VG Augsburg, Urteil vom 31.07.2015 - Au 4 K 14.1803
Fundstelle
openJur 2015, 18331
  • Rkr:

Klage einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung von drei Windkraftanlagen;Keine Anwendung von Art. 82 und 83 BayBO n.F. (bayerische „10 H-Regelung“) auf vor dem 21. November 2014 genehmigte Windkraftanlagen;Keine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts und der Planungshoheit

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die Genehmigung dreier Windkraftanlagen.

Mit Unterlagen vom 20. Januar 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage auf den Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... (Typ GE 2,5-120; Nabenhöhe: 139 m; Rotordurchmesser: 120 m; Gesamthöhe: 199 m).

Mit Schreiben vom 19. März 2014 bat der Beklagte die Klägerin gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie von der vorgelegten Planung beeinträchtigt werde. Der geplante Abstand der drei Windkraftanlagen zur Bebauung in ihrem Gemeindegebiet sei zu gering. Sie würde erheblich in ihrer städtebaulichen Entwicklung behindert. Die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger im Bereich ... und in der ...straße werde stark beeinträchtigt und gemindert, insbesondere durch Sichtbehinderungen und Lärm. Auch lasse die geplante Höhe der Anlagen eine starke Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erwarten. Die Klägerin erwarte eine Behandlung des Antrags nach der „10 H-Regelung“.

Mit Bescheid vom 19. November 2014, übergeben am 20. November 2014, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung.

Zur Begründung führte der Bescheid aus: Unter Beachtung der verfügten Auflagen würden die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG eingehalten. Der Genehmigung stünden auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Daher sei die Genehmigung zu erteilen gewesen. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, die Erschließung sei gesichert. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Bereich der Standorte der Windkraftanlagen sei im Regionalplan der Region ... (RP 9) als sogenannte „weiße Fläche“ ausgewiesen. Die Standortgemeinde ... habe in diesem Bereich im Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für Windkraft ausgewiesen. Auch andere öffentliche Belange stünden dem Vorhaben bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb und bei Einhaltung der verfügten Auflagen ausweislich der Stellungnahmen der jeweils betroffenen Träger öffentlicher Belange, auf die Bezug genommen werde, nicht entgegen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 19.11.2014, AZ: ...; AZ: ... wird aufgehoben.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2015 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 19. November 2014 an.

Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2015 berichtigte der Beklagte den Genehmigungsbescheid auf der Grundlage von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG. Insbesondere wurden die Rechts- und Hochwerte der Standorte (Koordinaten) nicht mehr gerundet, sondern mit Nachkommastellen definiert.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. März 2015 begründete die Klägerin ihre Klage.

Der Bescheid sei entgegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht ausreichend begründet, da nicht erkennbar sei, wie sich der Beklagte mit den Einwendungen der Klägerin sowie der beteiligten Fachbehörden auseinandergesetzt habe.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben sei nach dem neu ein-geführten Art. 82 Abs. 1 BayBO zu beurteilen, wonach Windkraftanlagen einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur nächst gelegenen Wohnbebauung, hier also 1.990 m, einzuhalten hätten. Jedoch liege der Abstand der Anlagen zu vielen mit Wohngebäuden bebauten Bereichen des Gemeindegebiets der Klägerin unter 1.000 m. Dies gelte insbesondere für das gemäß Bebauungsplan Nr. ... „...“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Gebiet. Abzustellen sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Ausnahmeregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar, da der Antrag nach dem dort genannten Stichtag eingegangen sei. Zudem sei der Antrag wegen Nachreichens zahlreicher Unterlagen frühestens am 15. September 2014 vollständig gewesen. Weitere Unterlagen, wie der Standsicherheitsnachweis, seien bis heute nicht vorgelegt worden.

Auch der Ausschlusstatbestand des neuen Art. 82 Abs. 4 BayBO finde keine Anwendung. Zum einen sei die 7. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde ..., mit der die fragliche Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen worden sei, rechtswidrig, weil die von der Klägerin eingebrachten Einwände nicht hinreichend berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden seien. Damit sei das interkommunale Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin am 26. Februar 2015 einen Widerspruch gemäß des nunmehr geltenden Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO beschlossen. Auch die Gemeinde ... habe, soweit bekannt, zwischenzeitlich ihren Darstellungen gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO widersprochen.

