eine analoge Anwendung des Art. 69 BayBO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung scheitert daran, dass kein Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar ist.

3.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt auch die entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht in Betracht, wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn die errichtete und in Betrieb genommene Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei vom BImSchG erfassten Anlagen typischerweise um solche mit besonderem Gefährdungspotential handelt. Mangels Bestehens eines vergleichbaren Bedürfnisses für (allein) baugenehmigungspflichtige Anlagen hat der Gesetzgeber bisher von einer dem § 18 BImSchG entsprechenden Regelung für Baugenehmigungen abgesehen (vgl. z.B. OVG Lüneburg v. 3.1.2011, 1 NE 209.10 – juris).

4.

Die Frage der Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach längerer Nutzungsunterbrechung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.

Nach dieser Regelung bleibt ein Verwaltungsakt, hier die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung, wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, d.h., wenn er unabhängig von einer behördlichen Entscheidung durch Wegfall des Regelungsobjekts, inhaltliche Überholung, einseitigen Verzicht, Antragsrücknahme oder auf Grund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (BayVGH v. 28.2.2014, 15 CS 13.1863 – juris m.w.N.).

a)

Vorliegend wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 weder aufgehoben noch hat sie sich alleine durch Zeitablauf erledigt; sie war weder ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Regelungsinhalt eine zeitliche Grenze entnehmen.

b)

Jedoch hat sich die umstrittene Baugenehmigung auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG erledigt.

Auf andere Weise ist ein Verwaltungsakt erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert.

Im Hinblick darauf, dass die übrigen in Art. 43 Abs. 2 VwVfG geregelten Varianten an ein formalisiertes Behördenhandeln oder einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, rechtfertigt sich die Annahme einer „Erledigung auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen (BVerwG v. 9.5.2012, 6 C 3.11 - juris).

Nach der Rechtsprechung sind bisher insbesondere folgende Fallgruppen anerkannt:

- Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG v. 17.8.2011, 6 C 9.10 – juris), - die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG v. 9.5.2012, 6 C 3.11 – juris), - der einseitige Verzicht (BVerwG, U.v. 15.12.1989, 4 C 36.86 – juris) sowie - die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG v. 9.5.2012, 6 C 3.11 – juris).

aa)

Vorliegend kommt insoweit lediglich ein Verzicht in Betracht.

Ein solcher kann ausdrücklich oder konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden, wobei im letzteren Fall ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg v. 10.11.1993, 3 S 1120.92 – juris). Davon kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine insbesondere funktional andere Nutzung ersetzt wird, wobei die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung, zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlage, ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen lässt, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Bestandes besteht.

Anhaltspunkt für einen schlüssigen Verzicht kann das Vorliegen erkennbar besonderer Umstände sein, etwa eine neue vorteilhaftere Nutzung oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (BayVGH v. 1.2.2007, 2 B 05.2470 – juris).

Nach OVG Rheinland-Pfalz vom 12. März 2013, 8 A 11152.12 – juris, kann auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass sich daraus resultierend die Frage stellen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht.

Insofern ist nach OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. die Dauer der Nutzungsunterbrechung als Indiz für einen Verzichtswillen heranzuziehen.

Maßgeblich für das Vorliegen eines konkludenten Verzichtes ist damit im Ergebnis die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist nach Decker, BayVBl. 2011, 517 ff., der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich.

Das Hinzutreten der für die Annahme eines dauerhaften Verzichtswillens erforderlichen weiteren Umstände, mit welchen dann vom Vorliegen einer nach außen dokumentierten endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens gesprochen werden kann, ist z.B. beim Einsetzen des Verfalls der Bausubstanz nach längerem Leerstand anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 14.3.1997, 7 A 5179.95 – juris) oder bei Aufnahme einer anderweitigen Nutzung.

Der tatsächliche Beginn einer außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liegenden anderen Nutzung, welche erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, lässt den Bestandsschutz entfallen (BVerwG v. 25.3.1988, 4 C 21.85 – juris) und stellt ein zum Zeitmoment hinzutretendes beachtliches Umstandsmoment dar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Beschluss vom 28. Februar 2014, 15 CS 13.1863 – juris, u.a. folgendes aus:

„Zwar spielt es für die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich keine Rolle, ob die genehmigte Nutzung beendet wird oder wie lange eine Nutzungsunterbrechung dauert, weil das geltende Bauordnungsrecht keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung kennt. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in aller Regel nicht aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 – 15 B 00.1363 – VGH n.F. 56, 82/87; U.v. 1.2.2007 - 2 B 05.2470 – VGH n.F. 60.215/216 f.). Erforderlich ist vielmehr – ähnlich wie beim Rechtsinstitut der Verwirkung, dass neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt – das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens nach außen dokumentieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 9.8.2013 – 2 A 2520/12 – juris Rn. 14; Thüringisches OVG, B.v. 29.11.1999 – 1 EO 658/99 – BauR 2719). Ein solcher Umstand kann – schon mit Blick auf die damit verbundenen Investitionen – regelmäßig dann angenommen werden, wenn eine andere Nutzung aufgenommen wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 – 15 B 00.1363 – VGH n.F. 56, 82/88; VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07BauR 2009, 1881; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 – 4 B 36.00NVwZ 2001, 557 f.; Schlarmann/Ruttloff, DVBl 2012, 869/872).“

