1. Es ist jedenfalls offen, ob einer textlichen Festsetzung in den Erläuterungen zu einem Durchführungsplan nach dem Aufbaugesetz vom 1949 betreffend die Freie und Hansestadt Hamburg Nachbarschutz zukommen kann. Dies kann in einem baurechtlichen Eilverfahren zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen. 2a. Betreffen ein oder mehrere Baugenehmigungsverfahren eine größere Fläche und beruhen sie vor allem auf einem planerischen Konzept, welches bei seiner Umsetzung die geltende Bauleitplanung funktionslos machen würde, so können sich die Baugenehmigungsverfahren gleichzeitig als (formloses) Bauleitplanverfahren darstellen. In diesem Fall kommt das Ergebnis der formlosen Bauleitplanung durch die Summe der Baugenehmigungen zum Ausdruck; die Baugenehmigungen dokumentieren quasi das Ergebnis der formlosen Bauleitplanung. b. Auch bei einem formlosen Bauleitplanverfahren - mag dieses durch die Behörde allein oder im Zusammenwirkung mit einem Bauträger erfolgen - sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Bauleitplanung einzuhalten. c. Dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kann auch bei einem formlosen und damit rechtswidrigen Bauleitplanverfahren nachbarschützende Wirkung zu kommen. Eine aufgrund eines solchen Bauleitplanverfahrens (uno actu) erlassene Baugenehmigung unterliegt der Aufhebung.
A. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2006 wird insoweit angeordnet als damit das Gebäude ... genehmigt wurde.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
B. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
A.
Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der drei Antragsteller, bei denen es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag um die Grundstückseigentümer handelt, begehren diese im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2006, soweit damit das Gebäude ... genehmigt wurde. Zwar enthält der Wortlaut ihres Antrags keine entsprechende Einschränkung. Gleichwohl ergibt sich aus ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass das mit dem genannten Bescheid auch genehmigte Gebäude ... von ihrem Grundstück weit entfernt liegt und nicht sichtbar ist, dass sie sich nicht gegen dieses wenden. Die Antragsteller haben diese Auslegung im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auch bestätigt.
B.
Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 und § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, ob ein Verfahren in der Hauptsache nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach Erfolg oder keinen Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine Interessenabwägung im engeren Sinne durchzuführen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, § 80 Rz. 152 ff.). Vorliegend ist es jedenfalls offen, ob ein von den Antragstellern betriebenes Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird (I.). Bei dieser Sachlage überwiegt das private Interesse der Antragsteller (II.).
I.
Es ist jedenfalls offen, ob der genannte Baugenehmigungsbescheid die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.
1) Zutreffend führt die Beigeladene allerdings aus, dass der im Durchführungsplan ... (aufgestellt im Jahr 1953) südlich des Grundstücks der Antragsteller festgesetzten Art der baulichen Nutzung ("Verwaltungsgebäude") keine nachbarschützende Wirkung zu kommt. Diese Festsetzung wird zwar dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin für das neu zu errichtende Gebäude ... eine Wohnnutzung genehmigt hat. Das Grundstück der Antragsteller, auf welchem ebenfalls eine Wohnnutzung stattfindet, liegt aber nicht nur außerhalb der genannten Festsetzung, sondern darüber hinaus auch noch außerhalb des Plangebiets selbst. Auf die Wahrung des Gebietscharakters können sich die Antragsteller daher schon vom Ansatz her nicht berufen (siehe BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, S. 364, 376). Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise über die eigene Art und über die Plangrenze hinaus Nachbarschutz vermitteln will, ist insbesondere aus den Erläuterungen zum Durchführungsplan nicht ersichtlich.