Die Planungshoheit der Klägerin sei verletzt. Sie habe unter anderem im Rahmen der Beteiligung am Flächennutzungsplanänderungsverfahren der Gemeinde ... deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung des Zehnfachen eines Abstandes zwischen Windkraftanlage und Wohngebäuden im Interesse ihrer Gemeindebürger und deren Gesundheit für zwingend erforderlich halte. Nahezu zwei Drittel des gesamten bebaubaren Gemeindegebiets befänden sich jedoch zu den geplanten Windkraftanlagen in einer Entfernung von weniger als 2.000 m. Damit sei eine weitere städtebauliche Entwicklung nahezu vollständig ausgeschlossen. Weitere Baugebiete, die die notwendigen und gewollten Abstände im Sinne der „10 H-Regelung“ einhielten, könnten nicht ausgewiesen werden.

Eine Abweichung von der „10 H-Regelung“ sei nur bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Bauleitplanverfahrens denkbar. Durch ihren Widerspruch habe die Gemeinde ... gezeigt, dass es nicht ihrem Planungswillen entspräche, abweichend von der Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. Windkraftanlagen zuzulassen. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde ... sei daher rechtswidrig erfolgt.

Zumindest in die Ermessensentscheidung und die hierzu notwendige Abwägung des Beklagten habe der bereits bekannte Wille des Gesetzgebers eingestellt werden müssen. Dementsprechend sei auch die gewährte Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 5 BayBO nötigen Abstandsflächen unzulässig.

Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Abweichung der Anlagenstandorte von den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen unerheblich sein solle.

Die Anlagen verunstalteten auch das Orts- und Landschaftsbild. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete des maßgeblichen Regionalplans seien betroffen. Das von den Anlagen in Anspruch genommene Gebiet sei derzeit vollkommen frei von technischen Anlagen. Die Landschaft um die wunderschön im Tal der ... liegende Klägerin werde für Generationen zerstört. Die Waldkapelle „...“ beispielsweise befinde sich in einer abgeschiedenen und idyllischen Lage, die zur Ruhe und Andacht einlade. Lärm, Schatten, Lichtreflexe, technische Dominanz usw. veränderten das Landschaftsbild nachhaltig und negativ; es werde in grober Weise verunstaltet. Dies gelte umso mehr, als die Anlagen in exponierter Lage auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet werden sollten. Das Gelände steige im nördlichen Bereich des Gebiets der Klägerin um ca. 50 bis 60 m zum Standort der drei Windkraftanlagen stetig an. Dadurch wirkten diese noch mächtiger und erdrückender, als dies ohnehin schon der Fall sei. Nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers impliziere ein Abstand von weniger als „10 H“ eine optisch bedrängende Wirkung. Ferner werde durch Unterschreitung dieses Abstands das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Die Zugachse der Vogelwelt zwischen dem ...tal und dem ... werde beeinträchtigt.

Die zugrunde liegende Schallimmissionsprognose der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil die Standorte der Windkraftanlagen sowie der jeweiligen Immissionsorte gerundet worden seien. Der Beklagte habe dies mit dem Berichtigungsbescheid selbst korrigiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Änderung die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose geändert werden müssten. Zudem sei die Anwendung der TA Lärm nicht ausreichend, um die tatsächlichen Immissionen zu erfassen. Außerdem hätten Beklagte und Beigeladene die Vorbelastung auf den Grundstücken im Gemeindegebiet der Klägerin nicht zutreffend ermittelt. Schließlich decke die TA Lärm die Beeinträchtigung durch Infraschall bzw. tiefe Frequenzen nicht ab. Hier müsse in der Rechtsprechung umgedacht werden.

Beeinträchtigungen ergäben sich schließlich durch Lichtimmissionen durch in der Nacht dauerhaft blinkende Leuchtfeuer.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Au 4 S 15.464; Au 4 S 15.465; Au 4 S 15.466).

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus: Ein Großteil der von der Klägerin erhobenen Rügen sei unbeachtlich, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht dem Schutz einer Nachbargemeinde dienten. Die Klägerin könne sich nicht auf die Neufassung des Art. 82 BayBO berufen, da es bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Die Neuregelung sei nicht mit echter Rückwirkung versehen worden.

Die Klägerin habe eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, konkret ihrer Planungshoheit, nicht substantiiert dargelegt.

Die Begründung des Bescheids sei ausreichend, zumal es sich bei der erteilten Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handle.