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses behördlicher Ermittlungen und des im rechtskräftigen Strafverfahren KLs 53 Js 4356/2002 festgestellten Sachverhaltes wurden durch den Sohn des Klägers ab dem Jahre 2000 in der 1996 genehmigten streitgegenständlichen Biogasanlage (zum Teil) hochbelastete Industrieabfälle in der für diese Stoffe nicht vorgesehenen und so auch nicht genehmigten Biogasanlage behandelt.

Die eingebrachten Stoffe im Einzelnen sind z.B. dem Sachverständigengutachten zum Strafverfahren gegen ... und ... wegen vorsätzlicher Bodenverunreinigung u.a. vom 15. Juli 2006 zu entnehmen.

Mit dem Einsatz dieser Stoffe wurde die Variationsbreite der mit Bescheid von 1996 genehmigten Nutzung der Biogasanlage derart offensichtlich überschritten, so dass ganz eindeutig und ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedürfte, von einer Nutzungsänderung auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung von Ziffer 8.10 a und 8.10 b sowie 8.11 a und 8.11 b der 4. BImschV in der Gültigkeit ab 1. Juni 1998 bis 2. August 2011 und ab dem 3. August 2011 von Ziffer 8.6 a und 8.6 b sowie Ziffer 12 der 4. BImschV in der Gültigkeit vom 3. August 2001 bis 17. Mai 2002 ist zudem, neben der baurechtlich relevanten Nutzungsänderung wegen Verlassens der genehmigten Nutzungsvariationsbreite, durch den Einsatz der konkreten Industrieabfälle eine Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingetreten (§ 4 BImSchG), d.h., mit den geänderten Einsatzstoffen ging auch ein Rechtsregimewechsel einher.

Diese, die genehmigte Biogasanlage dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterwerfende Nutzungsänderung, verbunden mit dem Zeitablauf über viele Jahre, in welchen die Biogasanlage (in der 1996 genehmigten Form) nicht betrieben wurde, sowie bei Berücksichtigung der Nichterfüllung der im bestandskräftigen Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2002 für eine eventuelle Wiederinbetriebnahme gemachten Anforderungen, so z.B. die Einholung und Vorlage eines Sachverständigengutachtens, sowie die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführten Reparaturarbeiten am Fermenter 2, welcher Bestandteil der 1996 genehmigten Anlage ist, dokumentieren zur Überzeugung des Gerichts die nach der oben dargestellten Rechtsprechung sich ergebenden Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens und damit einer Erledigung der Baugenehmigung vom 12. November 1996 „auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.

bb)

Auch sprechen vorliegend gute Gründe für die Annahme einer „konsensualen“ Erledigung.

Von dieser (ebenfalls zur Erledigung „in anderer Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG führenden) kann dann ausgegangen werden, „wenn die Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist“, so BVerwG v. 27. März 1998, 4 C 11.97 – juris.

Dadurch, dass der Kläger von der ihm durch Bescheid vom 16. Mai 2002 eingeräumten Möglichkeit einer (eventuellen) Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage im Umfange der Genehmigung von 1996 durch Nichtumsetzung der in diesem Bescheid von ihm verlangten Maßnahmen keinen Gebrauch gemacht hat, stattdessen im Januar 2011 einen Bauantrag für die auf dem Hofgrundstück vorhandene Biogasanlage gestellt wurde, im Klageverfahren AN 9 K 11.01244 ausdrücklich betont wurde, dass dieser Bauantrag „freiwillig“ gestellt worden sei und zwischenzeitlich auch das Landratsamt ... von einem Erlöschen der Baugenehmigung von 1996 durch Erledigung im Sinn des Art. 43 Abs. 2 VwVfG ausgegangen ist und deshalb die Stellung eines neuen Bauantrags für den beabsichtigten Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gefordert hat, kann angenommen werden, dass die Beteiligten übereinstimmend von einem (wie auch immer ausgelösten) Nichtmehrwirksamsein der ursprünglichen Baugenehmigung ausgingen. Das heißt, sie haben sich bewusst (vgl. die ausdrückliche Betonung der Freiwilligkeit der Bauantragstellung im Verfahren AN 9 K 11.01244) auf eine neue, veränderte Sachlage eingestellt, sie haben die „Geschäftsgrundlage“ übereinstimmend verändert und damit ist die Baugenehmigung vom 12. November 1996 ihrer Steuerungsfunktion verlustig gegangen und ihr ist keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beizumessen.

Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 GKG)