2) Es ist aber jedenfalls offen, ob dem Durchführungsplan insoweit nachbarschützende Wirkung zukommt, als es in Nr. 8 lit. a der Erläuterungen zum Durchführungsplan unter der Überschrift "Gestalterische Auflagen" heißt: "Die Bebauung hat sich architektonisch dem Charakter ... der Wohngegend anzupassen" (allgemein ablehnend VG Hamburg, Beschl. v. 17.11. 2000 - 15 VG 3475/2000, Seite 4 des Umdrucks).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Regelung handeln dürfte. In einem Durchführungsplan können nicht nur zeichnerische Festsetzungen, sondern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aufbau der Hansestadt Hamburg vom 11. April 1949 (HmbGVBl. S. 45) - im Folgenden: Aufbaugesetz - auch textliche Festsetzungen in den Erläuterungen getroffen werden. Denn dort heißt es, in den Erläuterungen zum Durchführungsplan ist dazulegen, welche Maßnahmen zur Durchführung zu treffen sind .
Dass der genannten Regelung Nachbarschutz zu kommen könnte, ergibt sich aus Folgendem: Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu den aufgrund der Baupolizeiverordnung erlassenen Baustufenplänen, denen einen gewisse Vergleichbarkeit mit den Durchführungsplänen nicht abgesprochen werden kann, traditionell die Auffassung vertreten, dass mit Ausnahme des sogenannten Fenster- und Zaunrechts in § 39 BPVO nachbarschützende Rechte durch die Baupolizeiverordnung nicht begründet wurden und werden (siehe zusammenfassend Mückenheim in Festschrift für Reimers, 1979, S. 365, 368 f. m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat es auch für die Ausweisungen von Baugebieten in Baustufenplänen - aber nur - über deren inhaltliche Definition in § 10 Abs. 4 BPVO bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 (4 C13.94, BVerwGE 101 S. 364; 4 C 24.94, BauR 1997 S. 72) aufrecht erhalten. Damit ist es aber gerade nicht ausgeschlossen, dass durch eine Festsetzung im Plan selbst nachbarschützende Rechte geschaffen wurden, die gegebenenfalls durch Auslegung der einzelnen Festsetzung zu ermitteln sind. Dies ist hinsichtlich der Auslegung von Festsetzungen eines unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches aufgestellten Bebauungsplans allgemein anerkannt (siehe nur OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.1993 - OVG Bs II 58/93 -; Urt. v. 17.1.2002 - 2 Bf 359/98 - m.w.N.).
Nichts anderes dürfte für Durchführungspläne gelten. Insbesondere ist im Aufbaugesetz keine Bestimmung erkennbar, die es dem Plangeber untersagt hätte, nachbarschützende Regelungen im Durchführungsplan zu treffen. Wenn das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - wie die Beigeladene vorträgt - im Beschluss vom 15. April 1997 (Bs II 177/96) ausführt, dass ebenso wie die übergeleiteten Baustufenpläne auch die Durchführungspläne allein im öffentlichen Interesse die geordnete städtebauliche Entwicklung in Bereichen sicherstellen sollten, so ist diese Aussage verkürzt und damit missverständlich. Gleiches gilt soweit es dort heißt, dass bei einem Grundstück, welches nicht im Bereich eines Durchführungsplans liege, schwerlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet werden könne. Denn das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat schon in demselben Beschluss erläuternd ausgeführt, dass sich vor allem dem dortigen Durchführungsplan und seinen Erläuterungen nichts dafür entnehmen ließe, dass die dortigen Festsetzungen nachbarschützend sein könnten. Noch klarer kommt diese Rechtsauffassung, wonach nicht die Art des Planes (Durchführungs-, Baustufen- oder Bebauungsplan), sondern dessen jeweiliger Inhalt für die Frage maßgeblich ist, ob eine nachbarschützende Regelung vorhanden ist, im Beschluss vom 7. Juli 2000 (2 Bf 21/97) zum Ausdruck. Dieser Beschluss ist in derselben Sache wie der vom 15. April 1997 im Rahmen des Zulassungsantrag ergangen. In diesem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass die Auslegung der Festsetzungen des Durchführungsplans einen Nachbarschutz nicht zu begründen vermöge. Es wird dort nicht etwa auf die Art des Planes abgestellt.
Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 1996 (4 C13.94, BVerwGE 101 S. 364, 376) ausführt:
"Diese Auslegung ist nicht darauf beschränkt, den Rechtsschutz gegenüber Abweichungen von Plänen, die auf vorkonstitutionellen Ermächtigungsgrundlagen beruhen, auf das verfassungsrechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit angemessen, ihn in das System des allgemeinen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes einzuordnen."