Die Rundungsfehler hinsichtlich der Koordinaten seien bei den vorliegenden großen Entfernungen so marginal, dass keine relevanten Änderung der Beurteilungspegel zu erwarten sei. Die Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß unter Heranziehung der internationalen Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 erfolgt. Die Prognose befinde sich auf der sicheren Seite.

Die Vorbelastung der betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Klägerin sei beurteilt und entsprechend gewürdigt worden. Am Immissionsort F liege der Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterhalb des für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werts von 45 dB(A) nachts. Insofern sei gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine Prüfung der Vorbelastung an diesem Immissionsort nicht erforderlich gewesen. Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ergebe sich an den Immissionsorten F1 und F2 ein Beurteilungspegel von aufgerundet 39 dB(A) nachts. Eine Vorbelastung sei dort nicht vorhanden. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch nicht mit Ansiedlung von Gewerbe zu rechnen, das während der Nachtzeit zu relevanten Immissionen führe.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräuschemissionen, ein-schließlich des Infraschalls, seien nicht zu erwarten. Dies gelte bereits ab einem Abstand von 250 m zu Windkraftanlagen. Ebenso seien keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu erwarten.

Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds oder Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Bereits im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... seien Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes vorgeprüft worden. Eine Unangemessenheit der strittigen Anlagen in ästhetischer Hinsicht könne nur im Ausnahmefall anzunehmen sein, für den nichts ersichtlich sei.

Der Bereich, auf dem Windkraftanlagen errichtet werden sollten, befinde sich nicht im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und auch nicht im Ausschlussgebiet des maßgeblichen Regionalplans.

Belangen des Artenschutzes sei durch Auflagen im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen. Auf die artenschutzrechtliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werde Bezug genommen.

Die Beigeladene äußerte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 23. April 2015.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin eine subjektive Rechtsverletzung zwar behaupte, diese aber nicht darlege. Die Klägerin könne fremde Rechte nicht geltend machen.

Der Bescheid sei ordnungsgemäß begründet. Es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Beklagte sei an Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht gebunden.

Die Neufassung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar. Bei Anfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen sei auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... komme es nicht an.

Die Klägerin habe lediglich unsubstantiiert die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen vorgetragen.

Es sei auch unbeachtlich, dass die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... etwas außerhalb der Konzentrationsfläche liege. Sie befinde sich, wenn auch im Randbereich, rein planerisch und rechtlich innerhalb der Konzentrationsfläche.

Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Die Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bewirke ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben sei nur im Ausnahmefall anzunehmen. Die bloße Sichtbarkeit der Windkraftanlagen genüge nicht. Das Vorhabengebiet liege nicht innerhalb der von der Klägerin zitierten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete des Regionalplans; nur in diesen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen.

Belange des Artenschutzes seien nicht verletzt. Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. November 2014 sei nicht davon auszugehen, dass Tatbestände vorlägen, die zu einem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen könnten.

Eine optisch bedrängende Wirkung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen liege nicht vor. Die Abstände zur Wohnbebauung im Gebiet der Klägerin und der Standortgemeinde ... würden 763 m bis 1.243 m betragen. Ab dem Dreifachen der Höhe sei nicht von einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung auszugehen.

Es liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder der Planungshoheit der Klägerin vor.

Die TA Lärm sei im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet worden. Ihr komme auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Die Rundung der Rechts- und Hochwerte der Standorte in der Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß. Es gehe um Abweichungen von ca. 20 cm, die im Ergebnis vernachlässigbar seien. Überdies könne sich die Klägerin nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm und tieffrequenten Schall berufen.

Die Vorlage der statischen Unterlagen zu den Windkraftanlagen sei gemäß Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BayBO erst vor Beginn der Bauausführungen erforderlich.

Mit Beschluss vom 30. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ab. Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ließ die Klägerin mitteilen, der Beschluss vom 26. Februar 2015, mit dem sie der Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde ... (Konzentrationsfläche 1 für Windkraftnutzung) gem. Art. 83 Abs. 4 Nr. 3 BayBO n.F. widersprochen habe, sei am 24. April 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Klägerin sei widerspruchsbefugt im Sinne dieser Norm, weil die „10 H-Regelung“ in Bezug auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... „...“ sowie weitere Bereiche ihres Siedlungsgebiets nicht eingehalten sei.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf die Klageerwiderung des Beklagten.

Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 ergänzend vor. Entgegen der Auffassung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. anzuwenden. Anderenfalls laufe die Widerspruchsmöglichkeit der Nachbargemeinde gegen ausgewiesene Konzentrationsflächen für Windkraft leer, die der Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO geschaffen habe und von der die Klägerin mit am 24. April 2015 ortsüblich bekannt gemachtem Beschluss Gebrauch gemacht habe. Dies gelte umso mehr, als die Beigeladene erst nach dem 4. Februar 2014, dem nach der gesetzlichen Neuregelung vertrauenszerstörenden Stichtag, einen vollständigen Antrag auf Genehmigung eingereicht habe.

Die Klägerin sei durch die streitgegenständlichen Anlagen durchaus in ihrer Planungshoheit betroffen. Der Bescheid setze sich nicht mit den von der Klägerin geltend gemachten Einwänden auseinander. Die künftig für die Entwicklung der Klägerin nötige Planung könne noch nicht abgesehen werden, werde aber durch die drei Anlagen in erheblichem Umfang eingeschränkt bzw. werde angesichts der von der Klägerin gewollten Einhaltung der 10 H-Reglung zusätzlich mit Blick auf die beantragten Anlagen am ... (westlich von ...) unmöglich gemacht.

Des Weiteren sei die Klägerin in ihren Rechten, ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen zu können, betroffen. Gem. Art. 83 BV sowie Art. 7 und 57 GO gehöre zu den Aufgaben der Gemeinden die Gesundheitsfürsorge. Der Klägerin müsse es daher in Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet sein, Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, wozu auch der Gesundheitsschutz gehöre, zu treffen. Nach dem Umweltbundesamt seien die Gefahren durch Infraschall-Immissionen ernst zu nehmen. Das Amt sehe es als zwingend notwendig an, die Auswirkungen von Ultraschall und Infraschall durch Windkraftanlagen weiter zu untersuchen. Bei den vom BImSchG vorgeschriebenen Schallmessungen werde die Wirkung von tiefen Frequenzen in Innenräumen völlig ignoriert. Auf ein Positionspapier der Ärzte für Immissionsschutz zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der Erneuerbaren Energien vom 24. Februar 2015 werde verwiesen.

Nach Art. 141 BV gehöre auch der Natur- und Landschaftsschutz zu den Aufgaben der Gemeinde. Damit gehöre es zu ihren vorrangigen Aufgaben, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten. Der Horst eines Bussards im „...“ sei nicht berücksichtigt worden. Eigene Untersuchungen wie bei den Windparks ... und ... seien nicht durchgeführt worden. Das Gebiet „...“, in dessen Nähe die Anlagen errichtet werden sollten, sei bislang völlig frei von technischen Bauwerken und ermögliche einen ungestörten Blick in die Felder und Wälder ins Tal der ... Dieser ungestörte Naturgenuss sei künftig gerade mit Blick auf die Ausmaße der Anlagen nicht mehr möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 19. November 2014 (in Gestalt des Berichtigungsbescheids vom 9. März 2015) ist in Bezug auf Rechte der Klägerin rechtmäßig. Die Klägerin kann daher dessen Aufhebung nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 24 der 9. BImSchV muss auch ein im vereinfachten Verfahren ergangener immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid unter anderem eine Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zur ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, zumal nur eine Mitteilung der wesentlichen Gründe gefordert ist und es sich bezüglich der Einzelheiten der Begründung um eine Soll-Bestimmung handelt. Der Bescheid enthält (Bl. 16) eine Zusammenfassung der Einwände der Klägerin, die damit offenbar vom Beklagten bei seiner Entscheidung bedacht worden sind. Der Aufnahme von Ermessenserwägungen, wie von der Klägerin in der Sache gefordert, bedurfte es schon deshalb nicht, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

Keine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich aus dem von ihr hauptsächlich angenommenen Verstoß des angefochtenen Bescheids gegen Art. 82 und 83 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 f.; im Folgenden: BayBO n.F.). Die gesetzliche Neuregelung findet auf den streitgegenständlichen Bescheid keine Anwendung. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. April 2015 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Au 4 S 15.464, 465 und 466, Rn. 58 ff.) wie folgt begründet:

„Das genannte Gesetz ist gemäß seines § 3 am 21. November 2014 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. November 2014 ist der Beigeladenen noch vorher, nämlich am 20. November 2014, übergeben und damit wirksam geworden (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer – hier vorliegenden – Anfechtungsklage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102/90BayVBl 1991, 375 – juris Rn. 3). Dies gilt namentlich auch für immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen (VGH BW, B.v. 7.8.2014 – 10 S 1853/13 – juris Rn. 10) und insbesondere für Anfechtungsklagen gegen Genehmigungsbescheide für Windkraftanlagen (OVG NRW, B.v. 16.5.2011 – 8 A 372/09 – juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 11.3.2015 – 12 ME 113/14 – juris Rn. 12).

