OLG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2006 - III - 124/06 - 1 Ss 214/06
Fundstelle
openJur 2011, 14499
  • Rkr:

Anpreisen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 1 Nr.1 JuSchG erfordert weder einen Hinweis auf mögliche Bezugsquellen noch die Absicht, das beworbene Medium irgendwann zumindest einem Empfänger der Erklärung zugänglich zu machen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass zur Klarstellung im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils vom 03.08.06 vor das Wort "Anpreisens" das Wort "vorsätzlichen" eingesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte den Angeklagten am 03.08.2006 wegen Anpreisens jugendgefährdender Trägermedien gemäß §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 8,- EUR.

Das Amtsgericht traf folgende Feststellungen:

Der Angeklagte stellte auf einer von ihm betriebenen, frei zugänglichen Webseite in einer Liste von Büchern zum Thema Pädophilie das Buch "Loving Boys" von Edward Brongersma vor, dessen Aufnahme in die Listen jugendgefährdender Medien im Bundesanzeiger Nr. 81 vom 30.04.1999 bekannt gemacht worden war. Der Angeklagte übernahm dabei den Original-Klapptext des Buches, in dem es u. a. heißt: "...Viele Beispiele würzen das spannend und lehrreich geschriebene Werk, das jeden Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern und alle Skeptiker eines Besseren belehren wird. 'Loving Boys' ist ein wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung [gemeint: Befreiung] unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher. Wer etwas für Knaben übrig hat, muss 'Loving Boys' lesen! Abgabe ab 18 Jahren." Zusätzlich wies der Angeklagte in dem Text darauf hin, dass das Buch zurzeit ab Verlag nicht mehr erhältlich sei.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision ist gem. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten unter den Begriff des Anpreisens jugendgefährdender Trägermedien.

Die Vorstellung des indizierten Buches stellt ein Anpreisen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 1 Nr.1 JuSchG dar. Unter einem Anpreisen sind die lobende oder empfehlende Erwähnung und Beschreibung, die Hervorhebung von Vorzügen, die Anerkennung günstiger Wirkungen, die rühmende Darstellung sowie die Beimessung hohen Wertes zu verstehen (RGSt 37, 142, 143). In der Literatur (Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch-Wolters/Horn, 8. Aufl., § 184 StGB Rn. 47; Leipziger Kommentar-Laufhütte, 11. Aufl., § 184 StGB Rn. 34) wird demgegenüber zwar vertreten, dass das Merkmal des Anpreisens zusätzlich einen Hinweis auf mögliche Bezugsquellen oder die Absicht, das beworbene Medium irgendwann zumindest einem Empfänger der Erklärung zugänglich zu machen, erfordert. Der Senat vermag dieser Auffassung aber nicht zu folgen.

Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist der werbende Hinweis auf das jugendgefährdende Medium als solcher für die Strafbarkeit ausreichend. Synonyme zum Anpreisen, wie etwa "empfehlen" oder "werben", knüpfen allein an einen bestimmten Erklärungsgegenstand an, während eine Aussage über dessen Bezug oder eine Absicht des eigenen Vertriebs nicht erforderlich sind.

Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschriften, einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten. Die erforderliche abstrakte Gefährdung folgt schon daraus, dass das Interesse der Erklärungsempfänger an einem indizierten Medium geweckt und die Werbung zum Anlass genommen werden kann, sich um einen Bezug zu bemühen. Mit den Möglichkeiten des Internets ist ein Weg zu möglichen Bezugsquellen ohnehin problemlos möglich.

Auch unter systematischen Gesichtspunkten setzt das Anpreisen nicht das Aufzeigen einer Bezugsquelle voraus. Nur bei dieser Auslegung hat das Anpreisen gegenüber den übrigen Tatbestandsalternativen des Anbietens und des Ankündigens einen eigenständigen Anwendungsbereich. Durch das Aufzeigen von aktuellen oder künftigen Bezugsquellen für das beworbene Objekt wird nämlich stets bereits eine dieser beiden anderen Tatbestandsvarianten verwirklicht (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Perron/Eisele, 27. Aufl., § 184 StGB Rn. 30; Münchener Kommentar-Hörnle, 2005, § 184 StGB Rn. 69f.).

Gegenteiliges lässt sich auch nicht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes entnehmen, in der dieser den Zweck des damaligen § 5 Abs. 2 GjS darin gesehen hat, zu verhindern, dass Minderjährige für indiziertes Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (BGHSt 34, 218, 219). Diese Aussage bezog sich nicht auf die einzelnen tatbestandlichen Handlungen und deren Voraussetzungen, sondern auf den Begriff der Werbung, durch den die verschiedenen Varianten zusammengefasst werden können.

Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist schließlich auch, ob der Täter den Inhalt der werbenden Aussage selbst formuliert oder wie hier die von einem Dritten entworfene Werbung übernimmt. Ein Anpreisen liegt immer dann vor, wenn die Abgabe der empfehlenden Erklärung durch den Täter erfolgt. Der werbende Charakter entfällt erst dann, wenn der Hinweis auf das indizierte Trägermedium im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung vorgenommen wird (vgl. BGHSt 34, 218, 220 zum Ankündigen).