Zum System des allgemeinen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes gehört es - wie oben erwähnt - auch, dass einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans Nachbarschutz beigemessen werden kann.
Kommt damit in Betracht, dass einer Festsetzung in einem Durchführungsplan Nachbarschutz zu kommt, so spricht einiges dafür, dass dies auch bei der hier in Rede stehenden Festsetzung ("Die Bebauung hat sich architektonisch dem Charakter ... der Wohngegend anzupassen".) der Fall ist. Bei der Auslegung dieser Festsetzung ist zu beachten, dass mit dem Durchführungsplan ein kleiner Teil der großflächigen Ausweisung W-2-o des Baustufenplans ... (von 1952, erneut festgestellt am 14.1.1955) quasi aus der Wohngebietsfestsetzung "herausgestanzt" wurde, um diese Fläche insbesondere einer großflächigen Bebauung mit Verwaltungsgebäuden zuzuführen. Dies war ersichtlich der Umgebung wenig angemessen und überschritt möglicherweise sogar die Grenzen des planerischen Ermessens, was jedoch aufgrund der Heilungsvorschriften des Baugesetzbuches mittlerweile unerheblich ist. Hintergrund für diese Ausweisung war, dass im Wege eines "Kompensationsgeschäfts" der damalige Eigentümer einen Teil des Parks der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte. Mithin spricht alles dafür, dass die konkrete Festsetzung mit der Formulierung "anzupassen" darauf abzielte, das Spannungsverhältnis zwischen der neuen Ausweisung und dem vorhandenen Bestand an Wohnbebauung auszugleichen. Damit liegt es nahe, dass der Plangeber die vorhandene Regelung jedenfalls auch zugunsten der vorhandenen Wohnbebauung geschaffen hat. Dabei ist es unerheblich, dass dem Plangeber möglicherweise der Begriff des bauplanerischen Nachbarschutzes unbekannt war. Es reicht aus, wenn der Regelung dem objektivierten Gehalt nach (siehe BVerwG, Urt. v 23.8.1996 - 4 C 24.94 - S. 17 f. des Umdrucks; auch BauR 1997 S. 72) die Zielrichtung zugrunde lag, auch konkrete Nachbarn schützen zu wollen. So liegt es - wie schon dargestellt - hier, da die konkret vorhandene Wohnbebauung durch die Regelung in Bezug genommen wurde und mit der Formulierung "anzupassen" ein Schutzziel zum Ausdruck kommt.
Das außerhalb des Durchführungsplans liegende Grundstück der Antragsteller zählt zu der in der genannten Ausweisung erwähnten "Wohngegend". Denn die Ausweisung der Verwaltungsgebäude befindet sich an der nördlichen Seite des Plangebiets, an der sich unmittelbar im Durchführungsplan selbst keine Wohngebietsausweisung anschließt. Gerade das Gebäude der Antragsteller wird aber von der Ausweisung von Verwaltungsgebäuden in besonderer Weise betroffen, weil es als einziges Grundstück dadurch von zwei Seiten erfasst wird.
Das Gebäude ... passt sich (schon) "architektonisch" dem Charakter des Gebäudes der Antragsteller nicht an. Wie auch die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter ergeben hat, handelt es sich bei dem Gebäude der Antragsteller, welches bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Durchführungsplans vorhanden war, um eine typische alte hanseatische Reeder- bzw. Kaufmannsvilla im Gründerzeitstil. Demgegenüber ist das geplante Gebäude ... dem Stil des Kubismus verhaftet. Ein größerer architektonischer Unterschied ist kaum vorstellbar. Die Gebäude würden nach der Errichtung des Gebäudes ... aller Voraussicht nach in einem im höchsten Maße disharmonischen Verhältnis stehen. Dies basiert auch darauf, dass das Gebäude ... im Verhältnis zur ebenfalls kubistisch anmutenden sogenannten Reetsma - oder Elsässer-Villa die Distanz zum Gebäude der Antragsteller mehr als halbiert.