Aus materiellem Recht (vgl. BVerwG, a.a.O.) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Vielmehr sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes abgeschlossen werden, nach der bisherigen Rechtslage, also mit den geringeren Mindestabständen, zu entscheiden (LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Ob der Antrag für die streitgegenständlichen Anlagen rechtzeitig und vollständig vor dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO n.F. genannten Stichtag beim Beklagten eingegangen waren, ist demnach ebenfalls unerheblich. Die Bestimmung ist nur für Vorhaben relevant, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht genehmigt waren (vgl. auch LT-Drs. 17/2137, S. 8).“

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch bei Würdigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 und in der mündlichen Verhandlung fest. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile ausdrücklich entschieden, dass Art. 82 BayBO n.F. im Falle von Drittanfechtungsklagen auf vor In-Kraft-Treten der Neuregelung am 21. November 2014 genehmigte Windkraftanlagen nicht anwendbar ist und die Norm auch keine mittelbare Bedeutung besitzt. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Klage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich (BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 22 CS 15.484 – juris Rn. 4; ebenso zuvor bereits VG München, B.v. 29.1.2015 - M 1 SN 14.4724 – juris Rn. 21; VG Bayreuth, B.v. 3.3.2015 - B 2 S 15.94 – juris Rn. 38).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bei dieser Rechtsauffassung habe der von ihr gem. Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO n.F. am 26. Februar 2015 beschlossene und am 24. April 2015 bekannt gemachte Widerspruch gegen die Konzentrationsflächenplanung der Standortgemeinde ... keinerlei praktische und rechtliche Auswirkungen. Dieser Widerspruch bleibt für Windkraftanlagen relevant, die nach Inkrafttreten der Neuregelung in der von der Gemeinde ... ausgewiesenen (weiteren) Konzentrationsfläche beantragt bzw. genehmigt würden, denn für Windkraftanlagen, die innerhalb vor dem 21. November 2014 ausgewiesener Konzentrationsflächen liegen, gilt die Mindestabstandsregelung von „10 H“ gem. Art. 83 Abs. 4 Nr. 1 BayBO n.F. nicht, es sei denn, Standort- und Nachbargemeinde haben der Fortgeltung der Darstellung im Flächennutzungsplan rechtzeitig widersprochen (Art. 83 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayBO n.F.). Dass hingegen der nach neuem Recht mögliche Widerspruch von Standort- bzw. Nachbargemeinde eine in Übereinstimmung mit früherem Recht erteilte Genehmigung für eine Windkraftanlage rechtswidrig machen könnte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung.

Die Kammer hält überdies an ihrer in ihrem Beschluss vom 30. April 2015 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass ein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. keine Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen könnte. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137, S. 6) ergibt sich, dass die Neuregelung, insbesondere die Festlegung des Abstands von „10 H“, den Ausgleich der „sehr vielen unterschiedlichen Interessen“ im Zusammenhang mit der so genannten Energiewende und dem Ausbau der Windkraft bezweckt. Der Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 4 und 5 BayBO n.F. Rechte der Gemeinden im Zusammenhang mit der „10 H-Regelung“ normiert. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung ergeben sich aber Anhaltspunkte, dass der in Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. vorgesehene Mindestabstand zu Gunsten von Gemeinden oder einzelnen Bürgern drittschützend im Sinne der Begründung einer Klagebefugnis sein soll. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Standortgemeinde im Falle der Genehmigung einer nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. „entprivilegierten“ Windkraftanlage im Falle der Ersetzung ihres Einvernehmens auf eine daraus wohl in der Regel folgende bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB berufen könnte (zum Vollüberprüfungsanspruch der Standortgemeinde bei Ersetzung ihre Einvernehmens etwa BayVGH, B.v. 30.04.2014 22 ZB 14.680 – juris Rn. 5). Als Nachbargemeinde steht der Klägerin dieser Vollüberprüfungsanspruch jedoch nicht zu.