3) Daneben kommt in Betracht, die Regelung ("Die Bebauung hat sich architektonisch dem Charakter ... der Wohngegend anzupassen") so zu verstehen, dass die "architektonische Anpassung" schon bei Einhaltung der erfolgten Ausweisungen erforderlich ist und damit bei Überschreitung der Ausweisungen diesen erst recht Nachbarschutz zu kommen sollte. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, sondern insbesondere auch hinsichtlich der Baugrenzen und damit auch der Baumasse.
Gerade durch die Überschreitung der Ausweisungen wird eine weitergehende bodenrechtliche Spannung erzeugt und das Gegenteil einer architektonischen Anpassung erreicht. Auch werden die Baugrenzen, die durch die Ausweisung unbebaubarer Flächen geregelt sind, im Bereich des Grundstücks der Antragsteller dadurch in individualisierter Weise besonders bestimmt, dass sie zum einen die Grenzen eines Bestandsgebäudes aufnehmen und zum anderen - von der gemeinsamen Grundstücksgrenze weiter zurückgesetzt - eine schmale längliche Baufläche ausweisen.
Das genehmigte Gebäude ... verstößt mit zwei Vollgeschossen nicht nur gegen die Ausweisung der Zahl der Vollgeschosse, sondern überschreitet auch diese Baugrenzen insbesondere mit dem (zurückspringenden) östlichen Teil der nördlichen Gebäudewand, die nur etwa 13 m statt der vorgesehenen etwa 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Auch soll durch das Gebäude ... die zwischen dem Bestandsgebäude und der neu ausgewiesenen schmalen länglichen Baufläche liegende unbebaubare Fläche überbaut werden.
4) Ebenfalls offen ist, ob der genannte Baugenehmigungsbescheid die Antragsteller nicht deshalb in ihren subjektiven Rechten verletzt, weil aufgrund dieser Baugenehmigung und im Übrigen auch durch die von den Antragstellern im Hauptsacheverfahren 7 K 2010/06 hinsichtlich der Häuser A, B und C angegriffene Genehmigung, die den Umbau und die Umnutzung der großen Verwaltungsgebäude hin zu Wohngebäuden betrifft, der Durchführungsplan insgesamt funktionslos gemacht wird.
Wie oben ausgeführt, spricht einiges dafür, dass der Durchführungsplan - in welchem Umfang auch immer - nachbarschützende Rechte zugunsten der Antragsteller enthält. Damit liegt es nahe, dass sich die Antragsteller gegen alle Vorhaben wenden können, die zu einer Funktionslosigkeit des gesamten Durchführungsplanes und damit auch ihrer nachbarschützenden Rechte führen könnte. Eine Festsetzung oder ein gesamter Plan wird funktionslos, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient; entscheidend ist dabei, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 21.12. 1999, NVwZ-RR 2000, S. 411; Beschl. v. 24.4.1998, NVwZ-RR 1998, S. 711; Beschl. v. 6.6.1997, NVwZ-RR 1998, S. 415; Beschl. v. 7.2.1997, NVwZRR 1997, S. 513; OVG Hamburg, Urt. v. 15.5.1997 - Bf II 14/96 -; Beschl. v. 7.9.2000 - 2 Bxx12/00 -, jeweils m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass die durch das gesamte Vorhaben der Beigeladenen geschaffenen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Durchführungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann. Abgesehen davon, dass Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse in einem weiten Umfang nicht eingehalten werden, wird der zentrale Planungsgedanke, die wesentliche Baufläche der Nutzung als Verwaltungsgebäude zuzuführen, dauerhaft ausgeschlossen. Auch liegt es auf der Hand, dass der Plangeber in dem durch eine Villenbebauung geprägten Gebiet keine solche massive Wohnblockbebauung erreichen wollte, wie sie nunmehr durch den Umbau und die Umnutzung der Verwaltungsgebäude erreicht wird.