Vielmehr sind die wehrfähigen Rechte einer Gemeinde im Falle der Genehmigung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde nach ständiger Rechtsprechung beschränkt. Wenn sich ein solches Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, kann sie sich wohl zwar auf ein nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Selbstgestaltungsrecht berufen, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber den privilegiert zulässigen Windkraftanlagen zu prüfen. Dieses Recht ist allerdings von vornherein durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde begrenzt.

Darüber hinaus kann die Nachbargemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörde zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind. Auch auf § 36 BauGB kann sich nur die Standortgemeinde berufen (zusammenfassend: BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 11 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Vor diesem Hintergrund lässt der Vortrag der Klägerin keine Verletzung eigener Rechte erkennen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe bei der Genehmigung der Vorhaben unberücksichtigt bleiben müssen. Auf die Beachtung oder Nichtbeachtung von Flächennutzungsplänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann sich die Nachbargemeinde nicht berufen (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.12.2014 – Au 4 K 14.780, 781 – Rn. 62, 66). Darüber hinaus vermag der Vortrag der Klägerin Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... nicht zu begründen. Aus der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationsflächen Windkraft“ der Gemeinde ... ergibt sich, dass die planende Gemeinde die Einwendungen der Klägerin in ihre Entscheidung aufgenommen und im Verfahren durchaus Änderungen an ihrer Flächennutzungsplanung beschlossen hat (vgl. etwa Bl. 6 f. der Begründung; insgesamt zur Begründung: Bl. 20 ff. des Verfahrensakts des Beklagten). Dass die Gemeinde ... den – im vorliegenden Verfahren nicht näher substantiierten – Einwendungen der Klägerin bei ihrer Flächennutzungsplanung nicht (vollständig) entsprochen hat, vermag keinen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB oder einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihre Einwendungen offenbar vor allem auf eine Unterschreitung eines Abstands von „10 H“ zur Wohnbebauung auf ihrem Gemeindegebiet gestützt hat. Für die Berücksichtigung einer derartigen Forderung bestand jedoch jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor In-Kraft-Treten des Art. 82 BayBO n.F., keine rechtliche Grundlage. Vielmehr sind die Gemeinden im Falle einer Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gehalten, der Windkraft substanziell Raum zu verschaffen (vgl. nur BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 22 CS 14.1224 – juris Rn. 27). Selbst nach Art. 82 Abs. 5 BayBO n.F. ist die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Windkraft, die einen Abstand von „10 H“ zur Wohnbebauung nicht einhält, nach wie vor möglich. Auf eine einvernehmliche Festlegung mit den betroffenen Nachbargemeinden ist lediglich „hinzuwirken“.

Keine Rechtsverletzung der Klägerin vermag ferner der Umstand zu begründen, dass eine oder mehrere Windkraftanlagen, wie im Klageverfahren der Standortgemeinde ... (Au 4 K 14.1797 u.a.) die Klägerin und der Beklagte vorgetragen haben, geringfügig außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet, wie ausgeführt, für die Nachbargemeinde kein wehrfähiges Recht. Überdies steht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Genehmigung des Vorhabens an diesen Standorten nicht entgegen, weil die absolut und verhältnismäßig geringe Abweichung vom Flächennutzungsplan dessen Grundzüge nicht berührt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2012, § 35 Rn. 128a).

Auch die von der Klägerin gerügte Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes begründet keine Verletzung eigener Rechte. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Gemeinde auf ihr Selbstgestaltungsrecht bezüglich ihres Ortsbildes nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei einem privilegierten Vorhaben, wie es hier vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (zusammenfassend: BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der Vortrag der Klägerin lässt ein solches Abwehrrecht nicht erkennen.

Die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung (BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – juris Rn. 9). Angesichts des Abstands der genehmigten Anlagen vom Ortsrand der Klägerin ist dies auch nicht anzunehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung bereits bei einem Abstand von ca. 580 m als nicht hinreichend dargelegt erachtet, dass von dem Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, ausgehen würde, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahe legen könnte. Die Unterlagen der Beigeladenen weisen in Bezug auf den Ortsrand der Klägerin eine Entfernung der streitgegenständlichen Anlagen von 903 m bis 1.050 m auf. Diese Werte hat die Klägerin nicht in Frage gestellt; sie spricht selbst davon, dass bezüglich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ein Abstand von ca. 1.200 m bzw. „weniger als 1.000 m“ vorliege. Bei diesem Abstand vermag die Kammer eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung ihres Ortsbildes nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen durchweg und gebündelt im Norden des Gemeindegebiets der Klägerin befinden, so dass die Beeinträchtigung insoweit räumlich beschränkt ist.

Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass die Windkraftanlagen auf einem gegenüber dem Gemeindegebiet der Klägerin erhöhten Gebiet errichtet werden sollen. Eine derartige erhöhte Anordnung von Windkraftanlagen ist diesen Vorhaben in aller Regel immanent und eine Folge der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Bis zum Inkrafttreten des – hier wie ausgeführt noch nicht anwendbaren – Art. 82 BayBO n.F. (auf Grundlage der sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB) hatte der Gesetzgeber, auch in Kenntnis der mittlerweile erreichten Höhen von Windkraftanlagen, an dieser Privilegierung nichts geändert.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihres Ortsbildes auch nicht auf landschaftliche Vorbehaltsgebiete im einschlägigen Regionalplan berufen, da die Regionalplanung ihr keine gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlichen Rechte vermittelt.

Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es ist nicht zu erwarten, dass das Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig stört und wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – juris Rn. 10).

Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. zugrunde zu legenden Mindestabstände insbesondere hinsichtlich des allgemeinen Wohngebiets „...“ nicht eingehalten werden, ist dem erneut entgegenzuhalten, dass Art. 82 BayBO n.F. für die streitgegenständliche Genehmigung keine, auch keine mittelbare, Anwendung findet. Zudem geht von einer Windkraftanlage nach einem in der Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zur Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe beträgt (OVG NRW, U.v. 9.8.2006 – 8 A 3726/05BauR 2007, 74 – juris Rn. 65 ff.; BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – ZUR 2009, 497 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 30.4.2014 – 22 ZB 14.680 – juris Rn. 20). Wie ausgeführt, beträgt der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung auf dem Gebiet der Klägerin jedenfalls über 900 m und damit mehr als das Vierfache der Gesamthöhe. Besondere Umstände, weshalb sich gleichwohl eine optisch bedrängende Wirkung ergeben sollte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Soweit sich die Klägerin mit Blick auf eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen auf eine Abstandsflächenverletzung bzw. eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beruft, vermag dies wehrfähige Rechte ebenfalls nicht zu begründen. Eine Verletzung der nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen bzw. des im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfenden Gebots der Rücksichtnahme kann nur der jeweilige Grundstückseigentümer geltend machen.

Die Klägerin kann eine Verletzung ihrer Planungshoheit auch nicht deswegen geltend machen, weil ein Großteil ihres Gemeindegebiets weniger als das Zehnfache von den genehmigten Windkraftanlagen entfernt liegt und damit eine Ausweisung von Wohnbebauung nicht mehr möglich sei. Zu konkreten Planungsabsichten hat die Klägerin nach wie vor, auch in der mündlichen Verhandlung, nichts vorgetragen. Zudem könnte dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung den streitgegenständlichen Anlagen nicht entgegengehalten werden, weil, wie ausgeführt, Art. 82 BayBO n.F. im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war. Schließlich lässt sich Art. 82 BayBO n.F. nicht entnehmen, dass eine Ausweisung von Wohnbebauung nur noch mit einem Abstand von mindestens „10 H“ zur nächst gelegenen Windkraftanlage zulässig ist. Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. „entprivilegiert“ Windkraftanlagen, die einen derartigen Mindestabstand nicht einhalten. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass dieser Mindestabstand bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Wohnnutzung vorsehen, ebenfalls beachtet werden müsste. Ein entsprechender Planungsleitsatz wird durch Art. 82 BayBO n.F. bzw. § 249 Abs. 3 BauGB nicht begründet. Dies folgt bereits aus Art. 82 Abs. 5 BayBO n.F. (vgl. auch Nr. 4 der „Ersthinweise bzw. häufigen Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung“ des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr). Die Klägerin mag sich – über die rechtlichen Vorgaben hinaus – dafür entscheiden bzw. entschieden haben, keine Wohnbebauung mehr zu planen, die näher als „10 H“ zu einer Windkraftanlage gelegen ist. Sie kann sich auf diese Weise jedoch nicht selbst ein drittschützendes Recht schaffen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass wegen der durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen eine bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig gestört würde. Der streitgegenständliche Bescheid sieht in B 1.3 vor, dass der Beurteilungspegel der von dem gesamten Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche am Immissionsort K (Bebauungsplan „...“) einen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht dem in Nr. 6.6, Nr. 6.1 d) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete.