Sollte das gesamte Vorhaben der Beigeladenen durchgeführt werden, wäre der Durchführungsplan nicht nur bloße Makulatur, es würde sich auch die Frage stellen, ob überhaupt noch eine Rechtsgrundlage für die Nutzung der privaten Flächen als öffentliche Erholungsflächen vorhanden wäre.
5) In Betracht kommt schließlich auch, dass durch die vorliegend in Rede stehende Baugenehmigung gegen § 1 Abs. 7 BauGB als nachbarschützender Norm verstoßen wird. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 1982 (4 C 49/79) unter Aufhebung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:
"Der Senat hat hier weder zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das an sich objektivrechtliche Abwägungsgebot ( § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1960 = § 1 Abs. 6 und 7 BBauG 1976/79 ) auch drittschützende Wirkung entfalten kann (vgl. aber dazu bes. Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 (217), ferner Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 (276), vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173 (177) und Beschluß vom 5. Mai 1970 - BVerwG 4 B 158.69 - BRXX3 Nr. 157). Ebensowenig ist zu entscheiden, ob und in welchen Fällen die Mitwirkungsrechte ( § 2 Abs. 6 BBauG 1960 = § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/79 ) drittschützend wirken (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 3. August 1982 - BVerwG 4 B 145.82 - ZfBR 1982, 226 ). Um diese Fragen geht es hier schon deswegen nicht, weil - wie auch das Berufungsgericht hervorhebt - eine Änderung der bestehenden Planung durch P l a n ä n d e r u n g , welche die bezeichneten Anhörungen und Abwägungen voraussetzen würde, nicht zur Rede steht. Sollte die Verwaltung ein für ihre Genehmigungsabsichten etwa gebotenes vorgängiges Normierungsverfahren rechtswidrig unterlassen haben, so hätte der Kläger Abwehrrechte nur, soweit das Verwaltungshandeln seine materiellrechtlichen subjektiven Rechte verletzt. Zu entscheiden ist mithin allein darüber, ob subjektive Rechte des Klägers durch die dem Beigeladenen erteilte Ausnahme von einer Festsetzung des Baustufenplans verletzt werden. Betrifft die Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so kann sie grundsätzlich subjektive Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Und auch § 31 Abs. 1 BBauG gewährt insoweit - ebensowenig wie § 31 Abs. 2 BBauG - keinen Nachbarschutz (vgl. zu § 31 Abs. 2 BBauG Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4 m.w. Nachw.)." (Hervorhebung durch Unterstreichung nicht im Original)
Diese Entscheidung vermag vorliegend schon allein deshalb nicht durchzugreifen, weil entgegen dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall durch die Antragsgegnerin gerade ein Planungsverfahren durchgeführt wurde. Zwar bewegt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Verfahren völlig außerhalb der Regelungen des Baugesetzbuches. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie ein Planungsverfahren durchgeführt hat. Aus den dem Gericht vorgelegten Akten und den Äußerungen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass hinsichtlich der Bebauung über Jahre umfangreiche Gespräche insbesondere zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen (bzw. deren Voreigentümern) geführt wurden, in denen es immer wieder zu Umplanungen der beabsichtigten großflächigen Bebauung und Umnutzung gekommen ist. Das Verfahren stellt sich dabei nicht als alleiniges Baugenehmigungsverfahren, sondern auch als Planungsverfahren dar. Es ging in diesem Verfahren in erster Linie nicht darum, was nach dem vorliegenden Durchführungsplan rechtmäßig hätte gebaut werden können, sondern zentral darum, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladenen darüber einig waren, dass die Kernaussage der bisherigen Planung, Verwaltungsgebäude innerhalb der Baugrenzen auszuweisen, nicht dem gemeinsamen Willen entsprach und geändert werden sollte. Durch Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde dabei eine Neukonzeption im Plangebiet entwickelt, die nunmehr in der Gestalt von Baugenehmigungen dokumentiert wird. Insoweit erhält die Bauleitplanung nur ihre äußere Gestalt durch Baugenehmigungen.
Damit verletzt die Antragsgegnerin das in § 1 Abs. 7 BauGB vorgeschriebene Abwägungsgebot. Hierbei handelt es sich auch um eine nachbarschützende Norm. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung nunmehr klar zum Ausdruck gebracht (Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107 S. 215, 220; siehe auch Beschl. v. 25.1.2001 - 6 BN 2/00 -; 10.7.2066 - 4 BN 19/06). Dort heißt es, das Abwägungsgebot habe drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Dass vorliegend insbesondere die Erhaltung des villenartigen Charakters einschließlich großer Grenzabstände ein abwägungserheblicher - wenn auch möglicher Weise durch Abwägung überwindbarer - Belang ist, bedarf keiner näheren Ausführungen.
Am Rande sei unter Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1982 (4 B 145/82) erwähnt, dass dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu kommt, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht. Denn ein solcher Anspruch wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht wird. Vielmehr geht es ihnen darum, dass wenn eine Bauleitplanung - sowie vorliegend - durchgeführt wird, die ihnen im Planungsverfahren gewährten Rechte auch berücksichtigt werden. Anderenfalls könnten Investoren und Plangeber im gemeinsamen Zusammenwirken außerhalb der Rechtsordnung in der Art einer "Parallelgesellschaft" Bauleitplanung betreiben.
II.
Ist damit jedenfalls offen, ob ein von den Antragstellern betriebenes Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird, so überwiegt das private Interesse der Antragsteller das der Beigeladenen. Ein öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der alsbaldigen Bebauung ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Das private Interesse der Antragsteller besteht darin, dass durch die Verwirklichung des Bauvorhabens ..., für das die in Rede stehende Baugenehmigung erteilt wurde, keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Sollte das Vorhaben durchgeführt werden und sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit erweisen, so würden die Rechte der Antragsteller dauerhaft verletzt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es dann faktisch zu einer Beseitigung des Bauvorhabens kommen würde.
Andererseits sind die privaten Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens als eher gering anzusehen. Als abwägungserhebliches Interesse ist allein ein finanzielles Interesse erkennbar. Diesem kommt schon deshalb kein besonderes Gewicht zu, weil die Beigeladene insgesamt ein umfangreiches Bauprojekt im Reemtsma-Park mit der Schaffung von Dutzenden von Wohnungen durchführt, während es vorliegend nur um die Verwirklichung von zwei Wohneinheiten geht. Damit dürfte sich der potentielle finanzielle Verlust, der möglicher Weise mit einer zeitlich verzögerten Bauausführung verbunden ist, in Grenze halten. Im Übrigen hätte es der Beigeladenen oblegen, ihr (finanzielles) Interesse im Einzelnen näher darzulegen. Schließlich hat der Vertreter der Beigeladenen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf entsprechenden Hinweis des Berichtserstatters, dass nur finanzielle Interessen auf Seiten der Beigeladenen erkennbar seien, erklärt, dass es der Beigeladenen bei der Bebauung nicht um finanzielle Vorteile gehe. Die Beigeladene verfolge mit diesem wie auch mit anderen Vorhaben in erster Linie andere Interessen, die jedoch nicht näher dargelegt wurden. Daher sei auch eine Veräußerung der Wohnungen als Eigentumswohnungen nicht vorgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat selbst einen Antrag gestellt.
C.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Den Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen, die von Grundstückseigentümern zum Schutz der Wohnnutzung erhoben werden, entnimmt das Gericht der mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1991 (NVwZ-RR 1991 S. 671) eingeleiteten ständigen Rechtsprechung im Regelfall aus einem Rahmen von 10.000,- bis 40.000,- DM, nunmehr 5.000,- bixx0.000,- EUR (siehe auch Beschl. v. 4.12.2002 - 2 Bxx92/02 -). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für die Hauptsache anzunehmende Wert auf die Hälfte zu ermäßigen. Für die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es dabei sachrecht, über den mittleren Streitwert für ein Hauptsacheverfahren von 10.000,- EUR hinauszugehen, aber unterhalb des Höchstrahmens zu bleiben. Ist danach eine Wert von 15.000,- EUR für ein Hauptsacheverfahren sachgerecht, so ist dieser wegen des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte auf 7.500,- EUR zu vermindern.