Bedenken gegen die Anwendung der TA Lärm bestehen nicht. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auch auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1828 – juris Rn. 20). Der Einwand der Klägerin, Beklagte und Beigeladene hätten die Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt, ist zu unsubstantiiert geblieben. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung – entsprechend der fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz – dargelegt, dass unter anderem hinsichtlich des Bebauungsplans „...“ keine nennenswerte Vorbelastung vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Nach der vom Beklagten erstellten fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz werden diese Immissionsrichtwerte – unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose – an den im Gebiet der Klägerin gelegenen Immissionsorten F und K unterschritten. Dass diese Beurteilung deshalb unrichtig wäre, weil die Schallimmissionsprognose bezüglich der Koordinaten der Windkraftanlagen von auf die nächste volle Zahl gerundeten Werten und nicht von Werten mit Nachkommastellen ausgegangen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kammer hält nach wie vor den Vortrag des Beklagten für schlüssig und ausreichend, wonach nach Einschätzung des zuständigen Umweltingenieurs diese „Rundungsfehler“ als so marginal einzustufen sind, dass keine relevanten Änderungen der Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dass die Beigeladene Abweichungen der Standorte von ca. 20 cm angibt, fügt sich in dieses Bild.

Rechtsverletzungen kann die Klägerin auch nicht aus einer Belastung durch Infraschall herleiten. Die Kammer hält mit Blick auf die bereits zitierte ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung daran fest, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, im Klagewege gesundheitliche Belange ihrer Einwohner geltend zu machen (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, inwieweit eigene Rechte, insbesondere ihre Planungshoheit, durch Infraschallimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen hat sich der Beklagte mit dem Aspekt der tieffrequenten Geräusche bzw. Infraschall auseinandergesetzt (fachtechnische Stellungnahme zum Immissionsschutz, Nr. 3.2, Bl. 197 f. des Behördenakts). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der an sämtlichen Immissionsorten zu erwartende Infraschall weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und dass Belästigungen mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die sich kürzlich mit der Frage einer Gefährdung durch den durch Windkraftanlagen hervorgerufenen tieffrequenten Schall bzw. Infraschall ausführlich auseinandergesetzt hat (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 u.a. – Rn. 81 ff.). Die Kammer ist zum Ergebnis gelangt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderweitig gesicherten Erkenntnisse als gegeben anzusehen sind, die es geboten erscheinen lassen, von der bisherigen Bewertung in Bezug auf Infraschall abzuweichen, nämlich, dass die Infraschallpegel nach den einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl unterhalb der Hör- als auch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen und damit zu keinen erheblichen Belästigungen führen. Dementsprechend sind Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen worden (BayVGH, B.v. 9.2.2009 – 22 CS 09.2355 – juris Rn. 11; B.v. 7.2.2011 – 22 CS 11.31 – juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 21.5.2014 – 3 M 236/13 – juris Rn. 20). An dieser Bewertung hält die Kammer fest, zumal sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst mit den Auswirkungen tieffrequenten Schalls und Infraschalls bei Windkraftanlagen nochmals vertieft auseinandergesetzt und keinen Anlass gesehen hat, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 23 f.).

Eine Rechtsverletzung kann die Klägerin auch nicht wegen Lichtimmissionen durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen bzw. Leuchtfeuer geltend machen. Auch insofern besteht kein Rügerecht der Klägerin, sondern allenfalls durch ihre Bewohner bzw. Grundstückseigentümer. Im Übrigen hat es die Rechtsprechung bereits bei in einer Entfernung von 700 m (hier: über 900 m) zu einem Wohnanwesen gelegenen Windkraftanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – juris Rn. 13). Schließlich ist es den Betroffenen – u.a. nach der Rechtsprechung der Kammer – im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehung von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 – Rn. 94 m.w.N.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1803, Au 4 K 14.1804 und Au 4 K 14.1805 bis zur Verbindung auf jeweils 60.000,- €, ab Verbindung auf insgesamt 180.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.